Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-251/2019 Urteil vom 18. Mai 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 9. Oktober 2018 gemäss der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (aTestV, SR 142.318.1) in den damaligen Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (B._______) zugewiesen wurde, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 30. August 2018 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, dass er mit Vollmacht vom 11. Oktober 2018 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Vertretung beauftragte, dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der Personalienaufnahme vom 16. Oktober 2018 (PA; Protokoll in den SEM-Akten A10/6) im Dublin-Gespräch vom 22. Oktober 2018 (A15/3) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung in diesen Signatarstaat gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, die Polizisten in Bulgarien hätten ihn geohrfeigt und beschimpft, er habe kein Essen erhalten und die Verhältnisse im Camp seien sehr schlecht gewesen, dass er zudem einen Tag lang inhaftiert gewesen sei und bei einer Rückkehr damit rechnen müsste, wegen illegaler Einreise eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verbüssen, dass er Angst um sein Leben gehabt habe und auf keinen Fall dorthin zurückkehren werde, weil es in Bulgarien - gleich wie in seinem Heimatstaat - keine Menschenrechte gebe, dass er insgesamt deshalb nur zwei Tage geblieben und dann über unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass er des Weiteren ein Dokument erhalten habe, in dem er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt angab, es gehe ihm gut, dass das SEM am 15. November 2018 die bulgarischen Behörden aufgrund des Ergebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die bulgarischen Behörden am 21. November 2018 dem Übernahmeersuchen gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass die Rechtsvertretung am 28. November 2018 einen ärztlichen Bericht der C._______ vom 15. November 2018 (A20/2) einreichte, dass sich daraus die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) ergibt, dass unter anderem darin festgehalten wird, der Beschwerdeführer gebe an, er kenne hierzulande niemanden, und weil er einen so beschwerlichen Weg zurückgelegt habe und seine Erwartungen nicht erfüllt worden seien, fehle ihm jede Perspektive, dass keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe, dass er aber bei dem Gedanken an seine mögliche Wegweisung nach Bulgarien oder Irak, wo die Lebensumstände nicht seinen Vorstellungen entsprächen, denke, dass es besser wäre, sich das Leben zu nehmen, dass er mit den inzwischen verabreichten Arzneien (Benocten) wenigstens besser schlafen könne, dass die Rechtsvertretung am 8. Januar 2019 zum Entscheidentwurf des SEM vom 4. Januar 2019 Stellung nahm, dass sie unter Hinweis auf zahlreiche Berichte geltend machte, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Bulgarien keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren und eine Kettenabschiebung zu befürchten, dass erhebliche Mängel in den Aufnahmebedingungen zu verzeichnen seien und er eine unmenschliche und erniedrige Behandlung zu gewärtigen hätte, dass der Beschwerdeführer nämlich kurz nach seiner Einreise in Bulgarien von der Polizei zusammen mit ungefähr 25 anderen Personen verhaftet und in einer grossen Zelle inhaftiert worden sei, wo sie keinen Zugang zu Sanitäranlagen gehabt hätten und bei entsprechender Bitte beschimpft und geohrfeigt worden seien, dass ihnen nach 12 Stunden unter Anwendung von Gewalt die Fingerabdrücke genommen und ihre Dokumente und Identitätspapiere eingezogen worden seien, dass sie anschliessend - entgegen der Protokollierung im Dublin-Gespräch - sechs Tage lang inhaftiert gewesen seien und in dieser Zeit weder freien Zugang zu frischer Luft noch zu Nahrung gehabt hätten, dass sie nach der Inhaftierung in ein Camp gebracht und nach Herkunft in Gruppen aufgeteilt worden seien, wobei sie Dokumente hätten unterschreiben müssen, dass man ihnen erklärt habe, ansonsten drohe ihnen eine Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, da sie illegal nach Bulgarien eingereist seien, dass der Gesuchsteller auch weitere Dokumente habe unterschreiben müssen, wonach die illegale Ausreise aus Bulgarien und dem bulgarischen Asylverfahren verboten sei und ihm bei einer allfälligen Rückkehr eine Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten drohe, dass er sich nach 16 Tagen im Camp, wo sie auch streng kontrolliert, beschimpft und unmenschlich behandelt worden seien, entschlossen habe, zu fliehen, dass er, wenn er an die Zeit in Bulgarien denken müsse, Kopfschmerzen und Angst habe und deshalb vermeide, sich an diese Zeit zu erinnern, und dass auch aus dem Bericht zur psychiatrischen Konsultation vom 15. November 2018 hervorgehe, dass beim Gedanken an eine mögliche Wegweisung nach Bulgarien Suizidgedanken aufkämen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2019 - eröffnet am 9. Januar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er als Beilage unter anderem einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Bulgarien vom 21. Dezember 2017 einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. Januar 2019 den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien per sofort einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und das SEM einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt und der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. Februar 2019 deren Gutheissung begehrt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Kriterien gemäss Dublin-III-VO prüft sowie bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und dessen Zustimmung zur Überstellung oder Rücküberstellung auf das Asylgesuch nicht eintritt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhält, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates alleine den beteiligten Signatarstaaten obliege, dass sie zu seiner im Dublin-Gespräch und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Befürchtung, in Bulgarien eine Haftstrafe antreten zu müssen, anmerkt, er gelte für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Bulgarien nicht als sich illegal aufhaltende Person, dass das SEM weiter ausführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass asylsuchende Personen in Bulgarien systematisch mit einer Haftstrafe rechnen müssten, dass Bulgarien ein funktionierender Rechtsstaat sei, weshalb sich der Beschwerdeführer - sollte er sich ungerecht behandelt fühlen - bei der zuständigen Stelle beschweren könne, dass Bulgarien dem Übernahmeersuchen gestützt auf gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass das Asylgesuch zwischenzeitlich nicht negativ entschieden worden sei, dass sich deshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte wie Personen mit einem negativen Entscheid in Bulgarien einer Administrativhaft ausgesetzt werden, als unbegründet erweise, dass überdies keine begründeten Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe, dass auch unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien keine konkreten Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte, dass keine systemischen Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen und nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs unter Verletzung des Rückschiebungsverbots in seinen Heimatstaat abgeschoben würde, dass die Vorinstanz zum ärztlichen Bericht vom 15. November 2018 darlegt, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb davon auszugehen sei, dass die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, gewährleistet sei, dass Asylsuchende in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige hätten und die Kosten für die Krankenversicherung durch den Staat gedeckt würden, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, dass das SEM dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dadurch Rechnung trage, dass es die bulgarischen Behörden vor der Überstellung darüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die im ärztlichen Bericht erwähnten und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wiederholten suizidalen Gedanken für den Fall seiner Wegweisung aus der Schweiz freistehe, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, die auch in Bulgarien zur Verfügung stehe, dass eine Überstellung nach Bulgarien nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse und aufgrund des Gesagten keine Verpflichtung bestehe, die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass in der Beschwerde im Wesentlichen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-3356/2018 vom 27. Juni 2018) und auf verschiedene Berichte zur Situation in Bulgarien ausgeführt wird, die bulgarischen Behörden würden Asylgesuche von Personen aus gewissen Staaten, darunter auch von solchen aus dem Irak, quasi-systemisch und ohne genauere Prüfung als unbegründet abweisen, dass diverse Mängel im bulgarischen Asylsystem und im Aufnahmeverfahren festgestellt worden seien und für den Beschwerdeführer ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet sei, dass er ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan habe, dass sein Asylverfahren in Bulgarien nicht völkerrechtskonform durchgeführt werde, dass deshalb eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig einzustufen und die Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK verpflichtet sei, sich als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht gesetzeskonform ausgeübt habe, weshalb eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten und vertieften Überprüfung der Situation des Beschwerdeführers und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück-zuweisen sei, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2018 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte und die bulgarischen Behörden am 21. November 2018 dem Übernahmeersuchen der schweizerischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b) Dublin-III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Bulgariens somit grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, und ihm, soweit er geltend macht, er möchte lieber in der Schweiz bleiben, entgegenzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass nicht bestritten wird, dass in den vergangenen Jahren im bulgarischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen erhebliche Mängel festgestellt werden mussten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht jüngst eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Bulgarien auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]), dass es darin zum Schluss kommt, es bestünden nach wie vor Unzulänglichkeiten und Mängel im bulgarischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, jedoch seien keine Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen gegeben, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta oder bei individueller Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK mit sich bringen und es rechtfertigen würden, generell von der Überstellung von Asylbewerbern nach Bulgarien abzusehen (vgl. ebd. E. 6.6.7), dass gemäss Referenzurteil zwar verschiedene Berichte auf Diskriminierungen von bestimmten Staatsangehörigen im Asylverfahren hindeuten, diese aber nicht per se einen Überstellungsstopp zu rechtfertigen vermögen, zumal gegen negative erstinstanzliche Entscheide effektive Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. ebd. E. 6.6.1, E. 6.6.7 und E. 7.2.2), dass auch bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen ist, indessen bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen ist, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. ebd. E. 7.4.1), dass angesichts der Tatsache, dass die bulgarischen Zentren derzeit nicht überbelegt sind, kein Grund zur Annahme besteht, dass den Personen, die gemäss der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien zurückkehren, die Mindestaufnahmebedingungen nicht zugestanden würden (vgl. ebd. E. 6.6.4), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Replik zum eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren erübrigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Berichte zur Diskriminierung irakischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit der Anerkennungs- respektive Schutzquote existieren, wobei vorab Asylsuchende aus dem Süd- oder Zentralirak betroffen zu sein scheinen (vgl. zit. Referenzurteil E. 6.6.1 in fine), während der Beschwerdeführer aus dem Nordirak stammt, dass sich ohnehin alleine daraus - wie erwähnt - nicht ableiten lässt, die bulgarischen Behörden hätten das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt, wäre er im Land verblieben, respektive würden es nach seiner Rückkehr nicht korrekt durchführen oder sie würden das Non-Refoulement-Prinzip in seinem Fall verletzen, dass der Beschwerdeführer keine genügend konkreten Hinweise dafür vorgebracht hat, ihm sei in Bulgarien der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems verwehrt worden, dass er auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun vermag, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal weder geltend gemacht wird noch Hinweise darauf vorliegen, dass sein Verfahren inzwischen mit einem negativen Entscheid geendet hätte (vgl. zur Situation von Dublin-Rückkehrern das zitierte Referenzurteil E. 6.6.4, Abschnitt 1), dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellt, sondern das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3), dass vorliegend aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien führe zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass zwar die Möglichkeit besteht, dass nach der Rückkehr nach Bulgarien bei einem negativen Ausgang des dortigen Asylverfahrens eine Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft angeordnet wird, was aber grundsätzlich auch dem Vorgehen der hiesigen Behörden entspricht, die nach einem rechtskräftig negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs Zwangsmassnahmen in Form von Haft anordnen können (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014 vom 13. April 2014 E. 7.1), dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Bulgarien möglicherweise mit bedenklichen Unterbringungsverhältnissen, Beschimpfungen und sogar Schlägen konfrontiert war, wie er dies anlässlich des Dublingesprächs zu Protokoll gab, dass die Schilderungen der Missstände, mit denen er konfrontiert gewesen sei, im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerde deutlich massiver ausfallen und sich insbesondere auch von der Dauer her nicht mit jenen anlässlich des rechtlichen Gehörs vereinbaren lassen, weshalb Zweifel an dieser Version der Geschehnisse berechtigt sind, dies auch in Berücksichtigung der diagnostizierten Anpassungsstörung, dass der Beschwerdeführer aus den bedauerlichen Erlebnissen während seines zweitägigen Aufenthalts in Bulgarien nicht abzuleiten vermag, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal in verschiedenen Bereichen im Vergleich zum Zeitpunkt seines Aufenthalts in Bulgarien auch Verbesserungen erzielt worden sind (vgl. zit. Referenzurteil, u.a. E. 6.6.3, letzter Abschnitt), dass - sollten sich Vorfälle wie die von ihm geschilderten dennoch wiederholen oder seine Rechte sonst vorübergehend eingeschränkt werden - davon ausgegangen werden darf, er könne sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei davon auszugehen ist, er könne dabei Unterstützung von in Bulgarien tätigen Nichtregierungsorganisationen erhalten (vgl. ebd. E. 6.6.1), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine schwerwiegendere Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben und auch nicht davon auszugehen ist, sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Zeitpunkt des Arztberichtes vom 15. November 2018 verschlechtert, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, er hätte den Sachverhalt aktualisiert, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe nötigenfalls Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung, wobei er sich an die bulgarischen Behörden und zur Unterstützung auch an die zahlreichen Hilfsorganisationen wenden kann (vgl. zit. Referenzurteil E. 6.6.3 Abschnitt 3 und 4), dass allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen sein wird, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird, dass aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gehöre zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen (vgl. die gegenteilig gelagerte Konstellation im zit. Referenzurteil E. 7.3), weshalb das SEM keine vertiefte Prüfung des Falls vorzunehmen hatte respektive dies heute nachzuholen hätte, dass insgesamt davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten - dies entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und erneuten Überprüfung abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: