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E-2412/2020

E-2412/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2412/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Sibel Can-Uzun, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch vom 30. März 2019 im Wesentlichen vorbrachte, sie habe mit ihrem Ehemann, den sie in der Türkei kennengelernt und mit dem sie auch dort zusammengelebt habe, und mit dessen Familie Probleme gehabt, dass sie erfahren habe, dass ihre vierjährigen Zwillinge beschnitten werden sollten und ihrer Tochter eine spätere Zwangsverheiratung drohe, weshalb sie sich zur Ausreise mit ihren Kindern entschlossen habe, dass der Ehemann sie deshalb angezeigt und ihr auch gedroht habe, ihrer Tochter aus erster Ehe, die in D._______ (Schweiz) wohne, etwas anzutun, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien vor ihrem Ehemann nicht sicher wäre und auch eigene medizinische Gründe einer Rückkehr dorthin entgegenstehen würden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Mai 2019 feststellte, die Beschwerdeführerin (und ihre beiden Kinder) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 30. März 2019 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die einzig gegen den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde vom 5. Juni 2019 mit Urteil E-2784/2019 vom 9. Juli 2019 abwies, II. dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 3. Februar 2020 an die Vorinstanz gelangten und das SEM den Vollzug der Wegweisung am 6. Februar 2020 einstweilen aussetze, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches neu im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahre 2008 in der Türkei während drei Monaten zur Prostitution gezwungen und vor der Heirat mit ihrem Ehemann auch von diesem vergewaltigt worden und während der Ehe häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen, dass sie deshalb als Opfer von Zwangsprostitution nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM, SR0.311.543) zu behandeln, ihr mithin ein entsprechendes Verfahren und die daraus entstehenden rechtlichen Ansprüche zu gewährleisten seien (vgl. insb. Art. 12 und 13 EKM), dass ihr aufgrund ihrer sexuellen Ausbeutung die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zuzuerkennen sei, dass ihr Sohn aufgrund (...) eine spezielle schulische Einrichtung besuchen müsse und in verschiedener Hinsicht an gesundheitlichen Einschränkungen leide ([...]), dass bei ihren beiden Kindern eine psychiatrische Behandlung angezeigt erscheine, da sie mit der früheren häuslichen Gewalt gegen sie (die Beschwerdeführerin) konfrontiert gewesen seien, dass ihre aus erster Ehe stammende Tochter, die unter der elterlichen Gewalt ihres in D._______ wohnhaften Vaters stehe, auch gesundheitliche Probleme habe, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. März 2020 einen Fragenkatalog zur Beantwortung zustellte und sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 24. März 2020 nachkamen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Gesuches verschiedene Beweismittel zu den Akten reichten (unter anderem ärztliche Berichte und Schulbestätigungen), dass bezüglich der mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen auf die Akten und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des SEM sowie, soweit vorliegend notwendig, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2020 das Gesuch um Wiedererwägung abwies, die Verfügung vom 24. Mai 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, III. dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 3. April 2020 durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Mai 2020 den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde bestätigte und die zuständige kantonale Behörde mit Kopie dieses Schreibens vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführenden vorab im Sinne der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und damit sinngemäss auch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und sich demnach das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als obsolet erwies, dass mit der Beschwerde darum ersucht wurde, die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zuzuteilen und ihnen materielle sowie soziale Hilfe im Sinne von Art. 12 EKM zuzusprechen, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht beantragt wurde, die angefochtene Verfügung vom 3. April 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen oder subsidiär bezüglich der Beschwerdeführenden die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und um Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass das Gericht ebenso mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 diese prozessualen Anträge unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren abwies und einen innert Frist zu leistenden Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist sowie eine das Sachgebiet betreffende Zuständigkeitsausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und darüber - in der Regel und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit einzutreten ist, als sie den Gegenstand des Verfahrens betrifft (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf das Gesuch um Kantonswechsel nicht einzutreten ist, da das SEM darüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden hat und diese Frage demnach nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, es handle sich um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch, soweit nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht würden, dass soweit vorliegend geltend gemacht wird, die neu vorgetragenen vorbestandenen Sachverhalte seien als die Flüchtlingseigenschaft bestimmende Umstände zu werten, das SEM ebenso zu Recht die Eingabe der Beschwerdeführenden als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, da sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil E-2784/2019 vom 9. Juli 2019 nicht mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern einzig mit dem Vollzug der Wegweisung auseinanderzusetzen hatte, dass sich die Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde, mithin im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Widererwägungsgründen verneint hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches neu im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahre 2008 in der Türkei während drei Monaten zur Prostitution gezwungen und vor der Heirat mit ihrem Ehemann auch von diesem vergewaltigt worden, dass ihr als Opfer von Zwangsprostitution und aufgrund ihrer sexuellen Ausbeutung die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuzuerkennen sei, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die geltend gemachte Zwangsprostitution habe sich in der Türkei und somit in einem Drittstaat und nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin ereignet und sei deshalb flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant, dass das SEM im Weiteren zu Recht festhielt, dass diese Vorkommnisse im heutigen Zeitpunkt bereits rund zwölf Jahre zurückliegen und folglich zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang besteht, und das SEM in nicht zu beanstandender Weise daraus schloss, diesen Vorbringen komme auch aus diesem Grund keine Asylrelevanz zu, dass zudem mit dem SEM einig zu gehen ist, dass aufgrund des zu beurteilenden Sachverhaltes auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die Beschwerdeführerin hätte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt, dass das SEM richtigerweise darauf erkannt hat, dass vorliegend keine diesbezüglichen Indizien auszumachen seien, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben anlässlich der Befragung vom 15. Mai 2019 "Letztes Jahr ... in D._______ bei meiner Tochter" gewesen und danach nach Georgien zurückgekehrt sei (a.a.O. F26), dass festzuhalten gilt, dass bereits mit der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 zu Recht festgestellt wurde, Übergriffe von privaten Dritten würden vom georgischen Staat nicht gebilligt und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet, mithin der georgische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, dass schliesslich das SEM zutreffend die länderspezifischen Erkenntnisse in seine Erwägungen miteinbezog, wonach die georgische Regierung bezüglich Menschenhandel und Zwangsprostitution erhebliche Anstrengungen zu deren Bekämpfung unternimmt und der georgische Staat hinreichenden Schutz vor Menschenhandel und Zwangsprostitution anbietet (https://www.ecoi.net/de/dokument/2010810.htm, letztmals besucht am 7. Juli 2020), dass demnach die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind, dass das SEM im Weiteren zu Recht erkannte, dass bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 in ausführlichen Erwägungen festgestellt wurde, dass für die Beschwerdeführenden dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, und dies im Urteil des BVGer E-2784/2019 vom 9. Juli 2019 bestätigt wurde, dass die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, wonach dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich keine wesentlich veränderte Sachlage zu entnehmen sei, dass der hinreichend begründeten Feststellung des SEM zu folgen ist, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen und medizinischen Behandlungsbedürfnisse der Beschwerdeführenden in Georgien abgedeckt werden können, dass demnach mit dem Wiedererwägungsgesuch und den hierzu eingereichten Beweismitteln sowie auch mit der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht dargetan wird, inwiefern seit dem rechtskräftigen Urteil des BVGer E-2784/2019 vom 9. Juli 2019 neu Sachverhalte respektive nachträglich veränderte Sachlagen entstanden sein sollten, die entgegen dem rechtskräftigen Urteil eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in Georgien bewirken würden, und insbesondere auch keine Verletzung des Kindeswohls erkennbar ist, dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe Umstände geltend gemacht werden, die bereits Gegenstand der Prüfung in der Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 und im Urteil des BVGer E-2784/2019 waren, die Beschwerdeführenden damit mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches auf eine nochmalige Würdigung ihrer bereits bekannten und als solche bereits beurteilten Vorbringen abzielen, dass eine bloss neue Würdigung eines mit rechtskräftigem Entscheid bereits bestandenen Sachverhaltes einer Wiedererwägung nicht zugänglich ist, dass das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung aktueller ärztlicher Zeugnisse abzuweisen ist, da in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu erkennen ist, dass in Berücksichtigung der gesamten bisherigen Akten und der umfassenden gerichtlichen Prüfung der bereits in diesem Rahmen vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte keine diesbezüglich neuen erheblichen Erkenntnisse erwartet werden dürften, wonach auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland geschlossen werden müsste, dass, wie das SEM zu Recht erkannte, die Beschwerdeführenden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG (SR 142.20) darlegen können, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden, und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, dass die Beschwerdeführenden mit der Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen vermögen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint haben sollte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass zudem aufgrund der Aktenlage für das SEM keine hinreichend konkreten und schlüssigen Anhaltspunkte bestanden, die die Verpflichtung nahegelegt und bekräftigt hätten, die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels zu behandeln, ihr mithin ein entsprechendes Verfahren und die daraus entstehenden rechtlichen Ansprüche zu gewährleisten, dass denn auch eine aktuelle entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, dass demnach auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht weiter einzutreten ist, dass bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger