Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-2410/2025
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (…).
E-2410/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2022 das Asylgesuch aufgrund Untertauchens abschrieb und nach erfolgter Dublin-In-Überstel- lung aus Deutschland am 30. Oktober 2023 das nationale Asylverfahren wiederaufnahm, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 vertieft zu seinen Gesuchs- gründen angehört und am 10. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zu- geteilt wurde, dass der Beschwerdeführer vortrug, er sei afghanischer Staatsangehöri- ger, usbekischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______, dass er weiter vortrug, er habe ein Medizinstudium abgeschlossen und habe bis zu seiner Ausreise in C._______ als Chirurg gearbeitet, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine Verfol- gung durch die Taliban geltend machte, dass der Ehemann einer seiner Schwestern Bürgermeister von B._______ gewesen sei und man ihn und einen seiner Brüder zu Studienzeiten ein- malig erfolglos zu entführen versucht habe, dass eine der Schwestern des Beschwerdeführers früher als Alphabetisie- rungslehrerin gearbeitet habe und Afghanistan nach Drohungen der Tali- ban verlassen habe, dass die Taliban ihn kurz vor dem Sturz der alten afghanischen Regierung telefonisch bedroht hätten und ihn aufgefordert hätten in medizinischer Hinsicht zu kooperieren, dass die Taliban eine Woche nach der Machtergreifung in sein Spital ge- kommen seien, eine Geschlechtertrennung vorgenommen und den männ- lichen Angestellten verboten hätten sich zu rasieren, dass die Taliban wenige Wochen später in B._______ bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten und Mitte November 2021 erneut in sein Spital gekommen seien, wo sie ihn mit einer Ohrfeige genötigt hätten, einen Ver- letzten entgegen der normalen Abläufe zu behandeln, dass er Afghanistan mithilfe eines Schleppers und eines gefälschten irani- schen Visums am 22. November 2021 verlassen habe,
E-2410/2025 Seite 3 dass sein Vater im Januar 2022 von den Taliban seinetwegen festgenom- men worden sei, dass im Januar 2024 sein älterer Bruder von den Taliban für fünf Monate inhaftiert worden sei und ein anderer Bruder auf dem Weg vom Iran nach Afghanistan seit August 2024 verschollen sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2025 die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die vorläufige Aufnahme auf- grund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft er- fülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache in diesem Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor- schusses sei zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung ab- gewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses Frist bis zum 28. April 2025 angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss leistete,
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
E-2410/2025 Seite 4 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden und als oberflächlich und pauschal zu qualifizie- ren seien, dass seine Schilderungen keine Realkennzeichen enthalten würden und unter Berücksichtigung des Bildungsgrades des Beschwerdeführers das Aussageverhalten nicht den Erwartungen entspreche,
E-2410/2025 Seite 5 dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er über ein politisches Profil verfüge und individuell verfolgt worden sei, dass die weiteren Vorbringen in Bezug auf die versuchte Entführung und die Flucht der Schwester des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, da diese nicht kausal für die Ausreise gewesen seien und schon lange zu- rückliegen würden, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt wer- den, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geltend gemacht und auf drohende Reflexverfolgung hingewiesen wird, dass weiter auf die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers hinge- wiesen und argumentiert wird, er sei von den Taliban als politischer Gegner wahrgenommen worden, dass zudem geltend gemacht wird, die rechtliche Vertretung des Be- schwerdeführers sei aufgrund der Überlastung der mandatierten Hilfs- werke nur unzureichend erfolgt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er- kenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommt, dass die geltend ge- machte Verfolgung durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit in Bezug auf Art. 7 AsylG nicht genügen, dass der Vorinstanz weiter beizupflichten ist, sofern sie feststellt, dass die Vorbringen vor allem unter Berücksichtigung des Bildungsniveaus des Be- schwerdeführers als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar zu qualifizie- ren sind, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, ein indi- viduelles Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person glaubhaft zu machen,
E-2410/2025 Seite 6 dass die durchgeführte Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz nachvollziehbar und transparent geschildert hat, wie sie zu ihrem Ergebnis gekommen ist, dass sie ebenfalls zu Recht davon ausgeht, die weiteren Vorbringen seien nicht kausal für die Ausreise gewesen und nicht flüchtlingsrechtlich rele- vant, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen und nicht zu einer anderen Ein- schätzung führen, dass seine Hinweise auf eine mangelhaft erfolgte Rechtsvertretung eben- falls nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu belegen, dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen zu seinem politischen Profil und einer möglichen Reflexverfolgung nichts zu seinen Gunsten ab- leiten kann und diese ins Leere gehen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ereignisse nach der Aus- reise des Beschwerdeführers, sofern diese tatsächlich so stattgefunden haben, mit seiner Person verknüpft waren, dass das SEM richtigerweise, entgegen den Beschwerdevorbringen, zum Schluss kommt, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer Gefährdung an Leib und Leben auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt haben sollte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers im Ein- klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats- sekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass der Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des Verfahrens ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit der heutigen Bestäti- gung der Wegweisung in Kraft tritt,
E-2410/2025 Seite 7 dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung in den Dispositiv- ziffern 1-3 zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensicht- lich unbegründet abzuweisen ist, nachdem auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Teil-Kassation besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2410/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Lukas Rathgeber
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