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E-2395/2016

E-2395/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 15. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) afghanischer Zeitrechnung ([...] europäischer Zeitrechnung) geboren. A.a Am 18. September 2015 führte das Kantonsspital Frauenfeld im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren. A.b Am 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er wisse nicht, an welchem Datum er geboren sei. Gemäss den Aussagen seiner Eltern sei er (...) geboren. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dieser akzeptierte das Ergebnis und erklärte sich ausdrücklich einverstanden, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt werde, er mithin volljährig sei. A.c Am 2. März 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus der Provinz Ghazni und gehöre der Ethnie der Hazara an. Als Kleinkind habe er mit den Eltern Afghanistan verlassen und sei nach B._______ (Pakistan) gezogen. Nachdem Hamid Karzai Staatspräsident von Afghanistan worden sein (Anm. Gericht: 2004) seien seine Eltern nach Kabul zurückgekehrt, wo der Vater als (...) gearbeitet habe. Er selbst sei bei den Grosseltern und einem Onkel in B._______ geblieben. Dort hätten sie einen Laden betrieben, in welchem er mitgearbeitet habe. Ende 2014 sei er nach Kabul gereist, um dort mit der Unterstützung seiner Eltern die Möglichkeit der Eröffnung eines Geschäfts zu prüfen. Er habe indes feststellen müssen, dass die Situation auf dem Markt sowie die generelle Sicherheitssituation schlecht seien. Nach zwei oder drei Monaten sei er nach B._______ zurückgekehrt. Die Situation in B._______ sei jedoch zunehmend unsicher geworden. Wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sei er von der dortigen Bevölkerung unter Druck gesetzt worden. Da er in einem sicheren Land habe leben wollen, habe er Pakistan am 6. August 2015 verlassen und sei in den Iran gereist und von dort weiter in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 21. März 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. April 2016 den Eingang der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 19. Januar 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. April 2016) zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Rahmenbedingungen (allgemein schwierige Sicherheitslage sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan, Nachteile als Angehöriger der Ethnie der Hazara) seien Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan und seien nicht asylrelevant. Sodann würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass Angehörige der Ethnie der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv der Hazara nicht derart intensiv und häufig, dass jedes Mitglied der Gruppe einen Angriff befürchten müsse, müssten besondere Umstände vorliegen, damit aufgrund einer blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder begründete Furcht als erfüllt betrachtet werden könnte. Solche Umstände lägen bei der Volksgruppe der Hazara nicht vor.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er sei minderjährig und habe in Unkenntnis der Bedeutung des Geburtsdatums dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse und damit seiner Volljährigkeit zugestimmt.

E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die radiologische Untersuchung vom 18. September 2015 hat ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergeben. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer dieses Alter und damit seine Volljährigkeit ausdrücklich anerkannt ("das passt bestens", vgl. SEM Akten A9 S. 3) und am Ende der Befragung die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich anerkannt. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Sodann legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, weshalb er nun doch nicht volljährig sein soll. Aus dem blossen Hinweis, er sei sich über die Bedeutung des Geburtsdatums nicht bewusst gewesen, vermag er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. Mit dem blossen Vorbringen, die Hazara seien aus ihren Dörfern vertrieben worden und heute noch benachteiligt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auf dem Hintergrund der hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara auch nicht ersichtlich. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen keinen einzigen Fall einer konkreten Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit anführte. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor­instanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt Kabul. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und verfüge dort mit seinen Eltern, Geschwistern, diversen Tanten und Onkel über ein bestehendes und intaktes familiäres Beziehungsnetz. Sodann sei seine Familie gemäss eigenen Angaben wohlhabend. Weiter verfüge er über einige Jahre Schulbildung sowie mehrere Jahre Berufserfahrung und habe eine grosse Selbständigkeit gezeigt, als er alleine in Kabul die Eröffnung eines Ladengeschäfts geprüft habe. Obwohl er die Mehrheit des Lebens in Pakistan verbracht habe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul bei der Wiedereingliederung von seiner Kernfamilie unterstützt werde. Begünstigend sei auch, dass er sowohl Sprache als auch Kultur kenne. Der relativ kurze Aufenthalt in Kabul falle angesichts der begünstigenden Faktoren nicht ins Gewicht.

E. 6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen begünstigender Verhältnisse. Er sei in Pakistan aufgewachsen und kenne Kabul nur flüchtig von einem kurzen Besuch. Die Situation in Kabul sei gefährlich.

E. 6.3.3 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Gericht festgestellt, dass in weiten Teilen Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Gericht fest, der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne. Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-3657/2016 vom 5. Juli 2016, D-1363/2015 vom 23. Juni 2016, jeweils mit weiteren Hinweisen). Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht sehr lange in Kabul aufgehalten hat, spricht vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dorthin. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, leben die Kernfamilie sowie zahlreiche weitere nahe Verwandte des Beschwerdeführers dort und es ist bei den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr und Integration behilflich sein werden. Dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich seine Stelle verloren habe, ist eine durch nichts belegte Behauptung und entspricht im Übrigen nicht den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es seiner Familie, mit welcher er via Internet Kontakt habe, gut gehe (SEM-Akten A17 S. 2). Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es, im Rahmen der Mitwirkungspflicht, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2395/2016 Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 15. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) afghanischer Zeitrechnung ([...] europäischer Zeitrechnung) geboren. A.a Am 18. September 2015 führte das Kantonsspital Frauenfeld im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren. A.b Am 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er wisse nicht, an welchem Datum er geboren sei. Gemäss den Aussagen seiner Eltern sei er (...) geboren. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dieser akzeptierte das Ergebnis und erklärte sich ausdrücklich einverstanden, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt werde, er mithin volljährig sei. A.c Am 2. März 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus der Provinz Ghazni und gehöre der Ethnie der Hazara an. Als Kleinkind habe er mit den Eltern Afghanistan verlassen und sei nach B._______ (Pakistan) gezogen. Nachdem Hamid Karzai Staatspräsident von Afghanistan worden sein (Anm. Gericht: 2004) seien seine Eltern nach Kabul zurückgekehrt, wo der Vater als (...) gearbeitet habe. Er selbst sei bei den Grosseltern und einem Onkel in B._______ geblieben. Dort hätten sie einen Laden betrieben, in welchem er mitgearbeitet habe. Ende 2014 sei er nach Kabul gereist, um dort mit der Unterstützung seiner Eltern die Möglichkeit der Eröffnung eines Geschäfts zu prüfen. Er habe indes feststellen müssen, dass die Situation auf dem Markt sowie die generelle Sicherheitssituation schlecht seien. Nach zwei oder drei Monaten sei er nach B._______ zurückgekehrt. Die Situation in B._______ sei jedoch zunehmend unsicher geworden. Wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sei er von der dortigen Bevölkerung unter Druck gesetzt worden. Da er in einem sicheren Land habe leben wollen, habe er Pakistan am 6. August 2015 verlassen und sei in den Iran gereist und von dort weiter in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 21. März 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. April 2016 den Eingang der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 19. Januar 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. April 2016) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Rahmenbedingungen (allgemein schwierige Sicherheitslage sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan, Nachteile als Angehöriger der Ethnie der Hazara) seien Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan und seien nicht asylrelevant. Sodann würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass Angehörige der Ethnie der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv der Hazara nicht derart intensiv und häufig, dass jedes Mitglied der Gruppe einen Angriff befürchten müsse, müssten besondere Umstände vorliegen, damit aufgrund einer blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder begründete Furcht als erfüllt betrachtet werden könnte. Solche Umstände lägen bei der Volksgruppe der Hazara nicht vor. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er sei minderjährig und habe in Unkenntnis der Bedeutung des Geburtsdatums dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse und damit seiner Volljährigkeit zugestimmt. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die radiologische Untersuchung vom 18. September 2015 hat ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergeben. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer dieses Alter und damit seine Volljährigkeit ausdrücklich anerkannt ("das passt bestens", vgl. SEM Akten A9 S. 3) und am Ende der Befragung die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich anerkannt. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Sodann legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, weshalb er nun doch nicht volljährig sein soll. Aus dem blossen Hinweis, er sei sich über die Bedeutung des Geburtsdatums nicht bewusst gewesen, vermag er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. Mit dem blossen Vorbringen, die Hazara seien aus ihren Dörfern vertrieben worden und heute noch benachteiligt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auf dem Hintergrund der hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara auch nicht ersichtlich. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen keinen einzigen Fall einer konkreten Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit anführte. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor­instanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt Kabul. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und verfüge dort mit seinen Eltern, Geschwistern, diversen Tanten und Onkel über ein bestehendes und intaktes familiäres Beziehungsnetz. Sodann sei seine Familie gemäss eigenen Angaben wohlhabend. Weiter verfüge er über einige Jahre Schulbildung sowie mehrere Jahre Berufserfahrung und habe eine grosse Selbständigkeit gezeigt, als er alleine in Kabul die Eröffnung eines Ladengeschäfts geprüft habe. Obwohl er die Mehrheit des Lebens in Pakistan verbracht habe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul bei der Wiedereingliederung von seiner Kernfamilie unterstützt werde. Begünstigend sei auch, dass er sowohl Sprache als auch Kultur kenne. Der relativ kurze Aufenthalt in Kabul falle angesichts der begünstigenden Faktoren nicht ins Gewicht. 6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen begünstigender Verhältnisse. Er sei in Pakistan aufgewachsen und kenne Kabul nur flüchtig von einem kurzen Besuch. Die Situation in Kabul sei gefährlich. 6.3.3 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Gericht festgestellt, dass in weiten Teilen Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Gericht fest, der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne. Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer E-3657/2016 vom 5. Juli 2016, D-1363/2015 vom 23. Juni 2016, jeweils mit weiteren Hinweisen). Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht sehr lange in Kabul aufgehalten hat, spricht vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dorthin. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, leben die Kernfamilie sowie zahlreiche weitere nahe Verwandte des Beschwerdeführers dort und es ist bei den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr und Integration behilflich sein werden. Dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich seine Stelle verloren habe, ist eine durch nichts belegte Behauptung und entspricht im Übrigen nicht den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es seiner Familie, mit welcher er via Internet Kontakt habe, gut gehe (SEM-Akten A17 S. 2). Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es, im Rahmen der Mitwirkungspflicht, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger