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E-2364/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2364/2024

U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (…).

E-2364/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. Juni 2022 legal per Flugzeug nach B._______ verliess, anschliessend mit dem Lastwagen an die deutsche Grenze gelangte und dann in die Schweiz einreiste, wo er am 9. Juli 2022 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Istanbul zur Welt gekommen und habe die ersten fünf Lebensjahre in der Stadt C._______ in der Provinz D._______ verbracht, wobei er anschlies- send nach Istanbul gezogen sei, wo er mit seiner Familie (seinem Vater und dessen neuer Frau, seiner Schwester, Halbschwester sowie seinem Halbbruder) gelebt habe, dass er mit ungefähr (…) oder (…) Jahren den Beruf des (…) erlernt und als solcher bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe, dass er im Jahr 2014/2015 an der Universität in E._______ ein Studium in (…) begonnen, dieses aber wegen rassistischer Übergriffe seiner Mitstu- denten unterbrochen habe, wobei er das Studium im Jahr 2022 schliesslich abgeschlossen habe, dass er den im März 2018 angetretenen Militärdienst im April 2019 nach einer Verlängerung um einen Monat – aufgrund einer Provokation durch einen Kommandanten betreffend die Aktivitäten seiner Onkel – beendet habe, dass er – nach einem Angriff von Polizisten auf Zivilisten im Jahr 2016 in seinem Quartier in C._______ – beschlossen habe, in die Opposition zu gehen, und Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) geworden sei sowie deren Anlässe besucht habe (z.B. habe er an Presseerklärungen teilgenommen respektive habe er an allen friedlichen Aktivitäten teilgenom- men), dass sein Vater ebenfalls Mitglied der HDP sei und sich drei seiner Onkel väterlicherseits der YPG-Guerilla (Yekîneyên Parastina Gel) angeschlos- sen hätten, dass er verschiedene Beiträge über die kurdische Sache auf Facebook ge- postet habe (z.B. im Jahr 20(…) Fotos zu Newroz und am (…). März 20(…)

E-2364/2024 Seite 3 weitere Beiträge über Menschen, die gefoltert worden seien), wobei Face- book gewisse Beiträge gelöscht habe, dass er darüber hinaus auch Beiträge auf Instagram gepostet habe (z.B. über Selahattin Demirtaş), dass er über einen bekannten Gerichtsschreiber im Juni 20(…) erfahren habe, es sei gegen ihn etwas am Laufen, dass sein Vater ihn gleichentags aus dem Land «rausgebracht» habe und im März 2023 wegen seiner Beiträge in den Sozialen Medien ein Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda (Anmerkung des Gerichts: Propa- ganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti- Terror-Gesetzes) gegen ihn eröffnet worden sei, dass das Dossier eingeleitet und am selben Tag wieder geschlossen wor- den sei, wobei es ein bis zwei Monate später wiedereröffnet worden sei, dass er wahrscheinlich in Haft gesteckt werde und eine grosse Strafe er- halte, sobald die türkischen Behörden ihn festnähmen und seine Aussagen aufnähmen, dass nach ihm gesucht werde und die Polizei in der Türkei sein Haus einige Male aufgesucht (respektive durchsucht) und bei seiner Familie nach ihm gefragt habe, weshalb sein Vater mit seiner Stiefmutter und seinen Halb- geschwistern im Sommer 2023 nach Deutschland gereist und dort um Asyl nachgesucht habe, dass seine Schwester verheiratet sei und weiterhin in Istanbul lebe, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. März 2024 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse betreffend den Antrag auf Ausstellung des Vorführbefehls vom 13. April 2023 (vgl. SEM-Akten ID-006 bzw. […]-26/2 [Beweismittel G]) und den Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbe- schluss) ohne Datum (vgl. SEM-Akten ID-007 bzw. (…)-26/2 [Beweismittel H]) gewährte, dass er am 4. April 2024 mit schriftlicher Eingabe das rechtliche Gehör be- treffend die vom SEM als gefälscht erachteten Dokumente wahrnahm, dass der Beschwerdeführer dem SEM diverse (weitere) Beweismittel ein- reichte (vgl. SEM-Akten ID-001 bis ID-019; […]-33/6),

E-2364/2024 Seite 4 dass der Beschwerdeführer am 10. April 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. April 2024 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2024 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asyl- gesuch vom 9. Juli 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und den Vollzug anordnete sowie die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, dass es festhielt, die Vorhalte zu den Fälschungsmerkmalen anlässlich der Wahrnahme des rechtlichen Gehörs seien unsubstantiiert ausgefallen, wo- mit es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Fälschungsvorwurf betreffend die Beweismittel ID-006 und ID-007 zu entkräften, dass zudem auch die Angaben zum Verfahren wenig substantiiert und kon- kret ausgefallen seien, der Beschwerdeführer die Frage nach dem Beste- hen eines Vorführbefehls ausweichend beantwortet habe und er das Be- stehen eines Dossiers zu Propaganda nicht habe glaubhaft machen kön- nen, dass der Beschwerdeführer mit weiteren eingereichten Justizdokumenten ein eröffnetes Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Ter- rorpropaganda dartue, dass gemäss den eingereichten Beweismitteln ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei und ein Vorführbefehl vor- liege, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden und zum jet- zigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, dass es sich beim geltend gemachten Vorführbefehl formell nicht um einen Haftbefehl handle, sondern um einen Vorführbefehl, der dazu diene, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulas- sen,

E-2364/2024 Seite 5 dass der Beschwerdeführer daher nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe, dass ein Interesse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP nicht genüge, um eine begrün- dete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, und aus seinen Aussagen keine exponierte Stellung hervor- gehe, dass er – neben der Verlängerung des Militärdienstes um 21 Tage aufgrund des familiären Hintergrundes – keine weiteren Ereignisse geschildert habe, die darauf schliessen liessen, die türkischen Behörden beabsichtigten seine Inhaftierung und Folterung, dass keine Hinweise aktenkundig seien, der Beschwerdeführer sei mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfo- lungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen, dass die diskriminierenden Übergriffe durch seine Mitstudenten in ihrer In- tensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und somit nicht als ernsthaft und damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, «Es sei der Entscheide des SEM vom 11.04.2024 gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20 Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) vollumfänglich aufzuheben.» (sic!), dass er weiter beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt fest- zustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,

E-2364/2024 Seite 6 dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und dem Be- schwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass er mit Eingabe vom 22. Juli 2024 einen türkischsprachigen Zeitungs- artikel einreichte, in welchem beschrieben werde, wie sein Onkel vor kur- zem von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-2364/2024 Seite 7 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das Kassationsbegehren in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet wurde und für das Gericht denn auch keine Verletzung von Ver- fahrensvorschriften oder gar – wie in der Beschwerde behauptet – eine willkürliche Würdigung der Sach- und Beweislage erkennbar ist, dass sich die Vorinstanz in hinreichender Tiefe mit den eingereichten Be- weismitteln auseinandergesetzt und den Sachverhalt vollständig sowie korrekt festgestellt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. SEM-Akte […]-37/15 S. 4–11), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begrün- det, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen,

E-2364/2024 Seite 8 dass der Beschwerdeführer aber nur am Rande auf die Argumente der Vor- instanz eingeht und sich mit allgemeinen, sich wiederholenden Ausführun- gen begnügt, anstatt aufzuzeigen, weshalb die Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft und asylrelevant sein sollen, dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Vorbringens der Mitgliedschaft der HDP und seiner Teilnahme an «allen friedlichen Aktivitä- ten» (vgl. SEM-Akte […]-16/17 F53 f., F57) – kein asylrelevantes politi- sches Profil aufweist und es ihm nicht gelingt, auf Beschwerdebeben etwas Gegenteiliges aufzuzeigen, dass denn auch – unabhängig von der Echtheit der Beweismittel – das Vorbringen, es sei gegen ihn wegen «Propaganda» ermittelt worden, nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuzeigen, da ein in der Türkei hängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Ter- rorpropaganda für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft genügt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8) und die vier kumulativen Voraus- setzungen, unter welchen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, vorliegend eindeutig nicht erfüllt sind, da sich das Verfahren seit ungefähr anderthalb Jahren lediglich im Ermittlungsstadium befindet (vgl. SEM-Akte ID-015; ID-016), dass somit völlig offenbleibt, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlings- rechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerde- führers kommen wird (vgl. a.a.O. E.8) und nach dem Gesagten – entgegen der Vermutung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 19) – offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von mehreren Anklageerhe- bungen und einer Verurteilung auszugehen ist, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise von den türkischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass gezielt behelligt worden (vgl. SEM-Akte […]-16/17 F107 f.), dass das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer selbst habe «behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der Fahn- dung der türkischen Behörden nach seinem Onkel V.S.» erlitten (Be- schwerde S. 10), in den Akten keine Stütze findet,

E-2364/2024 Seite 9 dass sich weder aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen Hin- weise auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfol- gung ergeben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, SEM-Akte […]-37/15 S. 8 f. Bst. iii) und auch die Eingabe vom 22. Juli 2024 (respektive der damit eingereichte türkischsprachige Zeitungsartikel) nicht geeignet ist, diese Einschätzung umzustossen, dass es den geltend gemachten Drohungen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers und der Hausdurchsuchung nach dessen Ausreise (vgl. SEM-Akte […]-16/17 F74, F100) an der nötigen Intensität für eine ob- jektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung fehlt, dass der Beschwerdeführer ferner problemlos legal aus der Türkei ausrei- sen konnte (vgl. SEM-Akte […]-16/17 F44 f.), dass schliesslich die Diskriminierungen der Mitstudenten offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli- chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AIG) zu- lässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- halb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 AsylG;

E-2364/2024 Seite 10 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine An- wendung findet, dass sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfäng- lich auf zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-Akte […]-37/15 S. 11 f.), wo- nach der gesunde Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Studium, Arbeitserfahrung und ein soziales Netz mit guten finanziellen Verhältnissen (Familie sowohl in C._______ und F._______) verfügt (vgl. SEM-Akte […]- 16/17 F12, F18, F22, F24–F27, F30, F38–F41, F46) und er in der Be- schwerde nichts Gegenteiliges vorbringt, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

E-2364/2024 Seite 11 dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2364/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess

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