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E-2499/2021

E-2499/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben im September/Oktober 2019, gelangte am 5. November 2019 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 12. No- vember 2019 wurde die Befragung zur Person durchgeführt und am

14. November 2019 fand ein sogenanntes Dublin-Gespräch statt. Mit Ein- gabe vom 27. November 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung seinen syrischen Reisepass, das Familien- buch, die Identitätskarte und einen Eheschein zu den Akten und ersuchte darum, das im Asylverfahren bis dahin falsch erfasste Geburtsdatum "10. Oktober 1976" im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den

25. September 1976 anzupassen; das SEM kam diesem Wunsch in der Folge nach. Es hörte den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 ver- tieft zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-Aktenstück A21/21; nachfolgend: Protokoll A21). A.b Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 teilte das SEM dem Beschwer- deführer mit, zufolge der Aktenlage, namentlich der eingereichten Doku- mente, werde sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren fortgeführt. A.c Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 informierte die vormalige Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. A.d Mit zwei Schreiben vom 4. Februar 2020 und vom "04.02.20" (Eingang am 9. März 2020) reichte die neu bevollmächtigte Rechtsvertretung der Caritas Schweiz einen Arztbericht vom 27. Dezember 2019 zu den Akten und ersuchte um verschiedene Auskünfte hinsichtlich des Verfahrens- stands und -fortgangs. Diese Anfragen wurden vom SEM mit Schreiben vom 11. März 2020 beantwortet. A.e Am 15. September 2020 rügte die Rechtsvertretung eine massive Ver- zögerung namentlich bezüglich der gesetzlich geregelten Vorbereitungs- phase und ersuchte um nunmehr prioritäre Behandlung des Gesuchs res- pektive um eine zeitnahe Entscheidfällung in der Sache, ansonsten sie eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ins Auge fassen müsse; dies insbesondere deswegen, weil sich die Verzögerung negativ auf den Fami- liennachzug auswirke und die Angehörigen des Beschwerdeführers sich weiterhin in Syrien und damit nicht in Sicherheit befänden, was ihn extrem belaste. Das SEM beantwortete dieses Schreiben am 5. Oktober 2020; es wies unter anderem (erneut) auf die hohe Geschäftslast hin, kündigte eine baldige Einladung zur ergänzenden Anhörung an und stellte einen mög- lichst raschen Entscheid über das Asylgesuch in Aussicht.

E-2499/2021 Seite 3 A.f Am 18. Januar 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM- Aktenstück A37/17; nachfolgend Protokoll A37). Im Rahmen dieser Anhö- rung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ins Recht. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen das Folgende geltend: B.a.a Er sei islamischen Glaubens und in der Stadt B._______ (Provinz H._______) geboren, wo er mit den Eltern und Geschwistern bis nach Ab- schluss seines Militärdienstes gelebt habe. Die Familie sei dann ins Dorf C._______ zu Verwandten umgezogen. Wegen eines Cousins sei die Fa- milie dort in eine Familienfehde involviert worden. Um nicht noch weiter in diese Probleme verstrickt zu werden, sei sie zwei bis drei Jahre später aus dem Dorf geflohen und vorerst nach D._______ gegangen, wo sie während zwei Monaten bei einer einflussreichen Familie Unterkunft und Schutz ge- funden habe, die zum gleichen Clan gehört habe. Nach einem etwa drei- monatigen Aufenthalt beim Onkel mütterlicherseits sei die Familie im Jahr 1999/2000 nach E._______ weitergezogen. Dort habe der Beschwerde- führer im Jahr (…) seine aus dem Irak stammende Frau geheiratet. Im Jahr 2009 sei es unter Vermittlung zu einer Versöhnung mit der verfeinde- ten Familie in C._______ gekommen, wobei seine Familie der Auflage zu- gestimmt habe, nicht mehr ins Dorf zu gehen. B.a.b In dieser Zeit sei es unter anderem in E._______ zu Unruhen mit vielen regierungskritischen Demonstrationen und Verhaftungen gekom- men, weswegen die Familie etwa im Jahr 2012 nach F._______ ausgewi- chen sei; irgendwann hätten aber auch dort Unruhen eingesetzt. Seine bei- den Brüder seien deswegen nach B._______ und anschliessend wegen der allgemeinen gefährlichen Lage in den Jahren 2013 respektive 2014 weiter nach Europa gereist. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls mit Frau und Kindern ausreisen wollen; er habe seine Reisepläne jedoch wegen ei- nes Schlaganfalls des Vaters aufgeschoben und sei stattdessen mit den Eltern und seiner eigenen Familie nach B._______ zurückgekehrt. B.a.c Wie weitere Familienmitglieder sei der Beschwerdeführer bei der De- mokratischen Partei Kurdistan Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sû- riye, PDKS) aktiv gewesen, zunächst als Sympathisant, ab 2014 als einfa- ches Mitglied. Im Jahr 2011 habe er in E._______ für die PDKS an seiner ersten regierungskritischen Demonstration teilgenommen; später seien weitere Teilnahmen hinzugekommen, bevor er eine Weile inaktiv geblieben sei. Nach der Rückkehr nach B._______ habe er von 2012 bis etwa 2014

E-2499/2021 Seite 4 weiter für die PDKS an Demonstrationen für die Rechte der Kurden teilge- nommen. Er habe an den Kundgebungen auch als Sicherheitsperson fun- giert und dafür entsprechende Kleider getragen. Etwa Ende 2013 / An- fang 2014 sei er anlässlich eines Besuches bei Cousins mütterlicherseits an einem Regierungskontrollposten in G._______ bei der Ausweiskontrolle ohne Begründung festgenommen und auf den Posten in G._______ ge- bracht, anschliessend nach H._______ gebracht und dort fünf Tage lang beim Staatsicherheitsdienst festgehalten, beschuldigt, geschlagen und ge- foltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, für die PKDS an Demonstrati- onen teilzunehmen und er beziehungsweise die PDKS und die Demonst- rierenden würden den Präsidenten Assad stürzen wollen. Nach diesen fünf Tagen sei er zwei weitere Tage im grossen Gefängnis von H._______ fest- gehalten worden (beziehungsweise sei er nach der Festnahme am Regie- rungskontrollposten in G._______ zur Sicherheitsabteilung gebracht, nach etwa zwei Stunden dort an einen unterirdischen Ort geführt und eine Nacht festgehalten worden); dabei sei er befragt, aber nicht gefoltert, sondern nur bedroht worden. Beim zweiten Verhör in der Nacht habe man ihn beschul- digt, eine wichtige Rolle bei der PDKS einzunehmen und den Sturz Assads zu planen. Als er verneint habe, habe man ihn geschlagen. Am nächsten Vormittag sei er nach H._______ in ein Gefängnis der Staatsicherheit transferiert worden. Er sei sechs Tage (beziehungsweise eine Woche) lang dort inhaftiert gewesen und in dieser Zeit fast täglich gefoltert worden. Durch Beziehungen – die besagte einflussreiche Familie habe Beste- chungsgeld bezahlt – sei er freigekommen. Man habe ihn von H._______ nach B._______ gebracht und dort gehen lassen. Aus Angst habe er B._______ in der Folge nicht mehr verlassen. Nach einiger Zeit habe er herausfinden wollen, ob im von der Regierung kontrollierten H._______ al- lenfalls ein offizieller Haftbefehl oder ein Eintrag im Strafregister existiere, weshalb er sich fünf bis sechs Monate (beziehungsweise etwa zwei Jahre) nach seiner Freilassung von Anfang 2014 an ein spezialisiertes Büro in B._______ gewandt habe. Dessen Abklärungen hätten ergeben, dass er in H._______ von der politischen Abteilung gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Mit diesem Wissen habe er es nicht mehr gewagt, B._______ zu verlassen. B.a.d Im Sommer/Herbst 2019 habe die türkische Armee mit dem Ein- marsch in Nordsyrien gedroht. Die Syrische Armee habe ihre Truppen in die Nähe seiner Region vorrücken und stationieren Iassen. Aus Angst, er könnte wegen seiner Vorgeschichte vom syrischen Militär festgenommen und getötet werden, sei er ausgereist, zumal seine Eltern im gesamten

E-2499/2021 Seite 5 Kontext ebenfalls Angst um ihn gehabt und seine Ausreise befürwortet hät- ten. B.a.e Er stamme aus einer bekannten oppositionspolitischen Familie. So hätten sich der Vater und weitere Verwandte früher für die PDKS engagiert. Ein Onkel mütterlicherseits sei Vorsteher der PDKS von G._______ gewe- sen, bevor er wegen der Familienfehde im Jahr 2000 nach I._______ ausgereist sei. Durch diesen Onkel sei der Beschwerdeführer zur PDKS gekommen und habe sich mit diesem in G._______ registrieren lassen. Er sei ein einfaches Parteimitglied gewesen und habe wegen der fehlen- den höheren Schulbildung keine Führungsposition innegehabt. Er habe der Partei gedient, indem er an deren Demonstrationen teilgenommen und bei weiteren Anlässen wie Newroz unterstützend geholfen habe. Er habe auch an Informationssitzungen teilgenommen und die Parteizeitung verteilt. Viele der Vorgesetzten seien – wie der Führer der Partei – ins Ausland ge- flohen. Seine Frau, die (…) gemeinsamen Kinder und seine gesundheitlich beeinträchtigten Eltern würden immer noch in B._______ leben. Es gehe ihnen nicht gut: Finanziell sei es schwierig, und die Kinder würden nicht mehr die Schule besuchen. Die Familie werde von seinen beiden in Deutschland und den Niederlanden lebenden Brüdern finanziell unter- stützt. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass die Regierung ihn wegen des bestehenden Such- und Haftbefehls festnehmen und zu Tode foltern würde. Von der Schweiz aus habe er über das erwähnte Abklärungs- büro in B._______ für 500 US-Dollar den Such- beziehungsweise Haftbe- fehl aus dem Jahr 2014 im Original organisieren können. B.a.f Gemäss Informationen seiner Familie hätten sich seit Ende 2019 keine besonderen Ereignisse oder Neuigkeiten bezüglich seiner Angele- genheit mehr ergeben. Auf Nachfrage zur eingereichten Bestätigung der PDK Schweiz, gemäss der er seit dem Jahr 2014 Mitglied der PDKS in Syrien sei, führte der Beschwerdeführer aus, in der Schweiz nicht für die PDK (Schweiz) aktiv geworden zu sein. Er gab an, es gehe ihm gesund- heitlich in physischer und psychischer Hinsicht gut und er stehe in keiner medizinischen oder psychiatrischen Behandlung. B.b Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Dokumente zu den erst- instanzlichen Akten: Reisepass (Original), Identitätskarte (Original), Fami- lienbüchlein (Original), Eheschein (Original), Haft- beziehungsweise Such- befehl (Original), Mitgliederbestätigung der Demokratischen Partei Kurdis- tan Schweiz (Kopie bzw. Ausdruck).

E-2499/2021 Seite 6 C. Am 26. April 2021 erkundigte sich die vormalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Beschleunigung des Verfahrens. D. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 26. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Am 12. Mai 2021 legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters an das Bundesver- waltungsgericht vom 27. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen den Asylentscheid des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe des unter- zeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. G. Am 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht: den Identitätsausweis (Kopie) des in den Niederlanden als Flücht- ling anerkannten Bruders, die Kopie des Beschwerdebescheids betreffend den in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruder sowie eine Fürsor- gebestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 28. Mai 2021 zum Beleg seiner Mittellosigkeit. H. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und

E-2499/2021 Seite 7 setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerde- führers ein. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 zu den Beweismitteln und Vorbringen Stellung und wies auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 26. April 2021 hin, an denen festgehalten werde. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 8. Juli 2021 an seinen Anträgen fest und reichte eine Honorarnote seines Rechtsbeistands zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Asylbegründung in mehrere Widersprüche und Unge- reimtheiten bezüglich der angeblichen Festnahme, Gefangenschaft, Folte- rung und späteren Freilassung verstrickt. Die zum Beleg eingereichten Do- kumente, der Haftbefehl sowie das Mitglieder-Bestätigungsschreiben der PDK Schweiz, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In An- betracht der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen liege vielmehr der Schluss nahe, dass es sich beim Haftbefehl um ein erworbenes, ge- fälschtes Dokument handeln dürfte, zumal notorisch sei, dass gefälschte syrische Dokumente jeglicher Art leicht käuflich erwerbbar seien. Und das von der PDK Schweiz ausgestellte Mitglieder-Bestätigungsschreiben müs- se zumindest als teilweises Gefälligkeitsschreiben gewertet werden.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Situation in Syrien sei wegen des Bürgerkriegs allgemein sehr gefährlich, sei festzu- halten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen

E-2499/2021 Seite 9 würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsyIG erwähnten Gründe zu treffen. Auch wenn die allgemeine Unsicherheit und Gewalt aufgrund des in Syrien wütenden Bürgerkrieges zweifelsohne tragisch und folgenschwer sei, könnten den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine solche individu- ellen Verfolgungsmassnahmen im Kontext des Bürgerkriegs entnommen werden.

E. 4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten eigenen, früheren Aktivitäten für die PDKS sowie derjenigen des Vaters und von Verwandten sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung seitens der Re- gierung wegen seiner Aktivitäten für die PDKS sich als nicht glaubhaft er- wiesen habe. Ausserdem habe er erwähnt, aufgrund des Fehlens höherer Schulbildung nur ein einfaches Parteimitglied gewesen sein. Schliesslich lebe der Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weiterhin in Syrien, zwar aufgrund des Bürgerkriegs und seiner gesundheitlichen Prob- leme zweifelsohne in schwierigen Umständen, ohne jedoch offensichtlich aktuelle Probleme mit Regierungsleuten wegen allfälliger früherer Aktivitä- ten für die PDKS zu haben; solches habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erwähnt. Es sei somit keine begründete Furcht vor künftigen Verfol- gungsmassnahmen wegen allfälliger vergangener Parteiaktivitäten für die PDKS ersichtlich und ein allfälliges Engagement für diese Partei sei flücht- lingsrechtlich nicht relevant.

E. 4.4 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG noch denjenigen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsyIG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Glaub- haftigkeitselemente falsch und einseitig gewürdigt.

E. 5.2 So habe die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungspflicht den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe einen Haftbefehl der syrischen Behörden ins Recht gelegt. Dieser sei – trotz der überlangen Verfahrensdauer – nie einer Überprüfung zugeführt worden, obwohl er alle Hebel in Bewegung gesetzt habe, dieses wichtige Beweis- mittel beizubringen. Ein echter Haftbefehl des syrischen Sicherheitsappa- rates würde jedoch klar die Glaubhaftigkeit der Vorbringen untermauern, respektive sogar beweisen, dass ihm im Rückkehrfall flüchtlingsrechtlich

E-2499/2021 Seite 10 relevante Verfolgung drohe. Dass die Vorinstanz dieses wichtige Beweis- mittel faktisch ignoriert und die angeblich fehlende Echtheit ohne jegliche Abklärungen mit ihren Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der theoretischen käuflichen Erwerbbarkeit ähnlicher Dokumente "begrün- det" (bzw. letztlich einfach behauptet) habe, erscheine willkürlich; auf jeden Fall sei das SEM damit seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Allein aus diesem Grund wäre der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Allenfalls wäre – sollte sich das Ge- richt aufgrund der "grundsätzlich klaren Glaubhaftigkeitskonstellation" dazu in der Lage sehen – die Sache direkt in einem reformatorischen Ent- scheid gutzuheissen, zumal angesichts der bereits überlangen Verfahrens- dauer. Allenfalls könnten die Abklärungen via Dokumentenprüfung oder Botschaftsabklärung durch das Gericht nachgeholt werden.

E. 5.3 Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen wür- den; ein allzu schematisches Vorgehen verbiete sich dabei und Aussagen der Erstbefragung dürften nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herange- zogen werden. Vorliegend stütze sich die Vorinstanz wesentlich auf ver- meintliche Widersprüche und ihr Schluss der Unglaubhaftigkeit sei das Er- gebnis einer einseitigen Prüfung, bei der sie es versäumt habe, eine rechts- konforme Gesamtwürdigung vorzunehmen.

E. 5.4.1 Betreffend Widersprüche sei gemäss Rechtsprechung auch dem zeitlichen Abstand zwischen den Befragungen Rechnung zu tragen. Vor- liegend seien die beiden Anhörungen mit grossem zeitlichem Abstand von dreizehn Monaten erfolgt. Dennoch habe der Beschwerdeführer die we- sentlichen Sachverhaltselemente weitgehend deckungsgleich geschildert. Zudem habe er bei der ersten Anhörung mit seinen Schilderungen eine Zeitspanne von gut zwanzig Jahren abgedeckt und zwangsläufig nicht im- mer gleichermassen ins Detail gehen können. Demgegenüber habe es sich bei der zweiten Anhörung um eine Ergänzung gehandelt, bei der

– ohne, dass erneut der gesamte Fluchthintergrund umfasst worden sei – punktuelle Fragen gestellt worden seien. Bei einer sorgfältigen Betrach- tung der Protokollstellen zu Festnahme, Gefangenschaft, Folterung und Freilassung würden die Vorwürfe des SEM ins Leere gehen. Der Be- schwerdeführer habe übereinstimmend gesagt, mit dem Cousin unterwegs an einem Kontrollposten der Regierung bei einer Ausweiskontrolle festge- nommen worden zu sein. Er sei auf einen Posten in G._______ gebracht und bereits dort bei der Befragung misshandelt worden. Tags darauf sei er

E-2499/2021 Seite 11 nach H._______ gebracht und dort gut eine Woche in Haft behalten wor- den; dort sei es zu schweren Misshandlungen gekommen. Er habe die Haftdauer von etwa einer Woche stimmig angegeben – ob es nun sechs oder sieben Tage gewesen seien, sei kaum als substanzieller Widerspruch zu benennen. Die Erklärungen auf Nachfragen hin seien stimmig und letzt- lich würden kleine Unschärfen in der Erinnerung in gewisser Weise für die Glaubhaftigkeit des Erlebten sprechen. Der Beschwerdeführer habe selber gesagt, er bekomme Angst und zittere, wenn er an die traumatisierenden Ereignisse denke. Zudem hätten die Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörun- gen mehrere Jahre zurückgelegen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Schil- derungen der Foltermethoden. Was den Kontakt mit dem spezialisierten Büro in B._______ betreffe habe er schon in der ersten Anhörung darge- legt, sein Reisepass sei abgelaufen und er hätte deswegen nach H._______ gehen müssen, sich jedoch erst über das besagte Büro in B._______ erkundigt. Seine Korrektur, er habe diese Abklärung aus eige- nem Interesse vorgenommen, beschlage nicht den Punkt, dass er wegen des Passes nach H._______ hätte gehen müssen; dies sei vielmehr eine Massnahme zu seiner eigenen Sicherheit gewesen, um diese auf dem Weg zur und bei der Ausstellung des Reisedokuments in H._______ zu gewährleisten.

E. 5.4.2 Es sei klar darauf hinzuweisen, dass er trotz der langen Dauer zwi- schen den Anhörungen und den länger zurückliegenden Verfolgungserleb- nissen weitgehend übereinstimmende Aussagen, insbesondere auch zu Einzelheiten, gemacht habe; so beispielsweise zu den Umständen der Festnahme bei der Ausweiskontrolle, den Haftorten und zu den Misshand- lungen. Die Asylvorbringen seien weitestgehend und in den wesentlichen Punkten kohärent und schlüssig ausgefallen, zumal sich in diesen zahlrei- chen Substanziierungselemente finden lassen würden. So habe er in lan- ger freier Rede die Erlebnisse geschildert und die Ausführungen – bei- spielsweise zur Zelle, in der er sich aufgehalten habe, zu Gefühlen und Sinneswahrnehmungen und zu den Verhören – würden viele Realkennzei- chen aufweisen. Auch seine Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 in E._______ habe er lebensnah, detailliert und frei vorgetragen und die Ak- tivitäten im Rahmen seiner Parteimitgliedschaft für die PDKS seien aus- führlich und würden übereinstimmen. Der Vorwurf des SEM, diese Aussa- gen seien zwar relativ weitschweifig, dabei teilweise vage und stereotyp ausgefallen und würden auswendig gelernt wirken, müsse als nicht nach- vollziehbare Behauptung zurückgewiesen werden.

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E. 5.4.3 Dem Beschwerdeführer werde hinsichtlich der Frage der Plausibilität nur vorgehalten, ein Eintrag im Strafregister respektive ein Haftbefehl sei angesichts der Entlassung nach der einwöchigen Haft gegen Bestechung ohne Verurteilung nicht nachvollziehbar. Dieser Vorhalt stütze sich nicht auf objektivierbare Kriterien, zumal eine inoffizielle Freilassung gegen Beste- chung dem Vorhandensein eines Haftbefehls respektive einer behördli- chen Suche nicht entgegenstehe. Auch hier erweise sich der geschilderte Sachverhalt plausibel.

E. 5.4.4 Hinsichtlich der Würdigung eingereichter Beweismittel sei unter Hin- weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7103/2018) festzuhalten, dass die von der Vorinstanz behauptete Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen diese nicht von einer sorgfältigen Würdi- gung potenziell entscheidender Beweismittel entbinde. Weiter überzeugten die Erwägungen des SEM zur Parteimitgliedschaft nicht. Der Beschwerde- führer habe immer dargelegt, er habe bei Demonstrationen mitgewirkt und sei bei solchen öffentlich und sichtbar als aktives Parteimitglied in einer erkennbaren Funktion aufgetreten.

E. 5.4.5 Die Vorinstanz habe die Vorbringen und Beweismittel einseitig ge- würdigt und den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er in seinem Hei- matland wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. So sei er bereits Opfer politischer Verfolgung geworden. Seitens der syrischen Behörden werde er weiterhin gesucht. Sodann habe er – was die Vorinstanz nicht zu bestreiten scheine – an ver- schiedenen Orten in Syrien seit Beginn der Unruhen im Jahr 2011 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, wobei er vom Sicherheitsapparat identifiziert worden sei. Er habe dabei offizielle Funkti- onen innegehabt, habe als Sicherheitsperson entsprechende Kleidung getragen und sei damit klar als offizieller Teil der Organisation erkennbar gewesen. Dadurch sei er sogar in gesteigertem Masse gefährdet.

E. 5.5 Weitestgehend unberücksichtigt geblieben sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Nebst dem Vater und verschiedenen Onkeln seien seine Brüder schon vor ihm geflohen; sie seien in Deutschland und in den Niederlanden als Flüchtlinge anerkannt. Im Kontext des syrischen Bürgerkriegs und der Verfolgung durch das Assad-Regime spiele die Reflexverfolgung eine zentrale Rolle.

E-2499/2021 Seite 13 Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr aller Wahrscheinlich- keit nach bereits am Flughafen durch Sicherheitskräfte aufgegriffen und einer näheren Untersuchung unterzogen, wobei sofort auffallen würde, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Im Licht seines eigenen politischen Engagements würde ihm dabei zweifellos Regimegegnerschaft vorgeworden und drohe ihm asylrelevante Verfolgung. Der Hinweis des SEM, wonach der Vater offenbar ohne aktuelle Probleme weiterhin in Sy- rien lebe, gehe ins Leere, weil der Vater seit Jahren halbseitig gelähmt sei und bereits deswegen von der Regierung nicht als Gefahr betrachtet werde.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer erfülle insgesamt die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Für die Kassation der Verfügung besteht, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, keine Veranlassung.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat ausführlich eine Familienfehde geschildert, die unter anderem dazu geführt habe, dass die Familie letztlich nach E._______ umgezogen sei und dort bis ins Jahr 2009 – in diesem Jahr sei der Zwist mit einer Einigung beendet worden – gelebt habe. Zu diesen Schilderungen erübrigen sich weitergehende Ausführungen, zumal diese in asylrechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht beachtlich sind (was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird).

E. 6.3 Den politischen Unruhen in E._______ ist der Beschwerdeführer ge- mäss seinen Angaben durch Umzug zunächst nach F._______ und später, als auch dort die Unruhen begannen, nach B._______ ausgewichen. Er habe in E._______ als Sympathisant der PDKS im Jahr 2011 an einer De- monstration teilgenommen. Es sei damals jedoch nicht um den Sturz des Regimes gegangen, sondern um den Schutz von Kindern. Die Demonstra- tion sei aufgelöst worden und er sei nach Hause geflohen (vgl. Protokoll A37 F17, 20, 28 und 30–34). In B._______ sei er im Jahr 2014 Mitglied der PDKS geworden und habe an Demonstrationen für die Rechte der Kurden teilgenommen. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen, zumal er über keine höhere Schulbildung verfüge (vgl. Protokoll A21 F74). Als solches habe er an Sitzungen teilgenommen, während Demonstrationen für die Sicherheit gesorgt, Angehörige von getöteten Personen besucht und die Parteizei- tung verteilt. Er habe in B._______ im Jahr 2012 und vermutlich bis 2014

E-2499/2021 Seite 14 (er erinnere sich nicht genau) an solchen Kundgebungen teilgenommen (vgl. Protokoll A37 F28). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf- fassung zeugen diese Darlegungen nicht von herausragenden Tätigkeiten für die PDKS; allein daraus, dass er bei Demonstrationen als einer von mehreren für die Sicherheit gesorgt hat, lässt sich nicht der Schluss ziehen, er sei deswegen besonders in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehör- den geraten. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass seine Schilde- rungen der aus seinen Aktivitäten angeblich resultierenden Festnahme Ende 2013 oder Anfang 2014 – wie nachfolgend aufgezeigt wird – von ver- schiedenen Ungereimten und Widersprüchen geprägt sind.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer konnte die lange Zeit zurückliegende Familien- fehde erlebnisnah und authentisch darlegen. Auch die Demonstrationsteil- nahme in E._______ im Jahr 2011, die für ihn folgenlos geblieben ist, hat er detailliert geschildert, wie dies auch in der Beschwerde hervorgehoben wird (vgl. dort S. 12). Erstaunlicherweise konnte er sich an die weniger lange zurückliegenden Aktivitäten und insbesondere daran, bis wann er an Demonstrationen in B._______ teilgenommen habe oder auch, wann er zuletzt an einer Sitzung teilgenommen habe, nicht genau erinnern (vgl. Protokoll A21 F86 f., A37 F28). Dass er ausgerechnet diese für die vorge- brachte Festnahme verantwortlichen Aktivitäten zeitlich nicht besser ein- ordnen und benennen konnte, lässt erste Zweifel aufkommen.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer machte bei der ersten Anhörung geltend, er sei ungefähr Ende 2013 oder Anfang 2014 anlässlich einer Kontrolle an einem Regierungskontrollposten in G._______ angehalten und auf den dortigen Posten gebracht worden. Er sei dort fünf Tage festgehalten, des versuchten Umsturzes des Präsidenten beschuldigt und gefoltert worden. Nach diesen fünf Tagen sei er zwei Tage lang im grossen Gefängnis von H._______ gewesen. Mit Hilfe der einflussreichen Familie sei er anschlies- send nach B._______ gebracht und dort ohne Weiteres freigelassen wor- den (vgl. Protokoll A21 F61, F90–96 und F100). Es sei bei dieser Fest- nahme nicht darum gegangen, ihn zu einem Geständnis zu zwingen, son- dern es sei nur um Bestrafung gegangen. Bei der Freilassung sei ihm ge- sagt worden, er solle künftig Demonstrationsteilnahmen und politische Tä- tigkeiten unterlassen (vgl. a.a.O. F96 f. 105ff.).

E. 6.5.2 Anlässlich der zweiten Anhörung führte er aus, er sei bei der besag- ten Festnahme zur Sicherheitsabteilung in G._______ gebracht worden. Man habe ihn etwa zwei Stunden lang festgehalten, bevor er dort für eine

E-2499/2021 Seite 15 Nacht an einem unterirdischen Ort festgehalten, befragt, nicht aber gefol- tert respektive weniger heftig misshandelt worden sei. Am Folgetag sei er in ein Gefängnis der Staatssicherheit in H._______ transferiert worden, wo er etwa eine Woche inhaftiert gewesen sei. In dieser Zeit sei er fast täglich gefoltert worden. Man habe von ihm das Geständnis erzwingen wollen, dass er Parteiangehöriger und ein Gegner Assads und der Regierung sei. Durch Beziehungen und Geldzahlung einer einflussreichen Familie sei er von H._______ nach B._______ befördert und dort freigelassen worden, wobei es seines Wissens keine Auflagen gegeben habe (vgl. Protokoll A37 F35 ff., F42 und F47).

E. 6.5.3 Diese Ausführungen weichen inhaltlich erheblich voneinander ab, und es ist dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte

– nicht gelungen, diese Widersprüche auf entsprechende Nachfrage nach- vollziehbar zu erklären; allein die Ungereimtheit bezüglich der Dauer des Festhaltens ist dabei letztlich nicht ausschlaggebend. Mit der Vorinstanz fällt zudem auf, dass die angegebenen Misshandlungen, für deren Schil- derungen dem Beschwerdeführer zweimal eingehend Raum gegeben wurde, ebenfalls unterschiedlich ausgefallen sind. Die diesbezüglichen Er- wägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind als zutreffend zu bestä- tigen. Insbesondere wirken die Ausführungen zur Inhaftierung und erlebten Misshandlung zwar durchaus weitschweifig, sind dabei jedoch geprägt von Ausdrucksformen, die gelernt wirken. So sprach er oft davon, es sei be- kannt, dass es so ablaufe, man werde gefoltert, während persönliche Re- gungen während der Schilderungen offenbar nicht wirklich erkennbar wur- den.

E. 6.5.4 Ergänzend ist anzubringen, dass auch seine Angaben zur Frage, ob er das Erlebte habe verarbeiten können, dürftig ausgefallen sind. Seine diesbezügliche Antwort, er bekomme Angst, wenn er daran denke, wirkt auffallend vage und ist kaum erlebnisgeprägt (vgl. Protokoll A21 F132, Pro- tokoll A37 F65).

E. 6.6 Weiter sind seine Schilderungen zu getätigten Abklärungen über ein Büro in B._______ zum Erhalt von Informationen hinsichtlich einer allfälli- gen offiziellen behördliche Suche nach ihm unterschiedlich ausgefallen. Bei der ersten Anhörung führte er aus, er habe sich etwa fünf bis sechs Monate nach seiner Freilassung im Jahr 2014 an dieses spezialisierte Büro gewandt (vgl. Protokoll A21 F124). In der freien Schilderung erzählte er dazu erst, sein Reisepass sei abgelaufen gewesen und für die Verlänge- rung hätte er nach H._______ gehen müssen, daher habe er zuvor über

E-2499/2021 Seite 16 dieses Büro seine Situation abgeklärt. Dieses habe ihm mitgeteilt, er werde vom politischen Sicherheitsdienst gesucht. Kurz darauf erklärte der Be- schwerdeführer, sich selber korrigierend, er habe den Strafregisterauszug nicht wegen des Reisepasses nachschauen lassen, sondern weil es ihn interessiert habe. Er habe abklären wollen, ob er überhaupt nach H._______ gehen könnte, ob er gesucht werde oder nicht. Nach dieser Haftsache sei er kaum mehr nach G._______ gegangen und mit seiner Abklärung habe er sich schützen wollen, da er nicht erneut bei einer Kon- trolle habe verhaftet werden wollen (vgl. a.a.O. F108). Die Auskunft des Büros sei in der Folge mündlich erfolgt; einen schriftlichen Bericht hätte er nur gegen Bezahlung erhalten, was er nicht für nötig erachtet und daher nichts Schriftliches verlangt habe (vgl. a.a.O. F61 und F113 f.). In diesem Kontext erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers wenig plausibel, zumal er nunmehr im Wissen um diese Suche nach ihm dennoch weiterhin (wenn auch seltener) von B._______ nach G._______ gereist sein will. Dieses Verhalten ist umso weniger nachvollziehbar, als es nicht mit seiner geäusserten Angst vereinbar ist, erneut unterwegs bei einer Kontrolle an einem Checkpoint verhaftet zu werden. Zudem hat er bei der zweiten An- hörung den Zeitpunkt dieser Abklärung zeitlich deutlich anders angegeben. So gab er an, sich etwa zwei Jahre nach der Freilassung im Jahr 2014, damit im Jahr 2016, an das besagte Büro in B._______ gewandt zu haben. Als Grund für diese Massnahme gab er an, sein Reisepass sei abgelaufen gewesen und er habe ihn erneuern lassen wollen. Dabei habe er erfahren, dass er schon länger gesucht werde, was er zuvor noch nicht gewusst habe (vgl. Protokoll A37 F48 und F56). Weiter erklärte er, er habe von die- sem Büro in B._______ ein Informationsblatt erhalten, auf dem gestanden sei, ob gegen ihn etwas vorliege oder nicht. Er rechnete an dieser Stelle sogar vor, für diese schriftliche Information umgerechnet etwa fünf US-Dol- lar, bezahlt zu haben (vgl. a.a.O. F52–F54). Im Rahmen der Anhörung wurde er auf seine unterschiedlichen Aussagen angesprochen. Sein Erklä- rungsversuch, es handle sich hierbei um ein Missverständnis, der Pass sei ja erst im Jahr 2016 abgelaufen und er habe sich vor dessen Erneuerung in der von der Regierung kontrollierten Stadt H._______ über einen allfäl- ligen Strafregistereintrag erkundigen wollen, vermag die zeitlichen und in- haltlichen Widersprüche nicht zu relativieren. Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich seit Frühjahr 2014 per Haftbefehl gesucht worden, kaum weiterhin (wenn auch nur noch selten, vgl. Protokoll A21 F108) ungehindert von B._______ nach G._______ und zurück hätte reisen können, sondern er mit überwiegender Wahrscheinlich- keit an einem der Kontrollpunkte einer erneuten – nunmehr gestützt auf einen Haftbefehl – Inhaftierung zugeführt worden wäre.

E-2499/2021 Seite 17

E. 6.7 Letztlich wirkt wenig nachvollziehbar, dass gegen den Beschwerdefüh- rer derart zeitnah nach der Freilassung Anfang 2014 – auch wenn diese gegen Bezahlung erfolgt sein soll – am 16. April 2014 plötzlich ein Haft- befehl ausgestellt worden sein soll. Zwar funktioniert der Informationsaus- tausch unter den verschiedenen Sicherheitsdiensten offenbar nicht rei- bungslos – der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Staatssicher- heitsdienst verhaftet und freigelassen worden; den Haftbefehl habe der politische Sicherheitsdienst erlassen. Er macht indessen auch geltend, so- wohl die Festnahme als auch der Haftbefehl seien im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen erfolgt (vgl. Protokoll A21 F88–90). Im Kontext mit den oben festgestellten widersprüchlichen Aussagen, namentlich zum Ablauf der Inhaftierung, liegt daher der Schluss nahe, dass es sich beim Haftbefehl um ein erworbenes gefälschtes Dokument handelt, zumal ge- fälschte syrische Dokumente jeglicher Art in der Tat leicht käuflich erwerb- bar sind. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. So- weit in der Beschwerde auf ein Urteil D-7103/2018 verwiesen wird, ist fest- zuhalten, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt und namentlich des- sen Beurteilung im Rahmen der Glaubhaftigkeit nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar ist, da sich der Beschwerdeführer hier klare Wider- sprüche entgegenhalten lassen muss.

E. 6.8 Dass seine Schilderungen in einigen Teilen zusätzlich als vage und wenig erlebnisbasiert zu bezeichnen sind, ist vorliegend als ein weiteres Argument im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu sehen. Gegen die genannten Nachteile spricht zudem, dass der Beschwerdeführer nur als einfaches Mitglied agiert haben will, was das beschriebene Interesse an seiner Person ebenfalls wenig wahrscheinlich wirken lässt. Die Zweifel an seinen politischen Tätigkeiten werden durch die Bestätigung der PDK Schweiz vom 28. Oktober 2020 letztlich sogar erhärtet. So ist darin unter anderem die Rede von einer "grossen Rolle" des Beschwerdeführers bei Demonstrationen, was sich nicht mit seinen Angaben deckt. Weiter ist die Rede von einer Reihe von Seminaren und Sitzungen der Partei, die beim Beschwerdeführer zu Hause stattgefunden haben sollen. Allein, solches hat der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – nicht erwähnt. Dieses Schreiben ist folglich als nicht beweistaugliches Ge- fälligkeitsschreiben zu beurteilen.

E. 6.9 Der Beschwerdeführer macht insbesondere auf Beschwerdeebene eine Reflexverfolgung geltend. So seien der Vater und ein Onkel – dieser als lokaler Verantwortlicher der PDKS in G._______ – politisch aktiv gewe- sen. Er erwähnte weiter einen Onkel, der ein kurdischer Poet gewesen sei

E-2499/2021 Seite 18 sowie zwei Brüder, die ausgereist seien und in Deutschland und den Nie- derlanden Asyl erhalten hätten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen die- ser Erwähnungen jedoch nie geltend gemacht, er sei wegen diesen Ange- hörigen seinerseits in Schwierigkeiten geraten. Zudem führte er namentlich hinsichtlich des Onkels aus, dieser sei im Kontext der Blutrache nach I._______ emigriert (vgl. Protokoll A21 F68–71); damit ist dessen damalige Ausreise offenbar nicht aus politischen Gründen oder daraus resultieren- der staatlicher Verfolgung erfolgt. Dass ihm wegen der beiden Brüder Re- flexverfolgung gedroht hätte respektive weiterhin drohen könnte, ist nicht zuletzt aufgrund seiner Angaben, diese seien wegen allgemeinen Proble- men, wegen Demonstrationen, wegen des Kriegs und des unangenehmen Lebens ausgereist, als wenig wahrscheinlich zu beurteilen (vgl. a.a.O. F63). Abschliessend ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass Verwandte in verschiedenen europäischen Ländern unter nicht näher bekannten Umständen Zuflucht gefunden haben, nicht bereits auf eine dro- hende flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung schliessen lässt, wenn, wie vorliegend, eine solche zur Begründung des Asylgesuchs nicht geltend gemacht worden ist. Damit lassen sich vorliegend keine Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung entnehmen.

E. 6.10 Gesamtwürdigend ist die geltend gemachte angeblich erlittene Verfol- gung wegen Mitgliedschaft bei der PDKS und damit verbundenen Aktivitä- ten als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen und es ist vor diesem Hin- tergrund nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aus- zugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer für die PDKS als einfaches Mitglied gewisse Aktivitäten entfaltet haben sollte, ist es ihm nicht gelungen überzeugend darzulegen, dass dieses angebliche Engagement den Behör- den überhaupt zur Kenntnis gekommen ist.

E. 6.11 Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bürgerkriegs- situation in Syrien geäusserte Furcht vermag gemäss gefestigter Recht- sprechung keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal von den durch die Bür- gerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und von den auch in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen ein Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen ist und solchen Nachteilen die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen ist (vgl. hierzu statt vieler WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.). Der Bürgerkriegssituation in Syrien wurde vom SEM mit dem Anordnen der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Rech- nung getragen.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 26. April 2021 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- gestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktions- verfügung vom 11. Juni 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanzi- ellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrens- kosten abzusehen.

E. 10.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2021 wurde auch das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom

8. Juli 2021 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als grundsätzlich angemessen, wobei das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– berechnet wurde. Bei nicht-anwaltlicher amtlicher Vertretung

E-2499/2021 Seite 20 geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Ansatz von maximal Fr. 150.– aus. Demzufolge ist vorliegend bei einem Vertretungsaufwand gemäss Kostennote von 12.85 Stunden ein Gesamtbetrag von Fr. 2100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2499/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2100.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2499/2021 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben im September/Oktober 2019, gelangte am 5. November 2019 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 12. November 2019 wurde die Befragung zur Person durchgeführt und am 14. November 2019 fand ein sogenanntes Dublin-Gespräch statt. Mit Eingabe vom 27. November 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung seinen syrischen Reisepass, das Familienbuch, die Identitätskarte und einen Eheschein zu den Akten und ersuchte darum, das im Asylverfahren bis dahin falsch erfasste Geburtsdatum "10. Oktober 1976" im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den 25. September 1976 anzupassen; das SEM kam diesem Wunsch in der Folge nach. Es hörte den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-Aktenstück A21/21; nachfolgend: Protokoll A21). A.b Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, zufolge der Aktenlage, namentlich der eingereichten Dokumente, werde sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren fortgeführt. A.c Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 informierte die vormalige Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. A.d Mit zwei Schreiben vom 4. Februar 2020 und vom "04.02.20" (Eingang am 9. März 2020) reichte die neu bevollmächtigte Rechtsvertretung der Caritas Schweiz einen Arztbericht vom 27. Dezember 2019 zu den Akten und ersuchte um verschiedene Auskünfte hinsichtlich des Verfahrens-stands und -fortgangs. Diese Anfragen wurden vom SEM mit Schreiben vom 11. März 2020 beantwortet. A.e Am 15. September 2020 rügte die Rechtsvertretung eine massive Verzögerung namentlich bezüglich der gesetzlich geregelten Vorbereitungsphase und ersuchte um nunmehr prioritäre Behandlung des Gesuchs respektive um eine zeitnahe Entscheidfällung in der Sache, ansonsten sie eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ins Auge fassen müsse; dies insbesondere deswegen, weil sich die Verzögerung negativ auf den Familiennachzug auswirke und die Angehörigen des Beschwerdeführers sich weiterhin in Syrien und damit nicht in Sicherheit befänden, was ihn extrem belaste. Das SEM beantwortete dieses Schreiben am 5. Oktober 2020; es wies unter anderem (erneut) auf die hohe Geschäftslast hin, kündigte eine baldige Einladung zur ergänzenden Anhörung an und stellte einen möglichst raschen Entscheid über das Asylgesuch in Aussicht. A.f Am 18. Januar 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-Aktenstück A37/17; nachfolgend Protokoll A37). Im Rahmen dieser Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ins Recht. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen das Folgende geltend: B.a.a Er sei islamischen Glaubens und in der Stadt B._______ (Provinz H._______) geboren, wo er mit den Eltern und Geschwistern bis nach Abschluss seines Militärdienstes gelebt habe. Die Familie sei dann ins Dorf C._______ zu Verwandten umgezogen. Wegen eines Cousins sei die Familie dort in eine Familienfehde involviert worden. Um nicht noch weiter in diese Probleme verstrickt zu werden, sei sie zwei bis drei Jahre später aus dem Dorf geflohen und vorerst nach D._______ gegangen, wo sie während zwei Monaten bei einer einflussreichen Familie Unterkunft und Schutz gefunden habe, die zum gleichen Clan gehört habe. Nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt beim Onkel mütterlicherseits sei die Familie im Jahr 1999/2000 nach E._______ weitergezogen. Dort habe der Beschwerdeführer im Jahr (...) seine aus dem Irak stammende Frau geheiratet. Im Jahr 2009 sei es unter Vermittlung zu einer Versöhnung mit der verfeindeten Familie in C._______ gekommen, wobei seine Familie der Auflage zugestimmt habe, nicht mehr ins Dorf zu gehen. B.a.b In dieser Zeit sei es unter anderem in E._______ zu Unruhen mit vielen regierungskritischen Demonstrationen und Verhaftungen gekommen, weswegen die Familie etwa im Jahr 2012 nach F._______ ausgewichen sei; irgendwann hätten aber auch dort Unruhen eingesetzt. Seine beiden Brüder seien deswegen nach B._______ und anschliessend wegen der allgemeinen gefährlichen Lage in den Jahren 2013 respektive 2014 weiter nach Europa gereist. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls mit Frau und Kindern ausreisen wollen; er habe seine Reisepläne jedoch wegen eines Schlaganfalls des Vaters aufgeschoben und sei stattdessen mit den Eltern und seiner eigenen Familie nach B._______ zurückgekehrt. B.a.c Wie weitere Familienmitglieder sei der Beschwerdeführer bei der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sû-riye, PDKS) aktiv gewesen, zunächst als Sympathisant, ab 2014 als einfaches Mitglied. Im Jahr 2011 habe er in E._______ für die PDKS an seiner ersten regierungskritischen Demonstration teilgenommen; später seien weitere Teilnahmen hinzugekommen, bevor er eine Weile inaktiv geblieben sei. Nach der Rückkehr nach B._______ habe er von 2012 bis etwa 2014 weiter für die PDKS an Demonstrationen für die Rechte der Kurden teilgenommen. Er habe an den Kundgebungen auch als Sicherheitsperson fungiert und dafür entsprechende Kleider getragen. Etwa Ende 2013 / Anfang 2014 sei er anlässlich eines Besuches bei Cousins mütterlicherseits an einem Regierungskontrollposten in G._______ bei der Ausweiskontrolle ohne Begründung festgenommen und auf den Posten in G._______ gebracht, anschliessend nach H._______ gebracht und dort fünf Tage lang beim Staatsicherheitsdienst festgehalten, beschuldigt, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, für die PKDS an Demonstrationen teilzunehmen und er beziehungsweise die PDKS und die Demonstrierenden würden den Präsidenten Assad stürzen wollen. Nach diesen fünf Tagen sei er zwei weitere Tage im grossen Gefängnis von H._______ festgehalten worden (beziehungsweise sei er nach der Festnahme am Regierungskontrollposten in G._______ zur Sicherheitsabteilung gebracht, nach etwa zwei Stunden dort an einen unterirdischen Ort geführt und eine Nacht festgehalten worden); dabei sei er befragt, aber nicht gefoltert, sondern nur bedroht worden. Beim zweiten Verhör in der Nacht habe man ihn beschuldigt, eine wichtige Rolle bei der PDKS einzunehmen und den Sturz Assads zu planen. Als er verneint habe, habe man ihn geschlagen. Am nächsten Vormittag sei er nach H._______ in ein Gefängnis der Staatsicherheit transferiert worden. Er sei sechs Tage (beziehungsweise eine Woche) lang dort inhaftiert gewesen und in dieser Zeit fast täglich gefoltert worden. Durch Beziehungen - die besagte einflussreiche Familie habe Bestechungsgeld bezahlt - sei er freigekommen. Man habe ihn von H._______ nach B._______ gebracht und dort gehen lassen. Aus Angst habe er B._______ in der Folge nicht mehr verlassen. Nach einiger Zeit habe er herausfinden wollen, ob im von der Regierung kontrollierten H._______ allenfalls ein offizieller Haftbefehl oder ein Eintrag im Strafregister existiere, weshalb er sich fünf bis sechs Monate (beziehungsweise etwa zwei Jahre) nach seiner Freilassung von Anfang 2014 an ein spezialisiertes Büro in B._______ gewandt habe. Dessen Abklärungen hätten ergeben, dass er in H._______ von der politischen Abteilung gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Mit diesem Wissen habe er es nicht mehr gewagt, B._______ zu verlassen. B.a.d Im Sommer/Herbst 2019 habe die türkische Armee mit dem Einmarsch in Nordsyrien gedroht. Die Syrische Armee habe ihre Truppen in die Nähe seiner Region vorrücken und stationieren Iassen. Aus Angst, er könnte wegen seiner Vorgeschichte vom syrischen Militär festgenommen und getötet werden, sei er ausgereist, zumal seine Eltern im gesamten Kontext ebenfalls Angst um ihn gehabt und seine Ausreise befürwortet hätten. B.a.e Er stamme aus einer bekannten oppositionspolitischen Familie. So hätten sich der Vater und weitere Verwandte früher für die PDKS engagiert. Ein Onkel mütterlicherseits sei Vorsteher der PDKS von G._______ gewesen, bevor er wegen der Familienfehde im Jahr 2000 nach I._______ ausgereist sei. Durch diesen Onkel sei der Beschwerdeführer zur PDKS gekommen und habe sich mit diesem in G._______ registrieren lassen. Er sei ein einfaches Parteimitglied gewesen und habe wegen der fehlenden höheren Schulbildung keine Führungsposition innegehabt. Er habe der Partei gedient, indem er an deren Demonstrationen teilgenommen und bei weiteren Anlässen wie Newroz unterstützend geholfen habe. Er habe auch an Informationssitzungen teilgenommen und die Parteizeitung verteilt. Viele der Vorgesetzten seien - wie der Führer der Partei - ins Ausland geflohen. Seine Frau, die (...) gemeinsamen Kinder und seine gesundheitlich beeinträchtigten Eltern würden immer noch in B._______ leben. Es gehe ihnen nicht gut: Finanziell sei es schwierig, und die Kinder würden nicht mehr die Schule besuchen. Die Familie werde von seinen beiden in Deutschland und den Niederlanden lebenden Brüdern finanziell unterstützt. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass die Regierung ihn wegen des bestehenden Such- und Haftbefehls festnehmen und zu Tode foltern würde. Von der Schweiz aus habe er über das erwähnte Abklärungsbüro in B._______ für 500 US-Dollar den Such- beziehungsweise Haftbefehl aus dem Jahr 2014 im Original organisieren können. B.a.f Gemäss Informationen seiner Familie hätten sich seit Ende 2019 keine besonderen Ereignisse oder Neuigkeiten bezüglich seiner Angelegenheit mehr ergeben. Auf Nachfrage zur eingereichten Bestätigung der PDK Schweiz, gemäss der er seit dem Jahr 2014 Mitglied der PDKS in Syrien sei, führte der Beschwerdeführer aus, in der Schweiz nicht für die PDK (Schweiz) aktiv geworden zu sein. Er gab an, es gehe ihm gesundheitlich in physischer und psychischer Hinsicht gut und er stehe in keiner medizinischen oder psychiatrischen Behandlung. B.b Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Dokumente zu den erstinstanzlichen Akten: Reisepass (Original), Identitätskarte (Original), Familienbüchlein (Original), Eheschein (Original), Haft- beziehungsweise Suchbefehl (Original), Mitgliederbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan Schweiz (Kopie bzw. Ausdruck). C. Am 26. April 2021 erkundigte sich die vormalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Beschleunigung des Verfahrens. D. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 26. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Am 12. Mai 2021 legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen den Asylentscheid des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. G. Am 1. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht: den Identitätsausweis (Kopie) des in den Niederlanden als Flüchtling anerkannten Bruders, die Kopie des Beschwerdebescheids betreffend den in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruder sowie eine Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 28. Mai 2021 zum Beleg seiner Mittellosigkeit. H. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 zu den Beweismitteln und Vorbringen Stellung und wies auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 26. April 2021 hin, an denen festgehalten werde. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 8. Juli 2021 an seinen Anträgen fest und reichte eine Honorarnote seines Rechtsbeistands zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Asylbegründung in mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der angeblichen Festnahme, Gefangenschaft, Folterung und späteren Freilassung verstrickt. Die zum Beleg eingereichten Dokumente, der Haftbefehl sowie das Mitglieder-Bestätigungsschreiben der PDK Schweiz, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Anbetracht der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen liege vielmehr der Schluss nahe, dass es sich beim Haftbefehl um ein erworbenes, gefälschtes Dokument handeln dürfte, zumal notorisch sei, dass gefälschte syrische Dokumente jeglicher Art leicht käuflich erwerbbar seien. Und das von der PDK Schweiz ausgestellte Mitglieder-Bestätigungsschreiben müs-se zumindest als teilweises Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Situation in Syrien sei wegen des Bürgerkriegs allgemein sehr gefährlich, sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsyIG erwähnten Gründe zu treffen. Auch wenn die allgemeine Unsicherheit und Gewalt aufgrund des in Syrien wütenden Bürgerkrieges zweifelsohne tragisch und folgenschwer sei, könnten den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine solche individuellen Verfolgungsmassnahmen im Kontext des Bürgerkriegs entnommen werden. 4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten eigenen, früheren Aktivitäten für die PDKS sowie derjenigen des Vaters und von Verwandten sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung seitens der Regierung wegen seiner Aktivitäten für die PDKS sich als nicht glaubhaft erwiesen habe. Ausserdem habe er erwähnt, aufgrund des Fehlens höherer Schulbildung nur ein einfaches Parteimitglied gewesen sein. Schliesslich lebe der Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weiterhin in Syrien, zwar aufgrund des Bürgerkriegs und seiner gesundheitlichen Probleme zweifelsohne in schwierigen Umständen, ohne jedoch offensichtlich aktuelle Probleme mit Regierungsleuten wegen allfälliger früherer Aktivitäten für die PDKS zu haben; solches habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erwähnt. Es sei somit keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen wegen allfälliger vergangener Parteiaktivitäten für die PDKS ersichtlich und ein allfälliges Engagement für diese Partei sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.4 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Glaub-haftigkeitselemente falsch und einseitig gewürdigt. 5.2 So habe die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungspflicht den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe einen Haftbefehl der syrischen Behörden ins Recht gelegt. Dieser sei - trotz der überlangen Verfahrensdauer - nie einer Überprüfung zugeführt worden, obwohl er alle Hebel in Bewegung gesetzt habe, dieses wichtige Beweismittel beizubringen. Ein echter Haftbefehl des syrischen Sicherheitsapparates würde jedoch klar die Glaubhaftigkeit der Vorbringen untermauern, respektive sogar beweisen, dass ihm im Rückkehrfall flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dass die Vorinstanz dieses wichtige Beweismittel faktisch ignoriert und die angeblich fehlende Echtheit ohne jegliche Abklärungen mit ihren Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der theoretischen käuflichen Erwerbbarkeit ähnlicher Dokumente "begründet" (bzw. letztlich einfach behauptet) habe, erscheine willkürlich; auf jeden Fall sei das SEM damit seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Allein aus diesem Grund wäre der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Allenfalls wäre - sollte sich das Gericht aufgrund der "grundsätzlich klaren Glaubhaftigkeitskonstellation" dazu in der Lage sehen - die Sache direkt in einem reformatorischen Entscheid gutzuheissen, zumal angesichts der bereits überlangen Verfahrensdauer. Allenfalls könnten die Abklärungen via Dokumentenprüfung oder Botschaftsabklärung durch das Gericht nachgeholt werden. 5.3 Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen würden; ein allzu schematisches Vorgehen verbiete sich dabei und Aussagen der Erstbefragung dürften nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Vorliegend stütze sich die Vorinstanz wesentlich auf vermeintliche Widersprüche und ihr Schluss der Unglaubhaftigkeit sei das Ergebnis einer einseitigen Prüfung, bei der sie es versäumt habe, eine rechtskonforme Gesamtwürdigung vorzunehmen. 5.4 5.4.1 Betreffend Widersprüche sei gemäss Rechtsprechung auch dem zeitlichen Abstand zwischen den Befragungen Rechnung zu tragen. Vorliegend seien die beiden Anhörungen mit grossem zeitlichem Abstand von dreizehn Monaten erfolgt. Dennoch habe der Beschwerdeführer die wesentlichen Sachverhaltselemente weitgehend deckungsgleich geschildert. Zudem habe er bei der ersten Anhörung mit seinen Schilderungen eine Zeitspanne von gut zwanzig Jahren abgedeckt und zwangsläufig nicht immer gleichermassen ins Detail gehen können. Demgegenüber habe es sich bei der zweiten Anhörung um eine Ergänzung gehandelt, bei der - ohne, dass erneut der gesamte Fluchthintergrund umfasst worden sei - punktuelle Fragen gestellt worden seien. Bei einer sorgfältigen Betrachtung der Protokollstellen zu Festnahme, Gefangenschaft, Folterung und Freilassung würden die Vorwürfe des SEM ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer habe übereinstimmend gesagt, mit dem Cousin unterwegs an einem Kontrollposten der Regierung bei einer Ausweiskontrolle festgenommen worden zu sein. Er sei auf einen Posten in G._______ gebracht und bereits dort bei der Befragung misshandelt worden. Tags darauf sei er nach H._______ gebracht und dort gut eine Woche in Haft behalten worden; dort sei es zu schweren Misshandlungen gekommen. Er habe die Haftdauer von etwa einer Woche stimmig angegeben - ob es nun sechs oder sieben Tage gewesen seien, sei kaum als substanzieller Widerspruch zu benennen. Die Erklärungen auf Nachfragen hin seien stimmig und letztlich würden kleine Unschärfen in der Erinnerung in gewisser Weise für die Glaubhaftigkeit des Erlebten sprechen. Der Beschwerdeführer habe selber gesagt, er bekomme Angst und zittere, wenn er an die traumatisierenden Ereignisse denke. Zudem hätten die Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörungen mehrere Jahre zurückgelegen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Schilderungen der Foltermethoden. Was den Kontakt mit dem spezialisierten Büro in B._______ betreffe habe er schon in der ersten Anhörung dargelegt, sein Reisepass sei abgelaufen und er hätte deswegen nach H._______ gehen müssen, sich jedoch erst über das besagte Büro in B._______ erkundigt. Seine Korrektur, er habe diese Abklärung aus eigenem Interesse vorgenommen, beschlage nicht den Punkt, dass er wegen des Passes nach H._______ hätte gehen müssen; dies sei vielmehr eine Massnahme zu seiner eigenen Sicherheit gewesen, um diese auf dem Weg zur und bei der Ausstellung des Reisedokuments in H._______ zu gewährleisten. 5.4.2 Es sei klar darauf hinzuweisen, dass er trotz der langen Dauer zwischen den Anhörungen und den länger zurückliegenden Verfolgungserlebnissen weitgehend übereinstimmende Aussagen, insbesondere auch zu Einzelheiten, gemacht habe; so beispielsweise zu den Umständen der Festnahme bei der Ausweiskontrolle, den Haftorten und zu den Misshandlungen. Die Asylvorbringen seien weitestgehend und in den wesentlichen Punkten kohärent und schlüssig ausgefallen, zumal sich in diesen zahlreichen Substanziierungselemente finden lassen würden. So habe er in langer freier Rede die Erlebnisse geschildert und die Ausführungen - beispielsweise zur Zelle, in der er sich aufgehalten habe, zu Gefühlen und Sinneswahrnehmungen und zu den Verhören - würden viele Realkennzeichen aufweisen. Auch seine Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 in E._______ habe er lebensnah, detailliert und frei vorgetragen und die Aktivitäten im Rahmen seiner Parteimitgliedschaft für die PDKS seien ausführlich und würden übereinstimmen. Der Vorwurf des SEM, diese Aussagen seien zwar relativ weitschweifig, dabei teilweise vage und stereotyp ausgefallen und würden auswendig gelernt wirken, müsse als nicht nachvollziehbare Behauptung zurückgewiesen werden. 5.4.3 Dem Beschwerdeführer werde hinsichtlich der Frage der Plausibilität nur vorgehalten, ein Eintrag im Strafregister respektive ein Haftbefehl sei angesichts der Entlassung nach der einwöchigen Haft gegen Bestechung ohne Verurteilung nicht nachvollziehbar. Dieser Vorhalt stütze sich nicht auf objektivierbare Kriterien, zumal eine inoffizielle Freilassung gegen Bestechung dem Vorhandensein eines Haftbefehls respektive einer behördlichen Suche nicht entgegenstehe. Auch hier erweise sich der geschilderte Sachverhalt plausibel. 5.4.4 Hinsichtlich der Würdigung eingereichter Beweismittel sei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7103/2018) festzuhalten, dass die von der Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen diese nicht von einer sorgfältigen Würdigung potenziell entscheidender Beweismittel entbinde. Weiter überzeugten die Erwägungen des SEM zur Parteimitgliedschaft nicht. Der Beschwerdeführer habe immer dargelegt, er habe bei Demonstrationen mitgewirkt und sei bei solchen öffentlich und sichtbar als aktives Parteimitglied in einer erkennbaren Funktion aufgetreten. 5.4.5 Die Vorinstanz habe die Vorbringen und Beweismittel einseitig gewürdigt und den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. So sei er bereits Opfer politischer Verfolgung geworden. Seitens der syrischen Behörden werde er weiterhin gesucht. Sodann habe er - was die Vorinstanz nicht zu bestreiten scheine - an verschiedenen Orten in Syrien seit Beginn der Unruhen im Jahr 2011 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, wobei er vom Sicherheitsapparat identifiziert worden sei. Er habe dabei offizielle Funktionen innegehabt, habe als Sicherheitsperson entsprechende Kleidung getragen und sei damit klar als offizieller Teil der Organisation erkennbar gewesen. Dadurch sei er sogar in gesteigertem Masse gefährdet. 5.5 Weitestgehend unberücksichtigt geblieben sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Nebst dem Vater und verschiedenen Onkeln seien seine Brüder schon vor ihm geflohen; sie seien in Deutschland und in den Niederlanden als Flüchtlinge anerkannt. Im Kontext des syrischen Bürgerkriegs und der Verfolgung durch das Assad-Regime spiele die Reflexverfolgung eine zentrale Rolle. Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr aller Wahrscheinlichkeit nach bereits am Flughafen durch Sicherheitskräfte aufgegriffen und einer näheren Untersuchung unterzogen, wobei sofort auffallen würde, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Im Licht seines eigenen politischen Engagements würde ihm dabei zweifellos Regimegegnerschaft vorgeworden und drohe ihm asylrelevante Verfolgung. Der Hinweis des SEM, wonach der Vater offenbar ohne aktuelle Probleme weiterhin in Syrien lebe, gehe ins Leere, weil der Vater seit Jahren halbseitig gelähmt sei und bereits deswegen von der Regierung nicht als Gefahr betrachtet werde. 5.6 Der Beschwerdeführer erfülle insgesamt die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Für die Kassation der Verfügung besteht, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, keine Veranlassung. 6.2 Der Beschwerdeführer hat ausführlich eine Familienfehde geschildert, die unter anderem dazu geführt habe, dass die Familie letztlich nach E._______ umgezogen sei und dort bis ins Jahr 2009 - in diesem Jahr sei der Zwist mit einer Einigung beendet worden - gelebt habe. Zu diesen Schilderungen erübrigen sich weitergehende Ausführungen, zumal diese in asylrechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht beachtlich sind (was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird). 6.3 Den politischen Unruhen in E._______ ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch Umzug zunächst nach F._______ und später, als auch dort die Unruhen begannen, nach B._______ ausgewichen. Er habe in E._______ als Sympathisant der PDKS im Jahr 2011 an einer Demonstration teilgenommen. Es sei damals jedoch nicht um den Sturz des Regimes gegangen, sondern um den Schutz von Kindern. Die Demonstration sei aufgelöst worden und er sei nach Hause geflohen (vgl. Protokoll A37 F17, 20, 28 und 30-34). In B._______ sei er im Jahr 2014 Mitglied der PDKS geworden und habe an Demonstrationen für die Rechte der Kurden teilgenommen. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen, zumal er über keine höhere Schulbildung verfüge (vgl. Protokoll A21 F74). Als solches habe er an Sitzungen teilgenommen, während Demonstrationen für die Sicherheit gesorgt, Angehörige von getöteten Personen besucht und die Parteizeitung verteilt. Er habe in B._______ im Jahr 2012 und vermutlich bis 2014 (er erinnere sich nicht genau) an solchen Kundgebungen teilgenommen (vgl. Protokoll A37 F28). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zeugen diese Darlegungen nicht von herausragenden Tätigkeiten für die PDKS; allein daraus, dass er bei Demonstrationen als einer von mehreren für die Sicherheit gesorgt hat, lässt sich nicht der Schluss ziehen, er sei deswegen besonders in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden geraten. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass seine Schilderungen der aus seinen Aktivitäten angeblich resultierenden Festnahme Ende 2013 oder Anfang 2014 - wie nachfolgend aufgezeigt wird - von verschiedenen Ungereimten und Widersprüchen geprägt sind. 6.4 Der Beschwerdeführer konnte die lange Zeit zurückliegende Familienfehde erlebnisnah und authentisch darlegen. Auch die Demonstrationsteilnahme in E._______ im Jahr 2011, die für ihn folgenlos geblieben ist, hat er detailliert geschildert, wie dies auch in der Beschwerde hervorgehoben wird (vgl. dort S. 12). Erstaunlicherweise konnte er sich an die weniger lange zurückliegenden Aktivitäten und insbesondere daran, bis wann er an Demonstrationen in B._______ teilgenommen habe oder auch, wann er zuletzt an einer Sitzung teilgenommen habe, nicht genau erinnern (vgl. Protokoll A21 F86 f., A37 F28). Dass er ausgerechnet diese für die vorgebrachte Festnahme verantwortlichen Aktivitäten zeitlich nicht besser einordnen und benennen konnte, lässt erste Zweifel aufkommen. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer machte bei der ersten Anhörung geltend, er sei ungefähr Ende 2013 oder Anfang 2014 anlässlich einer Kontrolle an einem Regierungskontrollposten in G._______ angehalten und auf den dortigen Posten gebracht worden. Er sei dort fünf Tage festgehalten, des versuchten Umsturzes des Präsidenten beschuldigt und gefoltert worden. Nach diesen fünf Tagen sei er zwei Tage lang im grossen Gefängnis von H._______ gewesen. Mit Hilfe der einflussreichen Familie sei er anschliessend nach B._______ gebracht und dort ohne Weiteres freigelassen worden (vgl. Protokoll A21 F61, F90-96 und F100). Es sei bei dieser Festnahme nicht darum gegangen, ihn zu einem Geständnis zu zwingen, sondern es sei nur um Bestrafung gegangen. Bei der Freilassung sei ihm gesagt worden, er solle künftig Demonstrationsteilnahmen und politische Tätigkeiten unterlassen (vgl. a.a.O. F96 f. 105ff.). 6.5.2 Anlässlich der zweiten Anhörung führte er aus, er sei bei der besagten Festnahme zur Sicherheitsabteilung in G._______ gebracht worden. Man habe ihn etwa zwei Stunden lang festgehalten, bevor er dort für eine Nacht an einem unterirdischen Ort festgehalten, befragt, nicht aber gefoltert respektive weniger heftig misshandelt worden sei. Am Folgetag sei er in ein Gefängnis der Staatssicherheit in H._______ transferiert worden, wo er etwa eine Woche inhaftiert gewesen sei. In dieser Zeit sei er fast täglich gefoltert worden. Man habe von ihm das Geständnis erzwingen wollen, dass er Parteiangehöriger und ein Gegner Assads und der Regierung sei. Durch Beziehungen und Geldzahlung einer einflussreichen Familie sei er von H._______ nach B._______ befördert und dort freigelassen worden, wobei es seines Wissens keine Auflagen gegeben habe (vgl. Protokoll A37 F35 ff., F42 und F47). 6.5.3 Diese Ausführungen weichen inhaltlich erheblich voneinander ab, und es ist dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - nicht gelungen, diese Widersprüche auf entsprechende Nachfrage nachvollziehbar zu erklären; allein die Ungereimtheit bezüglich der Dauer des Festhaltens ist dabei letztlich nicht ausschlaggebend. Mit der Vorinstanz fällt zudem auf, dass die angegebenen Misshandlungen, für deren Schilderungen dem Beschwerdeführer zweimal eingehend Raum gegeben wurde, ebenfalls unterschiedlich ausgefallen sind. Die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind als zutreffend zu bestätigen. Insbesondere wirken die Ausführungen zur Inhaftierung und erlebten Misshandlung zwar durchaus weitschweifig, sind dabei jedoch geprägt von Ausdrucksformen, die gelernt wirken. So sprach er oft davon, es sei bekannt, dass es so ablaufe, man werde gefoltert, während persönliche Regungen während der Schilderungen offenbar nicht wirklich erkennbar wurden. 6.5.4 Ergänzend ist anzubringen, dass auch seine Angaben zur Frage, ob er das Erlebte habe verarbeiten können, dürftig ausgefallen sind. Seine diesbezügliche Antwort, er bekomme Angst, wenn er daran denke, wirkt auffallend vage und ist kaum erlebnisgeprägt (vgl. Protokoll A21 F132, Protokoll A37 F65). 6.6 Weiter sind seine Schilderungen zu getätigten Abklärungen über ein Büro in B._______ zum Erhalt von Informationen hinsichtlich einer allfälligen offiziellen behördliche Suche nach ihm unterschiedlich ausgefallen. Bei der ersten Anhörung führte er aus, er habe sich etwa fünf bis sechs Monate nach seiner Freilassung im Jahr 2014 an dieses spezialisierte Büro gewandt (vgl. Protokoll A21 F124). In der freien Schilderung erzählte er dazu erst, sein Reisepass sei abgelaufen gewesen und für die Verlängerung hätte er nach H._______ gehen müssen, daher habe er zuvor über dieses Büro seine Situation abgeklärt. Dieses habe ihm mitgeteilt, er werde vom politischen Sicherheitsdienst gesucht. Kurz darauf erklärte der Beschwerdeführer, sich selber korrigierend, er habe den Strafregisterauszug nicht wegen des Reisepasses nachschauen lassen, sondern weil es ihn interessiert habe. Er habe abklären wollen, ob er überhaupt nach H._______ gehen könnte, ob er gesucht werde oder nicht. Nach dieser Haftsache sei er kaum mehr nach G._______ gegangen und mit seiner Abklärung habe er sich schützen wollen, da er nicht erneut bei einer Kontrolle habe verhaftet werden wollen (vgl. a.a.O. F108). Die Auskunft des Büros sei in der Folge mündlich erfolgt; einen schriftlichen Bericht hätte er nur gegen Bezahlung erhalten, was er nicht für nötig erachtet und daher nichts Schriftliches verlangt habe (vgl. a.a.O. F61 und F113 f.). In diesem Kontext erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers wenig plausibel, zumal er nunmehr im Wissen um diese Suche nach ihm dennoch weiterhin (wenn auch seltener) von B._______ nach G._______ gereist sein will. Dieses Verhalten ist umso weniger nachvollziehbar, als es nicht mit seiner geäusserten Angst vereinbar ist, erneut unterwegs bei einer Kontrolle an einem Checkpoint verhaftet zu werden. Zudem hat er bei der zweiten Anhörung den Zeitpunkt dieser Abklärung zeitlich deutlich anders angegeben. So gab er an, sich etwa zwei Jahre nach der Freilassung im Jahr 2014, damit im Jahr 2016, an das besagte Büro in B._______ gewandt zu haben. Als Grund für diese Massnahme gab er an, sein Reisepass sei abgelaufen gewesen und er habe ihn erneuern lassen wollen. Dabei habe er erfahren, dass er schon länger gesucht werde, was er zuvor noch nicht gewusst habe (vgl. Protokoll A37 F48 und F56). Weiter erklärte er, er habe von diesem Büro in B._______ ein Informationsblatt erhalten, auf dem gestanden sei, ob gegen ihn etwas vorliege oder nicht. Er rechnete an dieser Stelle sogar vor, für diese schriftliche Information umgerechnet etwa fünf US-Dollar, bezahlt zu haben (vgl. a.a.O. F52-F54). Im Rahmen der Anhörung wurde er auf seine unterschiedlichen Aussagen angesprochen. Sein Erklärungsversuch, es handle sich hierbei um ein Missverständnis, der Pass sei ja erst im Jahr 2016 abgelaufen und er habe sich vor dessen Erneuerung in der von der Regierung kontrollierten Stadt H._______ über einen allfälligen Strafregistereintrag erkundigen wollen, vermag die zeitlichen und inhaltlichen Widersprüche nicht zu relativieren. Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich seit Frühjahr 2014 per Haftbefehl gesucht worden, kaum weiterhin (wenn auch nur noch selten, vgl. Protokoll A21 F108) ungehindert von B._______ nach G._______ und zurück hätte reisen können, sondern er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem der Kontrollpunkte einer erneuten - nunmehr gestützt auf einen Haftbefehl - Inhaftierung zugeführt worden wäre. 6.7 Letztlich wirkt wenig nachvollziehbar, dass gegen den Beschwerdeführer derart zeitnah nach der Freilassung Anfang 2014 - auch wenn diese gegen Bezahlung erfolgt sein soll - am 16. April 2014 plötzlich ein Haft-befehl ausgestellt worden sein soll. Zwar funktioniert der Informationsaustausch unter den verschiedenen Sicherheitsdiensten offenbar nicht reibungslos - der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Staatssicherheitsdienst verhaftet und freigelassen worden; den Haftbefehl habe der politische Sicherheitsdienst erlassen. Er macht indessen auch geltend, sowohl die Festnahme als auch der Haftbefehl seien im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen erfolgt (vgl. Protokoll A21 F88-90). Im Kontext mit den oben festgestellten widersprüchlichen Aussagen, namentlich zum Ablauf der Inhaftierung, liegt daher der Schluss nahe, dass es sich beim Haftbefehl um ein erworbenes gefälschtes Dokument handelt, zumal gefälschte syrische Dokumente jeglicher Art in der Tat leicht käuflich erwerbbar sind. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerde auf ein Urteil D-7103/2018 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt und namentlich dessen Beurteilung im Rahmen der Glaubhaftigkeit nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar ist, da sich der Beschwerdeführer hier klare Widersprüche entgegenhalten lassen muss. 6.8 Dass seine Schilderungen in einigen Teilen zusätzlich als vage und wenig erlebnisbasiert zu bezeichnen sind, ist vorliegend als ein weiteres Argument im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu sehen. Gegen die genannten Nachteile spricht zudem, dass der Beschwerdeführer nur als einfaches Mitglied agiert haben will, was das beschriebene Interesse an seiner Person ebenfalls wenig wahrscheinlich wirken lässt. Die Zweifel an seinen politischen Tätigkeiten werden durch die Bestätigung der PDK Schweiz vom 28. Oktober 2020 letztlich sogar erhärtet. So ist darin unter anderem die Rede von einer "grossen Rolle" des Beschwerdeführers bei Demonstrationen, was sich nicht mit seinen Angaben deckt. Weiter ist die Rede von einer Reihe von Seminaren und Sitzungen der Partei, die beim Beschwerdeführer zu Hause stattgefunden haben sollen. Allein, solches hat der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - nicht erwähnt. Dieses Schreiben ist folglich als nicht beweistaugliches Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen. 6.9 Der Beschwerdeführer macht insbesondere auf Beschwerdeebene eine Reflexverfolgung geltend. So seien der Vater und ein Onkel - dieser als lokaler Verantwortlicher der PDKS in G._______ - politisch aktiv gewesen. Er erwähnte weiter einen Onkel, der ein kurdischer Poet gewesen sei sowie zwei Brüder, die ausgereist seien und in Deutschland und den Niederlanden Asyl erhalten hätten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieser Erwähnungen jedoch nie geltend gemacht, er sei wegen diesen Angehörigen seinerseits in Schwierigkeiten geraten. Zudem führte er namentlich hinsichtlich des Onkels aus, dieser sei im Kontext der Blutrache nach I._______ emigriert (vgl. Protokoll A21 F68-71); damit ist dessen damalige Ausreise offenbar nicht aus politischen Gründen oder daraus resultierender staatlicher Verfolgung erfolgt. Dass ihm wegen der beiden Brüder Reflexverfolgung gedroht hätte respektive weiterhin drohen könnte, ist nicht zuletzt aufgrund seiner Angaben, diese seien wegen allgemeinen Problemen, wegen Demonstrationen, wegen des Kriegs und des unangenehmen Lebens ausgereist, als wenig wahrscheinlich zu beurteilen (vgl. a.a.O. F63). Abschliessend ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass Verwandte in verschiedenen europäischen Ländern unter nicht näher bekannten Umständen Zuflucht gefunden haben, nicht bereits auf eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung schliessen lässt, wenn, wie vorliegend, eine solche zur Begründung des Asylgesuchs nicht geltend gemacht worden ist. Damit lassen sich vorliegend keine Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung entnehmen. 6.10 Gesamtwürdigend ist die geltend gemachte angeblich erlittene Verfolgung wegen Mitgliedschaft bei der PDKS und damit verbundenen Aktivitäten als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen und es ist vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer für die PDKS als einfaches Mitglied gewisse Aktivitäten entfaltet haben sollte, ist es ihm nicht gelungen überzeugend darzulegen, dass dieses angebliche Engagement den Behörden überhaupt zur Kenntnis gekommen ist. 6.11 Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien geäusserte Furcht vermag gemäss gefestigter Rechtsprechung keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und von den auch in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen ein Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen ist und solchen Nachteilen die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen ist (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.). Der Bürgerkriegssituation in Syrien wurde vom SEM mit dem Anordnen der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Rechnung getragen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 26. April 2021 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-gestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 8. Juli 2021 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint als grundsätzlich angemessen, wobei das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet wurde. Bei nicht-anwaltlicher amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Ansatz von maximal Fr. 150.- aus. Demzufolge ist vorliegend bei einem Vertretungsaufwand gemäss Kostennote von 12.85 Stunden ein Gesamtbetrag von Fr. 2100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2100.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: