Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie) E._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie) E._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2511/2009 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2009 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Mongolei, beide vertreten durch lic. iur. Jürg Gasche Bühler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 19. Mai 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 10. Juni 2008 im C._______ und der Anhörungen vom 13. März 2009 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass sie im Industrieort D._______ wohnhaft gewesen seien und der Beschwerdeführer dort als Zollbeamter gearbeitet habe, dass er in dieser Eigenschaft im Juni 2005 mit der Abfertigung einer aus Deutschland stammenden und für eine (...) bestimmten grossen Warenlieferung betraut worden sei, dass diese aus (...) bestehende, aber als (...) deklarierte Warenlieferung nach dem einvernehmlichen Willen des Firmendirektors und des Chefs der örtlichen Zollbehörde bewilligungsfrei hätte eingeführt werden sollen, dass der Beschwerdeführer die Falschdeklaration erkannt und seine administrative Mitwirkung bei dieser Korruptionsaffäre verweigert habe, woraufhin seine Kollegin mit der Zollabfertigung betraut worden sei, dass die Affäre aufgeflogen und ungefähr Ende 2005 sowohl der Zollchef als auch die Arbeitskollegin des Beschwerdeführers verhaftet und in der Folge zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung vom Firmendirektor mehrmals eindringlich zum Stillschweigen aufgefordert worden sei, dass er per 11. Februar 2008 auf den zentralen Polizeiposten in Ulaan Baatar ein- beziehungsweise vorgeladen worden sei, bei welcher Gelegenheit der Polizeimajor um Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit besagter Zollabfertigung vom Juni 2005 ersucht habe, dass der Firmenchef offenbar von diesem Herausgabeersuchen erfahren und jedenfalls kurz vor und kurz nach dem Vorladungstermin den Beschwerdeführer erheblich bedroht und abermals aufgefordert habe, belastende Aussagen und Aktenherausgaben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 von drei Männern zusammengeschlagen und verletzt worden sei, weshalb er ins Spital habe eingeliefert werden müssen, dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Gründe ihres Mannes berief, ferner die darauf zurückzuführende Kündigung ihrer Arbeitsstelle per 1. März 2008 und einen auf sie und den Sohn abzielenden Anschlag vom 4. März 2008 im Strassenverkehr geltend machte, welcher zu einer Kopfverletzung des Sohnes und zu Sachschäden geführt habe, dass die Familie am 7. März 2008 aus Sicherheitsgründen beziehungsweise zwecks medizinischer Weiterbehandlung nach Ulaan Baator gezogen sei, dass die Beschwerdeführenden von einem mit ihnen befreundeten Beamten der Kriminalpolizei den Rat erhalten hätten, keine Akten herauszugeben und das Land aufgrund der bestehenden erheblichen und von privater wie staatlicher Seite ausgehenden Bedrohungslage zu verlassen, dass sie am 6. Mai 2008 im Besitze ihrer eigenen und echten Reisepässe die Mongolei per Zug in Richtung Moskau verlassen hätten, wo sie vom Schlepper zur Aushändigung ihrer Reisepapiere aufgefordert worden seien, dass sie von dort in einem Wohnwagenanhänger weiter über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien, wobei sie weder im Besitze von irgendwelchen Identitäts- und Reisepapieren gewesen seien noch irgendwelche Kontrollen erlebt hätten oder sonstwie nähere Angaben zu den Reiseumständen zu machen imstande seien, dass sie im Übrigen mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche Probleme gehabt hätten, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gaben und einer am 19. Mai 2008 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragungen und Anhörungen - nicht nachgekommen sind, dass sie zur Erklärung geltend machten, sie besässen zwar identitätsrelevante Papiere, hätten jedoch noch nichts zu ihrer Beschaffung unternommen beziehungsweise die Papiere hätten sie dem Bruder des Beschwerdeführers übergeben, welcher jedoch Nomade und daher kaum kontaktierbar sei, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 - eröffnet am 10. April 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinweist, wonach der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnet, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, sondern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere betreffend den konkreten Ereignisverlauf und seine Involvierung in den Korruptionsvorfall vom Juni 2005, die Zeitpunkte der Verhaftung und Verurteilung der beiden Korruptionsbeschuldigten sowie Art, Umfang und Umstände der Dokumenteneinforderung vom 11. Februar 2008 mehrfach widersprochen habe, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Motive für die Nichtherausgabe der fraglichen Zollakten an die Polizei haltlos und unlogisch erschienen angesichts des Umstandes, dass er als gänzlich Unbescholtener mit polizeilichem Schutz hätte rechnen können, dass sodann auch die Beschwerdeführerin vielfach widersprüchliche und unlogische Aussagen im Zusammenhang mit dem Ereignis und der straf- und zivilrechtlichen Abwicklung des geltend gemachten Verkehrsunfalls (beziehungsweise Anschlags) vom 4. März 2008 gemacht habe, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung fehlender Verfolgung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen geeignet wären, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, ihnen im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe sowie angesichts der Berufstätigkeit beider Eltern und des in der Heimat bestehenden Beziehungsnetzes keine existenzbedrohende Situation zu befürchten sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), Einsicht in die vollständigen Akten, die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Vornahme von Beweismassnahmen und weiteren Abklärungen (medizinische Verifizierungen und Beizug von mongolischen Prozessunterlagen betreffend die Korruptionsaffäre) mit Einräumung des rechtlichen Gehörs beantragen, dass sie zur Begründung des Gesuchs um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung auf die knappen zeitlichen Verhältnisse und die Komplexität der Fakten hinweisen sowie das Akteneinsichtsgesuch mit dem Umstand einer nur teilweise erhaltenen und damit gegen das Öffentlichkeitsgesetz und mithin das rechtliche Gehör verstossenden Einsichtsgewährung begründen, dass sie ferner eine Missachtung der Untersuchungs- und Abklärungspflicht rügen, da das Bundesamt sich einzig auf die Befragungs- und Anhörungsprotokolle abgestützt habe und die erkannten Widersprüche nur scheinbarer Art seien beziehungsweise auf Mängel in der Übersetzung und auf eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen zurückzuführen seien, dass die Vorinstanz zudem die geltend gemachten Verletzungen des Beschwerdeführers und des Sohnes nicht mittels medizinischer Untersuchungen verifiziert und dadurch ein zentrales Beweismittel unterschlagen habe, dass das Bundesamt die Bedrohungssituation der Beschwerdeführenden ignoriere, indem sie diese mit allgemeinen Hinweisen auf die angebliche Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Schutzfähigkeit der Mongolei beiseite schiebe, dass es dem Bundesamt vielmehr hätte geboten erscheinen müssen, die relevanten Informationen und Akten über die Prozesse gegen den Zollchef und die mitverurteilte Zollbeamtin beizuziehen, welche Massnahme somit vorliegend nachzuholen sei, dass den Beschwerdeführenden im Weiteren zur Wahrung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens unter entsprechender Zeiteinräumung zu eröffnen sei, welche Darstellungen genau sie mit welchen Mitteln glaubhaft zu machen hätten, dass die Vorinstanz in Anbetracht der geschilderten Mängel insbesondere die Sorgfaltspflicht, die Abklärungspflicht, den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Prinzip der Fairness, die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, den Vertrauensgrundsatz, den Anspruch auf gerechte Behandlung, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit und das Recht auf Hilfe in Notlagen verletzt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die im Falle von Nichteintretensentscheiden nach den Art. 32 - 34 AsylG geltende gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als ausreichend und insbesondere als völkerrechtskonform erkannt worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3), dass die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 VwVG an Inhalt, Form und Klarheit vollumfänglich genügt und die Beschwerdesache nicht durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Komplexität im Sinne von Art. 53 VwVG geprägt ist, weshalb kein Grund ersichtlich ist, der einer Entscheidung in der Sache im heutigen Zeitpunkt hinderlich wäre oder Anlass zur Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung böte, dass angesichts der Tatsache der erst am letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgten Mandatsbegründung der Hinweis des Rechtsvertreters auf knappe zeitliche Verhältnisse durchaus nachvollziehbar erscheint, ohne jedoch wesentlich zu sein, zumal dieser Zeitdruck durch den selbst zu vertretenden Umstand herbeigeführt wurde, dass die Beschwerdeführenden seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht nur praktisch die gesamte gesetzliche (und somit nach Art. 22 Abs. 1 VwVG nicht erstreckbare) Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen, sondern darüber hinaus insgesamt zehn Kalendertage untätig haben verstreichen lassen, dass dieses Verhalten umso mehr erstaunt, als sie wenige Wochen vor Ergehen des angefochtenen Entscheides auf diesen in Aussicht stehenden Verfahrensschritt und die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden (vgl. A11 S. 17 und A12 S. 12), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Rüge einer seitens des Bundesamtes durch nicht uneingeschränkt gewährte Akteneinsicht begangenen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Öffentlichkeitsprinzips nicht berechtigt ist, dass nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) im Grundsatz jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit dem angefochtenen Entscheid Einsicht in die "editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis" (Dispositiv der angefochtenen Verfügung Ziff. 5) erhalten haben, unter Einschluss des Aktenverzeichnisses selber, dass das BGÖ (insb. dessen Art. 3, 4 und 7-9) selber zahlreiche Ausnahmen, Vorbehalte und Beschränkungen nennt, die einer uneingeschränkten Akteneinsicht entgegenstehen, dass vorliegend dem vom Bundesamt offengelegten Aktenverzeichnis konkret die Gründe entnommen werden können, weshalb einzelne Aktenstücke nicht zu edieren sind, und diese Gründe von den Beschwerdeführenden nicht konkret beanstandet werden, dass eine rechtskonform ergangene Edition der wesentlichen Akten festzustellen ist, die diesbezüglichen Rügen unbegründet sind und daher das Gesuch um Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht mit nachfolgender Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten und in der Beschwerde ansatzweise kritisierten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 2000 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Rekursschrift offensichtlich keine andere Sichtweise erkennen lässt, zumal darin auf die Erwägungen des BFM weder im Einzelnen noch in substanziell verwertbarer Weise Bezug genommen wird oder gar ansatzweise hervorginge, weshalb der massgebliche weite Verfolgungsbegriff unrichtig angewendet worden wäre, dass an dieser Auffassung selbst eine wohlwollende Prüfung jenes einzigen substanziell verwertbaren Einwandes nichts zu ändern vermöchte, wonach der Widerspruch zwischen "Strassenverkehrsamt" und "Verkehrspolizei" vermeintlicher Art beziehungsweise auf die Interpretation oder Übersetzung zurückzuführen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach das Bundesamt seine Abklärungs- und Untersuchungspflicht missachtet hätte, dass den Beschwerdeführenden augenfälligerweise vielmehr eine Missachtung der ihnen obliegenden und mit der behördlichen Abklärungs- und Untersuchungspflicht korrelierenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG vorzuwerfen ist, indem sie seit der Asylgesuchstellung vor einem Jahr - trotz durchaus zumutbarer Beschaffbarkeit und obwohl mehrfach auf ihre diesbezüglichen Verfahrenspflichten aufmerksam gemacht - weder irgendwelche identitätsrelevanten Dokumente noch Beweismittel für ihre Verfolgungsvorbringen beigebracht haben, dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus und nach Prüfung der Akten nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise aus der Mongolei im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere sind, welche sie jedoch in Missachtung der ihnen obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung ihrer Identität, Auslandaufenthalte und tatsächlichen Ausreisemotive den schweizerischen Behörden missbräuchlich vorenthalten, dass diese Erkenntnisse und die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden hinterlassen (vgl. hierzu beispielhaft acta A11 F4-F42 und A12 F4-F34, F80-85 und F96-99) und die Feststellung nicht bestehender Hinweise auf Verfolgung verdichten, dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begründungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen anführen liessen, wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die von den Beschwerdeführenden vorgelegte Sachverhaltsdarlegung sprechen, dass es sich indessen vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten näher zu erörtern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass sich aufgrund obiger Erwägungen die beantragte Vornahme weiterer Beweismassnahmen und Abklärungen (medizinische Verifizierung und Beizug von mongolischen Prozessunterlagen betreffend die Korruptionsaffäre) erübrigt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sich eine vertieftere Auseinandersetzung mit den Anträgen, Rügen und Vorbringen gemäss Beschwerdeschrift sowie die Vornahme weiterer Abklärungen und Beweismassnahmen erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie) E._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: