Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-2518/2022
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022.
E-2518/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, er- suchte am 9. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bun- desasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 2. März 2022 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen und am 6. März 2022 verfügte das SEM die Zuteilung seines Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______ zu stammen und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und nebenbei im (…)geschäft sei- nes Vaters ausgeholfen zu haben. Zwischen Dezember 2016 und 2017 habe er sich freiwillig den Apoci (Anhänger des Kurdenführers «APO» Ab- dullah Öcalan) beziehungsweise den Asayish (Nachrichten-/Sicherheits- dienst der Autonomen Region Kurdistan [ARK]) angeschlossen und diesen bis zu seiner Ausreise gedient. Er habe Syrien verlassen, weil er seinen Dienst für die Apoci habe beenden wollen. So sei er Ende 2017 Zeuge des Todes eines seiner Kameraden durch den Daesh geworden; weitere seiner Kameraden seien durch Landminen, durch Angriffe der türkischen Armee mittels Drohnen oder durch die Einheit des syrischen Regimes «Nationale Verteidigung» gestorben. Er habe mehrfach – erstmals Mitte 2019 und zu- letzt im Dezember 2021 – seinen Vorgesetzten sowie die Verwaltung der Apocis darum ersucht, seinen Dienst zu quittieren, was ihm stets verwehrt worden sei. Mithilfe seines Vaters, der einen Schlepper beauftragt habe, sei seine Ausreise organisiert worden und er sei im Januar 2022 über ver- schiedene europäische Staaten in die Schweiz gelangt. Ferner habe er zwar ein militärisches Aufgebot des syrischen Regimes er- halten, aber, wie auch seine Brüder, keine Aushebung durchlaufen. Sein auf den Identitätsdokumenten vermerktes Geburtsdatum sei sodann falsch. Er habe mehrfach versucht, dies bei den heimatlichen Behörden ändern zu lassen; Behördenvertreter hätten aber jeweils verlangt, dass er im Gegenzug eine Spitzeltätigkeit übernehme. Des Weiteren sei sein Bruder im Jahre 2019 durch die Apoci zum Selbst- verteidigungsdienst gezwungen worden, welchem dieser während mehr als einem Jahr gedient habe. Er habe sich aus Furcht vor einer Rekrutie- rung durch den syrischen Militärdienst nicht frei bewegen können. Ein wei- terer Bruder sei während sechs Monaten bei den Apoci gewesen und habe wegen eines Unfalls als dienstuntauglich erklärt werden müssen.
E-2518/2022 Seite 3 Schliesslich habe er (der Beschwerdeführer) die kurdische Sprache nicht lernen dürfen und sein heimatliches Gebiet sei unter anderem vom Daesh, dem syrischen Regime und der türkischen Armee angegriffen worden. Es gebe keinen Strom, die Preise seien hoch und die Menschen in seiner Hei- mat würden verhungern. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Be- schwerdeführer seine syrische Identitätskarte, seinen Ausweis der Asay- ish, seinen Führerausweis (alles in Kopie), diverse Fotos zum Dienst bei den Apoci sowie zwei Schreiben seiner Verwandten hinsichtlich der Wohn- situation in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 – eröffnet am 6. Mai 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte dessen Flücht- lingseigenschaft und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es we- gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge- suchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Ab- klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten, sowie dass ihm nach Gewäh- rung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung anzusetzen sei. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichts- kostenvorschusses anzusetzen.
E-2518/2022 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer seinen Straf- registerauszug (auf Deutsch übersetzt) zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Suchbefehl des Generalkommandos der Demokratischen Kräfte Syriens betreffend die Suche nach ihm vom 7. Januar 2023 (in Kopie; auf Deutsch übersetzt) zu den Akten. F. Das vorliegende Verfahren wurde vom Präsidium der Abteilung V aus or- ganisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
E-2518/2022 Seite 5 Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Zu den formellen Anträgen ergibt sich Folgendes: Betreffend Aktenein- sichtsgesuch ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden (ange- fochtene Verfügung, Dispositivziffer 7). Ob es sich hierbei – wie der Be- schwerdeführer beschwerdeweise moniert (Beschwerde, S. 3) – möglich- erweise nur um einen Teil der Gesamtakten handelt, kann angesichts der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (E. 8) offen- bleiben, da der Beschwerdeführer allfällige Akteneinsichtsgesuche im neuen Verfahren vor der Vorinstanz zu stellen hat. Aus diesem Grund wird auch die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung hinfällig. 5. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gemäss Beschwerdebegründung ge- gen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anord- nung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet da- mit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
E-2518/2022 Seite 6 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die
E-2518/2022 Seite 7 Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massge- blich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufor- dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die
E-2518/2022 Seite 8 entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers er- neut zu prüfen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Auf- wand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 1’800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwer- deführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2518/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Natassia Gili
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