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E-2414/2010

E-2414/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2414/2010 {T 0/2} luc/bos/gon/ame Urteil vom 20. April 2010 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A_______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2009 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dabei angab, er sei am (...) geboren, dass er das Gesuch im wesentlichen damit begründete, sein Vater sei Politiker gewesen und sei, da er Gelder veruntreut habe, umgebracht worden, woraufhin auch er Probleme bekommen habe und unter anderem zwei Wochen gefangengenommen worden sei, dass er via Niger und Libyen nach Lampedusa (Italien) gelangt sei und daraufhin mit dem Zug, via Milano, illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter anderem angesichts des Fehlens von Identitätspapieren, der widersprüchlichen Angaben zu angeblichen schulischen und persönlichen Verhältnissen, der Resultate der Knochenaltersanalyse und des äusseren Erscheinungsbildes als unglaubhaft einstufte (vgl. A1, S. 6), dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 10. März 2009 und unter Hinweis auf die Eurodac-Erfassung vom 6. Mai 2008 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei erzählte, er habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, wolle aber nicht mehr dorthin zurück, da er dort weder Arbeit, noch eine Unterkunft, noch Geld habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung am 29. August 2009 eröffnet wurde, dass sie nicht angefochten wurde und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Flug am 31. August 2009 nach Rom überstellt wurde, dass er am 27. Dezember 2009 erneut in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags sein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei keine neuen Asylgründe geltend machte, dass der Beschwerdeführer angab, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, welches abgelehnt worden sei, dass der Beschwerdeführer, wie schon im ersten Verfahren, weder Identitätsdokumente noch Beweismittel anderer Art einreichte, dass er dabei wiederum den (...) als Geburtsdatum angab, dass das BFM unter anderem angesichts der Erkanntnisse aus dem ersten Asylverfahren sowie angesichts neuer Angaben zu Herkunft und Familienverhältnissen, die im Widerspruch zu früheren Angaben stünden, und einer neuen Handknochenanalyse die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wiederum als unglaubhaft einstufte (B1, S. 6), dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom 20. Januar 2010 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierbei erneut geltend machte, er habe in Italien kein Geld, um eine Unterkunft zu mieten; zudem gefalle ihm das System in Italien nicht, es sei kalt und er wolle nicht sterben, dass das BFM am 28. Januar 2010 an Italien ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 einen Arztbericht vom 20. Februar 2010 einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 (eröffnet am 1. April 2010) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie erneut dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Eurodac-Treffers in Italien daktyloskopisch erfasst, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Verfristung am 12. Februar 2010 zugestimmt habe (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]), dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) - bis spätestens zum 13. August 2010 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien nicht gegen eine Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da Italien zur Übernahme verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat mit sozialen Hilfsstrukturen sei, die der Beschwerdeführer nötigenfalls beanspruchen könne, dass im Übrigen keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, dass der Gesuchsteller in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich seines Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass im Falle einer bereits erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien das BFM anzuweisen sei, dessen Rückführung in die Schweiz zu veranlassen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass ihm bei einer Wegweisung nach Italien mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Auslieferung nach Libyen und somit eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK drohe, dass bei einer Wegweisung nach Italien keine Gewähr dafür geboten werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria zurückgeschickt werde, dass sich der Beschwerdeführer zudem, wie aus dem Arztbericht hervorgehe, in einem labilen Gesundheitszustand befinde, was eine Wegweisung nach Italien unzumutbar mache, dass er als Beweismittel einen Bericht von Human Rights Watch sowie Stellungnahmen vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend Zwangsrückführungen von Migranten auf offener See von Italien nach Libyen zu den Akten gab, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 am 1. April 2010 eröffnet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass auch der Antrag, es sei die Rückführung in die Schweiz bei bereits erfolgter Überstellung zu veranlassen, gegenstandslos ist, da eine Überstellung bisher nicht stattgefunden hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 DVO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Rückschiebung nach Nigeria, daran nichts ändern, da Italien verpflichtet war und ist, allfällige Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückschaffung in sein Heimatland auf deren Begründetheit hin zu prüfen, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass aus dem Arztbericht lediglich hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer nach ungeschütztem Sexualkontakt mit einer HIV-positiven Frau auf eine HIV-Infektion testen liess, der Test jedoch negativ ausfiel (B20, S.2), dass somit dem Gericht keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer in einem kritischen Gesundheitszustand befinden würde, dass eine Diskussion über das italienisch-libysche Rückschiebeabkommen vorliegend unterbleiben kann, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asylverfahren erhalten hat und nicht von einer prüfungslosen Rückführung auf offener See betroffen war, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: