Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Familie (Ehefrau, vier Kinder), afgha- nische Staatsangehörige usbekischer Ethnie aus B._______ (Gemeinde C._______, Provinz Farya) verliessen Afghanistan eigenen Angaben zu- folge etwa im (…) 2014 und gelangten nach einem rund zweijährigen Auf- enthalt im Iran im Januar 2016 in die Türkei. Über die sogenannte Balkan- route gelangten sie zusammen mit weiteren Familienangehörigen (vgl. Bst. L) am 21. Januar 2016 in die Schweiz und reichten gleichentags ein Asyl- gesuch ein. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2016 summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 30. Januar 2018 zu seinen Asyl- gründen angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht und später ein sehr gut laufendes (…)ge- schäft und einen (…) geführt. Vor sechs respektive sieben Jahren sei er aufgrund einer Minenexplosion am Bein verletzt worden. Er sei ausserdem als Informant des Leiters des Friedenskomitees von D._______ tätig ge- wesen. Er habe erfahren, dass ein gewisser E._______ ein Selbstmordat- tentat verüben wolle und habe diese Information an den Leiter des Frie- denskomitees weitergegeben. Daraufhin sei E._______ inhaftiert worden. Später sei dessen Bruder, F._______, nach B._______ gekommen und An- führer der Taliban geworden. Dieser habe ihn festnehmen und für mehrere Tage nach G._______ ins Gefängnis bringen lassen. Er sei zudem einmal etwa zur gleichen Zeit von den Taliban verprügelt worden, als er in B._______ Wache gehalten habe. In G._______ hätten sie ihn zum Verrat an E._______ befragt. Dabei sei er geschlagen und misshandelt worden, einmal habe er sexuelle Misshandlung erlitten. Anlässlich eines missglück- ten Fluchtversuchs sei ihm ins Bein geschossen worden. Weissbärtige hät- ten schliesslich seine Freilassung erwirken können. Kurze Zeit später, am (…) ([…]), hätten die Taliban B._______ angegriffen. Beim darauffolgenden heftigen Gefecht zwischen den Taliban und der Bürgerwehr seien unter an- derem ein Onkel sowie der Ehemann seiner Schwester H._______ getötet worden. Angesichts der Überzahl der Taliban hätten sie sich verstecken müssen, bis am nächsten Morgen die staatlichen Unterstützungskräfte die Taliban vorübergehend in die Flucht geschlagen hätten. In dieser Zeit habe er einen Anruf seiner Schwester I._______ erhalten. Sie habe gesagt, man
E-2510/2019 Seite 3 wolle sie steinigen lassen und sie wolle sich umbringen. Er habe ihr zur Flucht geraten, ihr jedoch nicht helfen können. Mit den Sicherheitskräften sei er nach J._______ gegangen. Da er das Milchgeld für seine Frau nicht vollständig bezahlt habe, sei seine Frau bei ihrem Vater im Dorf geblieben. Am nächsten Tag sei er nach K._______ bestellt worden, um dort die Rück- eroberung des Dorfes zu besprechen. In K._______ habe er seine Schwester, seine Mutter sowie seine Nichten und Neffen getroffen. Die Ta- liban hätten im Dorf nach seiner Frau gesucht, weshalb ihr Vater ihn tele- fonisch gebeten habe, sie zu sich zu nehmen. Ihr Onkel habe sie unbe- merkt aus dem Dorf nach L._______ bringen können, wo er auf sie gewar- tet habe. Da seine schwangere Frau Blutungen bekommen habe, habe das Kind vor dem eigentlichen Geburtstermin notfallmässig per Kaiserschnitt zur Welt gebracht werden müssen. Seine Frau und die Kinder seien da- nach in J._______ bei einem Verwandten geblieben. In der Folge habe er einen Minibus für die gesamte Familie organisiert und sie seien nach Herat gefahren. Dort seien sie eine Woche geblieben, bis sie einen Schlepper gefunden hätten, welcher sie in den Iran gebracht habe. Sein Bruder M._______ habe bei den Amerikanern gedient und sei eben- falls von den Taliban verfolgt worden. Fünf Jahre zuvor sei M._______ des- halb mit zwei respektive drei Brüdern, N._______ und O._______ respek- tive auch mit P._______, in den Iran geflüchtet. Dort sei er von Verwandten der Taliban aufgespürt und fünf Monate später getötet worden. Sie seien im Iran ebenfalls von diesen Leuten verfolgt worden, weshalb sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten und nach Europa weitergereist seien. A.c Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen reichten folgende Do- kumente und Beweismittel ein: – Kopie Erbenbescheinigung der afghanischen Botschaft in Teheran vom (…) 1387 ([…] 2009), – Kopie eines Beschlusses des Ausländer- und Migrationsamts Teheran vom (…) 1390 ([…] 2012), – Bestätigung der Dorfbewohner von B._______ im Original inklusive Übersetzung, – vier Tazkira im Original (lautend auf den Beschwerdeführer, seine Frau und ihre zwei ältesten Kinder), – Kopie einer Geburtsbestätigung des (damals) jüngsten Kindes, – einen von den Taliban verfassten Brief im Original inklusive Überset- zung,
E-2510/2019 Seite 4 – Eheschein (ausgestellt am […] 2018) im Original inklusive Übersetzung (vgl. vorinstanzliche Akten A48 [nachfolgend act. 48]), – je eine Übersetzung der Geburtsurkunden von ihm und seiner Frau. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 – eröffnet am 25. April 2019 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 21. Januar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Auf- nahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2019 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean- tragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Ge- währung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Edition der Asylakten, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechts- vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Rechtsmitteleingabe lagen als Beweismittel drei afghanische Bestäti- gungsschreiben im Original inklusive Übersetzung bei. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2019 verzichtete die zuständige In- struktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzu- reichen, andernfalls nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen sei. Gleich- zeitig leitete sie das Gesuch um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Asylakten zuständigkeitshalber dem SEM zur Erledigung weiter und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerdebegründung zu er- gänzen.
E-2510/2019 Seite 5 F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung ein. Eine Beschwerdeergänzung wurde nicht eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse – gut und setzte antragsgemäss den rubri- zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdefüh- rers ein. Gleichzeitig leitete sie den Schriftenwechsel ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung vom 23. April 2019 fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kennt- nisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung der Vorinstanz Stellung. J. Mit Eingabe vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 22. Juli 2019 ein. K. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2022. L. Im vorliegenden Verfahren wurden die Asylakten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers beigezogen. Es handelt sich dabei namentlich um die Akten N (…) (Mutter), N (…) (Schwester I._______), N […] (Schwester Q._______), N (…) (Schwester H._______), N (…) (Bruder P._______), N (…) (Bruder N._______) sowie N (…) (Nichte). In den vorinstanzlichen Akten existieren unterschiedliche Schreibweisen dieser (und weiterer af- ghanischer) Namen. Nachfolgend wird zwecks Nachvollziehbarkeit an der hier verwendeten Schreibweise (analog der Registrierung im zentralen
E-2510/2019 Seite 6 Migrationsinformationssystem ZEMIS) festgehalten, obschon die Schreib- weise gewisser Namen auf einzelnen Dokumenten / Akten teilweise davon abweicht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2510/2019 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Es sei zu zahlrei- chen Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekommen (nachfolgend wer- den nur die gewichtigsten Argumente des SEM kursorisch wiedergegeben; für die Detailbegründung wird auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen). Die von ihm an der Anhörung nach Vorhalt von Widersprüchen und Unge- reimtheiten angeführten Verständigungsprobleme anlässlich der BzP lies- sen sich nicht bestätigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er und seine Angehörigen trotz jahrelangem Aufenthalt im Iran kein Farsi sprechen sollten. Gemäss dem von ihm eingereichten Beschluss des Aus- länder- und Migrationsamts Teheran vom (…) 1390 ([…] 2012) seien Q._______, O._______, P._______, A._______ und N._______ im Besitz von befristeten Aufenthaltsbewilligungen gewesen und hätten einen Alpha- betisierungskurs besucht. Dies stehe im Widerspruch zu seiner (sowie von der Schwester Q._______ und weiteren Angehörigen getätigten) Aussage, Afghanistan zwei Jahre vor der BzP verlassen und danach illegal im Iran gelebt zu haben. Zudem sei es im Vergleich seiner Aussagen mit denjeni- gen seiner Geschwister (namentlich Bruder N._______ und Schwester I._______) zu Widersprüchen gekommen hinsichtlich der Frage, wer mit wem zuerst in den Iran gereist sei. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, zeitlich übereinstimmende Angaben zu seinen früheren Iran-Aufenthalten zu machen. Ebenso habe er sich widersprüchlich zu den Gründen für die
E-2510/2019 Seite 8 Reise (zwei Mal mit seiner Mutter für deren medizinische Behandlung [BzP] respektive das erste Mal sei er alleine für die Beerdigung seines Bruders in den Iran gegangen [Anhörung]) geäussert. Er und seine Mutter hätten sich auch hinsichtlich des Besitzes von Pässen oder der Beantragung von Visa widersprochen. Auf der abgegebenen Tazkira fehle denn auch die Be- stätigung des Innenministeriums, welche zum Erhalt des Passes üblich sei. Weiter seien seine Angaben betreffend die Zeitdauer zwischen der letzten Rückkehr aus dem Iran und der definitiven Ausreise aus Afghanistan (zwei oder drei Monate respektive zweieinhalb Jahre) nicht übereinstimmend ausgefallen, ebensowenig seine Angaben zum Zeitpunkt seiner endgülti- gen Ausreise. In der BzP habe er erklärt, im (…) 1392 ([…] 2014) Afgha- nistan verlassen zu haben. Seine Frau habe erklärt, vor zwei Jahren aus- gereist zu sein. Er habe dann jedoch angegeben, sein Dorf sei am (…) 1392 ([…] 2013) von den Taliban umzingelt worden und sie seien kurze Zeit darauf ausgereist. In der Anhörung hätten beide erklärt, viereinhalb Jahre zuvor im Sommer, als es noch heiss oder warm gewesen sei, aus Afghanistan ausgereist zu sein. Ihr jüngstes Kind sei unterwegs auf der Ausreise geboren worden. In der Schweiz hätten sie jedoch als Geburts- datum den (…) 2014 und in Österreich den (…) 2014 angegeben. Zur Fi- nanzierung der Ausreise habe er zudem angegeben, sein gesamtes Hab und Gut (inkl. Haus und Hof, Baulandparzellen, Fahrzeuge, […]geschäft und […]werkstatt der Schwestern H._______ und I._______) verkauft zu haben; dies habe ungefähr zwei Monate gedauert. Aus seinen Aussagen gehe jedoch nicht hervor, wann er dies nach dem Angriff der Taliban auf sein Dorf getan haben wolle. Hinsichtlich der (…)werkstatt hätten seine Schwestern zudem widersprüchliche Angaben gemacht. Dies alles deute darauf hin, dass er und seine Familie schon länger nicht mehr in Afghanis- tan gelebt hätten, weshalb ihren Asylvorbringen bereits die Grundlage ent- zogen sei. Es sei aber auch zu Widersprüchen hinsichtlich seiner Asylgründe gekom- men. An der BzP habe er angegeben, vier Jahre zuvor von den Taliban aufgegriffen und nach G._______ gebracht worden zu sein. In der Anhö- rung habe er zunächst auf Nachfrage erklärt, dass dieser Vorfall zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan stattgefunden habe. Später habe er hingegen angegeben, zwischen dem Übergriff und dem Angriff auf sein Dorf, nach dem er Afghanistan verlassen habe, seien etwa 10 oder 15 Tage vergangen. Seine Frau habe in der Anhörung erklärt, er sei ein paar Wo- chen vor dem Angriff der Taliban entführt worden. Seine Angaben zum Zeit- punkt des Angriffs der Taliban auf das Dorf und die daraus resultierende unmittelbare Flucht aus Afghanistan seien daher komplett widersprüchlich.
E-2510/2019 Seite 9 In der BzP habe er zudem vorgebracht, etwa vier Jahre zuvor von den Ta- liban in B._______ verprügelt worden zu sein, als er Wache gehalten habe; zudem sei der Ehemann der Schwester seiner Frau vor kurzem in B._______ getötet worden. Beide Vorfälle seien in der Anhörung uner- wähnt geblieben. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die geltend gemachten Prob- leme nicht zu belegen. Diese Dokumente stünden in zahlreichen Punkten in Widerspruch zu den von ihm und seinen Angehörigen gemachten Anga- ben. Beim Schreiben der Dorfbewohner von B._______ handle es sich bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben. Solche Dokumente wiesen kei- nerlei Beweiswert auf, da diese – wie auch sonstige afghanische Ausweise und Beweismittel – grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht oder modifiziert werden könnten. Zudem gingen aus dem Schrei- ben weitere Unstimmigkeiten hervor: So sei darin zum ersten Mal von ei- nem Onkel R._______ die Rede. Auch gehe aus seinen Aussagen im Rah- men des Asylverfahrens nicht hervor, dass er – wie im Schreiben angege- ben – eine «volksführende» Position bei den Widerstandskämpfern gehabt habe. Schliesslich seien die Verfolgungsvorbringen betreffend die angeblichen Vorkommnisse im Iran asylrechtlich nicht beachtlich.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe weist der Beschwerdeführer zunächst auf den Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) hin, wonach die Anhörung sehr lange gedauert habe, er Mühe be- kundet habe, über das Geschehene zu sprechen, während der Erzählung über seine Gefangenschaft sehr emotional geworden sei und nicht mehr habe weitersprechen können. Die Sachbearbeiterin des SEM habe darauf verzichtet, die Geschehnisse während der Gefangenschaft – insbesondere den sexuellen Übergriff – genau zu erfragen. Er habe darum gebeten, beim nächsten Mal von einem weiblichen Team angehört zu werden, da der Ge- sichtsverlust vor Männern zu gross sei – eine weitere Anhörung habe dann aber nicht stattgefunden. Bezogen auf die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprü- fung rügt der Beschwerdeführer, dass sich das SEM auf die Aufdeckung von Widersprüchen konzentriert habe, anstatt sich mit dem Kern seiner Fluchtgeschichte (namentlich die geltend gemachte Entführung und Miss- handlung durch die Taliban, was durch die neu eingereichten Dokumente
E-2510/2019 Seite 10 untermauert werde) auseinanderzusetzen. Letztlich stelle es die Gefan- genschaft und die Vergewaltigung mit «am Ziel vorbeischiessenden» Argu- menten – wie beispielsweise die widersprüchlichen Angaben seiner Schwestern zur (…)werkstatt – in Abrede. Er zeige emotionale Ausbrüche und eine grosse Betroffenheit, wenn er auf die Gefangenschaft angespro- chen werde. Hierzu habe sich das SEM im Asylentscheid nicht geäussert. Im Weiteren komme den Aussagen an der BzP praxisgemäss nur ein be- schränkter Beweiswert zu, weshalb diese nur mit Zurückhaltung zum Ver- gleich herangezogen werden könnten. Zudem könnten Ungereimtheiten in den Aussagen auch auf den Zeitablauf zwischen den beiden Befragungen zurückgeführt werden, zumal mit der Zeit Erinnerungslücken entstünden. Das SEM habe die lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Insgesamt tauge die Glaubhaftigkeitsanalyse des SEM nicht, um seine Glaubwürdig- keit in Zweifel zu ziehen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuhe- ben und für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Diese sei verpflichtet, auf die asylrelevanten Vorbringen einzu- gehen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Andernfalls sei sein rechtliches Gehör verletzt. Eventualiter sei ihm und seiner Familie in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2019 hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn- ten. Sie hält vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung fest, verweist auch hinsichtlich der nachgereichten Beweismittel da- rauf und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
E. 4.4 In der Stellungnahme vom 9. Juli 2019 führt der Beschwerdeführer aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz zu seinen Vorhal- ten und der geltend gemachten Gehörsverletzung äussere. Indem sie auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht auf die Kernvorbringen eingegan- gen sei, habe sie es versäumt, diesen Mangel zu heilen. Nach gewährter Akteneinsicht wisse er zudem, dass der Asylentscheid nicht von derselben Person verfasst worden sei, welche auch die Anhörung durchgeführt habe. Dies bestätige seinen Verdacht, dass sich das SEM nicht zugetraut habe, zum Entführungssachverhalt Stellung zu nehmen. Auch heute wisse man nicht mit Sicherheit, ob ihm das SEM glaube, dass er gefoltert und miss- braucht worden sei. Daher sei über die Beschwerde antragsgemäss zu entscheiden.
E-2510/2019 Seite 11
E. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung. Er rügt diesbezüglich im Wesentlichen die formelle Mangelhaf- tigkeit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung. Durch die Vorgehens- weise des SEM, den Entführungssachverhalt nicht einer konkreten Glaub- haftigkeitsprüfung zu unterziehen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im Weiteren rügt er sinngemäss, das SEM habe den Sach- verhalt in Bezug auf die Geschehnisse in Gefangenschaft nicht vollständig abgeklärt. Dies, zumal die Sachbearbeiterin darauf verzichtet habe, dies- bezüglich weiter nachzufragen und es zu keiner ergänzenden Anhörung gekommen sei. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeig- net wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflich- tet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um- fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an- gezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Alle erheblichen Partei- vorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergeb- nis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkreti- sierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich
E-2510/2019 Seite 12 vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Mit dem Gehörs- anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, weshalb die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden müssen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Es sind diesbezüglich mehrere Mängel festzustellen, welche insbesondere in ihrer Kumulation eine materielle Be- urteilung der vorliegenden Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulassen.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz spricht den eigentlichen Kernvorbringen des Be- schwerdeführers (Entführung durch die Taliban und erlittene Misshandlung respektive sexueller Übergriff) die Glaubhaftigkeit ab, indem sie überwie- gend biographische Widersprüche unter extensivem Hinweis auf Beizugs- akten heranzieht. Diese übermässige Gewichtung von – durchaus vorhan- denen – biographischen und zeitlichen Widersprüchen ist nicht statthaft. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass den ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung durch die Taliban nicht ohne Wei- teres die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden könnte, zumal sie auch zahlreiche Realkennzeichen enthielten (z.B. die Verwendung direkter Rede, Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten, Komplikationen, Ne- bensächlichkeiten und psychischer Vorgänge, vgl. A37 F65, 71, 75, 77). Hinzu kommt, dass das SEM dabei übersehen respektive nicht berücksich- tigt hat, dass gewisse Protokollstellen der beigezogenen Akten die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers auch stützen. Aus den Aussagen der Ver- wandten ergeben sich insbesondere auch Hinweise auf die geltend ge- machte Entführung (vgl. N […] [Mutter des Beschwerdeführers], act. 28, F58; N […] [Schwester I._______], act. 21 F36, F46, F26; N […] [Schwes- ter Q._______], act. 22 F46, F124, F126 ff.; N […] [Schwester H._______],
E-2510/2019 Seite 13 act. 25 F22), wobei das SEM in keiner dieser Befragungen hierzu Nachfra- gen gestellt hat. Damit hat die Vorinstanz die sich aus den Beizugs-akten ergebenden Hinweise einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers ge- wichtet. Vor diesem Hintergrund wäre eine ausführliche Prüfung der Kern- vorbringen von zentraler Bedeutung gewesen. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit, zu den Wider- sprüchen, welche sich nach Ansicht des SEM aus den beigezogenen Akten ergeben, Stellung zu nehmen und allfällige Missverständnisse zu klären. Es ist zudem festzustellen, dass sich ein wesentliches Argument der Vor- instanz gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nach Prüfung der Akten nicht bestätigen lässt. Nach Ansicht des SEM habe er an der Anhö- rung zur Frage 67 zunächst angegeben, dass die Entführung zwei Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan stattgefunden habe. Demgegenüber habe er später erklärt, zwischen dem Übergriff und dem Angriff auf sein Dorf, nach welchem er Afghanistan verlassen habe, seien nur etwa 10 oder 15 Tage vergangen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), womit seine Anga- ben widersprüchlich seien. Dabei lässt das SEM seine Korrekturbemer- kung zur Frage 67 anlässlich der Rückübersetzung ausser Acht, wonach der Vorfall zirka zwei Monate vor der Ausreise stattgefunden habe (vgl. A37, S. 25). Ein wesentlicher (zeitlicher) Widerspruch ist damit nicht zu er- kennen. Das SEM hat seinem Entscheid somit einen aktenwidrigen Sach- verhalt zugrunde gelegt. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Asyl- gründe des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft wurden.
E. 5.3.2 Ferner wurden einzelne Beweismittel – namentlich der Taliban Droh- brief sowie der Eheschein und die Übersetzung der Geburtsurkunden – von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, deren Erhalt sie dem Beschwerde- führer aber bestätigt hat (vgl. act. 52). Die genannten Beweismittel wurden im angefochtenen Entscheid weder erwähnt (vgl. Auflistung der eingereich- ten Beweismittel a.a.O. Ziff. I.5) noch in den Erwägungen gewürdigt. Die- ses Versäumnis – welches auch in der Vernehmlassung nicht geheilt wurde
– wiegt insbesondere betreffend den angeblichen Taliban-Drohbrief schwer, zumal dieser den Kern der Asylvorbringen betrifft.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er zu den Ereignissen in Ge- fangenschaft der Taliban nicht wie gewünscht durch ein Frauenteam (er- neut) angehört worden sei.
E. 5.3.3.1 Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) haben asylsuchende Personen bei konkreten Hinweisen
E-2510/2019 Seite 14 auf geschlechtsspezifische Verfolgung das Recht, von einer Person des gleichen Geschlechts angehört zu werden. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 un- ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwen- dung findet – ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe mög- lichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsu- chenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, so- bald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzu- wenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befra- gung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte höchstens dann an- genommen werden, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42 a.a.O. mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-816/2020 vom 20. Dezember 2020 E. 5.2).
E. 5.3.3.2 Vorliegend stellte die Befragerin erst gegen Ende der Anhörung fest, dass der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Verfolgungs- gründe geltend mache und klärte ihn über sein Recht gemäss Art. 6 AsylV 1 auf, ausschliesslich in Gegenwart von Männern angehört zu werden. In diesem Zusammenhang wurde er gefragt, ob er im Falle einer ergänzen- den Anhörung dieses Recht in Anspruch nehmen wolle (vgl. A37, F93 f.). Der Beschwerdeführer äusserte für den Fall einer ergänzenden Anhörung klar den Wunsch, von einem Frauenteam angehört zu werden, da er in einer Männerrunde für das Geschehene noch mehr Scham empfinde. Aus dem Anhörungsprotokoll geht indes hervor, dass das Anhörungsteam (Be- fragerin, Dolmetscherin, Protokollführerin) aus Frauen bestand. Das Ge- schlecht der ebenfalls anwesenden HWV lässt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit bestimmen, die Vermutung liegt jedoch nahe, dass es sich dabei um eine männliche Person gehandelt hat, zumal die HWV in der Aufzäh- lung der Befragerin anlässlich der Anhörung (vgl. a.a.O.) nicht eingeschlos- sen wurde. Der Beschwerdeführer betonte aber, für ihn sei das Wichtigste, dass das Gesagte vertraulich bleibe, sowie dass das Anhörungsteam nicht nur aus Männern bestehe (vgl. A37, a.a.O.). Diesem Anliegen wurde zwar
E-2510/2019 Seite 15 bereits mit der Anhörung entsprochen, ein ausdrücklicher Verzicht des Be- schwerdeführers auf die Befragung in einem ausschliesslich weiblichen Team (inklusive HWV) lässt sich seiner Antwort jedoch nicht entnehmen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er aufgrund dessen nicht völlig frei über den vorgebrachten sexuellen Übergriff berichten konnte. Es han- delte sich dabei augenscheinlich um einen höchst persönlichen und emo- tionalen Sachverhalt (vgl. A37, F65, insb. S. 13). Sodann hätte die Befra- gerin den Beschwerdeführer gleich im Anschluss an die entsprechenden Schilderungen in Frage 65 – und nicht erst am Ende der Anhörung im Hin- blick auf eine allfällige ergänzende Anhörung – auf sein Recht gemäss Art. 6 AsylV 1 aufmerksam machen müssen. In der Folge fand denn auch keine ergänzende Anhörung statt. Die Frage, ob bereits die nicht ordnungs- gemässe Handhabung der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben muss, kann ange- sichts dessen, dass weitere Mängel vorliegen, die zur Kassation der ange- fochtenen Verfügung führen, letztlich offenbleiben. Im Falle einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers ist seinem Wunsch aber Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass sämtliche an der Anhörung teilnehmen- den Personen (inklusive HWV) dem weiblichen Geschlecht angehören.
E. 5.3.4 Angesichts der sehr emotionalen Schilderung des Entführungssach- verhalts mit dem sexuellen Übergriff ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer traumatisiert ist. Dies hielt auch die an der An- hörung anwesende HWV auf ihrem Unterschriftenblatt fest und regte eine ärztliche Abklärung hinsichtlich einer möglichen Traumatisierung an (vgl. act. 37, Unterschriftenblatt der HWV). Sein Gesundheitszustand wurde indes nie eingehend erfragt oder abgeklärt. Zu Beginn der Anhörung kam er lediglich auf seine Thalassämie zu sprechen (vgl. act. 37 F9-11; vgl. auch act. 6 Ziff. 8.02). Aus dem mit Eingabe vom 23. August 2019 einge- reichten Arztbericht vom 22. Juli 2019 geht unter anderem hervor, dass er an einer Depression und Schlaflosigkeit leide und zunächst ans Ambulato- rium für Folter- und Kriegsopfer für Konsiliärpsychiatrie und Psychosoma- tik, aufgrund langer Wartezeit dann aber an das psychiatrische Ambulato- rium Kilchberg überwiesen worden sei. In den vorinstanzlichen Akten be- findet sich ein weiteres – im Wesentlichen deckungsgleiches – Schreiben seines Hausarztes vom 1. Oktober 2019 (vgl. act. 72). Demgemäss sei der Beschwerdeführer nun im psychiatrischen Ambulatorium Kilchberg in Be- handlung. Im Übrigen geht aus dem zwischenzeitlichen Aktenzuwachs her- vor, dass er an einer nicht heilbaren, schweren rheumatologischen Grun- derkrankung mit potenziell tödlichem Ausgang und schwerem Organscha-
E-2510/2019 Seite 16 den an der Lunge leidet (vgl. Schreiben verschiedener Ärzte der Hirslan- den Klinik vom 4. September 2019 [act. 70] und 8. Januar 2020 [ohne Ak- tennummer]; vgl. auch Arztbericht vom 1. Oktober 2019 [act. 72]). Angesichts der Vorbringen und den Hinweisen auf eine allfällige Traumati- sierung wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers – insbesondere in psychischer Hinsicht – näher abgeklärt hätte; zumindest aber hätte es ihn bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigen müssen.
E. 5.3.5 Weiter ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass die Anhö- rung mit rund neun Stunden reiner Befragungszeit ausserordentlich lange gedauert hat und mit rund zwei Jahren ein relativ grosser zeitlicher Abstand zwischen der BzP und der Anhörung bestand. Es besteht seitens des Be- schwerdeführers allerdings kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, son- dern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Unterschriftenblatt der HWV Hinweise auf eine kognitive Be- einträchtigung des Beschwerdeführers oder dass er aufgrund der Dauer der Befragung nicht mehr hätte folgen können. Der grossen emotionalen Belastung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung – insbeson- dere hinsichtlich der Schilderung des sexuellen Übergriffes – sowie der Komplexität des Sachverhalts ist bei der Beurteilung der Vorbringen aber gebührend Rechnung zu tragen. Sodann ist zwar durchaus wünschenswert, wenn zwischen der Einrei- chung des Asylgesuchs respektive der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine zwingende, mit Rechts- folgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen in- nerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Der Länge des zwi- schen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
E. 5.4 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft be- trachtet den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
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E. 5.5 Eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes und eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Ge- hörs führen grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswir- kungen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bun- desverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechts- erheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Ver- waltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Dies ist vorliegend der Fall, zumal zur rechts- genügenden Erstellung des Sachverhaltes allenfalls zusätzliche Abklärun- gen notwendig sein werden.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. April 2019 ist aufzu- heben und die Sache zur vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und an- schliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM hat die Asylgründe des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Tatsachen und Beweismittel neu zu prüfen respektive zu wür- digen und einer nachvollziehbaren Begründung zuzuführen. Dabei wird sich das SEM insbesondere mit den Kernvorbringen des Beschwerdefüh- rers vertieft auseinanderzusetzen und diese ausgewogen zu würdigen ha- ben.
E. 5.7 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel (drei Bestätigungsschreiben aus Afghanistan) einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom
26. Juni 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ge- worden.
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E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in An- wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2510/2019 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 23. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2510/2019 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Familie (Ehefrau, vier Kinder), afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie aus B._______ (Gemeinde C._______, Provinz Farya) verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge etwa im (...) 2014 und gelangten nach einem rund zweijährigen Aufenthalt im Iran im Januar 2016 in die Türkei. Über die sogenannte Balkanroute gelangten sie zusammen mit weiteren Familienangehörigen (vgl. Bst. L) am 21. Januar 2016 in die Schweiz und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2016 summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 30. Januar 2018 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht und später ein sehr gut laufendes (...)geschäft und einen (...) geführt. Vor sechs respektive sieben Jahren sei er aufgrund einer Minenexplosion am Bein verletzt worden. Er sei ausserdem als Informant des Leiters des Friedenskomitees von D._______ tätig gewesen. Er habe erfahren, dass ein gewisser E._______ ein Selbstmordattentat verüben wolle und habe diese Information an den Leiter des Friedenskomitees weitergegeben. Daraufhin sei E._______ inhaftiert worden. Später sei dessen Bruder, F._______, nach B._______ gekommen und Anführer der Taliban geworden. Dieser habe ihn festnehmen und für mehrere Tage nach G._______ ins Gefängnis bringen lassen. Er sei zudem einmal etwa zur gleichen Zeit von den Taliban verprügelt worden, als er in B._______ Wache gehalten habe. In G._______ hätten sie ihn zum Verrat an E._______ befragt. Dabei sei er geschlagen und misshandelt worden, einmal habe er sexuelle Misshandlung erlitten. Anlässlich eines missglückten Fluchtversuchs sei ihm ins Bein geschossen worden. Weissbärtige hätten schliesslich seine Freilassung erwirken können. Kurze Zeit später, am (...) ([...]), hätten die Taliban B._______ angegriffen. Beim darauffolgenden heftigen Gefecht zwischen den Taliban und der Bürgerwehr seien unter anderem ein Onkel sowie der Ehemann seiner Schwester H._______ getötet worden. Angesichts der Überzahl der Taliban hätten sie sich verstecken müssen, bis am nächsten Morgen die staatlichen Unterstützungskräfte die Taliban vorübergehend in die Flucht geschlagen hätten. In dieser Zeit habe er einen Anruf seiner Schwester I._______ erhalten. Sie habe gesagt, man wolle sie steinigen lassen und sie wolle sich umbringen. Er habe ihr zur Flucht geraten, ihr jedoch nicht helfen können. Mit den Sicherheitskräften sei er nach J._______ gegangen. Da er das Milchgeld für seine Frau nicht vollständig bezahlt habe, sei seine Frau bei ihrem Vater im Dorf geblieben. Am nächsten Tag sei er nach K._______ bestellt worden, um dort die Rückeroberung des Dorfes zu besprechen. In K._______ habe er seine Schwester, seine Mutter sowie seine Nichten und Neffen getroffen. Die Taliban hätten im Dorf nach seiner Frau gesucht, weshalb ihr Vater ihn telefonisch gebeten habe, sie zu sich zu nehmen. Ihr Onkel habe sie unbemerkt aus dem Dorf nach L._______ bringen können, wo er auf sie gewartet habe. Da seine schwangere Frau Blutungen bekommen habe, habe das Kind vor dem eigentlichen Geburtstermin notfallmässig per Kaiserschnitt zur Welt gebracht werden müssen. Seine Frau und die Kinder seien danach in J._______ bei einem Verwandten geblieben. In der Folge habe er einen Minibus für die gesamte Familie organisiert und sie seien nach Herat gefahren. Dort seien sie eine Woche geblieben, bis sie einen Schlepper gefunden hätten, welcher sie in den Iran gebracht habe. Sein Bruder M._______ habe bei den Amerikanern gedient und sei ebenfalls von den Taliban verfolgt worden. Fünf Jahre zuvor sei M._______ deshalb mit zwei respektive drei Brüdern, N._______ und O._______ respektive auch mit P._______, in den Iran geflüchtet. Dort sei er von Verwandten der Taliban aufgespürt und fünf Monate später getötet worden. Sie seien im Iran ebenfalls von diesen Leuten verfolgt worden, weshalb sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten und nach Europa weitergereist seien. A.c Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen reichten folgende Dokumente und Beweismittel ein:
- Kopie Erbenbescheinigung der afghanischen Botschaft in Teheran vom (...) 1387 ([...] 2009),
- Kopie eines Beschlusses des Ausländer- und Migrationsamts Teheran vom (...) 1390 ([...] 2012),
- Bestätigung der Dorfbewohner von B._______ im Original inklusive Übersetzung,
- vier Tazkira im Original (lautend auf den Beschwerdeführer, seine Frau und ihre zwei ältesten Kinder),
- Kopie einer Geburtsbestätigung des (damals) jüngsten Kindes,
- einen von den Taliban verfassten Brief im Original inklusive Übersetzung,
- Eheschein (ausgestellt am [...] 2018) im Original inklusive Übersetzung (vgl. vorinstanzliche Akten A48 [nachfolgend act. 48]),
- je eine Übersetzung der Geburtsurkunden von ihm und seiner Frau. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 - eröffnet am 25. April 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 21. Januar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Edition der Asylakten, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Rechtsmitteleingabe lagen als Beweismittel drei afghanische Bestätigungsschreiben im Original inklusive Übersetzung bei. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2019 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, andernfalls nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen sei. Gleichzeitig leitete sie das Gesuch um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Asylakten zuständigkeitshalber dem SEM zur Erledigung weiter und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerdebegründung zu ergänzen. F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Eine Beschwerdeergänzung wurde nicht eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse - gut und setzte antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig leitete sie den Schriftenwechsel ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 23. April 2019 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. J. Mit Eingabe vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 22. Juli 2019 ein. K. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2022. L. Im vorliegenden Verfahren wurden die Asylakten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers beigezogen. Es handelt sich dabei namentlich um die Akten N (...) (Mutter), N (...) (Schwester I._______), N [...] (Schwester Q._______), N (...) (Schwester H._______), N (...) (Bruder P._______), N (...) (Bruder N._______) sowie N (...) (Nichte). In den vorinstanzlichen Akten existieren unterschiedliche Schreibweisen dieser (und weiterer afghanischer) Namen. Nachfolgend wird zwecks Nachvollziehbarkeit an der hier verwendeten Schreibweise (analog der Registrierung im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS) festgehalten, obschon die Schreibweise gewisser Namen auf einzelnen Dokumenten / Akten teilweise davon abweicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Es sei zu zahlreichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekommen (nachfolgend werden nur die gewichtigsten Argumente des SEM kursorisch wiedergegeben; für die Detailbegründung wird auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen). Die von ihm an der Anhörung nach Vorhalt von Widersprüchen und Ungereimtheiten angeführten Verständigungsprobleme anlässlich der BzP liessen sich nicht bestätigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er und seine Angehörigen trotz jahrelangem Aufenthalt im Iran kein Farsi sprechen sollten. Gemäss dem von ihm eingereichten Beschluss des Ausländer- und Migrationsamts Teheran vom (...) 1390 ([...] 2012) seien Q._______, O._______, P._______, A._______ und N._______ im Besitz von befristeten Aufenthaltsbewilligungen gewesen und hätten einen Alphabetisierungskurs besucht. Dies stehe im Widerspruch zu seiner (sowie von der Schwester Q._______ und weiteren Angehörigen getätigten) Aussage, Afghanistan zwei Jahre vor der BzP verlassen und danach illegal im Iran gelebt zu haben. Zudem sei es im Vergleich seiner Aussagen mit denjenigen seiner Geschwister (namentlich Bruder N._______ und Schwester I._______) zu Widersprüchen gekommen hinsichtlich der Frage, wer mit wem zuerst in den Iran gereist sei. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, zeitlich übereinstimmende Angaben zu seinen früheren Iran-Aufenthalten zu machen. Ebenso habe er sich widersprüchlich zu den Gründen für die Reise (zwei Mal mit seiner Mutter für deren medizinische Behandlung [BzP] respektive das erste Mal sei er alleine für die Beerdigung seines Bruders in den Iran gegangen [Anhörung]) geäussert. Er und seine Mutter hätten sich auch hinsichtlich des Besitzes von Pässen oder der Beantragung von Visa widersprochen. Auf der abgegebenen Tazkira fehle denn auch die Bestätigung des Innenministeriums, welche zum Erhalt des Passes üblich sei. Weiter seien seine Angaben betreffend die Zeitdauer zwischen der letzten Rückkehr aus dem Iran und der definitiven Ausreise aus Afghanistan (zwei oder drei Monate respektive zweieinhalb Jahre) nicht übereinstimmend ausgefallen, ebensowenig seine Angaben zum Zeitpunkt seiner endgültigen Ausreise. In der BzP habe er erklärt, im (...) 1392 ([...] 2014) Afghanistan verlassen zu haben. Seine Frau habe erklärt, vor zwei Jahren ausgereist zu sein. Er habe dann jedoch angegeben, sein Dorf sei am (...) 1392 ([...] 2013) von den Taliban umzingelt worden und sie seien kurze Zeit darauf ausgereist. In der Anhörung hätten beide erklärt, viereinhalb Jahre zuvor im Sommer, als es noch heiss oder warm gewesen sei, aus Afghanistan ausgereist zu sein. Ihr jüngstes Kind sei unterwegs auf der Ausreise geboren worden. In der Schweiz hätten sie jedoch als Geburtsdatum den (...) 2014 und in Österreich den (...) 2014 angegeben. Zur Finanzierung der Ausreise habe er zudem angegeben, sein gesamtes Hab und Gut (inkl. Haus und Hof, Baulandparzellen, Fahrzeuge, [...]geschäft und [...]werkstatt der Schwestern H._______ und I._______) verkauft zu haben; dies habe ungefähr zwei Monate gedauert. Aus seinen Aussagen gehe jedoch nicht hervor, wann er dies nach dem Angriff der Taliban auf sein Dorf getan haben wolle. Hinsichtlich der (...)werkstatt hätten seine Schwestern zudem widersprüchliche Angaben gemacht. Dies alles deute darauf hin, dass er und seine Familie schon länger nicht mehr in Afghanistan gelebt hätten, weshalb ihren Asylvorbringen bereits die Grundlage entzogen sei. Es sei aber auch zu Widersprüchen hinsichtlich seiner Asylgründe gekommen. An der BzP habe er angegeben, vier Jahre zuvor von den Taliban aufgegriffen und nach G._______ gebracht worden zu sein. In der Anhörung habe er zunächst auf Nachfrage erklärt, dass dieser Vorfall zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan stattgefunden habe. Später habe er hingegen angegeben, zwischen dem Übergriff und dem Angriff auf sein Dorf, nach dem er Afghanistan verlassen habe, seien etwa 10 oder 15 Tage vergangen. Seine Frau habe in der Anhörung erklärt, er sei ein paar Wochen vor dem Angriff der Taliban entführt worden. Seine Angaben zum Zeitpunkt des Angriffs der Taliban auf das Dorf und die daraus resultierende unmittelbare Flucht aus Afghanistan seien daher komplett widersprüchlich. In der BzP habe er zudem vorgebracht, etwa vier Jahre zuvor von den Taliban in B._______ verprügelt worden zu sein, als er Wache gehalten habe; zudem sei der Ehemann der Schwester seiner Frau vor kurzem in B._______ getötet worden. Beide Vorfälle seien in der Anhörung unerwähnt geblieben. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die geltend gemachten Probleme nicht zu belegen. Diese Dokumente stünden in zahlreichen Punkten in Widerspruch zu den von ihm und seinen Angehörigen gemachten Angaben. Beim Schreiben der Dorfbewohner von B._______ handle es sich bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben. Solche Dokumente wiesen keinerlei Beweiswert auf, da diese - wie auch sonstige afghanische Ausweise und Beweismittel - grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht oder modifiziert werden könnten. Zudem gingen aus dem Schreiben weitere Unstimmigkeiten hervor: So sei darin zum ersten Mal von einem Onkel R._______ die Rede. Auch gehe aus seinen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens nicht hervor, dass er - wie im Schreiben angegeben - eine «volksführende» Position bei den Widerstandskämpfern gehabt habe. Schliesslich seien die Verfolgungsvorbringen betreffend die angeblichen Vorkommnisse im Iran asylrechtlich nicht beachtlich. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe weist der Beschwerdeführer zunächst auf den Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) hin, wonach die Anhörung sehr lange gedauert habe, er Mühe bekundet habe, über das Geschehene zu sprechen, während der Erzählung über seine Gefangenschaft sehr emotional geworden sei und nicht mehr habe weitersprechen können. Die Sachbearbeiterin des SEM habe darauf verzichtet, die Geschehnisse während der Gefangenschaft - insbesondere den sexuellen Übergriff - genau zu erfragen. Er habe darum gebeten, beim nächsten Mal von einem weiblichen Team angehört zu werden, da der Gesichtsverlust vor Männern zu gross sei - eine weitere Anhörung habe dann aber nicht stattgefunden. Bezogen auf die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung rügt der Beschwerdeführer, dass sich das SEM auf die Aufdeckung von Widersprüchen konzentriert habe, anstatt sich mit dem Kern seiner Fluchtgeschichte (namentlich die geltend gemachte Entführung und Misshandlung durch die Taliban, was durch die neu eingereichten Dokumente untermauert werde) auseinanderzusetzen. Letztlich stelle es die Gefangenschaft und die Vergewaltigung mit «am Ziel vorbeischiessenden» Argumenten - wie beispielsweise die widersprüchlichen Angaben seiner Schwestern zur (...)werkstatt - in Abrede. Er zeige emotionale Ausbrüche und eine grosse Betroffenheit, wenn er auf die Gefangenschaft angesprochen werde. Hierzu habe sich das SEM im Asylentscheid nicht geäussert. Im Weiteren komme den Aussagen an der BzP praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu, weshalb diese nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden könnten. Zudem könnten Ungereimtheiten in den Aussagen auch auf den Zeitablauf zwischen den beiden Befragungen zurückgeführt werden, zumal mit der Zeit Erinnerungslücken entstünden. Das SEM habe die lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Insgesamt tauge die Glaubhaftigkeitsanalyse des SEM nicht, um seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei verpflichtet, auf die asylrelevanten Vorbringen einzugehen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Andernfalls sei sein rechtliches Gehör verletzt. Eventualiter sei ihm und seiner Familie in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2019 hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hält vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, verweist auch hinsichtlich der nachgereichten Beweismittel darauf und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 4.4 In der Stellungnahme vom 9. Juli 2019 führt der Beschwerdeführer aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz zu seinen Vorhalten und der geltend gemachten Gehörsverletzung äussere. Indem sie auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht auf die Kernvorbringen eingegangen sei, habe sie es versäumt, diesen Mangel zu heilen. Nach gewährter Akteneinsicht wisse er zudem, dass der Asylentscheid nicht von derselben Person verfasst worden sei, welche auch die Anhörung durchgeführt habe. Dies bestätige seinen Verdacht, dass sich das SEM nicht zugetraut habe, zum Entführungssachverhalt Stellung zu nehmen. Auch heute wisse man nicht mit Sicherheit, ob ihm das SEM glaube, dass er gefoltert und missbraucht worden sei. Daher sei über die Beschwerde antragsgemäss zu entscheiden. 5. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er rügt diesbezüglich im Wesentlichen die formelle Mangelhaftigkeit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung. Durch die Vorgehensweise des SEM, den Entführungssachverhalt nicht einer konkreten Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im Weiteren rügt er sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse in Gefangenschaft nicht vollständig abgeklärt. Dies, zumal die Sachbearbeiterin darauf verzichtet habe, diesbezüglich weiter nachzufragen und es zu keiner ergänzenden Anhörung gekommen sei. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, weshalb die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden müssen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.3 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Es sind diesbezüglich mehrere Mängel festzustellen, welche insbesondere in ihrer Kumulation eine materielle Beurteilung der vorliegenden Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulassen. 5.3.1 Die Vorinstanz spricht den eigentlichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Entführung durch die Taliban und erlittene Misshandlung respektive sexueller Übergriff) die Glaubhaftigkeit ab, indem sie überwiegend biographische Widersprüche unter extensivem Hinweis auf Beizugsakten heranzieht. Diese übermässige Gewichtung von - durchaus vorhandenen - biographischen und zeitlichen Widersprüchen ist nicht statthaft. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass den ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung durch die Taliban nicht ohne Weiteres die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden könnte, zumal sie auch zahlreiche Realkennzeichen enthielten (z.B. die Verwendung direkter Rede, Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten, Komplikationen, Nebensächlichkeiten und psychischer Vorgänge, vgl. A37 F65, 71, 75, 77). Hinzu kommt, dass das SEM dabei übersehen respektive nicht berücksichtigt hat, dass gewisse Protokollstellen der beigezogenen Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch stützen. Aus den Aussagen der Verwandten ergeben sich insbesondere auch Hinweise auf die geltend gemachte Entführung (vgl. N [...] [Mutter des Beschwerdeführers], act. 28, F58; N [...] [Schwester I._______], act. 21 F36, F46, F26; N [...] [Schwester Q._______], act. 22 F46, F124, F126 ff.; N [...] [Schwester H._______], act. 25 F22), wobei das SEM in keiner dieser Befragungen hierzu Nachfragen gestellt hat. Damit hat die Vorinstanz die sich aus den Beizugs-akten ergebenden Hinweise einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers gewichtet. Vor diesem Hintergrund wäre eine ausführliche Prüfung der Kernvorbringen von zentraler Bedeutung gewesen. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit, zu den Widersprüchen, welche sich nach Ansicht des SEM aus den beigezogenen Akten ergeben, Stellung zu nehmen und allfällige Missverständnisse zu klären. Es ist zudem festzustellen, dass sich ein wesentliches Argument der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nach Prüfung der Akten nicht bestätigen lässt. Nach Ansicht des SEM habe er an der Anhörung zur Frage 67 zunächst angegeben, dass die Entführung zwei Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan stattgefunden habe. Demgegenüber habe er später erklärt, zwischen dem Übergriff und dem Angriff auf sein Dorf, nach welchem er Afghanistan verlassen habe, seien nur etwa 10 oder 15 Tage vergangen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), womit seine Angaben widersprüchlich seien. Dabei lässt das SEM seine Korrekturbemerkung zur Frage 67 anlässlich der Rückübersetzung ausser Acht, wonach der Vorfall zirka zwei Monate vor der Ausreise stattgefunden habe (vgl. A37, S. 25). Ein wesentlicher (zeitlicher) Widerspruch ist damit nicht zu erkennen. Das SEM hat seinem Entscheid somit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft wurden. 5.3.2 Ferner wurden einzelne Beweismittel - namentlich der Taliban Drohbrief sowie der Eheschein und die Übersetzung der Geburtsurkunden - von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, deren Erhalt sie dem Beschwerdeführer aber bestätigt hat (vgl. act. 52). Die genannten Beweismittel wurden im angefochtenen Entscheid weder erwähnt (vgl. Auflistung der eingereichten Beweismittel a.a.O. Ziff. I.5) noch in den Erwägungen gewürdigt. Dieses Versäumnis - welches auch in der Vernehmlassung nicht geheilt wurde - wiegt insbesondere betreffend den angeblichen Taliban-Drohbrief schwer, zumal dieser den Kern der Asylvorbringen betrifft. 5.3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er zu den Ereignissen in Gefangenschaft der Taliban nicht wie gewünscht durch ein Frauenteam (erneut) angehört worden sei. 5.3.3.1 Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) haben asylsuchende Personen bei konkreten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung das Recht, von einer Person des gleichen Geschlechts angehört zu werden. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte höchstens dann angenommen werden, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42 a.a.O. mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-816/2020 vom 20. Dezember 2020 E. 5.2). 5.3.3.2 Vorliegend stellte die Befragerin erst gegen Ende der Anhörung fest, dass der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe geltend mache und klärte ihn über sein Recht gemäss Art. 6 AsylV 1 auf, ausschliesslich in Gegenwart von Männern angehört zu werden. In diesem Zusammenhang wurde er gefragt, ob er im Falle einer ergänzenden Anhörung dieses Recht in Anspruch nehmen wolle (vgl. A37, F93 f.). Der Beschwerdeführer äusserte für den Fall einer ergänzenden Anhörung klar den Wunsch, von einem Frauenteam angehört zu werden, da er in einer Männerrunde für das Geschehene noch mehr Scham empfinde. Aus dem Anhörungsprotokoll geht indes hervor, dass das Anhörungsteam (Befragerin, Dolmetscherin, Protokollführerin) aus Frauen bestand. Das Geschlecht der ebenfalls anwesenden HWV lässt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit bestimmen, die Vermutung liegt jedoch nahe, dass es sich dabei um eine männliche Person gehandelt hat, zumal die HWV in der Aufzählung der Befragerin anlässlich der Anhörung (vgl. a.a.O.) nicht eingeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer betonte aber, für ihn sei das Wichtigste, dass das Gesagte vertraulich bleibe, sowie dass das Anhörungsteam nicht nur aus Männern bestehe (vgl. A37, a.a.O.). Diesem Anliegen wurde zwar bereits mit der Anhörung entsprochen, ein ausdrücklicher Verzicht des Beschwerdeführers auf die Befragung in einem ausschliesslich weiblichen Team (inklusive HWV) lässt sich seiner Antwort jedoch nicht entnehmen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er aufgrund dessen nicht völlig frei über den vorgebrachten sexuellen Übergriff berichten konnte. Es handelte sich dabei augenscheinlich um einen höchst persönlichen und emotionalen Sachverhalt (vgl. A37, F65, insb. S. 13). Sodann hätte die Befragerin den Beschwerdeführer gleich im Anschluss an die entsprechenden Schilderungen in Frage 65 - und nicht erst am Ende der Anhörung im Hinblick auf eine allfällige ergänzende Anhörung - auf sein Recht gemäss Art. 6 AsylV 1 aufmerksam machen müssen. In der Folge fand denn auch keine ergänzende Anhörung statt. Die Frage, ob bereits die nicht ordnungsgemässe Handhabung der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben muss, kann angesichts dessen, dass weitere Mängel vorliegen, die zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen, letztlich offenbleiben. Im Falle einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers ist seinem Wunsch aber Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen (inklusive HWV) dem weiblichen Geschlecht angehören. 5.3.4 Angesichts der sehr emotionalen Schilderung des Entführungssachverhalts mit dem sexuellen Übergriff ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer traumatisiert ist. Dies hielt auch die an der Anhörung anwesende HWV auf ihrem Unterschriftenblatt fest und regte eine ärztliche Abklärung hinsichtlich einer möglichen Traumatisierung an (vgl. act. 37, Unterschriftenblatt der HWV). Sein Gesundheitszustand wurde indes nie eingehend erfragt oder abgeklärt. Zu Beginn der Anhörung kam er lediglich auf seine Thalassämie zu sprechen (vgl. act. 37 F9-11; vgl. auch act. 6 Ziff. 8.02). Aus dem mit Eingabe vom 23. August 2019 eingereichten Arztbericht vom 22. Juli 2019 geht unter anderem hervor, dass er an einer Depression und Schlaflosigkeit leide und zunächst ans Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer für Konsiliärpsychiatrie und Psychosomatik, aufgrund langer Wartezeit dann aber an das psychiatrische Ambulatorium Kilchberg überwiesen worden sei. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein weiteres - im Wesentlichen deckungsgleiches - Schreiben seines Hausarztes vom 1. Oktober 2019 (vgl. act. 72). Demgemäss sei der Beschwerdeführer nun im psychiatrischen Ambulatorium Kilchberg in Behandlung. Im Übrigen geht aus dem zwischenzeitlichen Aktenzuwachs hervor, dass er an einer nicht heilbaren, schweren rheumatologischen Grunderkrankung mit potenziell tödlichem Ausgang und schwerem Organschaden an der Lunge leidet (vgl. Schreiben verschiedener Ärzte der Hirslanden Klinik vom 4. September 2019 [act. 70] und 8. Januar 2020 [ohne Aktennummer]; vgl. auch Arztbericht vom 1. Oktober 2019 [act. 72]). Angesichts der Vorbringen und den Hinweisen auf eine allfällige Traumatisierung wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere in psychischer Hinsicht - näher abgeklärt hätte; zumindest aber hätte es ihn bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigen müssen. 5.3.5 Weiter ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass die Anhörung mit rund neun Stunden reiner Befragungszeit ausserordentlich lange gedauert hat und mit rund zwei Jahren ein relativ grosser zeitlicher Abstand zwischen der BzP und der Anhörung bestand. Es besteht seitens des Beschwerdeführers allerdings kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Unterschriftenblatt der HWV Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers oder dass er aufgrund der Dauer der Befragung nicht mehr hätte folgen können. Der grossen emotionalen Belastung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung - insbesondere hinsichtlich der Schilderung des sexuellen Übergriffes - sowie der Komplexität des Sachverhalts ist bei der Beurteilung der Vorbringen aber gebührend Rechnung zu tragen. Sodann ist zwar durchaus wünschenswert, wenn zwischen der Einreichung des Asylgesuchs respektive der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 5.4 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft betrachtet den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5.5 Eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs führen grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Dies ist vorliegend der Fall, zumal zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes allenfalls zusätzliche Abklärungen notwendig sein werden. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. April 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das SEM hat die Asylgründe des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Tatsachen und Beweismittel neu zu prüfen respektive zu würdigen und einer nachvollziehbaren Begründung zuzuführen. Dabei wird sich das SEM insbesondere mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers vertieft auseinanderzusetzen und diese ausgewogen zu würdigen haben. 5.7 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel (drei Bestätigungsschreiben aus Afghanistan) einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 23. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Kevin Schori Versand: