Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 25. Oktober 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am 1. November 2010 um Asyl ersuchte. B. Am 4. November 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt und am 11. November 2010 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei 2003 ins Gebiet von B._______ zu seiner Familie gereist. Ein ranghoher Offizier der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe ihm dies erlaubt, wenn er im Gegenzug für sie arbeiten würde. In B._______ habe er in der Autowerkstatt von R. gearbeitet. Obwohl er sich anfänglich geweigert habe, sei er im Frühling 2006 von den LTTE gezwungen worden, Sprengsätze in Autos zu platzieren. Dies habe er fünf bis sechs Mal in der Autowerkstatt von P. gemacht. Als P. ca. im Februar 2007 verhaftet worden sei, habe er Angst bekommen, dass auch er gesucht und verhaftet werden könnte. Deshalb habe er sich versteckt und sei schliesslich im Juni 2007 ins Vanni-Gebiet gegangen. Im Februar 2009 sei er von der Armee verhaftet und an verschiedenen Orten festgehalten worden. Dabei sei er befragt und geschlagen worden. Schliesslich sei er auf Betreiben seines Onkels und von R., der gute Beziehungen zur Armee und zum Criminal Investigation Department (CID) gehabt habe, freigelassen worden. Dabei sei viel Geld geflossen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2011 - am 31. März 2011 eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte den Wegweisungsvollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer nach B._______ gehen könne, wo seine Familie wohne, und er über eine Berufsbildung und Berufserfahrung verfüge. D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 16. April 2012 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung in Sri Lanka seien unglaubhaft. So widersprächen seine Ausführungen der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns von staatlichen Sicherheitsbehörden, da der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung im Februar 2009 aller Wahrscheinlichkeit nach aufgeflogen wäre, wenn er wirklich behördlich gesucht gewesen wäre. Es sei zudem widersprüchlich, dass er so lange in verschiedenen Lagern gefangen gehalten worden sei, obwohl Armee und CID ihm aufgrund seiner Arbeit für R. Respekt gezollt hätten. Unschlüssig und unsubstantiiert seien seine Angaben bezüglich seiner Entlassung aus dem Camp gegen Geld und dank seinem einflussreichen ehemaligen Arbeitgeber R. Der für seine Freilassung verantwortliche Kommandant hätte dadurch eine strafbare Handlung begangen und sich selbst in Gefahr gebracht, was nach der Logik des Handelns nicht nachvollziehbar sei. Deshalb müsse der Sachverhalt als unglaubhaft beurteilt werden.
E. 3.3 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bringt bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vor, es sei nicht relevant, ob er anlässlich seiner Verhaftung im Februar 2009 "aufgeflogen" sei oder nicht. Die Festnahme habe im Rahmen der Grossoffensive stattgefunden und er sei zusammen mit Tausenden von Personen verhaftet worden; nur schon aufgrund seiner Anwesenheit im Vanni-Gebiet ohne Familie sei er für ein LTTE-Mitglied gehalten worden. Es könne durchaus sein, dass seine früheren Aktivitäten ans Licht gekommen seien. Dies könne jedoch aus seiner Sicht offen bleiben, da der Einfluss seines Arbeitgebers offensichtlich genügt habe, um ihn frei zu bekommen. Er wisse auch nicht genau, was sich bezüglich seiner Freilassung im Hintergrund abgespielt habe und wieso er trotzdem ein ganzes Jahr festgehalten worden sei. Es entspreche jedoch dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Behörden, in heiklen Fällen den Betroffenen festzuhalten und abzuwarten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers so viel Einfluss gehabt habe, dass die Angehörigen der Armee und des Sicherheitsdienstes "es nicht mit ihm verscherzen wollten", sie aber gleichzeitig einen möglichst hohen Preis für ihn rauschlagen wollten. Zudem habe er entgegen der Meinung des BFM seine Freilassung ausführlich beschrieben. Diese sei aufgrund des ausserordentlich grossen Einflusses von R., dank Korruption und mit einer Portion Glück gelungen. Sie sei in dem Sinne nicht wahrscheinlich, als man nicht damit habe rechnen können, was aber nicht heisse, dass sie nicht möglich und a priori unlogisch sei. Der Beschwerdeführer habe stets klar, substantiiert und ausführlich geantwortet; es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Wahrheit sage und grosses Glück gehabt habe.
E. 3.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die konkret seine Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für die LTTE angehen, sind auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unsubstantiiert und teilweise unplausibel; sie wirken insgesamt konstruiert. Die angeblich "intensive Suche" nach dem Beschwerdeführer nach der Festnahme von P., in dessen Werkstatt er angeblich Sprengsätze in Autos platziert hatte, schildert der Beschwerdeführer stereotyp und unsubstantiiert (BFM-Akte A8/16 S. 4: "Dann hat man sehr intensiv nach mir gesucht. Ich war in B._______, und ich war ratlos."). Hinzu kommt, dass - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Sprengsätze in Fahrzeuge eingebaut haben - eine polizeiliche Suche nach ihm nicht per se flüchtlingsrechtlich relevant wäre, zumal eine solche angesichts der strafrechtlich relevanten Handlung grundsätzlich eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungshandlungen darstellt. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Verfolgungshandlungen, die über eine solche polizeiliche Suche hinausreichen würden, geltend. Wie das BFM zu Recht ausführt, erscheint zudem unplausibel, dass der Beschwerdeführer persönlich mit einem ranghohen militärischen Kader der LTTE in Kontakt gestanden sei, da er kein offizielles Mitglied der LTTE war und lediglich untergeordnete Arbeiten ausführte. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er 2007 einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
E. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält es für glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer während der militärischen Offensive der Armee im Februar 2009 im Vanni-Gebiet festgenommen und anschliessend während einer gewissen Zeit festgehalten wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fallen relativ ausführlich aus. Eine solche Verhaftung des Beschwerdeführers steht jedoch - wie der Beschwerdeführer selber bestätigt - nicht mit seinen angeblichen Aktivitäten im Dienste der LTTE in Zusammenhang und ist deshalb kein Indiz für eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Suche nach ihm.
E. 3.4.3 Es stellt sich schliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Festnahme im Vanni-Gebiet im Februar 2009 einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und immer noch ist. Dies vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen. Es ist erstens unglaubhaft, dass R., der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, seinen angeblich "ausserordentlich grossen Einfluss" (Beschwerdeschrift S. 11) auf Armee und CID für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt haben soll, drei Jahre nachdem dieser aufgehört hatte, für ihn zu arbeiten. Die Aussage, die Befrager der Armee seien bei der Nennung des Namens des Arbeitgebers zusammengezuckt, es seien ihm darauf keine Fragen mehr gestellt worden und ihm sei nichts mehr angetan worden (BFM-Akte A8/16 S. 11), wirkt übertrieben und konstruiert und ist damit unglaubhaft. Wie das BFM zu Recht feststellte, ist es zudem unplausibel, dass die Befrager des Beschwerdeführers einerseits Respekt vor R. hatten, der Beschwerdeführer jedoch trotzdem über ein Jahr festgehalten wurde. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sie hätten wohl möglichst viel Geld für seine Freilassung erhalten wollen, vermag nicht zu überzeugen. Diese Aussagen sind zudem insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich "intensiv gesucht" worden, kaum nach einem Jahr Gefangenschaft ohne Weiteres gegen Geld freigelassen worden wäre. Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Freilassung nicht zu überzeugen. Diese sind nicht besonders ausführlich ausgefallen, sondern beschränken sich auf abstrakte Formulierungen (BFM-Akte A8/16 S. 12). Die Schilderung, er sei vor der Freilassung in eine Art Saal mit schönen Kleidern geführt worden, die er anziehen sollte, ist unplausibel. Schliesslich ist festzustellen, dass von den ca. 11'000 Personen, die zu Ende des Krieges von der Armee mit dem Verdacht auf LTTE-Mitgliedschaft festgenommen worden waren, ca. 8000 freigelassen worden sind (International Crisis Group, Reconciliation in Sri Lanka: Harder Than Ever, 18. Juli 2011, S. 17). Somit ist es durchaus möglich, dass auch der Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge nie formell Mitglied der LTTE war - ohne verbale und finanzielle Intervention von seinem Onkel und von R. entlassen wurde. Es liegen damit insgesamt keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität durch die staatlichen Behörden ausgesetzt war.
E. 3.4.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsste (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet, die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE 2011/24 E. 7.6). Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sind zwar immer noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt (BVGE 2011/24 E. 8.1). Wie oben dargelegt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht einer intensiven Verfolgung ausgesetzt war oder es sich bei ihm aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE um eine besonders gefährdete Person handelt. Zudem liegen keine Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen nach seiner Ausreise vor. So hat er keinerlei Verfolgungshandlungen gegen ihn oder seine Familie seit seiner Flucht aus Sri Lanka geltend gemacht.
E. 3.4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder ausgesetzt werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer lebte von 2003 bis 2007 in der Stadt B._______, die in der Nordprovinz, jedoch ausserhalb des Vanni-Gebiets liegt. Er arbeitete dort als Automechaniker. In B._______ leben immer noch seine Eltern und zwei Geschwister. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verfügt der Beschwerdeführer über zehn Jahre Schulbildung und eine berufliche Ausbildung. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich auch wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend.
E. 5.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter allen Aspekten als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2499/2011 Urteil vom 20. August 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 25. Oktober 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am 1. November 2010 um Asyl ersuchte. B. Am 4. November 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt und am 11. November 2010 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei 2003 ins Gebiet von B._______ zu seiner Familie gereist. Ein ranghoher Offizier der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe ihm dies erlaubt, wenn er im Gegenzug für sie arbeiten würde. In B._______ habe er in der Autowerkstatt von R. gearbeitet. Obwohl er sich anfänglich geweigert habe, sei er im Frühling 2006 von den LTTE gezwungen worden, Sprengsätze in Autos zu platzieren. Dies habe er fünf bis sechs Mal in der Autowerkstatt von P. gemacht. Als P. ca. im Februar 2007 verhaftet worden sei, habe er Angst bekommen, dass auch er gesucht und verhaftet werden könnte. Deshalb habe er sich versteckt und sei schliesslich im Juni 2007 ins Vanni-Gebiet gegangen. Im Februar 2009 sei er von der Armee verhaftet und an verschiedenen Orten festgehalten worden. Dabei sei er befragt und geschlagen worden. Schliesslich sei er auf Betreiben seines Onkels und von R., der gute Beziehungen zur Armee und zum Criminal Investigation Department (CID) gehabt habe, freigelassen worden. Dabei sei viel Geld geflossen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2011 - am 31. März 2011 eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte den Wegweisungsvollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer nach B._______ gehen könne, wo seine Familie wohne, und er über eine Berufsbildung und Berufserfahrung verfüge. D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 16. April 2012 beantragte dieses die Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung in Sri Lanka seien unglaubhaft. So widersprächen seine Ausführungen der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns von staatlichen Sicherheitsbehörden, da der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung im Februar 2009 aller Wahrscheinlichkeit nach aufgeflogen wäre, wenn er wirklich behördlich gesucht gewesen wäre. Es sei zudem widersprüchlich, dass er so lange in verschiedenen Lagern gefangen gehalten worden sei, obwohl Armee und CID ihm aufgrund seiner Arbeit für R. Respekt gezollt hätten. Unschlüssig und unsubstantiiert seien seine Angaben bezüglich seiner Entlassung aus dem Camp gegen Geld und dank seinem einflussreichen ehemaligen Arbeitgeber R. Der für seine Freilassung verantwortliche Kommandant hätte dadurch eine strafbare Handlung begangen und sich selbst in Gefahr gebracht, was nach der Logik des Handelns nicht nachvollziehbar sei. Deshalb müsse der Sachverhalt als unglaubhaft beurteilt werden. 3.3 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bringt bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vor, es sei nicht relevant, ob er anlässlich seiner Verhaftung im Februar 2009 "aufgeflogen" sei oder nicht. Die Festnahme habe im Rahmen der Grossoffensive stattgefunden und er sei zusammen mit Tausenden von Personen verhaftet worden; nur schon aufgrund seiner Anwesenheit im Vanni-Gebiet ohne Familie sei er für ein LTTE-Mitglied gehalten worden. Es könne durchaus sein, dass seine früheren Aktivitäten ans Licht gekommen seien. Dies könne jedoch aus seiner Sicht offen bleiben, da der Einfluss seines Arbeitgebers offensichtlich genügt habe, um ihn frei zu bekommen. Er wisse auch nicht genau, was sich bezüglich seiner Freilassung im Hintergrund abgespielt habe und wieso er trotzdem ein ganzes Jahr festgehalten worden sei. Es entspreche jedoch dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Behörden, in heiklen Fällen den Betroffenen festzuhalten und abzuwarten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers so viel Einfluss gehabt habe, dass die Angehörigen der Armee und des Sicherheitsdienstes "es nicht mit ihm verscherzen wollten", sie aber gleichzeitig einen möglichst hohen Preis für ihn rauschlagen wollten. Zudem habe er entgegen der Meinung des BFM seine Freilassung ausführlich beschrieben. Diese sei aufgrund des ausserordentlich grossen Einflusses von R., dank Korruption und mit einer Portion Glück gelungen. Sie sei in dem Sinne nicht wahrscheinlich, als man nicht damit habe rechnen können, was aber nicht heisse, dass sie nicht möglich und a priori unlogisch sei. Der Beschwerdeführer habe stets klar, substantiiert und ausführlich geantwortet; es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Wahrheit sage und grosses Glück gehabt habe. 3.4 3.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die konkret seine Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für die LTTE angehen, sind auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unsubstantiiert und teilweise unplausibel; sie wirken insgesamt konstruiert. Die angeblich "intensive Suche" nach dem Beschwerdeführer nach der Festnahme von P., in dessen Werkstatt er angeblich Sprengsätze in Autos platziert hatte, schildert der Beschwerdeführer stereotyp und unsubstantiiert (BFM-Akte A8/16 S. 4: "Dann hat man sehr intensiv nach mir gesucht. Ich war in B._______, und ich war ratlos."). Hinzu kommt, dass - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Sprengsätze in Fahrzeuge eingebaut haben - eine polizeiliche Suche nach ihm nicht per se flüchtlingsrechtlich relevant wäre, zumal eine solche angesichts der strafrechtlich relevanten Handlung grundsätzlich eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungshandlungen darstellt. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Verfolgungshandlungen, die über eine solche polizeiliche Suche hinausreichen würden, geltend. Wie das BFM zu Recht ausführt, erscheint zudem unplausibel, dass der Beschwerdeführer persönlich mit einem ranghohen militärischen Kader der LTTE in Kontakt gestanden sei, da er kein offizielles Mitglied der LTTE war und lediglich untergeordnete Arbeiten ausführte. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er 2007 einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält es für glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer während der militärischen Offensive der Armee im Februar 2009 im Vanni-Gebiet festgenommen und anschliessend während einer gewissen Zeit festgehalten wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fallen relativ ausführlich aus. Eine solche Verhaftung des Beschwerdeführers steht jedoch - wie der Beschwerdeführer selber bestätigt - nicht mit seinen angeblichen Aktivitäten im Dienste der LTTE in Zusammenhang und ist deshalb kein Indiz für eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Suche nach ihm. 3.4.3 Es stellt sich schliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Festnahme im Vanni-Gebiet im Februar 2009 einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und immer noch ist. Dies vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen. Es ist erstens unglaubhaft, dass R., der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, seinen angeblich "ausserordentlich grossen Einfluss" (Beschwerdeschrift S. 11) auf Armee und CID für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt haben soll, drei Jahre nachdem dieser aufgehört hatte, für ihn zu arbeiten. Die Aussage, die Befrager der Armee seien bei der Nennung des Namens des Arbeitgebers zusammengezuckt, es seien ihm darauf keine Fragen mehr gestellt worden und ihm sei nichts mehr angetan worden (BFM-Akte A8/16 S. 11), wirkt übertrieben und konstruiert und ist damit unglaubhaft. Wie das BFM zu Recht feststellte, ist es zudem unplausibel, dass die Befrager des Beschwerdeführers einerseits Respekt vor R. hatten, der Beschwerdeführer jedoch trotzdem über ein Jahr festgehalten wurde. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sie hätten wohl möglichst viel Geld für seine Freilassung erhalten wollen, vermag nicht zu überzeugen. Diese Aussagen sind zudem insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich "intensiv gesucht" worden, kaum nach einem Jahr Gefangenschaft ohne Weiteres gegen Geld freigelassen worden wäre. Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Freilassung nicht zu überzeugen. Diese sind nicht besonders ausführlich ausgefallen, sondern beschränken sich auf abstrakte Formulierungen (BFM-Akte A8/16 S. 12). Die Schilderung, er sei vor der Freilassung in eine Art Saal mit schönen Kleidern geführt worden, die er anziehen sollte, ist unplausibel. Schliesslich ist festzustellen, dass von den ca. 11'000 Personen, die zu Ende des Krieges von der Armee mit dem Verdacht auf LTTE-Mitgliedschaft festgenommen worden waren, ca. 8000 freigelassen worden sind (International Crisis Group, Reconciliation in Sri Lanka: Harder Than Ever, 18. Juli 2011, S. 17). Somit ist es durchaus möglich, dass auch der Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge nie formell Mitglied der LTTE war - ohne verbale und finanzielle Intervention von seinem Onkel und von R. entlassen wurde. Es liegen damit insgesamt keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität durch die staatlichen Behörden ausgesetzt war. 3.4.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsste (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet, die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE 2011/24 E. 7.6). Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sind zwar immer noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt (BVGE 2011/24 E. 8.1). Wie oben dargelegt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht einer intensiven Verfolgung ausgesetzt war oder es sich bei ihm aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE um eine besonders gefährdete Person handelt. Zudem liegen keine Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen nach seiner Ausreise vor. So hat er keinerlei Verfolgungshandlungen gegen ihn oder seine Familie seit seiner Flucht aus Sri Lanka geltend gemacht. 3.4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder ausgesetzt werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13). 5.3.2 Der Beschwerdeführer lebte von 2003 bis 2007 in der Stadt B._______, die in der Nordprovinz, jedoch ausserhalb des Vanni-Gebiets liegt. Er arbeitete dort als Automechaniker. In B._______ leben immer noch seine Eltern und zwei Geschwister. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verfügt der Beschwerdeführer über zehn Jahre Schulbildung und eine berufliche Ausbildung. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich auch wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. 5.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter allen Aspekten als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: