Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, der Ethnie der Saho angehörig, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 in Richtung Sudan, reiste dann von Karthum zirka im Monat Mai 2015 nach Ägypten und gelangte von dort aus über das Mittelmeer nach Italien. Am 31. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 6. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt (Befragung zur Person [BzP; nachfolgend: Erstbefragung]). B.b Mit Verfügung vom 25. August 2015 beendete das SEM das vorab eingeleitete Dublin-Verfahren und leitete das nationale Asylverfahren ein. B.c Am 6. Februar 2017 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. B.d Der Beschwerdeführer machte an den beiden Befragungen geltend, er sei in C._______, in einem Quartier von Karthum, Sudan, geboren und habe in Karthum die Schule besucht, bis er im Jahre (...) mit seiner Familie nach Eritrea ausgewandert sei. Sie hätten dort in einem Flüchtlingscamp gewohnt, und zirka drei Monate nach ihrer Ankunft hätte das Volkskomitee des Quartiers entschieden, dass die Jugendlichen des Camps Volksarbeit leisten müssten. In der Folge habe er während drei Jahren Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet. Die Zwangsarbeiter hätten öffentliche Gebäude und Schulhäuser renovieren müssen, dafür keinen Lohn erhalten und unter den sehr schlechten Lebensbedingungen gelitten. Zudem seien ihm keine Informationen über den Verbleib seiner Eltern zugänglich gewesen. Als er eines Tages den Auftrag erhalten habe, (...) zu sammeln, habe er die Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Er sei in den Sudan zurückgekehrt, wo er in der Folge (...) Monate gearbeitet und dann den Eignungstest der Schule absolviert habe. Als er sich im Jahre (...) zwecks Arbeit nach D._______ habe begeben wollen, habe er sich bei der eritreischen Botschaft in Karthum eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen, beziehungsweise weil er nicht habe legal ausreisen können, habe er keine gültigen Dokumente auf die Reise nach D._______ mitgenommen. Daraufhin sei er in E._______ festgenommen, nach zwei Wochen jedoch wieder freigelassen worden, worauf er nach Karthum zurückgekehrt sei. Als er im Jahre (...) vom Tod seines Vaters im Jahre (...) beziehungsweise (...) erfahren habe, habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen; zeitgleich habe sich herausgestellt, dass sein Vater in Eritrea grosse Schulden gehabt habe. Er habe im Anschluss bis ins Jahr (...) in Karthum gearbeitet, bis er den grössten Teil der Schulden seines Vaters habe begleichen können. Im Jahre (...) sei er schliesslich zu seiner Mutter nach Eritrea zurückgekehrt, wo er auf ihren Wunsch eine eritreische Staatsangehörige religiös geheiratet habe. Zirka (...) Wochen nach seiner Heirat sei er zu Hause behördlich aufgesucht und verhaftet worden. Mit der Begründung, sich den Behörden im Jahre (...) oder (...) widerrechtlich entzogen zu haben und in den Sudan geflohen zu sein, sei er in der Folge inhaftiert worden. Nach gut zwei Jahren Haft habe er dann wieder (Zwangs-)arbeit verrichtet, wobei er unter strenger Bewachung gestanden habe. Ihm sei gesagt worden, er würde bei einem Fluchtversuch getötet werden. Er habe in der Regel zirka um zwei Uhr morgens mit der Arbeit beginnen müssen und bis 17 Uhr gearbeitet. Das Nachtessen habe er jeweils im Gefängnis bekommen. Eines Tages, nach zirka drei Jahren und fünf Monaten - im Jahre (...) -, sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis geglückt, worauf er in den Sudan zurückgekehrt sei; er sei dabei die ganze Nacht durchgelaufen. Im Sudan habe ihm ein Onkel aus Eritrea telefonisch mitgeteilt, dass der Mann seiner Tante nach der Rückkehr aus D._______ in Eritrea verhaftet worden sei und ihm, dem Beschwerdeführer, das gleiche blühen würde, falls er zurückkehre. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er zirka Mitte Mai 2015 zusammen mit einer Tante väterlicherseits und deren (...) Kindern geflohen. Er reichte seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2017 - eröffnet am 29. März 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 27. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 28. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Auf das vorliegende Verfahren finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten während oder nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat erst eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 2.3 Wer um Asyl nachsucht oder subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit COI und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund oft the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrerlei Hinsicht die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen nicht vorgenommen und dadurch den Akten zu entnehmende Indizien unberücksichtigt gelassen, die zugunsten seiner Glaubwürdigkeit sprächen. Seine Vorbringen seien ausführlich, plausibel und schlüssig ausgefallen, er habe den Umständen entsprechend detailliert und authentisch ausgesagt sowie seine komplexen und vielschichtigen Probleme, die er in Eritrea gehabt habe, so gut wie möglich vorgetragen. Es koste ihn Kraft, über diese Ereignisse zu sprechen, da er traumatisiert sei, womit sich der logische, zeitlich detailgetreue Bericht darüber für ihn sehr schwierig gestalte. Zudem sei er am Tag der Anhörung sehr erschöpft gewesen, weil in seinem Wohnheim in der Nacht zuvor eine Razzia stattgefunden habe und er deswegen kaum habe schlafen können. Er habe sich aufgrund der Übermüdung kaum konzentrieren können und dies auch explizit zum Ausdruck gebracht. Trotz seiner Bitte, die Anhörung zu verkürzen, habe diese von 9 bis 18 Uhr gedauert. Aus ihm nicht verständlichen Gründen sei diese Anmerkung nicht protokolliert worden. Da er sich deren Wichtigkeit nicht bewusst gewesen sei, habe er indessen nicht darauf bestanden. Darüber hinaus seien sprachliche Schwierigkeiten an der Anhörung aufgetaucht, insbesondere bei der Rückübersetzung; aus dem Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass es während des Interviews zu Missverständnissen gekommen sei. So sei jeweils teilweise unklar gewesen, ob über die erste oder über die zweite Verhaftung gesprochen worden sei. Weiter habe es über die Umstände der zweiten Gefangenschaft Missverständnisse gegeben, die in der Anhörung nur unbefriedigend angesprochen beziehungsweise geklärt worden seien. Aus diesem Grund sei das Gesamtbild der Geschichte, in welcher die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüchlichkeiten sich als verschiedene Aspekte der Gefangenschaft darstellen würden, nicht ersichtlich. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, wenn sie behaupte, er habe aufgrund des geleisteten Arbeitsdienstes von (...) bis (...) von besonderen Umständen profitieren können; diesbezüglich fänden sich im Entscheid keine Erläuterungen.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 3.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Behörde hat wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt.
E. 3.3.3 Betreffend die erste formelle Rüge des Beschwerdeführers, seine Glaubwürdigkeit sei durch die Umstände der Anhörung in rechtsrelevanter Weise negativ beeinflusst worden, ist Folgendes anzumerken: Es ist durchaus denkbar, dass erlebte Traumata das Aussageverhalten und das Erinnerungsvermögen einer asylsuchenden Person negativ beeinträchtigen können (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-7362/2016 vom 3. März 2017 E. 5 f.). Indessen ist im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Konzentration des Beschwerdeführers während der gesamten Anhörung beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr sind seine Aussagen zu einem grossen Teil überzeugend und detailreich ausgefallen, jedoch in den Kernpunkten der Asylgeschichte - namentlich betreffend die angebliche zweimalige Flucht aus den Händen der Behörden und die zweite Haft - unsubstanziiert dargelegt worden. Ebenso wenig sind aus den Akten Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich, zumal das ganze Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde; auch bei der Rückübersetzung sind keine Probleme aktenkundig. Soweit er rügt, dass aufgrund der Fragen und Antworten jeweils nicht klar geworden sei, ob es sich dabei um die erste oder zweite Haft gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt - weder die zweimalige Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden noch die wiederholte Inhaftierung als glaubhaft erachtet werden können (vgl. unten E. 6. 1 f.). Damit läuft auch die formelle Rüge ins Leere, wonach der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sei, weil erklärbare Missverständnisse an der Anhörung nicht genügend aufgeklärt worden seien.
E. 3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern er aufgrund des geleisteten Arbeitsdienstes von besonderen Umständen habe profitieren können, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt geäussert. Insbesondere hat sie ausführlich begründet, warum ihrer Auffassung nach der problemlose Erhalt der eritreischen Identitätskarte im Sudan und die geschilderte reibungslose Wiedereinreise nach Eritrea im Jahr (...) den Schluss nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst abgeleistet hat und regulär aus dem Dienst entlassen worden ist (vgl. unten E. 4.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat damit sowohl den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt als auch ihre Begründungspflicht erfüllt, womit sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen.
E. 4.1 Das SEM erachtete in seiner ablehnenden Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die beiden geschilderten Aufenthalte in Eritrea beziehungsweise die vorgebrachte zweimalige Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden in erheblichem Masse als widersprüchlich, unplausibel sowie inhaltsarm und daher als unglaubhaft. So sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dazu aufgefordert worden, die angebliche Flucht aus der Zwangsarbeit vertieft zu schildern; er habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, und lediglich ausgesagt, die Grenze zum Sudan problemlos passiert zu haben. Auch wenn die Geschehnisse gemäss seinen Angaben einige Jahre zurücklägen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an der Erstbefragung noch gewusst habe, wie die Flucht damals gelungen sei, sich anlässlich der Anhörung jedoch nicht mehr daran zu erinnern vermocht habe; bei einer Flucht nach jahrelanger Zwangsarbeit handle es sich schliesslich um ein einschneidendes Erlebnis. Ebenso erstaune, dass er seine Ausreise aus dem Sudan an der Erstbefragung als "mit Gottes Hilfe gelungen" beschrieben habe, an der Anhörung dann aber angegeben habe, die Grenze problemlos überquert zu haben. Die Ungereimtheiten zu den Umständen des Erhalts seiner eritreischen Identitätskarte würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhärten; so habe er angegeben, dass er sich im Jahre (...) auf der eritreischen Botschaft in Karthum eine Identitätskarte habe ausstellen lassen; an der Anhörung habe er hierzu präzisiert, die Identitätskarte unter Vorweisung der Identitätskarten seiner Eltern und nach der Zahlung einer 2%-Steuer sowie mit Hinweis auf seinen geleisteten Arbeitsdienst problemlos erhalten zu haben. Der Umstand, dass die eritreischen Behörden anstandslos eine Identitätskarte ausgestellt hätten, ziehe seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten vorgängigen Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden zusätzlich in erhebliche Zweifel. Offenbar sei er nicht davor zurückgescheut, sich den eritreischen Behörden zu stellen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur vorgebrachten vorgängigen Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden untergrabe. Vor dem Hintergrund des problemlosen Erhalts seiner Identitätskarte und der legalen Einreise im Jahre 20(...) überzeuge schliesslich nicht, dass er verhaftet worden sein solle, weil er sich jahrelang widerrechtlich den eritreischen Behörden entzogen und keinen Militärdienst geleistet habe. Schliesslich seien auch die Umstände des von ihm genannten zweiten Aufenthalts in Eritrea - namentlich aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer - zu bezweifeln. Insgesamt würden die beiden geltend gemachten Aufenthalte in Eritrea zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt, die geltend gemachte zweimalige Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden sei aber unglaubhaft; es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahre (...) oder (...) nach Beendigung seines Arbeitsdienstes als auch im Anschluss an seinen zweiten Aufenthalt ab Frühjahr (...) Eritrea legal verlassen habe. Diese Einschätzung werde nicht zuletzt dadurch gestützt, dass er seinen eigenen Aussagen zufolge trotz mehrfachen Behördenkontakts niemals für den Militärdienst aufgeboten worden sei, was die Vermutung nahelege, dass er als Ausland-Eritreer, der Ende der 90er-Jahre einen dreijährigen Arbeitsdienst geleistet habe, von den besonderen Umständen habe profitieren können und regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei.
E. 4.2 Als Fazit im Asylpunkt statuierte das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, womit dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde.
E. 5 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei den von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubwürdigkeitselementen tatsächlich um Missverständnisse handle, welche bei genauem Aktenstudium und Kenntnis des Sachverhalts aufgelöst werden könnten. Gerade in Bezug auf die zweite Haft seien seine Aussagen - wenn die genauen Haftumstände denn bedacht würden - detailliert, nachvollziehbar, stimmig sowie logisch und deshalb glaubhaft.
E. 6.1 Eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe im Ergebnis zutreffend sind.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich teilweise mit Realkennzeichen wie Details, Gefühls- und Gedankenäusserungen sowie logisch nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. So lassen seine Schilderungen zur Zwangsarbeit und die damit einhergehenden Arbeits- und Lebensbedingungen durchaus den Eindruck erwecken, dass er dabei selbst Erlebtes wiedergab. Er beschrieb von sich aus Details wie die täglichen Arbeitszeiten, den Inhalt der Arbeit, die Umstände, wie Essenszeiten und die Verlegung der Zwangsarbeitenden jeweils in der Nacht. Weiter verwies er darauf, dass die Lebensbedingungen schwer auszuhalten gewesen seien und er darunter gelitten habe, dass er seine Familienangehörigen nicht habe kontaktieren können. Somit erscheinen auch gewisse Gedankengänge hinlänglich präsentiert und spezifiziert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Auf Fragen, die seine Zwangsarbeit betreffen, antwortete er jeweils substanziiert und dem inneren Zusammenhang folgend. Insgesamt erscheinen die Aussagen bezüglich Zwangsarbeit unter Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien (vgl. oben E. 2.3) als glaubhaft gemacht. Bei den Schilderungen zur zweiten Inhaftierung im Jahre 20(...) und der Flucht im Jahre 2015 häufen sich indes Widersprüchlichkeiten betreffend Dauer und Länge; so hielt er an der Erstbefragung fest, nach seiner Festnahme zwei Wochen nach seiner Heirat im (...) ein Jahr und einige Monate beziehungsweise während zweieinhalb Jahren im Gefängnis in Isolationshaft neben dem Volksmarkt in B._______ gefangen gehalten worden zu sein, bis er eines Tages vom Gefängnis aus zu einem Arbeitsdienst aufgeboten worden sei. Am vierten Tag dieses Arbeitsdienstes habe er die Flucht ergriffen und sei im (...) erneut in den Sudan geflohen. Demgegenüber machte er an der Anhörung geltend, nach seiner Verhaftung zunächst während zwei oder drei Wochen auf dem Polizeiposten festgehalten worden zu sein, bis er die kommenden zweieinhalb beziehungsweise dreieinhalb Jahre im Rahmen seines Arbeitsdienstes an diversen, ihm unbekannten Orten verbracht habe. Zuletzt habe er für einen Militärverantwortlichen in B._______ gearbeitet, von wo aus ihm ein Monat beziehungsweise einige Wochen nach Beginn dieses Arbeitsauftrages die Flucht ausser Landes gelungen sei. Diese Widersprüchlichkeiten können auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend aufgelöst werden. Bereits der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ins Spiel gebrachte Umstand, wonach an der Anhörung jeweils Ungewissheit darüber bestanden habe, von welcher Haft beziehungsweise von welchem Ereignis gesprochen wurde, spricht dafür, dass ihm nur einmal eine Haft oder eine haftähnliche Situation widerfuhr.
E. 6.1.2 Insgesamt fällt auf, dass die Ausführungen zur geltend gemachten zweimaligen Flucht und der Haft im Jahr (...) bedeutend stereotyper und karger ausgefallen sind als der Teil seiner Erklärungen zur Zwangsarbeit; so zeigten seine Antworten auf entsprechendes Nachfragen hin diesbezüglich ausweichenden und vagen Charakter. Auf seine widersprüchlichen Angaben angesprochen, entgegnete er beispielsweise, dass er während dieser Zeit ja irgendwie seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten und arbeiten müssen, anstatt jeweils auf die Frage zu antworten, die ihm gestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer monierte fehlende Berücksichtigung seiner Traumatisierung und sein kultureller Hintergrund vermögen die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen nicht zu rechtfertigen. Zwar mag es vorkommen, dass sich asylsuchende Personen zu traumatisierenden Erlebnissen weniger substanziiert äussern (vgl. oben E. 3.3.3). Vorliegend zeigte sich der Beschwerdeführer aber durchaus in der Lage, auch traumatisierende Erlebnisse ausführlich zu schildern. So vermochte er beispielsweise die Umstände während seiner als Gefangenschaft charakterisierten Zwangsarbeit, die naturgemäss traumatisierend sein können, durchaus detailliert und kongruent wiederzugeben. Dies steht im Widerspruch zu seinem übrigen Aussageverhalten. Diese Divergenz ist ein klares Anzeichen dafür, dass er Erlebtes schilderte, wo seine Vorbringen einen substanziierten und kohärenten Eindruck machten, und dort konstruierte, wo er sich ausweichend und diffus äusserte.
E. 6.1.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr sind seine Ausführungen als Versuch zu werten, den vagen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtumständen nachträglich Substanz zu verleihen, womit sie der Glaubhaftigkeit nicht zuträglich sind. Seine zweite Inhaftierung kann ihm aus den soeben dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. Was die erste geltend gemachte Flucht aus der Zwangsarbeit im Jahre (...) beziehungsweise (...) betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile drohen würden. Diese Annahme wird schliesslich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, er sei zum Militärdienst aufgeboten worden oder die Behörden hätten sich bei seinen Familienmitgliedern nach ihm erkundigt. An dieser Annahme ändert die Tatsache nichts, dass auch Deserteuren auf der eritreischen Botschaft in Karthum seit 2002 Identitätsdokumente ausgestellt werden. Diese Ausstellung ist an Bedingungen geknüpft, insbesondere die Zahlung der sogenannten Nationalsteuer und die Registrierung bei der Botschaft. Den Antragstellern wird dabei gedroht, dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen ihre zurückgebliebenen Familienmitglieder bestraft würden (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan, Auskunft der Länderanalyse, 13.04.2010, https://www.fluechtlingshilfe. ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/eritrea-ausstellung-von-paessen-auf-der-eritreischen-botschaft-im-sudan.pdf , aufgerufen am 28.05.2019). Der Beschwerdeführer spricht zwar von einer bezahlten 2%-Steuer, erwähnt aber keine Drohung seitens der eritreischen Botschaft im oben genannten Sinne, sondern erläutert vielmehr nur, in der Botschaft seine geleistete Zwangsarbeit erwähnt zu haben. Gemäss oben genannter Quelle verlangen eritreische Botschaften von Personen, die das Land illegal verlassen haben oder aus der Armee desertiert sind und neue Papiere von der Botschaft benötigen, ein Geständnis, wonach sie Hochverrat begangen hätten und desertiert seien (a.a.O. S. 2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hierzu keine Angaben macht, spricht für die Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Flucht aus der Zwangsarbeit. Schliesslich kann indessen offenbleiben, ob die Flucht aus der Zwangsarbeit als glaubhaft anzusehen ist, da deren Asylrelevanz aufgrund der fehlenden Kausalität zum hier interessierenden Ausreisezeitpunkt (rund 15 Jahre später) entfällt.
E. 6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Kernelementen der vorgebrachten Asylgründe, namentlich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahre (...) und der geltend gemachten Desertion im Jahre (...), wegen Unsubstanziiertheit und mangelnder innerer Kohärenz kein Glauben geschenkt werden kann. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Verhaftung im Jahre (...), die danach behauptete Haft von dreieinhalb Jahren sowie die Desertion daher zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die geltend gemachte Zwangsarbeit bis ins Jahr (...) entfaltet wegen fehlender Kausalität keine Asylrelevanz.
E. 6.1.5 Vorfluchtgründe liegen somit keine vor.
E. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 6.2.1 Namentlich trägt er vor, es sei davon auszugehen, dass seine Gefangenschaft und seine anschliessende illegale Ausreise in Eritrea registriert worden seien und diese bei seiner Rückkehr sichtbar würden. Aus diesen Gründen würde er als missliebige Person im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden, weshalb ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohe. In Anlehnung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei ihm deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz - und auch vom Beschwerdeführer - zitierten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten liesse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche; ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu kämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.).
E. 6.2.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass aus den gesamten vorgetragenen Umständen in der Tat der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die eritreische Grenze jeweils legal passiert. So führt er bezüglich seiner Einreise nach Eritrea im Jahre (...) (aus dem Sudan kommend) selbst aus, die Grenze offiziell überquert zu haben. Daran vermag sein Argument in der Beschwerdeschrift, er habe damals nicht damit rechnen müssen, wegen einer Einreise verhaftet zu werden, nichts zu ändern. Auch der Fakt, dass der Beschwerdeführer sich an der Anhörung nicht mehr genau an die Umstände der Ausreise im Jahre (...) beziehungsweise (...) erinnerte, vermittelt den Eindruck, dass er diesbezüglich den Sachverhalt konstruierte. So fehlen bei den entsprechenden Schilderungen zur Grenzüberquerung auch jegliche Realkennzeichen, wie Gedanken und Gefühlsregungen. Vorliegend interessiert jedoch nur die letzte Grenzüberquerung, mithin die letzte geltend gemachte Ausreise aus Eritrea im Jahre 2015. Ob diese in illegaler oder legaler Weise erfolgte, kann indessen offenbleiben, da gemäss aktueller Rechtsprechung die illegale Ausreise für sich alleine keine asylrelevanten Nachteile nach sich zieht (vgl. dazu Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 ff. m.w.H.). Denn selbst wenn der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen haben sollte, vermag der alleinige Umstand, dass sich ein Rückkehrer vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein künftiger Einzug ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nur dann relevant, wenn erstellt ist, dass die rückkehrende Person für die eritreischen Behörden als Deserteurin beziehungsweise als Deserteur gilt, was vorliegend zu verneinen ist. In casu ist zudem zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine Einziehung befürchten muss, da sich gemäss Rechtsprechung bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, regelmässig die Frage stellt, ob sie den Dienst bereits geleistet haben, da von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen ist. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen; dass dies systematisch vorkommen würde, ergibt sich aber aus den Berichten nicht. Auch deuten die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, nicht auf ein hohes Risiko der Wiedereinberufung hin (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E.13.3 m.w.H.).
E. 6.2.4 Selbst wenn vorliegend eine Einziehung nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 und 5.2). Wie oben bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, solche Anknüpfungspunkte glaubhaft zu machen: Während des gesamten Verfahrens machte er diesbezüglich keinerlei Angaben, wie beispielsweise eine Aufforderung zur Einberufung in den Militärdienst oder Behelligungen der Familienmitglieder. Zudem muss nach eingehender Glaubhaftigkeitsprüfung seine geltend gemachte Inhaftierung im Jahre (...) als konstruiert und somit als unglaubhaft befunden werden. An dieser Stelle erübrigt es sich daher, weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM sei zu Unrecht von einer legalen Ausreise ausgegangen, und die entsprechenden Erwägungen des SEM (vgl. oben E. 4.1) einzugehen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet. Es ist ihm nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Ob eine drohende (oder nicht auszuschliessende) Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK - wie er rügt - relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 f.; dazu nachstehend E. 9).
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1- 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, sein Wegweisungsvollzug erweise sich gestützt auf Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig, kann ihm - wie nachfolgend dargelegt - nicht gefolgt werden.
E. 9.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. bereits zit. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich die folgenden Personenkategorien zu unterscheiden:
E. 9.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3).
E. 9.4.2 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2015 aus dem Nationaldienst desertiert ist. Zudem war er bei seiner Ausreise bereits 36 Jahre alt. Aufgrund seiner Aussagen zu den Vorfluchtgründen scheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis ordentlich beendet und den zivilen Nationaldienst nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat.
E. 9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt zudem in BVGE 2018 VI/4 fest, dass der Wegweisungsvollzug auch bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst zulässig sei (a.a.O. E. 6.1.7). Da vorliegend eine Einziehung zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, diese aber nicht als drohend gelten kann (vgl. oben E. 9.4.1), erübrigen sich weitere Ausführungen.
E. 9.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, womit die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen, allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Somit liegen keine generellen Unzumutbarkeitsgründe vor.
E. 9.5.2 Die Vorinstanz stellte sich betreffend individuelle Zumutbarkeit auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren vorlägen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende, individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit viel Berufserfahrung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister und Verwandte), seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und Verwandte finanzierten ihm die Ausreise. Er war schon damals im Stande, einen Grossteil der Schulden seines Vaters zurückzuzahlen, was jegliche Zweifel, er komme bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage, aus dem Wege räumt. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder - oder wenigstens zu Beginn - bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 wurde indessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 27. April 2017 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden erscheint mit Blick darauf, dass die Rechtssache nicht als komplex einzustufen ist, leicht überhöht und ist auf 10 Stunden festzusetzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'625.- inkl. Spesenpauschale von Fr. 50.- bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- (i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von Fr. 1'625.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2455/2017 Urteil vom 18. Juli 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2017 / N (...). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, der Ethnie der Saho angehörig, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 in Richtung Sudan, reiste dann von Karthum zirka im Monat Mai 2015 nach Ägypten und gelangte von dort aus über das Mittelmeer nach Italien. Am 31. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 6. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt (Befragung zur Person [BzP; nachfolgend: Erstbefragung]). B.b Mit Verfügung vom 25. August 2015 beendete das SEM das vorab eingeleitete Dublin-Verfahren und leitete das nationale Asylverfahren ein. B.c Am 6. Februar 2017 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. B.d Der Beschwerdeführer machte an den beiden Befragungen geltend, er sei in C._______, in einem Quartier von Karthum, Sudan, geboren und habe in Karthum die Schule besucht, bis er im Jahre (...) mit seiner Familie nach Eritrea ausgewandert sei. Sie hätten dort in einem Flüchtlingscamp gewohnt, und zirka drei Monate nach ihrer Ankunft hätte das Volkskomitee des Quartiers entschieden, dass die Jugendlichen des Camps Volksarbeit leisten müssten. In der Folge habe er während drei Jahren Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen geleistet. Die Zwangsarbeiter hätten öffentliche Gebäude und Schulhäuser renovieren müssen, dafür keinen Lohn erhalten und unter den sehr schlechten Lebensbedingungen gelitten. Zudem seien ihm keine Informationen über den Verbleib seiner Eltern zugänglich gewesen. Als er eines Tages den Auftrag erhalten habe, (...) zu sammeln, habe er die Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Er sei in den Sudan zurückgekehrt, wo er in der Folge (...) Monate gearbeitet und dann den Eignungstest der Schule absolviert habe. Als er sich im Jahre (...) zwecks Arbeit nach D._______ habe begeben wollen, habe er sich bei der eritreischen Botschaft in Karthum eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen, beziehungsweise weil er nicht habe legal ausreisen können, habe er keine gültigen Dokumente auf die Reise nach D._______ mitgenommen. Daraufhin sei er in E._______ festgenommen, nach zwei Wochen jedoch wieder freigelassen worden, worauf er nach Karthum zurückgekehrt sei. Als er im Jahre (...) vom Tod seines Vaters im Jahre (...) beziehungsweise (...) erfahren habe, habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen; zeitgleich habe sich herausgestellt, dass sein Vater in Eritrea grosse Schulden gehabt habe. Er habe im Anschluss bis ins Jahr (...) in Karthum gearbeitet, bis er den grössten Teil der Schulden seines Vaters habe begleichen können. Im Jahre (...) sei er schliesslich zu seiner Mutter nach Eritrea zurückgekehrt, wo er auf ihren Wunsch eine eritreische Staatsangehörige religiös geheiratet habe. Zirka (...) Wochen nach seiner Heirat sei er zu Hause behördlich aufgesucht und verhaftet worden. Mit der Begründung, sich den Behörden im Jahre (...) oder (...) widerrechtlich entzogen zu haben und in den Sudan geflohen zu sein, sei er in der Folge inhaftiert worden. Nach gut zwei Jahren Haft habe er dann wieder (Zwangs-)arbeit verrichtet, wobei er unter strenger Bewachung gestanden habe. Ihm sei gesagt worden, er würde bei einem Fluchtversuch getötet werden. Er habe in der Regel zirka um zwei Uhr morgens mit der Arbeit beginnen müssen und bis 17 Uhr gearbeitet. Das Nachtessen habe er jeweils im Gefängnis bekommen. Eines Tages, nach zirka drei Jahren und fünf Monaten - im Jahre (...) -, sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis geglückt, worauf er in den Sudan zurückgekehrt sei; er sei dabei die ganze Nacht durchgelaufen. Im Sudan habe ihm ein Onkel aus Eritrea telefonisch mitgeteilt, dass der Mann seiner Tante nach der Rückkehr aus D._______ in Eritrea verhaftet worden sei und ihm, dem Beschwerdeführer, das gleiche blühen würde, falls er zurückkehre. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er zirka Mitte Mai 2015 zusammen mit einer Tante väterlicherseits und deren (...) Kindern geflohen. Er reichte seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2017 - eröffnet am 29. März 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 27. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 28. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Auf das vorliegende Verfahren finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten während oder nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat erst eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 2.3 Wer um Asyl nachsucht oder subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit COI und e) Plausibilität (vgl. dazu Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund oft the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrerlei Hinsicht die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen nicht vorgenommen und dadurch den Akten zu entnehmende Indizien unberücksichtigt gelassen, die zugunsten seiner Glaubwürdigkeit sprächen. Seine Vorbringen seien ausführlich, plausibel und schlüssig ausgefallen, er habe den Umständen entsprechend detailliert und authentisch ausgesagt sowie seine komplexen und vielschichtigen Probleme, die er in Eritrea gehabt habe, so gut wie möglich vorgetragen. Es koste ihn Kraft, über diese Ereignisse zu sprechen, da er traumatisiert sei, womit sich der logische, zeitlich detailgetreue Bericht darüber für ihn sehr schwierig gestalte. Zudem sei er am Tag der Anhörung sehr erschöpft gewesen, weil in seinem Wohnheim in der Nacht zuvor eine Razzia stattgefunden habe und er deswegen kaum habe schlafen können. Er habe sich aufgrund der Übermüdung kaum konzentrieren können und dies auch explizit zum Ausdruck gebracht. Trotz seiner Bitte, die Anhörung zu verkürzen, habe diese von 9 bis 18 Uhr gedauert. Aus ihm nicht verständlichen Gründen sei diese Anmerkung nicht protokolliert worden. Da er sich deren Wichtigkeit nicht bewusst gewesen sei, habe er indessen nicht darauf bestanden. Darüber hinaus seien sprachliche Schwierigkeiten an der Anhörung aufgetaucht, insbesondere bei der Rückübersetzung; aus dem Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass es während des Interviews zu Missverständnissen gekommen sei. So sei jeweils teilweise unklar gewesen, ob über die erste oder über die zweite Verhaftung gesprochen worden sei. Weiter habe es über die Umstände der zweiten Gefangenschaft Missverständnisse gegeben, die in der Anhörung nur unbefriedigend angesprochen beziehungsweise geklärt worden seien. Aus diesem Grund sei das Gesamtbild der Geschichte, in welcher die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüchlichkeiten sich als verschiedene Aspekte der Gefangenschaft darstellen würden, nicht ersichtlich. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, wenn sie behaupte, er habe aufgrund des geleisteten Arbeitsdienstes von (...) bis (...) von besonderen Umständen profitieren können; diesbezüglich fänden sich im Entscheid keine Erläuterungen. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 3.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Behörde hat wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. 3.3.3 Betreffend die erste formelle Rüge des Beschwerdeführers, seine Glaubwürdigkeit sei durch die Umstände der Anhörung in rechtsrelevanter Weise negativ beeinflusst worden, ist Folgendes anzumerken: Es ist durchaus denkbar, dass erlebte Traumata das Aussageverhalten und das Erinnerungsvermögen einer asylsuchenden Person negativ beeinträchtigen können (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-7362/2016 vom 3. März 2017 E. 5 f.). Indessen ist im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Konzentration des Beschwerdeführers während der gesamten Anhörung beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr sind seine Aussagen zu einem grossen Teil überzeugend und detailreich ausgefallen, jedoch in den Kernpunkten der Asylgeschichte - namentlich betreffend die angebliche zweimalige Flucht aus den Händen der Behörden und die zweite Haft - unsubstanziiert dargelegt worden. Ebenso wenig sind aus den Akten Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich, zumal das ganze Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde; auch bei der Rückübersetzung sind keine Probleme aktenkundig. Soweit er rügt, dass aufgrund der Fragen und Antworten jeweils nicht klar geworden sei, ob es sich dabei um die erste oder zweite Haft gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt - weder die zweimalige Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden noch die wiederholte Inhaftierung als glaubhaft erachtet werden können (vgl. unten E. 6. 1 f.). Damit läuft auch die formelle Rüge ins Leere, wonach der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sei, weil erklärbare Missverständnisse an der Anhörung nicht genügend aufgeklärt worden seien. 3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern er aufgrund des geleisteten Arbeitsdienstes von besonderen Umständen habe profitieren können, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt geäussert. Insbesondere hat sie ausführlich begründet, warum ihrer Auffassung nach der problemlose Erhalt der eritreischen Identitätskarte im Sudan und die geschilderte reibungslose Wiedereinreise nach Eritrea im Jahr (...) den Schluss nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst abgeleistet hat und regulär aus dem Dienst entlassen worden ist (vgl. unten E. 4.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 3.4 Die Vorinstanz hat damit sowohl den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt als auch ihre Begründungspflicht erfüllt, womit sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. 4. 4.1 Das SEM erachtete in seiner ablehnenden Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die beiden geschilderten Aufenthalte in Eritrea beziehungsweise die vorgebrachte zweimalige Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden in erheblichem Masse als widersprüchlich, unplausibel sowie inhaltsarm und daher als unglaubhaft. So sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dazu aufgefordert worden, die angebliche Flucht aus der Zwangsarbeit vertieft zu schildern; er habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, und lediglich ausgesagt, die Grenze zum Sudan problemlos passiert zu haben. Auch wenn die Geschehnisse gemäss seinen Angaben einige Jahre zurücklägen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an der Erstbefragung noch gewusst habe, wie die Flucht damals gelungen sei, sich anlässlich der Anhörung jedoch nicht mehr daran zu erinnern vermocht habe; bei einer Flucht nach jahrelanger Zwangsarbeit handle es sich schliesslich um ein einschneidendes Erlebnis. Ebenso erstaune, dass er seine Ausreise aus dem Sudan an der Erstbefragung als "mit Gottes Hilfe gelungen" beschrieben habe, an der Anhörung dann aber angegeben habe, die Grenze problemlos überquert zu haben. Die Ungereimtheiten zu den Umständen des Erhalts seiner eritreischen Identitätskarte würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhärten; so habe er angegeben, dass er sich im Jahre (...) auf der eritreischen Botschaft in Karthum eine Identitätskarte habe ausstellen lassen; an der Anhörung habe er hierzu präzisiert, die Identitätskarte unter Vorweisung der Identitätskarten seiner Eltern und nach der Zahlung einer 2%-Steuer sowie mit Hinweis auf seinen geleisteten Arbeitsdienst problemlos erhalten zu haben. Der Umstand, dass die eritreischen Behörden anstandslos eine Identitätskarte ausgestellt hätten, ziehe seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten vorgängigen Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden zusätzlich in erhebliche Zweifel. Offenbar sei er nicht davor zurückgescheut, sich den eritreischen Behörden zu stellen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur vorgebrachten vorgängigen Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden untergrabe. Vor dem Hintergrund des problemlosen Erhalts seiner Identitätskarte und der legalen Einreise im Jahre 20(...) überzeuge schliesslich nicht, dass er verhaftet worden sein solle, weil er sich jahrelang widerrechtlich den eritreischen Behörden entzogen und keinen Militärdienst geleistet habe. Schliesslich seien auch die Umstände des von ihm genannten zweiten Aufenthalts in Eritrea - namentlich aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer - zu bezweifeln. Insgesamt würden die beiden geltend gemachten Aufenthalte in Eritrea zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt, die geltend gemachte zweimalige Flucht aus den Händen der eritreischen Behörden sei aber unglaubhaft; es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahre (...) oder (...) nach Beendigung seines Arbeitsdienstes als auch im Anschluss an seinen zweiten Aufenthalt ab Frühjahr (...) Eritrea legal verlassen habe. Diese Einschätzung werde nicht zuletzt dadurch gestützt, dass er seinen eigenen Aussagen zufolge trotz mehrfachen Behördenkontakts niemals für den Militärdienst aufgeboten worden sei, was die Vermutung nahelege, dass er als Ausland-Eritreer, der Ende der 90er-Jahre einen dreijährigen Arbeitsdienst geleistet habe, von den besonderen Umständen habe profitieren können und regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei. 4.2 Als Fazit im Asylpunkt statuierte das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, womit dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde. 5. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei den von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubwürdigkeitselementen tatsächlich um Missverständnisse handle, welche bei genauem Aktenstudium und Kenntnis des Sachverhalts aufgelöst werden könnten. Gerade in Bezug auf die zweite Haft seien seine Aussagen - wenn die genauen Haftumstände denn bedacht würden - detailliert, nachvollziehbar, stimmig sowie logisch und deshalb glaubhaft. 6. 6.1 Eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe im Ergebnis zutreffend sind. 6.1.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich teilweise mit Realkennzeichen wie Details, Gefühls- und Gedankenäusserungen sowie logisch nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. So lassen seine Schilderungen zur Zwangsarbeit und die damit einhergehenden Arbeits- und Lebensbedingungen durchaus den Eindruck erwecken, dass er dabei selbst Erlebtes wiedergab. Er beschrieb von sich aus Details wie die täglichen Arbeitszeiten, den Inhalt der Arbeit, die Umstände, wie Essenszeiten und die Verlegung der Zwangsarbeitenden jeweils in der Nacht. Weiter verwies er darauf, dass die Lebensbedingungen schwer auszuhalten gewesen seien und er darunter gelitten habe, dass er seine Familienangehörigen nicht habe kontaktieren können. Somit erscheinen auch gewisse Gedankengänge hinlänglich präsentiert und spezifiziert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Auf Fragen, die seine Zwangsarbeit betreffen, antwortete er jeweils substanziiert und dem inneren Zusammenhang folgend. Insgesamt erscheinen die Aussagen bezüglich Zwangsarbeit unter Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien (vgl. oben E. 2.3) als glaubhaft gemacht. Bei den Schilderungen zur zweiten Inhaftierung im Jahre 20(...) und der Flucht im Jahre 2015 häufen sich indes Widersprüchlichkeiten betreffend Dauer und Länge; so hielt er an der Erstbefragung fest, nach seiner Festnahme zwei Wochen nach seiner Heirat im (...) ein Jahr und einige Monate beziehungsweise während zweieinhalb Jahren im Gefängnis in Isolationshaft neben dem Volksmarkt in B._______ gefangen gehalten worden zu sein, bis er eines Tages vom Gefängnis aus zu einem Arbeitsdienst aufgeboten worden sei. Am vierten Tag dieses Arbeitsdienstes habe er die Flucht ergriffen und sei im (...) erneut in den Sudan geflohen. Demgegenüber machte er an der Anhörung geltend, nach seiner Verhaftung zunächst während zwei oder drei Wochen auf dem Polizeiposten festgehalten worden zu sein, bis er die kommenden zweieinhalb beziehungsweise dreieinhalb Jahre im Rahmen seines Arbeitsdienstes an diversen, ihm unbekannten Orten verbracht habe. Zuletzt habe er für einen Militärverantwortlichen in B._______ gearbeitet, von wo aus ihm ein Monat beziehungsweise einige Wochen nach Beginn dieses Arbeitsauftrages die Flucht ausser Landes gelungen sei. Diese Widersprüchlichkeiten können auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend aufgelöst werden. Bereits der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ins Spiel gebrachte Umstand, wonach an der Anhörung jeweils Ungewissheit darüber bestanden habe, von welcher Haft beziehungsweise von welchem Ereignis gesprochen wurde, spricht dafür, dass ihm nur einmal eine Haft oder eine haftähnliche Situation widerfuhr. 6.1.2 Insgesamt fällt auf, dass die Ausführungen zur geltend gemachten zweimaligen Flucht und der Haft im Jahr (...) bedeutend stereotyper und karger ausgefallen sind als der Teil seiner Erklärungen zur Zwangsarbeit; so zeigten seine Antworten auf entsprechendes Nachfragen hin diesbezüglich ausweichenden und vagen Charakter. Auf seine widersprüchlichen Angaben angesprochen, entgegnete er beispielsweise, dass er während dieser Zeit ja irgendwie seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten und arbeiten müssen, anstatt jeweils auf die Frage zu antworten, die ihm gestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer monierte fehlende Berücksichtigung seiner Traumatisierung und sein kultureller Hintergrund vermögen die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen nicht zu rechtfertigen. Zwar mag es vorkommen, dass sich asylsuchende Personen zu traumatisierenden Erlebnissen weniger substanziiert äussern (vgl. oben E. 3.3.3). Vorliegend zeigte sich der Beschwerdeführer aber durchaus in der Lage, auch traumatisierende Erlebnisse ausführlich zu schildern. So vermochte er beispielsweise die Umstände während seiner als Gefangenschaft charakterisierten Zwangsarbeit, die naturgemäss traumatisierend sein können, durchaus detailliert und kongruent wiederzugeben. Dies steht im Widerspruch zu seinem übrigen Aussageverhalten. Diese Divergenz ist ein klares Anzeichen dafür, dass er Erlebtes schilderte, wo seine Vorbringen einen substanziierten und kohärenten Eindruck machten, und dort konstruierte, wo er sich ausweichend und diffus äusserte. 6.1.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr sind seine Ausführungen als Versuch zu werten, den vagen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtumständen nachträglich Substanz zu verleihen, womit sie der Glaubhaftigkeit nicht zuträglich sind. Seine zweite Inhaftierung kann ihm aus den soeben dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. Was die erste geltend gemachte Flucht aus der Zwangsarbeit im Jahre (...) beziehungsweise (...) betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile drohen würden. Diese Annahme wird schliesslich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, er sei zum Militärdienst aufgeboten worden oder die Behörden hätten sich bei seinen Familienmitgliedern nach ihm erkundigt. An dieser Annahme ändert die Tatsache nichts, dass auch Deserteuren auf der eritreischen Botschaft in Karthum seit 2002 Identitätsdokumente ausgestellt werden. Diese Ausstellung ist an Bedingungen geknüpft, insbesondere die Zahlung der sogenannten Nationalsteuer und die Registrierung bei der Botschaft. Den Antragstellern wird dabei gedroht, dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen ihre zurückgebliebenen Familienmitglieder bestraft würden (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan, Auskunft der Länderanalyse, 13.04.2010, https://www.fluechtlingshilfe. ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/eritrea-ausstellung-von-paessen-auf-der-eritreischen-botschaft-im-sudan.pdf , aufgerufen am 28.05.2019). Der Beschwerdeführer spricht zwar von einer bezahlten 2%-Steuer, erwähnt aber keine Drohung seitens der eritreischen Botschaft im oben genannten Sinne, sondern erläutert vielmehr nur, in der Botschaft seine geleistete Zwangsarbeit erwähnt zu haben. Gemäss oben genannter Quelle verlangen eritreische Botschaften von Personen, die das Land illegal verlassen haben oder aus der Armee desertiert sind und neue Papiere von der Botschaft benötigen, ein Geständnis, wonach sie Hochverrat begangen hätten und desertiert seien (a.a.O. S. 2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hierzu keine Angaben macht, spricht für die Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Flucht aus der Zwangsarbeit. Schliesslich kann indessen offenbleiben, ob die Flucht aus der Zwangsarbeit als glaubhaft anzusehen ist, da deren Asylrelevanz aufgrund der fehlenden Kausalität zum hier interessierenden Ausreisezeitpunkt (rund 15 Jahre später) entfällt. 6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Kernelementen der vorgebrachten Asylgründe, namentlich der geltend gemachten Inhaftierung im Jahre (...) und der geltend gemachten Desertion im Jahre (...), wegen Unsubstanziiertheit und mangelnder innerer Kohärenz kein Glauben geschenkt werden kann. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Verhaftung im Jahre (...), die danach behauptete Haft von dreieinhalb Jahren sowie die Desertion daher zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die geltend gemachte Zwangsarbeit bis ins Jahr (...) entfaltet wegen fehlender Kausalität keine Asylrelevanz. 6.1.5 Vorfluchtgründe liegen somit keine vor. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.2.1 Namentlich trägt er vor, es sei davon auszugehen, dass seine Gefangenschaft und seine anschliessende illegale Ausreise in Eritrea registriert worden seien und diese bei seiner Rückkehr sichtbar würden. Aus diesen Gründen würde er als missliebige Person im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden, weshalb ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohe. In Anlehnung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei ihm deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz - und auch vom Beschwerdeführer - zitierten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten liesse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche; ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu kämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). 6.2.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass aus den gesamten vorgetragenen Umständen in der Tat der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die eritreische Grenze jeweils legal passiert. So führt er bezüglich seiner Einreise nach Eritrea im Jahre (...) (aus dem Sudan kommend) selbst aus, die Grenze offiziell überquert zu haben. Daran vermag sein Argument in der Beschwerdeschrift, er habe damals nicht damit rechnen müssen, wegen einer Einreise verhaftet zu werden, nichts zu ändern. Auch der Fakt, dass der Beschwerdeführer sich an der Anhörung nicht mehr genau an die Umstände der Ausreise im Jahre (...) beziehungsweise (...) erinnerte, vermittelt den Eindruck, dass er diesbezüglich den Sachverhalt konstruierte. So fehlen bei den entsprechenden Schilderungen zur Grenzüberquerung auch jegliche Realkennzeichen, wie Gedanken und Gefühlsregungen. Vorliegend interessiert jedoch nur die letzte Grenzüberquerung, mithin die letzte geltend gemachte Ausreise aus Eritrea im Jahre 2015. Ob diese in illegaler oder legaler Weise erfolgte, kann indessen offenbleiben, da gemäss aktueller Rechtsprechung die illegale Ausreise für sich alleine keine asylrelevanten Nachteile nach sich zieht (vgl. dazu Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 ff. m.w.H.). Denn selbst wenn der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen haben sollte, vermag der alleinige Umstand, dass sich ein Rückkehrer vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein künftiger Einzug ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nur dann relevant, wenn erstellt ist, dass die rückkehrende Person für die eritreischen Behörden als Deserteurin beziehungsweise als Deserteur gilt, was vorliegend zu verneinen ist. In casu ist zudem zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine Einziehung befürchten muss, da sich gemäss Rechtsprechung bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, regelmässig die Frage stellt, ob sie den Dienst bereits geleistet haben, da von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen ist. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen; dass dies systematisch vorkommen würde, ergibt sich aber aus den Berichten nicht. Auch deuten die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, nicht auf ein hohes Risiko der Wiedereinberufung hin (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E.13.3 m.w.H.). 6.2.4 Selbst wenn vorliegend eine Einziehung nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 und 5.2). Wie oben bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, solche Anknüpfungspunkte glaubhaft zu machen: Während des gesamten Verfahrens machte er diesbezüglich keinerlei Angaben, wie beispielsweise eine Aufforderung zur Einberufung in den Militärdienst oder Behelligungen der Familienmitglieder. Zudem muss nach eingehender Glaubhaftigkeitsprüfung seine geltend gemachte Inhaftierung im Jahre (...) als konstruiert und somit als unglaubhaft befunden werden. An dieser Stelle erübrigt es sich daher, weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM sei zu Unrecht von einer legalen Ausreise ausgegangen, und die entsprechenden Erwägungen des SEM (vgl. oben E. 4.1) einzugehen. 6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet. Es ist ihm nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Ob eine drohende (oder nicht auszuschliessende) Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK - wie er rügt - relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 f.; dazu nachstehend E. 9). 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1- 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, sein Wegweisungsvollzug erweise sich gestützt auf Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig, kann ihm - wie nachfolgend dargelegt - nicht gefolgt werden. 9.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. bereits zit. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich die folgenden Personenkategorien zu unterscheiden: 9.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3). 9.4.2 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2015 aus dem Nationaldienst desertiert ist. Zudem war er bei seiner Ausreise bereits 36 Jahre alt. Aufgrund seiner Aussagen zu den Vorfluchtgründen scheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis ordentlich beendet und den zivilen Nationaldienst nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. 9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt zudem in BVGE 2018 VI/4 fest, dass der Wegweisungsvollzug auch bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst zulässig sei (a.a.O. E. 6.1.7). Da vorliegend eine Einziehung zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, diese aber nicht als drohend gelten kann (vgl. oben E. 9.4.1), erübrigen sich weitere Ausführungen. 9.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, womit die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen, allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Somit liegen keine generellen Unzumutbarkeitsgründe vor. 9.5.2 Die Vorinstanz stellte sich betreffend individuelle Zumutbarkeit auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren vorlägen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende, individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit viel Berufserfahrung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister und Verwandte), seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und Verwandte finanzierten ihm die Ausreise. Er war schon damals im Stande, einen Grossteil der Schulden seines Vaters zurückzuzahlen, was jegliche Zweifel, er komme bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage, aus dem Wege räumt. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder - oder wenigstens zu Beginn - bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 wurde indessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 27. April 2017 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden erscheint mit Blick darauf, dass die Rechtssache nicht als komplex einzustufen ist, leicht überhöht und ist auf 10 Stunden festzusetzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'625.- inkl. Spesenpauschale von Fr. 50.- bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- (i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von Fr. 1'625.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: