Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 18. Februar 2008 und gelangte am 20. Februar 2008 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 29. Februar 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 23. April 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tamilischer Ethnie, habe von Geburt bis 1970 in Colombo, danach bis 2005 in Jaffna gelebt. Im Jahre 1993 habe ihr Ehemann in Colombo ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Als er im Jahre 2005 erkrankt sei, habe sie Jaffna verlassen und sich nach Colombo begeben. Nach dem Tod ihres Ehemannes am 8. Juni 2007 habe sie nicht zu ihren Kindern nach Jaffna gehen können, da sie seit ihrem Weggang keinen Kontakt zu ihnen mehr gehabt habe und ihren Aufenthaltsort nicht kenne. Aus diesem Grund hätten die Kinder auch nicht an der Beerdigung ihres Vaters teilnehmen können. Sie sei daher zu ihrer ebenfalls in Colombo lebenden älteren Schwester, deren Sohn und Schwiegertochter gezogen. Das Zusammenleben sei indes alles andere als einfach gewesen. In Sri Lanka habe sie niemanden, der sich um sie kümmere, weshalb ihre in der Schweiz lebende Tochter sie zu sich geholt habe. B. Mit Verfügung vom 12. März 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei betreffend Wegweisung und Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5) aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen. Sodann verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und setzte der Beschwerdeführerin Frist zum Beleg der geltend gemachten Bedürftigkeit. Schliesslich verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der Asylgesuche) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. März 2009 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich das BFM im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur aktuellen Lage in Sri Lanka und stellte fest, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Norden von Sri Lanka sei nicht zumutbar. Weiter führte es aus, gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne die Beschwerdeführerin jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Zwar habe sich auch dort die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Für Tamilen seien durch die verschärften Sicherheitsbestimmungen die Lebensbedingungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in Colombo sprechen. Namentlich habe sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise dort gelebt, wo ihr verstorbener Ehemann mehrere Jahre einen Lebensmittelladen geführt habe. Nach dessen Tod habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester Wohnsitz nehmen können. Ihren Lebensunterhalt habe sie aus Ersparnissen beziehungsweise aus dem Verkaufserlös des Geschäftes ihres verstorbenen Ehemannes gedeckt. Ausserdem werde sie von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise ihrem Neffen, welcher auch ihre Ausreise finanziert habe, unterstützt. Ferner lebe ein Neffe der Beschwerdeführerin in Colombo; zwei Söhne, zwei Töchter sowie ein Bruder und eine Schwester ebenfalls in Sri Lanka. Gegebenenfalls könne sich die Beschwerdeführerin darum bemühen, auch zu diesen Familienangehörigen Kontakt herzustellen. Die angeführte Zuckerkrankheit stelle schliesslich kein Wegweisungshindernis dar, da die Beschwerdeführerin bereits früher in Colombo regelmässig ärztliche Hilfe erhalten habe. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
E. 6.3 In der Rechtmitteleingabe wird ausgeführt, in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes, der aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere in Colombo sowie aufgrund von Art. 8 EMRK sei der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar. Nach dem Tod des Ehemannes habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Not an ihre ebenfalls in Colombo lebende ältere Schwester gewandt und sie um Aufnahme und Unterstützung gebeten. Das Verhältnis sei indes zunehmend angespannter worden. Weil somit festgestanden habe, dass die Beschwerdeführerin den für die Zukunft erforderlichen Rückhalt und die nötige Unterstützung sowie Betreuung in Colombo nicht habe und eine andere Unterbringung in Sri Lanka nicht denkbar gewesen sei, habe sich die in der Schweiz lebende Tochter dazu entschlossen, ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, bei sich aufzunehmen. Als Diabetikerin sei die Beschwerdeführerin täglich auf Insulinspritzen angewiesen und benötige zur Behandlung ihrer Krankheit und zur Bewältigung ihres Alltags Betreuung und Unterstützung. Dass die Schwester der Beschwerdeführerin in Colombo lebe, lasse noch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz schliessen. Dies umso mehr, als das Verhältnis zwischen den Schwestern gestört sei und die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Colombo nur ihren kranken Ehemann gepflegt habe, mithin keine Beziehungen habe aufbauen können. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin nicht über genügende finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch wäre die Beschwerdeführerin in Colombo aufgrund ihrer besonderen Situation der Schikane und Willkür der singhalesischen Machthaber und damit der Diskriminierung als Tamilin ausgesetzt. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage nicht zu ihren Verwandten nach Jaffna zurückkehren. Vor diesem Hintergrund habe die in der Schweiz lebende Tochter die Beschwerdeführerin in die Schweiz geholt. Die Tochter sei gewillt, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen, sie zu pflegen und für sie auch finanziell zu sorgen.
E. 6.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vor. Seit Erlass des vorstehend angeführten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
E. 6.5 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die heute 62-jährige Beschwerdeführerin von Geburt (1948) bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1970 in Colombo lebte. Nach der Heirat zog sie auf Wunsch ihres Ehegatten zu den Schwiegereltern in den Norden von Sri Lanka (Jaffna), während ihr Ehemann in Colombo verblieb. Im Jahre 2005 erkrankte der Ehemann der Beschwerdeführerin. Um ihren Gatten zu pflegen, verliess die Beschwerdeführerin ihre Familie und begab sich - nach 35 Jahren - wieder zurück nach Colombo. Am 8. Juni 2007 starb der Ehemann, worauf die Beschwerdeführerin zu ihrer in Colombo lebenden älteren Schwester, deren Sohn und Schwiegertochter zog. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin gestaltete sich das Zusammenleben mit der Familie der ebenfalls betagten Schwester sehr schwierig. Da die Beschwerdeführerin keine anderen Verwandte in Colombo und seit Jahren keinen Kontakt mit ihren in Jaffna lebenden Kindern und Geschwistern hatte - sie kennt deren Aufenthaltsorte nicht, weshalb diese auch nicht über den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin informiert werden konnten - wandte sie sich an ihre in der Schweiz lebende Tochter. Diese organisierte in der Folge die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz.
E. 6.6 Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihren langjährigen Aufenthalt im Norden von Sri Lanka wird weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Dementsprechend ist ein Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (Jaffna) nicht zumutbar. Es ist daher zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin in einer anderen Region ihres Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Die heute 62-jährige Beschwerdeführerin verbrachte ihre Kinder- und Jugendjahre in Colombo. Danach lebte sie über 35 Jahre - mithin ein ganzes Leben lang - im Norden von Sri Lanka (Jaffna). In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse ist davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin aus der Zeit vor 1970 kaum mehr über aktive soziale Beziehungen in Colombo verfügt. Ende 2005 zog die Beschwerdeführerin nach Colombo und pflegte ihren Ehemann bis zu dessen Tod im Juni 2007. In dieser Zeit stand die Pflege von sozialen Kontakten mit Bekannten wohl kaum im Vordergrund. Als einzige Bezugspersonen in Colombo verblieben der Beschwerdeführerin somit ihre ältere Schwester, deren Sohn und Schwiegertochter. Bei diesen lebte die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes rund eineinhalb Jahre bis zur Ausreise. Dieses Zusammenleben gestaltete sich offenbar sehr schwierig und für die Beschwerdeführerin äusserst belastend. Ansonsten hätte die betagte und seit Jahren an Diabetes leidende Beschwerdeführerin wohl kaum ihren Heimatstaat verlassen und sich in ein ihr unbekanntes Land begeben, dessen Sprache und Kultur ihr absolut fremd sind. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Colombo über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Überdies wäre die betagte und gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin, nachdem ein Zusammenleben mit der Familie der Schwester nicht möglich ist, wohl gezwungen, alleine zu leben. Eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit ist jedenfalls aus den Akten nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch das wirtschaftliche Auskommen der Beschwerdeführerin mehr als fraglich. Sie verfügt weder über eine Berufsausbildung noch hat sie je gearbeitet. Angesichts ihres Alters und ihrer angeschlagenen Gesundheit ist es ihr auch nicht zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Bis zur Ausreise hat sie vom Ersparten und dem Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts ihres Ehemannes gelebt. Inwieweit hier noch Mittel vorhanden sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Indes ist aufgrund des Umstandes, dass die Tochter die Ausreise finanzierte zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über keine Mittel mehr verfügt. Zwar aber könnte sie bei einer Rückkehr von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter sowie allfällig ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Neffen finanziell unterstützt werden. Inwieweit diese finanzielle Unterstützung zur Deckung der gesamten Lebens- sowie Medikamentenkosten der an Diabetes sowie anderer Altersbeschwerden leidenden Beschwerdeführerin in Sri Lanka ausreichen würden, ist fraglich. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass vorliegend keine besonders begünstigende Faktoren im Sinne von BVGE 2008/2 gegeben sind. Die Beschwerdeführerin verfügt demach in ihrem Heimatland über keine zumutbare Aufenthaltsalternative, mithin der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Die Beschwerdeführerin ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 6.7 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Dementsprechend ist auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend Art. 8 EMRK nicht weiter einzugehen, zumal sich auf diesen Artikel ohnehin nur jemand berufen kann, der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (Niederlassungsbewilligung, Schweizer Bürgerrecht). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zur Recht die Wegweisung nach Sri Lanka verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2009 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. März 2009 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM, B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2390/2009/kuc {T 0/2} Urteil vom 2. Februar 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...) Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 18. Februar 2008 und gelangte am 20. Februar 2008 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 29. Februar 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 23. April 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tamilischer Ethnie, habe von Geburt bis 1970 in Colombo, danach bis 2005 in Jaffna gelebt. Im Jahre 1993 habe ihr Ehemann in Colombo ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Als er im Jahre 2005 erkrankt sei, habe sie Jaffna verlassen und sich nach Colombo begeben. Nach dem Tod ihres Ehemannes am 8. Juni 2007 habe sie nicht zu ihren Kindern nach Jaffna gehen können, da sie seit ihrem Weggang keinen Kontakt zu ihnen mehr gehabt habe und ihren Aufenthaltsort nicht kenne. Aus diesem Grund hätten die Kinder auch nicht an der Beerdigung ihres Vaters teilnehmen können. Sie sei daher zu ihrer ebenfalls in Colombo lebenden älteren Schwester, deren Sohn und Schwiegertochter gezogen. Das Zusammenleben sei indes alles andere als einfach gewesen. In Sri Lanka habe sie niemanden, der sich um sie kümmere, weshalb ihre in der Schweiz lebende Tochter sie zu sich geholt habe. B. Mit Verfügung vom 12. März 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei betreffend Wegweisung und Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5) aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen. Sodann verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und setzte der Beschwerdeführerin Frist zum Beleg der geltend gemachten Bedürftigkeit. Schliesslich verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der Asylgesuche) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. März 2009 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 6.2 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich das BFM im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur aktuellen Lage in Sri Lanka und stellte fest, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Norden von Sri Lanka sei nicht zumutbar. Weiter führte es aus, gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne die Beschwerdeführerin jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Zwar habe sich auch dort die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Für Tamilen seien durch die verschärften Sicherheitsbestimmungen die Lebensbedingungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in Colombo sprechen. Namentlich habe sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise dort gelebt, wo ihr verstorbener Ehemann mehrere Jahre einen Lebensmittelladen geführt habe. Nach dessen Tod habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester Wohnsitz nehmen können. Ihren Lebensunterhalt habe sie aus Ersparnissen beziehungsweise aus dem Verkaufserlös des Geschäftes ihres verstorbenen Ehemannes gedeckt. Ausserdem werde sie von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise ihrem Neffen, welcher auch ihre Ausreise finanziert habe, unterstützt. Ferner lebe ein Neffe der Beschwerdeführerin in Colombo; zwei Söhne, zwei Töchter sowie ein Bruder und eine Schwester ebenfalls in Sri Lanka. Gegebenenfalls könne sich die Beschwerdeführerin darum bemühen, auch zu diesen Familienangehörigen Kontakt herzustellen. Die angeführte Zuckerkrankheit stelle schliesslich kein Wegweisungshindernis dar, da die Beschwerdeführerin bereits früher in Colombo regelmässig ärztliche Hilfe erhalten habe. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 6.3 In der Rechtmitteleingabe wird ausgeführt, in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes, der aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere in Colombo sowie aufgrund von Art. 8 EMRK sei der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar. Nach dem Tod des Ehemannes habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Not an ihre ebenfalls in Colombo lebende ältere Schwester gewandt und sie um Aufnahme und Unterstützung gebeten. Das Verhältnis sei indes zunehmend angespannter worden. Weil somit festgestanden habe, dass die Beschwerdeführerin den für die Zukunft erforderlichen Rückhalt und die nötige Unterstützung sowie Betreuung in Colombo nicht habe und eine andere Unterbringung in Sri Lanka nicht denkbar gewesen sei, habe sich die in der Schweiz lebende Tochter dazu entschlossen, ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, bei sich aufzunehmen. Als Diabetikerin sei die Beschwerdeführerin täglich auf Insulinspritzen angewiesen und benötige zur Behandlung ihrer Krankheit und zur Bewältigung ihres Alltags Betreuung und Unterstützung. Dass die Schwester der Beschwerdeführerin in Colombo lebe, lasse noch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz schliessen. Dies umso mehr, als das Verhältnis zwischen den Schwestern gestört sei und die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Colombo nur ihren kranken Ehemann gepflegt habe, mithin keine Beziehungen habe aufbauen können. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin nicht über genügende finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch wäre die Beschwerdeführerin in Colombo aufgrund ihrer besonderen Situation der Schikane und Willkür der singhalesischen Machthaber und damit der Diskriminierung als Tamilin ausgesetzt. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage nicht zu ihren Verwandten nach Jaffna zurückkehren. Vor diesem Hintergrund habe die in der Schweiz lebende Tochter die Beschwerdeführerin in die Schweiz geholt. Die Tochter sei gewillt, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen, sie zu pflegen und für sie auch finanziell zu sorgen. 6.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vor. Seit Erlass des vorstehend angeführten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 6.5 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die heute 62-jährige Beschwerdeführerin von Geburt (1948) bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1970 in Colombo lebte. Nach der Heirat zog sie auf Wunsch ihres Ehegatten zu den Schwiegereltern in den Norden von Sri Lanka (Jaffna), während ihr Ehemann in Colombo verblieb. Im Jahre 2005 erkrankte der Ehemann der Beschwerdeführerin. Um ihren Gatten zu pflegen, verliess die Beschwerdeführerin ihre Familie und begab sich - nach 35 Jahren - wieder zurück nach Colombo. Am 8. Juni 2007 starb der Ehemann, worauf die Beschwerdeführerin zu ihrer in Colombo lebenden älteren Schwester, deren Sohn und Schwiegertochter zog. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin gestaltete sich das Zusammenleben mit der Familie der ebenfalls betagten Schwester sehr schwierig. Da die Beschwerdeführerin keine anderen Verwandte in Colombo und seit Jahren keinen Kontakt mit ihren in Jaffna lebenden Kindern und Geschwistern hatte - sie kennt deren Aufenthaltsorte nicht, weshalb diese auch nicht über den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin informiert werden konnten - wandte sie sich an ihre in der Schweiz lebende Tochter. Diese organisierte in der Folge die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. 6.6 Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihren langjährigen Aufenthalt im Norden von Sri Lanka wird weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Dementsprechend ist ein Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (Jaffna) nicht zumutbar. Es ist daher zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin in einer anderen Region ihres Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Die heute 62-jährige Beschwerdeführerin verbrachte ihre Kinder- und Jugendjahre in Colombo. Danach lebte sie über 35 Jahre - mithin ein ganzes Leben lang - im Norden von Sri Lanka (Jaffna). In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse ist davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin aus der Zeit vor 1970 kaum mehr über aktive soziale Beziehungen in Colombo verfügt. Ende 2005 zog die Beschwerdeführerin nach Colombo und pflegte ihren Ehemann bis zu dessen Tod im Juni 2007. In dieser Zeit stand die Pflege von sozialen Kontakten mit Bekannten wohl kaum im Vordergrund. Als einzige Bezugspersonen in Colombo verblieben der Beschwerdeführerin somit ihre ältere Schwester, deren Sohn und Schwiegertochter. Bei diesen lebte die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes rund eineinhalb Jahre bis zur Ausreise. Dieses Zusammenleben gestaltete sich offenbar sehr schwierig und für die Beschwerdeführerin äusserst belastend. Ansonsten hätte die betagte und seit Jahren an Diabetes leidende Beschwerdeführerin wohl kaum ihren Heimatstaat verlassen und sich in ein ihr unbekanntes Land begeben, dessen Sprache und Kultur ihr absolut fremd sind. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Colombo über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Überdies wäre die betagte und gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin, nachdem ein Zusammenleben mit der Familie der Schwester nicht möglich ist, wohl gezwungen, alleine zu leben. Eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit ist jedenfalls aus den Akten nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch das wirtschaftliche Auskommen der Beschwerdeführerin mehr als fraglich. Sie verfügt weder über eine Berufsausbildung noch hat sie je gearbeitet. Angesichts ihres Alters und ihrer angeschlagenen Gesundheit ist es ihr auch nicht zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Bis zur Ausreise hat sie vom Ersparten und dem Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts ihres Ehemannes gelebt. Inwieweit hier noch Mittel vorhanden sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Indes ist aufgrund des Umstandes, dass die Tochter die Ausreise finanzierte zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über keine Mittel mehr verfügt. Zwar aber könnte sie bei einer Rückkehr von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter sowie allfällig ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Neffen finanziell unterstützt werden. Inwieweit diese finanzielle Unterstützung zur Deckung der gesamten Lebens- sowie Medikamentenkosten der an Diabetes sowie anderer Altersbeschwerden leidenden Beschwerdeführerin in Sri Lanka ausreichen würden, ist fraglich. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass vorliegend keine besonders begünstigende Faktoren im Sinne von BVGE 2008/2 gegeben sind. Die Beschwerdeführerin verfügt demach in ihrem Heimatland über keine zumutbare Aufenthaltsalternative, mithin der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Die Beschwerdeführerin ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6.7 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Dementsprechend ist auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend Art. 8 EMRK nicht weiter einzugehen, zumal sich auf diesen Artikel ohnehin nur jemand berufen kann, der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (Niederlassungsbewilligung, Schweizer Bürgerrecht). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zur Recht die Wegweisung nach Sri Lanka verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2009 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. März 2009 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM, B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: