Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2389/2025 Urteil vom 23. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er dieses Gesuch anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2024 im Wesentlichen damit begründete, dass er an einer Protestaktion teilgenommen habe, bei welcher es zu einem Handgemenge mit Polizisten gekommen sei, nachdem diese zwei Frauen angegriffen hätten, dass er einem Zugriff der Beamten zwar habe entfliehen können, jedoch am folgenden Tag sein Haus durch die Sicherheitskräfte gestürmt worden sei, als er sich gerade bei einem Verwandten aufgehalten habe, dass er aus Furcht vor Verfolgung angefangen habe, seine Flucht aus dem Iran zu planen, und in die Schweiz zu seinem Bruder gereist sei, dessen Asylgesuch im (...) gutgeheissen worden war (Verfahren N [...]), dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (am 7. März 2025 eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass der Vorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen feststellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizieren, und auch die Tatsache, dass seinem Bruder in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, ändere nichts an seiner fehlenden Flüchtlingseigenschaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführte, er sei mit der Unglaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM nicht einverstanden, dass die Vorinstanz zu Unrecht seine starke Traumatisierung sowie die Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass er Teile seiner Sachverhaltsschilderung gar nicht aus eigener Wahrnehmung habe wiedergeben können, dass es bei seiner Anhörung zudem offenbar zu einem (damals nichterkannten) Missverständnis gekommen sei und das SEM ihn nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren ergänzend hätte anhören müssen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten den Erwägungen und Schlussfolgerungen des SEM vollumfänglich anschliesst, dass die protokollierten Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder die zu erwartende Substanz noch relevante andere Realkennzeichen auf-weisen, dass das Vorbringen unplausibel ist, die iranischen Sicherheitskräfte seien in der Lage gewesen, ihn innert der angegebenen kurzen Zeit zu identifizieren, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu erklären, dass ein massgeblicher Einfluss einer beim Beschwerdeführer (nach Erhalt des negativen Asylentscheids) festgestellten psychischen Traumafolge-störung auf sein Aussageverhalten als unwahrscheinlich einzustufen ist, zumal er in der Anhörung seinen Gesundheitszustand, abgesehen von einer Asthmaerkrankung, als gut beschrieb (vgl. Akten SEM A30/17 F5 ff.; F10: "Leiden Sie abgesehen vom Asthma an weiteren gesundheitlichen Beschwerden? A: Nein"), dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung nicht geltend gemacht hatte, im Iran wegen seinem Bruder - der den Iran verlassen hatte, als er noch ein Kind war - eine relevante Anschlussverfolgung erlitten zu haben (vgl. SEM-act. ad F121 f., F129), dass schliesslich nicht ersichtlich ist, wieso zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine ergänzende Anhörung erforderlich gewesen wäre, weshalb die entsprechende Rüge und der Rückweisungsantrag unbegründet sind, dass den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf angebliche Missverständnisse bei der Protokollierung zu entnehmen sind, dass sich insgesamt aus den Akten keine stichhaltigen und glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden als ernsthafter Regimekritiker aufgefallen sein könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das -SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Wegweisung sich als zulässig erweist, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es namentlich kein Grund zur Annahme gibt, der junge und gut ausgebildete Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt - könnte nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch ein medizinisches Wegweisungshindernis zu verneinen ist, weil das Gesundheitssystem im Iran generell ein relativ hohes Niveau aufweist und davon auszugehen ist, dass eine adäquate medizinische Behandlung der beim Beschwerdeführer von einer Psychologin festgestellten psychischen Beschwerden im Heimatstaat verfügbar ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2078/2021 vom 14. März 2025 E. 9.6 m.w.H), dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist und keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: