Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten (getrennten) Wohnsitz in Damaskus. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 1 sein Heimatland Anfang Juli 2012 über die nordsyrische Stadt Qamishli in die Türkei. Nach der angeblich vertretungsweise durchgeführten Trauung am 16. August 2012 hat auch die Beschwerdeführerin 2 eigenen Angaben zufolge am 14. November 2012 ihr Heimatland verlassen und ist auf dem Flugweg über Beirut nach Istanbul zu ihrem Ehemann gelangt. Zwischen dem 14. Januar und dem 19. Januar 2013 ist die Beschwerdeführerin kurz nach Damaskus zurückgereist, dann aber wieder über Beirut nach Istanbul geflogen. Nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei sind die Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 mit dem nunmehr geborenen Sohn mit einem Visum rechtmässig in die Schweiz eingereist, wo sie am 3. März 2014 Asylgesuche stellten. Am 11. März 2014 wurden sie im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 30. Januar 2015 erfolgten die einlässlichen Anhörungen. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen damit, er sei nach seiner Rückkehr von einem arbeitsbedingten Aufenthalt in Algerien am (...) noch am Flughafen von der Militärpolizei verhaftet worden und der zuständigen militärischen Aushebungsstelle übergeben worden. In der Folge sei er der Luftverteidigung zugeteilt worden und habe nach einer Ausbildung von zwei Monaten in Homs und drei Monaten in Damaskus den Rang eines Mussad erhalten. Danach habe er seinen Dienst in der Kaserne E._______ absolviert, welche für (...) zuständig gewesen sei. Sein regulärer Entlassungstermin sei der (...) gewesen, allerdings sei zwischenzeitlich angeordnet worden, dass er im Dienst bleiben müsse. Im (...) habe er sich aufgrund der verschlechterten allgemeinen Lage zur Desertion entschlossen und sei nach einem bewilligten Arztbesuch in Damaskus nicht mehr in die Kaserne zurückgekehrt. Stattdessen habe er seine Mutter angerufen und sei mit ihr und einem Onkel mütterlicherseits am (...) nach Qamishli gereist, das sich zum grössten Teil unter der Kontrolle der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beziehungsweise deren bewaffneten Arm Yekîneyên Parastina Gel (YPG) befunden habe. In Qamishli hätten sie sich ungefähr 20 Tage versteckt gehalten, bevor sie Anfang (...) aus Syrien ausgereist seien. Wegen seiner Desertion fürchte er sich vor einer Hinrichtung. B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Laufe der Anhörungen im Wesentlichen vor, sie habe ihrem Ehemann folgen wollen. Zudem habe sie sieben Mal an Demonstrationen teilgenommen und sei an einem beziehungsweise an mehreren Medikamententransporten beteiligt gewesen. Die Behörden hätten wegen der Medikamententransporte zwei Tage nach ihrer ersten Ausreise nach ihr gefragt. Nach der kurzzeitigen Rückkehr nach Damaskus vom (...) bis zum (...) seien ihr Vater und ihre Schwester wegen ihrer Teilnahme an den Demonstrationen zu Verhören vorgeladen worden, wobei ihr Vater geschlagen worden sei. B.c Die Beschwerdeführer reichten im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre syrischen Pässe, die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, Eheschliessungsdokumente sowie verschiedene mit dem Militärdienst des Mannes zusammenhängende Papiere zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am 23. März 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer. D. Am 25. März 2015 ersuchte der oben rubrizierte Rechtsanwalt beim SEM um Akteneinsicht, welche ihm mit Antwortschreiben vom 27. März 2015 einschliesslich einer Zusendung einer Kopie des Aktenverzeichnisses gewährt wurde, wobei in interne, dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehende Dokumente, keine Einsicht gewährt wurde. E. E.a Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, und insbesondere ins Aktenverzeichnis und den internen VA-Antrag (A 19/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu sämtlichen Akten des laufenden Asylverfahrens und zum internen VA-Antrag (A 19/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag (A 19/2) zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführer seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E.b In der Eingabe wiesen die Beschwerdeführer auf zahlreiche im Internet zugängliche Publikationen hin, welche namentlich den syrischen Bürgerkrieg, die Verfolgung von Regimekritikern durch das syrische Regime und die Lage von Angehörigen der kurdischen Minderheit in Syrien zum Gegenstand haben. Zudem reichten sie Kopien von alten Pässen des Beschwerdeführers 1, die Einladung zu einer Demonstration in Istanbul sowie verschiedene den Beschwerdeführer 1 zeigende Fotografien zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingaben vom 21. April 2016 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erneut auf mehrere im Internet zugängliche Publikationen hin. Mit Eingaben vom 11. Mai 2016, 26. Mai 2016 und 19. Juli 2016 reichte er zudem folgende Beweismittel zu den Akten: eine Mitgliedschaftsbestätigung des Citizenship Movement vom 10. Mai 2016 betreffend den Beschwerdeführer 1, die Kopie einer Verfügung des Migrationsamtes des Kantons F._______ vom 14. Juli 2016 betreffend Einverständniserklärung zum Stellenantritt des Beschwerdeführers 1 bei der G._______ sowie eine Bestätigung von Jugend+Sport vom (...) betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einem Leiterkurs für Volleyball. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, der am (...) geborene D._______ werde in das vorliegende Verfahren als Beschwerdeführer einbezogen. Zudem forderte er die Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen, um ihre prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. I. Mit Eingabe vom 29. August 2016 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. August 2016 bei der Firma G._______ angestellt sei und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'973.85 erziele. Es stehe jedoch nicht fest, ob dieses Einkommen für die Existenzsicherung ausreiche, zumal der bisherige Sozialdienst die neue Lage noch nicht beurteilt habe. Mit der Eingabe wurde ein Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der G._______ sowie eine Lohnabrechnung betreffend den August 2016 zu den Akten gereicht. Zudem reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostennote ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 3 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör einschliesslich des Akteneinsichtsrechts (dazu E. 4) ebenso wie das Willkürverbot verletzt, und sei darüber hinaus ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen (dazu E. 5). Ausserdem werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG (dazu E. 6), sowie von Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) und Art. 3 EMRK (dazu E. 8) vor.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Was die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Beschwerde, Ziff. 6-8) betrifft, kann vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden.
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich darüber hinaus auch nach Sichtung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der oben genannten Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung (vgl. Beschwerde, Ziff. 10-20) gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4 und 5) schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.
E. 4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführern wiederholt geäusserte Vorwurf einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geht offensichtlich fehl. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Untersuchungsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, Ziff. 21-28) ist ebenfalls unbegründet. Der auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführende Umstand, dass zwischen den BzP und den Bundesanhörungen knapp neun Monate vergingen, stellt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, Ziff. 23) keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Einerseits handelt es sich bei der Frist von Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015, E. 4.4), anderseits sind den Beschwerdeführern daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden. Inwiefern sodann die Bundesanhörungen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sein sollen, ergibt sich weder aus der Beschwerde (vgl. dort Ziff. 25-27) noch aus den Akten, haben doch die bei den Bundesanhörungen anwesenden Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände angebracht (vgl. Akten des Asylverfahrens A16/15, S. 15 und A17/9, S. 8). Die weiteren vorgebrachten Rügen zeugen von pauschaler und unpräziser Kritik. Namentlich hat das Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. 5.3 Nachdem sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat (s. o., E. 4.3), ist eine Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort Ziff. 36-49) hat die Vorinstanz die von der Rechtsprechung entwickelten Massstäbe für die Anwendung von Art. 7 AsylG in der angefochtenen Verfügung korrekt angewendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben gilt es aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in der BzP angab, seinen Pass selber beantragt und legal erhalten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/10, F 4.02), gleichzeitig aber geltend macht, Syrien bereits Anfang (...) definitiv verlassen zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/10, F 5.01, A16/1, F 62 ff.). Der diesbezügliche Erklärungsversuch, er habe den Pass durch seinen Schwiegervater ausstellen und hierbei Schmiergeld bezahlen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/1, F 78), erscheint nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang wirkt es nach Auffassung des Gerichts im Übrigen realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz der angeblichen Suche nach ihr durch das syrische Regime (vgl. Akten des Asylverfahrens A4/10, F 7.01, A17/9, F21) noch einmal nach Damaskus zurückgekehrt sein will, um das nötige Geld für die Ausstellung des Passes zu besorgen. Ins Auge sticht dabei, dass die Beschwerdeführer in keiner der Anhörungen irgendeinen plausiblen Grund angegeben haben, weshalb der Beschwerdeführer 1 zwingend einen neuen Pass gebraucht hätte. Ein solcher zwingender Grund hätte aber geltend gemacht werden müssen, wenn plausibel erklärt werden soll, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz der ihr angeblich drohenden Verfolgung in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist. Zu erwähnen ist letztlich auch, dass keines der eigentlichen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer dokumentarisch belegt ist. Zwar hat der Beschwerdeführer 1 Beweise vorgelegt, dass er einmal Militärdienst geleistet hat. Für seinen Arztbesuch und die nachfolgende Ausreise existieren aber ebensowenig Beweise wie für eine angebliche Haftausschreibung für die Beschwerdeführer 1 und 2.
E. 6.4 Entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen (vgl. dort Ziff. 50-76, Ziff. 84-85) braucht vor diesem Hintergrund auf die Asylrelevanz der geltend gemachten - vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen unglaubhaften - Fluchtgründe nicht weiter eingegangen zu werden. Auf die weitschweifigen und mit verschiedenen Berichten dokumentierten Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verfolgung von Gegnern des Assad-Regimes ist nicht weiter einzugehen.
E. 6.5 Bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Kollektivverfolgung von Kurden durch den Islamischen Staat (vgl. Beschwerde, Ziff. 66-73) kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, das eine solche Kollektivverfolgung in konstanter Rechtsprechung verneint (vgl. nur die Urteile des BVGer D-3001/2013 vom 14. Juli 2015, E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 und E-4749/2014 vom 8. März 2016). Angesichts des sich kontinuierlich verkleinernden Einflussbereiches des Islamischen Staats (vgl. Carter Center, Tracking the Front Lines in Syria, abrufbar unter <https://www.cartercenter.org/syria-conflict-map/>, zuletzt abgerufen am 4. August 2016), bestehen keine Gründe von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
E. 6.6 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer 1 erstmals geltend, er habe sich in der Türkei und in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen (vgl. Beschwerde Ziff. 77-83). Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er die Einladung zu einer Demonstration in Istanbul sowie die Fotos einer Demonstration vom (...) in Istanbul zu den Akten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu seiner angeblichen Verfolgung durch das syrische Regime sich als unglaubhaft erwiesen haben und folglich nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 1 unter der Beobachtung der Behörden in seiner Heimat steht. Auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 sind nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer ist nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht - anders als in der Beschwerde vorgebracht (vgl. dort Ziff. 29-35) - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Ziff. 86), eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde von den Beschwerdeführern keine Fürsorgebestätigung eingereicht, welche ihre prozessuale Bedürftigkeit ausweisen würde. Vorliegend ist aufgrund des dokumentierten Nettoeinkommens des Beschwerdeführers 1 von Fr. 4'973.85 zudem entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie über die nötigen Mittel verfügen, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Beschwerde, Ziff. 87-89) ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2502/2015 Urteil vom 8. September 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten (getrennten) Wohnsitz in Damaskus. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 1 sein Heimatland Anfang Juli 2012 über die nordsyrische Stadt Qamishli in die Türkei. Nach der angeblich vertretungsweise durchgeführten Trauung am 16. August 2012 hat auch die Beschwerdeführerin 2 eigenen Angaben zufolge am 14. November 2012 ihr Heimatland verlassen und ist auf dem Flugweg über Beirut nach Istanbul zu ihrem Ehemann gelangt. Zwischen dem 14. Januar und dem 19. Januar 2013 ist die Beschwerdeführerin kurz nach Damaskus zurückgereist, dann aber wieder über Beirut nach Istanbul geflogen. Nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei sind die Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 mit dem nunmehr geborenen Sohn mit einem Visum rechtmässig in die Schweiz eingereist, wo sie am 3. März 2014 Asylgesuche stellten. Am 11. März 2014 wurden sie im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 30. Januar 2015 erfolgten die einlässlichen Anhörungen. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen damit, er sei nach seiner Rückkehr von einem arbeitsbedingten Aufenthalt in Algerien am (...) noch am Flughafen von der Militärpolizei verhaftet worden und der zuständigen militärischen Aushebungsstelle übergeben worden. In der Folge sei er der Luftverteidigung zugeteilt worden und habe nach einer Ausbildung von zwei Monaten in Homs und drei Monaten in Damaskus den Rang eines Mussad erhalten. Danach habe er seinen Dienst in der Kaserne E._______ absolviert, welche für (...) zuständig gewesen sei. Sein regulärer Entlassungstermin sei der (...) gewesen, allerdings sei zwischenzeitlich angeordnet worden, dass er im Dienst bleiben müsse. Im (...) habe er sich aufgrund der verschlechterten allgemeinen Lage zur Desertion entschlossen und sei nach einem bewilligten Arztbesuch in Damaskus nicht mehr in die Kaserne zurückgekehrt. Stattdessen habe er seine Mutter angerufen und sei mit ihr und einem Onkel mütterlicherseits am (...) nach Qamishli gereist, das sich zum grössten Teil unter der Kontrolle der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beziehungsweise deren bewaffneten Arm Yekîneyên Parastina Gel (YPG) befunden habe. In Qamishli hätten sie sich ungefähr 20 Tage versteckt gehalten, bevor sie Anfang (...) aus Syrien ausgereist seien. Wegen seiner Desertion fürchte er sich vor einer Hinrichtung. B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Laufe der Anhörungen im Wesentlichen vor, sie habe ihrem Ehemann folgen wollen. Zudem habe sie sieben Mal an Demonstrationen teilgenommen und sei an einem beziehungsweise an mehreren Medikamententransporten beteiligt gewesen. Die Behörden hätten wegen der Medikamententransporte zwei Tage nach ihrer ersten Ausreise nach ihr gefragt. Nach der kurzzeitigen Rückkehr nach Damaskus vom (...) bis zum (...) seien ihr Vater und ihre Schwester wegen ihrer Teilnahme an den Demonstrationen zu Verhören vorgeladen worden, wobei ihr Vater geschlagen worden sei. B.c Die Beschwerdeführer reichten im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre syrischen Pässe, die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, Eheschliessungsdokumente sowie verschiedene mit dem Militärdienst des Mannes zusammenhängende Papiere zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am 23. März 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer. D. Am 25. März 2015 ersuchte der oben rubrizierte Rechtsanwalt beim SEM um Akteneinsicht, welche ihm mit Antwortschreiben vom 27. März 2015 einschliesslich einer Zusendung einer Kopie des Aktenverzeichnisses gewährt wurde, wobei in interne, dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehende Dokumente, keine Einsicht gewährt wurde. E. E.a Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, und insbesondere ins Aktenverzeichnis und den internen VA-Antrag (A 19/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu sämtlichen Akten des laufenden Asylverfahrens und zum internen VA-Antrag (A 19/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag (A 19/2) zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführer seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E.b In der Eingabe wiesen die Beschwerdeführer auf zahlreiche im Internet zugängliche Publikationen hin, welche namentlich den syrischen Bürgerkrieg, die Verfolgung von Regimekritikern durch das syrische Regime und die Lage von Angehörigen der kurdischen Minderheit in Syrien zum Gegenstand haben. Zudem reichten sie Kopien von alten Pässen des Beschwerdeführers 1, die Einladung zu einer Demonstration in Istanbul sowie verschiedene den Beschwerdeführer 1 zeigende Fotografien zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingaben vom 21. April 2016 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erneut auf mehrere im Internet zugängliche Publikationen hin. Mit Eingaben vom 11. Mai 2016, 26. Mai 2016 und 19. Juli 2016 reichte er zudem folgende Beweismittel zu den Akten: eine Mitgliedschaftsbestätigung des Citizenship Movement vom 10. Mai 2016 betreffend den Beschwerdeführer 1, die Kopie einer Verfügung des Migrationsamtes des Kantons F._______ vom 14. Juli 2016 betreffend Einverständniserklärung zum Stellenantritt des Beschwerdeführers 1 bei der G._______ sowie eine Bestätigung von Jugend+Sport vom (...) betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einem Leiterkurs für Volleyball. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, der am (...) geborene D._______ werde in das vorliegende Verfahren als Beschwerdeführer einbezogen. Zudem forderte er die Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen, um ihre prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. I. Mit Eingabe vom 29. August 2016 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. August 2016 bei der Firma G._______ angestellt sei und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'973.85 erziele. Es stehe jedoch nicht fest, ob dieses Einkommen für die Existenzsicherung ausreiche, zumal der bisherige Sozialdienst die neue Lage noch nicht beurteilt habe. Mit der Eingabe wurde ein Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der G._______ sowie eine Lohnabrechnung betreffend den August 2016 zu den Akten gereicht. Zudem reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3. In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör einschliesslich des Akteneinsichtsrechts (dazu E. 4) ebenso wie das Willkürverbot verletzt, und sei darüber hinaus ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen (dazu E. 5). Ausserdem werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG (dazu E. 6), sowie von Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) und Art. 3 EMRK (dazu E. 8) vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Was die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Beschwerde, Ziff. 6-8) betrifft, kann vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich darüber hinaus auch nach Sichtung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der oben genannten Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung (vgl. Beschwerde, Ziff. 10-20) gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4 und 5) schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. 4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführern wiederholt geäusserte Vorwurf einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geht offensichtlich fehl. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Untersuchungsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, Ziff. 21-28) ist ebenfalls unbegründet. Der auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführende Umstand, dass zwischen den BzP und den Bundesanhörungen knapp neun Monate vergingen, stellt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, Ziff. 23) keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Einerseits handelt es sich bei der Frist von Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015, E. 4.4), anderseits sind den Beschwerdeführern daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden. Inwiefern sodann die Bundesanhörungen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sein sollen, ergibt sich weder aus der Beschwerde (vgl. dort Ziff. 25-27) noch aus den Akten, haben doch die bei den Bundesanhörungen anwesenden Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände angebracht (vgl. Akten des Asylverfahrens A16/15, S. 15 und A17/9, S. 8). Die weiteren vorgebrachten Rügen zeugen von pauschaler und unpräziser Kritik. Namentlich hat das Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. 5.3 Nachdem sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat (s. o., E. 4.3), ist eine Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort Ziff. 36-49) hat die Vorinstanz die von der Rechtsprechung entwickelten Massstäbe für die Anwendung von Art. 7 AsylG in der angefochtenen Verfügung korrekt angewendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben gilt es aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in der BzP angab, seinen Pass selber beantragt und legal erhalten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/10, F 4.02), gleichzeitig aber geltend macht, Syrien bereits Anfang (...) definitiv verlassen zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/10, F 5.01, A16/1, F 62 ff.). Der diesbezügliche Erklärungsversuch, er habe den Pass durch seinen Schwiegervater ausstellen und hierbei Schmiergeld bezahlen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/1, F 78), erscheint nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang wirkt es nach Auffassung des Gerichts im Übrigen realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz der angeblichen Suche nach ihr durch das syrische Regime (vgl. Akten des Asylverfahrens A4/10, F 7.01, A17/9, F21) noch einmal nach Damaskus zurückgekehrt sein will, um das nötige Geld für die Ausstellung des Passes zu besorgen. Ins Auge sticht dabei, dass die Beschwerdeführer in keiner der Anhörungen irgendeinen plausiblen Grund angegeben haben, weshalb der Beschwerdeführer 1 zwingend einen neuen Pass gebraucht hätte. Ein solcher zwingender Grund hätte aber geltend gemacht werden müssen, wenn plausibel erklärt werden soll, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz der ihr angeblich drohenden Verfolgung in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist. Zu erwähnen ist letztlich auch, dass keines der eigentlichen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer dokumentarisch belegt ist. Zwar hat der Beschwerdeführer 1 Beweise vorgelegt, dass er einmal Militärdienst geleistet hat. Für seinen Arztbesuch und die nachfolgende Ausreise existieren aber ebensowenig Beweise wie für eine angebliche Haftausschreibung für die Beschwerdeführer 1 und 2. 6.4 Entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen (vgl. dort Ziff. 50-76, Ziff. 84-85) braucht vor diesem Hintergrund auf die Asylrelevanz der geltend gemachten - vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen unglaubhaften - Fluchtgründe nicht weiter eingegangen zu werden. Auf die weitschweifigen und mit verschiedenen Berichten dokumentierten Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verfolgung von Gegnern des Assad-Regimes ist nicht weiter einzugehen. 6.5 Bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Kollektivverfolgung von Kurden durch den Islamischen Staat (vgl. Beschwerde, Ziff. 66-73) kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, das eine solche Kollektivverfolgung in konstanter Rechtsprechung verneint (vgl. nur die Urteile des BVGer D-3001/2013 vom 14. Juli 2015, E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 und E-4749/2014 vom 8. März 2016). Angesichts des sich kontinuierlich verkleinernden Einflussbereiches des Islamischen Staats (vgl. Carter Center, Tracking the Front Lines in Syria, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 4. August 2016), bestehen keine Gründe von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 6.6 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer 1 erstmals geltend, er habe sich in der Türkei und in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen (vgl. Beschwerde Ziff. 77-83). Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er die Einladung zu einer Demonstration in Istanbul sowie die Fotos einer Demonstration vom (...) in Istanbul zu den Akten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu seiner angeblichen Verfolgung durch das syrische Regime sich als unglaubhaft erwiesen haben und folglich nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 1 unter der Beobachtung der Behörden in seiner Heimat steht. Auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 sind nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer ist nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht - anders als in der Beschwerde vorgebracht (vgl. dort Ziff. 29-35) - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, Ziff. 86), eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde von den Beschwerdeführern keine Fürsorgebestätigung eingereicht, welche ihre prozessuale Bedürftigkeit ausweisen würde. Vorliegend ist aufgrund des dokumentierten Nettoeinkommens des Beschwerdeführers 1 von Fr. 4'973.85 zudem entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie über die nötigen Mittel verfügen, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Beschwerde, Ziff. 87-89) ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: