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E-2411/2012

E-2411/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2411/2012 Urteil vom 8. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. April 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 summarisch befragte und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zur allfälligen Wegweisung nach Frankreich das rechtliche Gehör gewährte, dass er geltend machte, er sei von den französischen Behörden aus Frankreich weggewiesen worden und er glaube nicht, dass ihm die französische Regierung Schutz gewähren könne, dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2012 - eröffnet am 26. April 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung feststellte, im Rahmen der summarischen Befragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, am 2. Januar 2012 in Frankreich illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO vom 23. Februar 2012 am 18. April 2012 gutgeheissen hätten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-vertraglich zuständig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches vom 18. Januar 2012 angegeben habe, am 21. September 1995 geboren zu sein, dass aufgrund der Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt worden sei, die ergeben habe, dass das Skelettwachstum des Beschwerdeführers abgeschlossen sei und er folglich mindestens 19 Jahre alt sein müsse, dass dem BFM zudem keine Dokumente eingereicht worden seien, die die geltend gemachte Minderjährigkeit belegen würden, dass aufgrund der nicht glaubhaften, vagen und unsubstanziierten Angaben im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers nicht von der Minderjährigkeit ausgegangen werden könne, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten sei, dass im Weiteren die französischen Behörden bestätigt hätten, den Beschwerdeführer in Frankreich als volljährig registriert zu haben, dass dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er zu Protokoll gegeben habe, keine Einwände gegen die vom BFM angenommene Volljährigkeit zu haben, dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und die Vorbringen des Beschwerdeführers dies nicht zu widerlegen vermöchten, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass die Überstellung nach Frankreich - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 18. Oktober 2012 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei-se auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Frankreich bestehen würden, dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Frankreich sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und in materieller Hinsicht sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Minderjähriger zu behandeln, dass die Handknochenanalyse alleine nicht tauglich sei, sein Alter zu bestimmen, dass mit einer Wegweisung aus der Schweiz zuzuwarten sei, bis er 18-jährig sei, dass er zur Stützung seiner Anträge wissenschaftliche Berichte zur Bestimmung des Knochenalters und zu deren Verwertbarkeit zur biologischen Altersbestimmung zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass in der Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des vorliegenden Asylgesuchs nicht bestritten, sondern vorgebracht wird, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Altersangabe sei massgebend und es sei bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit mit dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zuzuwarten, dass allenfalls zudem aus den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe der sinngemässe Antrag entnommen werden kann, dem Beschwerdeführer hätte gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8648/2010 vom 21. September 2011 für die Befragung eine Vertrauensperson beigeordnet werden müssen, und die Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Dublinverfahren seien somit verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, dass hierzu vorab zu klären ist, ob der Beschwerdeführer minder- oder volljährig ist beziehungsweise ob das Bundesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Handknochenanalyse insofern zuzustimmen ist, als einer solchen Analyse mit Bezug auf die Bestimmung der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass das Bundesamt jedoch entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht als Minderjähriger zu behandeln sei, nicht einzig auf die Handknochenanalyse abgestellt hat, sondern hierzu vielmehr eine Mehrzahl verschiedener Aspekte berücksichtigte, und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. zum Ganzen auch EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), das zudem dem Bundesamt das Schreiben der französischen Behörden vorlag, gemäss welchen der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert worden ist und als volljährige Person gilt (Akten BFM A16/1), dass der Beschwerdeführer im Weiteren auch von den schweizerischen Grenzwachtbehörden mit dem Geburtsdatum vom (...) erfasst wurde (A5/27 S. 1/3), dass der Beschwerdeführer zudem auf entsprechende Vorhalte zustimmend zur Kenntnis nahm, im vorinstanzlichen Verfahren als volljährig betrachtet zu werden (A9/17 S. 12/13), dass der vorgängig vom Beschwerdeführer geltend gemachte blosse Hinweis, sein Vater habe ihm das angegebene Geburtsdatum vom 21. September 1995 genannt, offenkundig nicht stichhaltig ist, dass angesichts der gesamten Umstände das BFM im vorliegenden Verfahren zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass angesichts dieses Zwischenresultats festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer als volljähriger Asylsuchender gilt, weshalb ihm auch keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden musste und kein Verfahrensmangel besteht, dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Frankreich der zuständige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens ist, dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG besteht, dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Anwendung der Souveränitätssklausel nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E.5), dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE 2010/45 E. 7.2), dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren, dass vorliegend weder aus völkerrechtlichen noch aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV1) ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO angezeigt ist, weshalb einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich nichts entgegensteht, dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind, und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Frankreich und deren Vollzug angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: