opencaselaw.ch

E-248/2014

E-248/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der sunnitische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Bagdad begab sich eigenen Angaben entsprechend am (...) 2011 über B._______ in die Türkei, von wo aus er in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz weitergereist sei. Am 15. Juli 2011 sei er hier angekommen und suchte am 17. Juli 2011 um Asyl nach. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 zu seiner Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen und seinem Reiseweg; am 24. Januar 2012 fand eine eingehende Asylanhörung statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei von Unbekannten bedroht worden und habe gesundheitliche Probleme. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 - eröffnet am 16. Dezember 2013 - wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Verfolgungsvorbringen höchst widersprüchlich und die geltend gemachten Reiseumstände realitätsfremd seien (Art. 7 AsylG). Teilweise würden die Vorbringen nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG entsprechen. Des Weiteren seien die gesundheitlichen Probleme nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG). Aufgrund der Sicherheitslage im Irak sei indes der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu werten. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2014 an und beantragte dabei, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben seien, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren wurde um Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen rund um die geltend gemachte Drohung nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme durch die Intersexualität des Beschwerdeführers zu erklären seien, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr ebenfalls mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Ferner sei seine politische Rolle als (...) eines Angestellten der Universität C._______ ebenfalls als asylbegründend zu bezeichnen. Dieser Eingabe lagen ein Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) über die Gefährdung von Homosexuellen/sexuelle Übergriffe im Irak aus dem Jahr 2009 sowie eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons D._____ vom 8. Januar 2014 bei. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde hingegen abgewiesen. Die Vorinstanz wurde ferner ersucht, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln und sich zur Eingabe vernehmen zu lassen. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 hielt die Vor-instanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. F. Am 24. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Einweisungsbericht von Dr. E._______ (Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, F._______) an die Urologische (...)klinik des G._______ vom (...) 2014 zu den Akten. G. Am 24. März 2014 replizierte die Rechtsvertreterin, dass die Intersexualität des Beschwerdeführers durch Arztberichte bescheinigt sei. Er fürchte sich in Bagdad aufgrund seines femininen Erscheinungsbildes beziehungsweise seines nicht-konformen Äusseren vor Angriffen. Diese Gefahr werde durch verschiedene Menschenrechtsberichte bestätigt. H. Mit Eingabe vom 29. April 2014 wurden Kopien von Fotos eingereicht, die den Beschwerdeführer beim Dekan der H._______-Fakultät der Universität C._______ zeigen würden. I. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Beweismittel: ein originaler irakischer Nationalitätenausweis von I._______ vom (...) 1999; eine originale irakische Identitätskarte von A._______ (geboren am [...]) vom (...) 2008; eine Kopie eines Schreibens der (...) Universität (H._______-Fakultät) vom (...) 2011, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer einem Sicherheitskomitee angehöre, welches sich vom (...) 2011 bis (...) 2001 (recte: 2011) in der Fakultät habe aufhalten dürfen; eine Kopie eines ärztlichen Berichts aus dem Jahr 2002; eine Kopie eines undatierten ärztlichen Attests von J._______; eine Kopie eines Mietvertrages einer Wohnung im Quartier K._______; eine Kopie eines Schreibens der (...) Universität (H._______-Fakultät) vom (...) 2010, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer für drei Monate im Bereich (...) angestellt werde; eine Kopie eines Bestätigungsschreibens des Quartierkomitees L._______ (K._______) vom (...) 2011, dass der Beschwerdeführer am (...) 2007 aus diesem Quartier vertrieben worden sei (bis zum [...] 2007, bzw. 2009 [A5 S. 10]); ein Todesschein von M._______ vom (...) 2010; ein Mietvertrag; eine Kopie einer Anstellungsverfügung der (...) Universität vom (...) 2010; ein Ausweis des Ministry N._______ (gültig vom [...] 2011 bis [...] 2012); ein Formular für Vertriebene des Quartierkomitees L._______ (Datum unleserlich); eine Wohnsitzbestätigung vom (...) 2011 und ein originales Schuldiplom vom (...) 2002 (A4; vgl. auch A5 S. 9 f. und A13 S. 2).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verbrachte sein ganzes Leben in Bagdad. Seit dem (...) 2010 bis zu seiner Ausreise habe er als (...) des Dekans der H._______-Fakultät der (...) Universität C._______ gearbeitet (A5 S. 3; A13 S. 3 f.). Er sei einer von vier - teilweise bewaffneten - (...) gewesen (A13 S. 4). Wegen dieser Anstellung sei er im (...) 2011 mittels eines Briefes von Unbekannten, der frühmorgens vor seiner Haustür gelegen habe, mit dem Tode bedroht worden (A5 S. 7; A13 S. 3 f. und 5 f.). Diesen Brief habe er weggeworfen (A5 S. 7; A13 S. 8). Eine Woche oder zehn Tage nach dem Erhalt des Schreibens habe er dann die Polizei informiert, welche sich auf das Erstellen eines Rapports über diesen Vorfall beschränkt habe. Danach sei er zu einer seiner Schwestern gegangen. Nach einer Woche sei er schliesslich ausgereist (A5 S. 8); beziehungsweise er sei ein bis zwei Tage nach Erhalt des Drohbriefs aus Angst für einen Monat zu seiner Schwester gegangen und einer seiner Brüder habe zirka zehn Tage später bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet (A13 S. 6 und 8 f.). Von diesem Brief hätten nur seine Verwandten und Geschwister gewusst (A13 S. 6 f.). Weitere Drohungen habe er nicht erhalten, auch habe er ansonsten keine Probleme mit Behörden oder nichtstaatlichen Organisationen gehabt (A5 S. 8 f.; A13 S. 10). Seine Geschwister hätten seine Ausreise organisiert (A13 S. 10). Angesprochen auf seine gesundheitlichen Probleme verwies er zunächst auf den eingereichten medizinischen Bericht. Er teilte weiter mit, dass er "Behinderungen im Geschlechtsteil" (A5 S. 9) habe; im Irak gebe es dafür weder eine Behandlung noch Medikamente (A5 S. 9). Der Beschwerdeführer stellte während der Anhörung die Frage: " Sehen Sie mich als Frau oder Mann" (A13 S. 13). Die anwesende Hilfswerksvertretung bemerkte, der Beschwerdeführer wirke weit jünger und habe aus Scham sein transsexuelles Problem nicht angesprochen (A13 S. 16). Anlässlich der Einreichung von bestimmten Dokumenten liess der Beschwerdeführer das BFM wissen, dass er im Jahr 2007 aus seinem Quartier in Bagdad vertrieben worden sei; erst im Jahr 2009 habe er zurückkehren können (A5 S. 10; A13 S. 11 f.). Sie hätten das Quartier verlassen, weil einer seiner Brüder entführt und danach von der irakischen und amerikanischen Armee befreit worden sei. Die Nachricht über die Entführung (durch eine terroristische Gruppe) und die Befreiung sei (...) worden (A13 S. 11 f.). Des Weiteren informierte er die Vorinstanz, dass sein Vater im Jahr 2010 getötet worden sei; den Grund kenne er nicht (A5 S. 4). Von den Kindern sei der Beschwerdeführer der einzige gewesen, der eine feste Anstellung gehabt habe (A13 S. 6). Seine Mutter, zu welcher er ständig Kontakt habe (A13 S. 3), und seine Geschwister - ausser dem Bruder O._______, der 1999 ausreiste und im Jahr 2001 von den schweizerischen Behörden als Flüchtling anerkannt wurde (N [...]) - würden weiterhin in Bagdad leben (A5 S. 4 f.; A13 S. 6).

E. 5.2 In der Verfügung vom 9. Dezember 2013 führte das BFM aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Drohbriefs höchst widersprüchlich und die Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (...) oberflächlich seien. Angesichts der geltend gemachten Todesangst wäre zudem eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Zwangslage zu erwarten gewesen. Somit sei es ihm nicht gelungen - auch unter der Berücksichtigung, dass er allenfalls eine Zeitlang im (...) der (...) Universität tätig gewesen sei - die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft darzutun; daran würden die eingereichten Dokumente nichts ändern (Art. 7 AsylG). Zwischen den Vorbringen bezüglich der Vertreibung im Jahr 2007 sowie der Entführung seines Bruders und der Ausreise im Jahr 2011 bestehe, so das BFM weiter, kein kausaler Zusammenhang, da diese Vorfälle weit zurückliegen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wieder in sein Quartier zurückkehren können und der Bruder sei aus den Händen der Entführer befreit worden. Diese Begründung - ein mangelhafter Kausalzusammenhang - sei auch bezüglich des Todes des Vaters heranzuziehen (Art. 3 AsylG). Die gesundheitlichen Probleme, welche im Irak nicht zu behandeln seien, seien nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG).

E. 5.3 Die Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2014 wurde dahingehend begründet, dass die Vorbringen durchaus glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Belege zur Untermauerung seiner Vorbringen eingebracht. Seine Aussagen über seine Tätigkeit als (...) und über das Auffinden des Drohbriefs würden klare Realitätskennzeichen aufweisen. Hätte er den Drohbrief, der offensichtlich leicht zu fälschen sei, aufbewahrt, hätte er damit die gesamte Familie gefährdet, wenn dieser bei einer möglichen Hausdurchsuchung gefunden worden wäre. Bezüglich der Diskrepanzen in seinen Aussagen betreffend die Anzeigeerstattung bei der Polizei und seinen Aufenthalt bei seiner Schwester sei auf seine verunsicherte Persönlichkeit, die auf seine Intersexualität zurückzuführen sei, hinzuweisen. In Bagdad habe er in ständiger Angst davor gelebt, dass jemand diese Tatsache herausfinde. Mit Hinweis auf verschiedene Menschenrechtsberichte über die Situation von homosexuellen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Menschen (LGBTI) im Irak sei dies auch keinesfalls verwunderlich. Aufgrund dieser Verunsicherung und seines erschöpften Zustandes habe sich der Beschwerdeführer während der Befragung und der Anhörung nicht konzentrieren können, weshalb es zu den Diskrepanzen gekommen sei. Des Weiteren sei die Todesfurcht des Beschwerdeführers begründet. Dies lasse sich aus seiner Stellung an der (...) Universität herleiten, da in Bagdad nicht nur Richter, sondern auch Personen in akademischen Berufen besonders bedroht seien, wie verschiedene Berichte aufzeigen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Intersexualität wie homosexuelle Menschen (vgl. Urteil des BVGer D-6445/2009 vom 10. Januar 2012 E. 4.2.4) bei einer Rückkehr in den Irak bedroht. Er falle schliesslich durch sein weibliches Erscheinungsbild - hormonell bedingt - auf und von einer Schutzwilligkeit der Behörden sei nicht auszugehen.

E. 5.4 Demgegenüber stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Erklärungen bezüglich der Widersprüche nicht überzeugen würden, zumal der Beschwerdeführer auf mögliche gesundheitliche Probleme angesprochen worden sei. Aus den Protokollen gehe zudem nicht hervor, dass er aufgrund seiner Intersexualität asylrelevante Nachteile erlitten habe oder solche in Zukunft befürchten müsse. Nach objektiver Betrachtungsweise könne auch nicht von einem weiblichen Erscheinungsbild ausgegangen werden. Auch wenn diese Umstände einen gewissen Leidensdruck auslösen könnten, sei nicht davon auszugehen, dass seinem Umfeld und der Öffentlichkeit seine Intersexualität bekannt gewesen sei, zumal er sonst kaum als (...) eingestellt worden wäre.

E. 5.5 Die Rechtsvertreterin ging in ihrer Replik weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt habe, weshalb er bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung befürchte.

E. 6.1 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass er irakischer Staatsbürger ist und sein ganzes Leben in Bagdad verbracht hat. Während der Zeit, als er als ([...] ...) für den Dekan der H._______-Fakultät der (...) Universität C._______ gearbeitet habe, habe er eines Morgens einen Drohbrief erhalten. Diesen habe er weggeworfen und sei nicht mehr zur Arbeit erschienen, sondern habe sich versteckt. Gemäss eigenen Angaben ist er wegen dieser Arbeitsstelle bedroht worden (A5 S. 7; A13 S. 3 f. und 5 f.). Eine weitere Drohung hätten weder er noch Familienangehörige erhalten (A5 S. 8). Abgesehen davon, dass - wie die Vorinstanz bereits anführte - die Schilderungen dieser Ereignisse in der Tat widersprüchlich erscheinen und dass keine Beweismittel für die Todesdrohung vorliegen, liegt insbesondere das Motiv der Bedrohung im Dunkeln. Zwar sind - wie die Rechtsvertretung erwähnte - Journalisten, Anwälte, Richter, Menschenrechtsaktivisten und Medienschaffende aufgrund ihres Berufes in vielen Ländern offenkundig stärker bedroht als andere Personen. Folglich ist es auch zweckmässig, jemanden für den Schutz dieser Persönlichkeiten einzustellen. Es liegt demzufolge - anders als bei den erwähnten Personengruppen - in der Natur eines (...), sich einer erhöhten Gefährdung auszusetzen. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung als (...) eines Dekans einen Drohbrief erhalten habe, zumal er kein bedeutendes Detail über den Briefinhalt angeben konnte. Mithin hat er als (...) keine ernsthaften Nachteile i.S.v. Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person sind nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und ihrer Intensität ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die geforderte Intensität ist - wenn sich dies denn auch so zugetragen hat - mit dem Erhalt des Drohbriefs nicht erfüllt, zumal es nur bei einem solchen Schreiben geblieben ist und die Polizei sich der Sache angenommen hat.

E. 6.2 Hinsichtlich der Entführung eines Bruders des Beschwerdeführers, der Vertreibung aus dem Quartier im Jahr 2007 sowie des Todes des Vaters im Jahr 2010 ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Geschehnisse in keinem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehen. Demzufolge ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 6.3 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers als Kernthema die angeblichen gesundheitlichen Probleme. Nachfolgend soll der Frage nachgegangen werden, um welche Probleme es sich dabei handelt und welche Folgen diese haben könnten.

E. 6.3.1 Vorab ist indes festzuhalten, dass eine Verfolgung wegen der geschlechtlichen Orientierung oder des sozialen Geschlechts ("Gender") unter die Verfolgungsgründe von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu subsumieren ist (vgl. dazu auch UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012, S. 42 f.). Zu prüfen ist indes, ob die geltend gemachten Benachteiligungen und Übergriffe der beschwerdeführenden Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen oder bereits erlitten wurden, ob sie gezielt gegen die beschwerdeführende Person gerichtet sind und ob sie für die Qualifikation als Verfolgung die erforderliche Intensität aufweisen. Ferner gilt zu prüfen, ob gegen solche Eingriffe ein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann.

E. 6.3.2 Gemäss den ärztlichen Attesten aus dem Irak leidet der Beschwerdeführer an einem kleinen Penis und Hoden, der indes ausserhalb des Hodensacks liegt ("both testis small in size, homogenous, retractile [not in the scrotum]", Lageanomalie des Hodens). Untersuchungen seines Hormonhaushalts hätten ergeben, dass er einen Mangel an primären Geschlechtshormonen habe ("Hormonal studies suggest primary sex hormon failure"). Diese Diagnosen deuten darauf hin, dass die männlichen primären Geschlechtsmerkmale des Beschwerdeführers (wie z.B. der Penis, der Hoden, der Hodensack etc.) unterentwickelt seien. Er benötige eine hormonelle Behandlung sowie eine plastische Operation, welche im Irak nicht erhältlich seien. Dr. E._______ (Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, F._______) überwies den Beschwerdeführer am (...) 2014 an die Urologische (...)klinik des G._______ und hielt in seinem Bericht fest, dass er vermutungsweise an einer Sexualdifferenzierungsstörung leide und dass es sich dabei um eine Abweichung typischer männlicher Geschlechtsmerkmale handle, welche auf eine intersexuelle Persönlichkeit hinweisen könnten. Daran anknüpfend geht die Rechtsvertreterin davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine intersexuelle Person handelt. Intersexuelle Personen sind Menschen, die von Geburt an sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufweisen, beziehungsweise keinem typischen Geschlecht zugeordnet werden können. Trotz des Umstandes, dass es sich beim letzt-erwähnten Bericht um eine Überweisung an eine Fachklinik handelt, ist bis anhin kein weiteres ärztliches Attest zu den Akten gereicht worden.

E. 6.3.3 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein intersexueller Mensch ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Der Beschwerdeführer hat weder während der Befragung noch während der Anhörung angedeutet, er werde aufgrund der Unterwicklung seiner Geschlechtsmerkmale (A5 S. 9) in irgendeiner Weise diskriminiert, belästigt oder gar verfolgt. Zwar erwähnte die Hilfswerksvertretung, dass der Beschwerdeführer aus Scham sein transsexuelles Problem während der Anhörung nicht angesprochen habe (A13 S. 16). Indes kann auch die Rechtsvertretung in ihren Eingaben keine konkrete Stigmatisierung oder einen konkreten Übergriff auf den Beschwerdeführer aufzeigen, sondern umschreibt die generelle Situation der LGBTI im Irak. Im Gegenteil, aufgrund seiner Anstellung als (...) ist wohl nicht davon auszugehen, dass man ihn im Irak als allzu weiblich wahrgenommen hat. Auch ist aus den Akten nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Probleme mit seiner Familie gehabt hätte.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, um deshalb als Flüchtling anerkannt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2013 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Fe-bruar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-248/2014 Urteil vom 12. Oktober 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der sunnitische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Bagdad begab sich eigenen Angaben entsprechend am (...) 2011 über B._______ in die Türkei, von wo aus er in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz weitergereist sei. Am 15. Juli 2011 sei er hier angekommen und suchte am 17. Juli 2011 um Asyl nach. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 zu seiner Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen und seinem Reiseweg; am 24. Januar 2012 fand eine eingehende Asylanhörung statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei von Unbekannten bedroht worden und habe gesundheitliche Probleme. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 - eröffnet am 16. Dezember 2013 - wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Verfolgungsvorbringen höchst widersprüchlich und die geltend gemachten Reiseumstände realitätsfremd seien (Art. 7 AsylG). Teilweise würden die Vorbringen nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG entsprechen. Des Weiteren seien die gesundheitlichen Probleme nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG). Aufgrund der Sicherheitslage im Irak sei indes der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu werten. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2014 an und beantragte dabei, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben seien, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren wurde um Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen rund um die geltend gemachte Drohung nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme durch die Intersexualität des Beschwerdeführers zu erklären seien, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr ebenfalls mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Ferner sei seine politische Rolle als (...) eines Angestellten der Universität C._______ ebenfalls als asylbegründend zu bezeichnen. Dieser Eingabe lagen ein Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) über die Gefährdung von Homosexuellen/sexuelle Übergriffe im Irak aus dem Jahr 2009 sowie eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons D._____ vom 8. Januar 2014 bei. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde hingegen abgewiesen. Die Vorinstanz wurde ferner ersucht, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln und sich zur Eingabe vernehmen zu lassen. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 hielt die Vor-instanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. F. Am 24. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Einweisungsbericht von Dr. E._______ (Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, F._______) an die Urologische (...)klinik des G._______ vom (...) 2014 zu den Akten. G. Am 24. März 2014 replizierte die Rechtsvertreterin, dass die Intersexualität des Beschwerdeführers durch Arztberichte bescheinigt sei. Er fürchte sich in Bagdad aufgrund seines femininen Erscheinungsbildes beziehungsweise seines nicht-konformen Äusseren vor Angriffen. Diese Gefahr werde durch verschiedene Menschenrechtsberichte bestätigt. H. Mit Eingabe vom 29. April 2014 wurden Kopien von Fotos eingereicht, die den Beschwerdeführer beim Dekan der H._______-Fakultät der Universität C._______ zeigen würden. I. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Beweismittel: ein originaler irakischer Nationalitätenausweis von I._______ vom (...) 1999; eine originale irakische Identitätskarte von A._______ (geboren am [...]) vom (...) 2008; eine Kopie eines Schreibens der (...) Universität (H._______-Fakultät) vom (...) 2011, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer einem Sicherheitskomitee angehöre, welches sich vom (...) 2011 bis (...) 2001 (recte: 2011) in der Fakultät habe aufhalten dürfen; eine Kopie eines ärztlichen Berichts aus dem Jahr 2002; eine Kopie eines undatierten ärztlichen Attests von J._______; eine Kopie eines Mietvertrages einer Wohnung im Quartier K._______; eine Kopie eines Schreibens der (...) Universität (H._______-Fakultät) vom (...) 2010, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer für drei Monate im Bereich (...) angestellt werde; eine Kopie eines Bestätigungsschreibens des Quartierkomitees L._______ (K._______) vom (...) 2011, dass der Beschwerdeführer am (...) 2007 aus diesem Quartier vertrieben worden sei (bis zum [...] 2007, bzw. 2009 [A5 S. 10]); ein Todesschein von M._______ vom (...) 2010; ein Mietvertrag; eine Kopie einer Anstellungsverfügung der (...) Universität vom (...) 2010; ein Ausweis des Ministry N._______ (gültig vom [...] 2011 bis [...] 2012); ein Formular für Vertriebene des Quartierkomitees L._______ (Datum unleserlich); eine Wohnsitzbestätigung vom (...) 2011 und ein originales Schuldiplom vom (...) 2002 (A4; vgl. auch A5 S. 9 f. und A13 S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verbrachte sein ganzes Leben in Bagdad. Seit dem (...) 2010 bis zu seiner Ausreise habe er als (...) des Dekans der H._______-Fakultät der (...) Universität C._______ gearbeitet (A5 S. 3; A13 S. 3 f.). Er sei einer von vier - teilweise bewaffneten - (...) gewesen (A13 S. 4). Wegen dieser Anstellung sei er im (...) 2011 mittels eines Briefes von Unbekannten, der frühmorgens vor seiner Haustür gelegen habe, mit dem Tode bedroht worden (A5 S. 7; A13 S. 3 f. und 5 f.). Diesen Brief habe er weggeworfen (A5 S. 7; A13 S. 8). Eine Woche oder zehn Tage nach dem Erhalt des Schreibens habe er dann die Polizei informiert, welche sich auf das Erstellen eines Rapports über diesen Vorfall beschränkt habe. Danach sei er zu einer seiner Schwestern gegangen. Nach einer Woche sei er schliesslich ausgereist (A5 S. 8); beziehungsweise er sei ein bis zwei Tage nach Erhalt des Drohbriefs aus Angst für einen Monat zu seiner Schwester gegangen und einer seiner Brüder habe zirka zehn Tage später bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet (A13 S. 6 und 8 f.). Von diesem Brief hätten nur seine Verwandten und Geschwister gewusst (A13 S. 6 f.). Weitere Drohungen habe er nicht erhalten, auch habe er ansonsten keine Probleme mit Behörden oder nichtstaatlichen Organisationen gehabt (A5 S. 8 f.; A13 S. 10). Seine Geschwister hätten seine Ausreise organisiert (A13 S. 10). Angesprochen auf seine gesundheitlichen Probleme verwies er zunächst auf den eingereichten medizinischen Bericht. Er teilte weiter mit, dass er "Behinderungen im Geschlechtsteil" (A5 S. 9) habe; im Irak gebe es dafür weder eine Behandlung noch Medikamente (A5 S. 9). Der Beschwerdeführer stellte während der Anhörung die Frage: " Sehen Sie mich als Frau oder Mann" (A13 S. 13). Die anwesende Hilfswerksvertretung bemerkte, der Beschwerdeführer wirke weit jünger und habe aus Scham sein transsexuelles Problem nicht angesprochen (A13 S. 16). Anlässlich der Einreichung von bestimmten Dokumenten liess der Beschwerdeführer das BFM wissen, dass er im Jahr 2007 aus seinem Quartier in Bagdad vertrieben worden sei; erst im Jahr 2009 habe er zurückkehren können (A5 S. 10; A13 S. 11 f.). Sie hätten das Quartier verlassen, weil einer seiner Brüder entführt und danach von der irakischen und amerikanischen Armee befreit worden sei. Die Nachricht über die Entführung (durch eine terroristische Gruppe) und die Befreiung sei (...) worden (A13 S. 11 f.). Des Weiteren informierte er die Vorinstanz, dass sein Vater im Jahr 2010 getötet worden sei; den Grund kenne er nicht (A5 S. 4). Von den Kindern sei der Beschwerdeführer der einzige gewesen, der eine feste Anstellung gehabt habe (A13 S. 6). Seine Mutter, zu welcher er ständig Kontakt habe (A13 S. 3), und seine Geschwister - ausser dem Bruder O._______, der 1999 ausreiste und im Jahr 2001 von den schweizerischen Behörden als Flüchtling anerkannt wurde (N [...]) - würden weiterhin in Bagdad leben (A5 S. 4 f.; A13 S. 6). 5.2 In der Verfügung vom 9. Dezember 2013 führte das BFM aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Drohbriefs höchst widersprüchlich und die Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (...) oberflächlich seien. Angesichts der geltend gemachten Todesangst wäre zudem eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Zwangslage zu erwarten gewesen. Somit sei es ihm nicht gelungen - auch unter der Berücksichtigung, dass er allenfalls eine Zeitlang im (...) der (...) Universität tätig gewesen sei - die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft darzutun; daran würden die eingereichten Dokumente nichts ändern (Art. 7 AsylG). Zwischen den Vorbringen bezüglich der Vertreibung im Jahr 2007 sowie der Entführung seines Bruders und der Ausreise im Jahr 2011 bestehe, so das BFM weiter, kein kausaler Zusammenhang, da diese Vorfälle weit zurückliegen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wieder in sein Quartier zurückkehren können und der Bruder sei aus den Händen der Entführer befreit worden. Diese Begründung - ein mangelhafter Kausalzusammenhang - sei auch bezüglich des Todes des Vaters heranzuziehen (Art. 3 AsylG). Die gesundheitlichen Probleme, welche im Irak nicht zu behandeln seien, seien nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG). 5.3 Die Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2014 wurde dahingehend begründet, dass die Vorbringen durchaus glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Belege zur Untermauerung seiner Vorbringen eingebracht. Seine Aussagen über seine Tätigkeit als (...) und über das Auffinden des Drohbriefs würden klare Realitätskennzeichen aufweisen. Hätte er den Drohbrief, der offensichtlich leicht zu fälschen sei, aufbewahrt, hätte er damit die gesamte Familie gefährdet, wenn dieser bei einer möglichen Hausdurchsuchung gefunden worden wäre. Bezüglich der Diskrepanzen in seinen Aussagen betreffend die Anzeigeerstattung bei der Polizei und seinen Aufenthalt bei seiner Schwester sei auf seine verunsicherte Persönlichkeit, die auf seine Intersexualität zurückzuführen sei, hinzuweisen. In Bagdad habe er in ständiger Angst davor gelebt, dass jemand diese Tatsache herausfinde. Mit Hinweis auf verschiedene Menschenrechtsberichte über die Situation von homosexuellen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Menschen (LGBTI) im Irak sei dies auch keinesfalls verwunderlich. Aufgrund dieser Verunsicherung und seines erschöpften Zustandes habe sich der Beschwerdeführer während der Befragung und der Anhörung nicht konzentrieren können, weshalb es zu den Diskrepanzen gekommen sei. Des Weiteren sei die Todesfurcht des Beschwerdeführers begründet. Dies lasse sich aus seiner Stellung an der (...) Universität herleiten, da in Bagdad nicht nur Richter, sondern auch Personen in akademischen Berufen besonders bedroht seien, wie verschiedene Berichte aufzeigen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Intersexualität wie homosexuelle Menschen (vgl. Urteil des BVGer D-6445/2009 vom 10. Januar 2012 E. 4.2.4) bei einer Rückkehr in den Irak bedroht. Er falle schliesslich durch sein weibliches Erscheinungsbild - hormonell bedingt - auf und von einer Schutzwilligkeit der Behörden sei nicht auszugehen. 5.4 Demgegenüber stellte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Erklärungen bezüglich der Widersprüche nicht überzeugen würden, zumal der Beschwerdeführer auf mögliche gesundheitliche Probleme angesprochen worden sei. Aus den Protokollen gehe zudem nicht hervor, dass er aufgrund seiner Intersexualität asylrelevante Nachteile erlitten habe oder solche in Zukunft befürchten müsse. Nach objektiver Betrachtungsweise könne auch nicht von einem weiblichen Erscheinungsbild ausgegangen werden. Auch wenn diese Umstände einen gewissen Leidensdruck auslösen könnten, sei nicht davon auszugehen, dass seinem Umfeld und der Öffentlichkeit seine Intersexualität bekannt gewesen sei, zumal er sonst kaum als (...) eingestellt worden wäre. 5.5 Die Rechtsvertreterin ging in ihrer Replik weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt habe, weshalb er bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung befürchte. 6. 6.1 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass er irakischer Staatsbürger ist und sein ganzes Leben in Bagdad verbracht hat. Während der Zeit, als er als ([...] ...) für den Dekan der H._______-Fakultät der (...) Universität C._______ gearbeitet habe, habe er eines Morgens einen Drohbrief erhalten. Diesen habe er weggeworfen und sei nicht mehr zur Arbeit erschienen, sondern habe sich versteckt. Gemäss eigenen Angaben ist er wegen dieser Arbeitsstelle bedroht worden (A5 S. 7; A13 S. 3 f. und 5 f.). Eine weitere Drohung hätten weder er noch Familienangehörige erhalten (A5 S. 8). Abgesehen davon, dass - wie die Vorinstanz bereits anführte - die Schilderungen dieser Ereignisse in der Tat widersprüchlich erscheinen und dass keine Beweismittel für die Todesdrohung vorliegen, liegt insbesondere das Motiv der Bedrohung im Dunkeln. Zwar sind - wie die Rechtsvertretung erwähnte - Journalisten, Anwälte, Richter, Menschenrechtsaktivisten und Medienschaffende aufgrund ihres Berufes in vielen Ländern offenkundig stärker bedroht als andere Personen. Folglich ist es auch zweckmässig, jemanden für den Schutz dieser Persönlichkeiten einzustellen. Es liegt demzufolge - anders als bei den erwähnten Personengruppen - in der Natur eines (...), sich einer erhöhten Gefährdung auszusetzen. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung als (...) eines Dekans einen Drohbrief erhalten habe, zumal er kein bedeutendes Detail über den Briefinhalt angeben konnte. Mithin hat er als (...) keine ernsthaften Nachteile i.S.v. Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person sind nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und ihrer Intensität ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die geforderte Intensität ist - wenn sich dies denn auch so zugetragen hat - mit dem Erhalt des Drohbriefs nicht erfüllt, zumal es nur bei einem solchen Schreiben geblieben ist und die Polizei sich der Sache angenommen hat. 6.2 Hinsichtlich der Entführung eines Bruders des Beschwerdeführers, der Vertreibung aus dem Quartier im Jahr 2007 sowie des Todes des Vaters im Jahr 2010 ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Geschehnisse in keinem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehen. Demzufolge ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 6.3 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers als Kernthema die angeblichen gesundheitlichen Probleme. Nachfolgend soll der Frage nachgegangen werden, um welche Probleme es sich dabei handelt und welche Folgen diese haben könnten. 6.3.1 Vorab ist indes festzuhalten, dass eine Verfolgung wegen der geschlechtlichen Orientierung oder des sozialen Geschlechts ("Gender") unter die Verfolgungsgründe von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu subsumieren ist (vgl. dazu auch UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012, S. 42 f.). Zu prüfen ist indes, ob die geltend gemachten Benachteiligungen und Übergriffe der beschwerdeführenden Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen oder bereits erlitten wurden, ob sie gezielt gegen die beschwerdeführende Person gerichtet sind und ob sie für die Qualifikation als Verfolgung die erforderliche Intensität aufweisen. Ferner gilt zu prüfen, ob gegen solche Eingriffe ein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann. 6.3.2 Gemäss den ärztlichen Attesten aus dem Irak leidet der Beschwerdeführer an einem kleinen Penis und Hoden, der indes ausserhalb des Hodensacks liegt ("both testis small in size, homogenous, retractile [not in the scrotum]", Lageanomalie des Hodens). Untersuchungen seines Hormonhaushalts hätten ergeben, dass er einen Mangel an primären Geschlechtshormonen habe ("Hormonal studies suggest primary sex hormon failure"). Diese Diagnosen deuten darauf hin, dass die männlichen primären Geschlechtsmerkmale des Beschwerdeführers (wie z.B. der Penis, der Hoden, der Hodensack etc.) unterentwickelt seien. Er benötige eine hormonelle Behandlung sowie eine plastische Operation, welche im Irak nicht erhältlich seien. Dr. E._______ (Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, F._______) überwies den Beschwerdeführer am (...) 2014 an die Urologische (...)klinik des G._______ und hielt in seinem Bericht fest, dass er vermutungsweise an einer Sexualdifferenzierungsstörung leide und dass es sich dabei um eine Abweichung typischer männlicher Geschlechtsmerkmale handle, welche auf eine intersexuelle Persönlichkeit hinweisen könnten. Daran anknüpfend geht die Rechtsvertreterin davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine intersexuelle Person handelt. Intersexuelle Personen sind Menschen, die von Geburt an sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufweisen, beziehungsweise keinem typischen Geschlecht zugeordnet werden können. Trotz des Umstandes, dass es sich beim letzt-erwähnten Bericht um eine Überweisung an eine Fachklinik handelt, ist bis anhin kein weiteres ärztliches Attest zu den Akten gereicht worden. 6.3.3 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein intersexueller Mensch ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Der Beschwerdeführer hat weder während der Befragung noch während der Anhörung angedeutet, er werde aufgrund der Unterwicklung seiner Geschlechtsmerkmale (A5 S. 9) in irgendeiner Weise diskriminiert, belästigt oder gar verfolgt. Zwar erwähnte die Hilfswerksvertretung, dass der Beschwerdeführer aus Scham sein transsexuelles Problem während der Anhörung nicht angesprochen habe (A13 S. 16). Indes kann auch die Rechtsvertretung in ihren Eingaben keine konkrete Stigmatisierung oder einen konkreten Übergriff auf den Beschwerdeführer aufzeigen, sondern umschreibt die generelle Situation der LGBTI im Irak. Im Gegenteil, aufgrund seiner Anstellung als (...) ist wohl nicht davon auszugehen, dass man ihn im Irak als allzu weiblich wahrgenommen hat. Auch ist aus den Akten nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Probleme mit seiner Familie gehabt hätte. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, um deshalb als Flüchtling anerkannt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2013 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Fe-bruar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: