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E-2425/2009

E-2425/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums D.______ (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D.______, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (...) (per Telefax; in Kopie)) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2425/2009/ame

{T 0/2}

Urteil vom 23. April 2009

Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren,

Weissrussland (Belarus),

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein angeblich ethnischer Weissrusse aus B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Februar 2009 verliess und per LKW über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 1. März 2009 in die Schweiz einreiste,

dass er vorerst während zehn Tagen bei C._______ gewohnt habe, der ihn schliesslich bei der Polizei anzeigte,

dass der Beschwerdeführer am 15. März 2009 in dessen Wohnung von der Polizei festgenommen und befragt wurde,

dass er am 16. März 2009 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.______ vom 24. März 2009 sowie der direkten Anhörung vom 31. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in der 11. Klasse Flugblätter der E._______ verteilt und geklebt zu haben,

dass er zwei Monate nach seiner Immatrikulation an der belarussischen Staatsuniversität in B._______ im Oktober 2005 von der Universität ausgeschlossen worden sei, weil die E._______ behauptet hätten, er habe den Sohn eines Beamten zum Krüppel gemacht, was in Wirklichkeit sie getan hätten,

dass er zwei Tage später vom KGB (Komitet Gossudarstwenoj Besopasnosti) und von Banditen mitgenommen und in einer Wohnung festgehalten, befragt und dabei fast umgebracht worden sei,

dass er nach zwei bis drei Tagen von Freunden befreit beziehungsweise geflüchtet sei,

dass er gleichentags nach F._______ gegangen sei und in der Folge erfahren habe, er werde sowohl in B._______ als auch in F._______ gesucht,

dass er Ende Februar 2009 erneut von KGB-Leuten und Banditen mitgenommen und in einer Wohnung festgehalten worden sei,

dass er geschlagen und mit gleichen Vorwürfen wie bei der ersten Haft konfrontiert worden sei,

dass ihm nach 1½ Tagen die Flucht gelungen und er mit einem PW nach B._______ gefahren sei, wo er sich - während einer Woche - bis zur Ausreise in verschiedenen Kellern versteckt habe,

dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 16. März 2009 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 24. März 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,

dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 - gleichentags eröffnet und persönlich ausgehändigt - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,

dass nämlich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nicht nach Weissrusland anrufen zu dürfen, weil man ihn sonst auch in der Schweiz finden würde,

dass er auf die Frage, wen er anrufen würde, zu Protokoll gegeben habe, überhaupt keine Telefonnummer zu haben, die er hätte anrufen können,

dass er überdies unglaubhafte Angaben zur Reise in die Schweiz gemacht habe und nicht in der Lage gewesen sei, sein Ausreisedatum beziehungsweise den Wochentag der Ausreise zu nennen, und der Polizei angegeben habe, etwa am 29. Februar 2009 ausgereist zu sein,

dass es dieses Datum nicht gebe,

dass er weiter widersprüchliche Aussagen über seinen Aufenthalt in der Schweiz, bevor er von der Polizei erwischt worden sei, gemacht habe,

dass daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,

dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge,

dass er unglaubhafte Aussagen zu seinen Problemen gemacht habe, indem er während der Anhörung behauptet habe, in B._______ von Freunden aus der Haft befreit worden zu sein, während er bei der Erstbefragung nichts Derartiges zu Protokoll gegeben habe,

dass er weiter widersprüchliche Aussagen zur Frage gemacht habe, wer in seiner Familie seinetwegen Probleme hätte,

dass er nicht habe sagen können, an welchem Datum er in F._______ festgenommen worden sei und zudem unsubstanziierte Angaben zu den Fluchtumständen aus dieser Haft gemacht habe,

dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Reisekosten von F._______ nach B._______ im Februar 2009 und den genaueren Zeitpunkt der Ankunft in B._______ sowie die Häufigkeit der Fahndungen bei seinen Eltern anzugeben,

dass schliesslich die Rückkehr von Russland nach B._______ im Februar 2009 auch deshalb nicht geglaubt werden könne, weil nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet dorthin zurückgekehrt sein soll, wo man ihn im Jahre 2005 fast umgebracht hätte,

dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,

dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist,

dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den weissrussischen Behörden stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag, allfällige den ausländischen Behörden weitergegebene Personendaten offen zu legen, ebenfalls nicht einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass demnach auch auf das in der Beschwerde gestellte Begehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,

dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,

dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.______, seinen Inlandpass in der letzten Woche vor seiner Ausreise verloren zu haben (A1/ S. 4) unglaubhaft anmutet, zumal er gerade in dieser Woche seine Ausreise geplant und vorbereitet haben will,

dass weiter seine unsubstanziierten Angaben zum Reiseweg, wonach er während dreier Tage versteckt im Laderaum eines LKW's gewesen sei und es während der Fahrt in die Schweiz keine Kontrollen gegeben habe, nicht glaubhaft und als Hinweis zu werten sind, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen,

dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,

dass daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,

dass die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert, widersprüchlich und daher unglaubhaft, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist, dass seine Angaben zur politischen Tätigkeit und die Umstände des Universitätsausschlusses äusserst undifferenziert ausgefallen sind,

dass er seine Festnahmen ausserdem oberflächlich und ohne jegliche subjektive Prägung und jegliches Empfinden schilderte,

dass daher diese sehr einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ohne persönliche Betroffenheit über die erlittenen Inhaftierungen sich in keiner Art und Weise mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit vereinbaren lässt,

dass ferner die Fluchtumstände aus den Wohnungen - von der widersprüchlichen Schilderung abgesehen - stereotyp und allgemein ausgefallen sind,

dass der dargelegte Lebenslauf und die Aussagen, er wisse nichts von seinen Eltern und habe keine weiteren Verwandten, nicht überzeugen vermögen,

dass aufgrund seiner knappen, vagen und ohne persönliche Betroffenheit untermauerten Schilderungen insgesamt der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht erlebt hat,

dass sich auch aus den kurzen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,

dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass es sich erübrigt, eine Frist für die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel anzusetzen, zumal diese nicht näher bestimmt werden,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,

dass das Begehren um Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums D.______ (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)

das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D.______, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

(...) (per Telefax; in Kopie))

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand: