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E-234/2009

E-234/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 5. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. November 2007 ab und ordnete die Wegwei­sung und deren Vollzug an. B. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2008 (Datum Poststempel; Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2008) beim Bundesverwaltungsgericht trat dieses im einzelrichterlichen Ver­fahren mit Urteil vom 17. Dezember 2008 nicht ein (Verfahren E 7887/2008). Das Bundesverwaltungsgericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die angefochtene Verfügung ge­mäss Rückschein am 8. November 2008 eröffnet worden sei und mit Einrei­chung der Beschwerde vom 9. Dezember 2008 folglich eine gericht­lich festgestellte Fristversäumnis vorliege (vgl. Art. 20 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Dem Gesuchstellers sei es nicht gelungen, den Gegenbe­weis zum klaren Inhalt des aktenkundigen Rückscheins betreffend das Zu­stel­lungsdatum wirksam zu erbringen. Dem Gesuchsteller wurden Verfah­rens­kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. C. Mit Revisionsgesuch vom 14. Januar 2009 (vorab per Telefax) an das Bun­desverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Gesuchstellers in der Hauptsache die Aufhebung des Ur­teils vom 17. Dezember 2008 und die Wiederaufnahme des Beschwerde­verfahrens vom 9. Dezember 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 5. November 2008 mit den dort gestellten Anträgen. Es sei vorläufig und bis zum Entscheid über den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugs­massnahmen abzusehen. D. Mit dem per Post zugestellten Revisionsgesuch reichte der Gesuchstel­ler folgende Beweismittel zu den Akten: Urteil des Bundesver­waltungsge­richts vom 17. Dezember 2008, Bestätigung Leitung Durch­gangszentrum B._______ vom (...) Dezember 2008, Bestätigung Leitung Durchgangszent­rum B._______ vom (...) Dezember 2008, Arbeitsvertrag für C._______ vom (...) 2008 sowie Ge­schäftskarte (...). E. Mit Telefax vom 19. Januar 2009 setzte die zuständige Instruktionsrichte­rin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegwei­sung des Gesuchstellers aus. F. Mit Telefax vom 29. Januar 2009 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Schweizerische Post betreffend eingeschriebene Post­sendungen mit Rückschein. G. Mit Antwortschreiben vom 3. Februar 2009 teilte die Schweizerische Post dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gemäss den allgemeinen Ge­schäftsbedingungen "Postdienstleistungen" neben dem Empfänger sämt­li­che im selben Wohn- und Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen für eingeschriebene Sendungen bezugsberechtigt seien. Bei der Poststelle seien es der Empfänger oder vom Empfänger bevollmächtigte Personen. Mit der zusätzlichen Dienstleistung "Eigenhändig" verlange der Aufgeber, dass der Brief mit Zu­stellnachweis weder Familienangehörigen noch Bevoll­mächtigten oder Personen, welche im selben Domizil anzutreffend sind, ausgehändigt werde, sondern nur dem Empfänger persönlich überge­ben werden dürfe. Generell würden das Datum der Zustellung und des Rückscheins übereinstimmen. Eine Ausnahme betreffe jedoch die Sen­dungen mit vereinbarter Zustellung: Hier könne es sein, dass der Rück­schein erst am Folgetag zurückkomme und auch erst dann gestem­pelt und zurückgeschickt werde; der Antwortschein werde von der Person unterschrieben, welche die Sendung entgegen­nehme, und gelte mit der Un­terschrift und dem Datum als zugestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 bestätigte das Bundesver­waltungsgericht, dass der Vollzug des Wegweisung ausgesetzt bleibe und der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er zur Bezahlung eines Kostenvor­schusses in Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. I. Der Gesuchsteller zahlte am 27. Februar 2009 den geforderten Kostenvor­schuss in Höhe von Fr. 600.- fristgerecht ein. J. Am 8. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufforde­rungsgemäss die Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG end­gültig über Be­schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Asylge­biet. Es ist ausserdem zustän­dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwal­tungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG fin­det auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge­suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerde­verfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abän­derlichkeit und Mass­geblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei­tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions­grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, die Beschwerdeinstanz habe im ange­fochtenen Urteil eine im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG in den Akten lie­gende erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt, und ruft mit der Nachrei­chung von Beweismitteln zudem den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an; sodann zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisi­onsbegeh­rens auf.

E. 2.3 Mit Revisionsgesuch vom 14. Januar 2009 wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Die Abklärungen, die das Gericht bei der Schweizerischen Post getroffen hat (Anfrage vom 29. Januar 2009; Antwortschreiben der Schweizeri­schen Post vom 3. Februar 2009; vgl. oben Bst. F und G) wurden dem Ge­suchsteller bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts des vorliegen­den Verfahrensausgangs kann auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Abklärungen werden dem Gesuchsteller zusammen mit dem vorliegenden Urteil offengelegt.

E. 4 Somit ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren gel­tend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen zu ge­nügen vermögen und ob zumindest einer der angerufenen Revisions­gründe gegeben ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides ver­langt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa­chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu ei­nem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu füh­ren.

E. 4.2 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren hatte der Gesuchsteller gel­tend gemacht, die Verfügung des BFM, deren Empfang er auf dem Rück­schein unterschriftlich mit dem Datum vom 8. November 2008 quittiert habe, sei ihm in Wirklichkeit erst am 9. November 2008 ausgehändigt wor­den. Er sei zusammen mit seinem Bekannten C._______ ins Durchgangszent­rum B._______ in D._______ gefahren und habe dort die Verfügung - gegen Unterschrift auf dem Rückschein - entgegenge­nom­men; am gleichen Tag habe er anschliessend mit E._______, einem Mitarbei­ter des Durchgangszentrums, einen Termin gehabt, um sich eine Urlaubsbestä­tigung, d.h. die Erlaubnis, ausserhalb des Zentrums zu woh­nen, für einen weiteren Monat ausstellen zu lassen. Bei der handschriftli­chen Datierung des Verfügungsempfangs auf den 8. November 2008 müsse es sich demnach um einen Irrtum handeln; in Wirklichkeit sei die Ent­gegennahme der Verfügung am Sonntag, den 9. November 2008 er­folgt (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2008 S. 2, sowie Ein­gabe vom 10. Dezember 2008). Zum Beleg dieser Darstellungen reichte der Gesuchsteller im ordentli­chen Beschwerdeverfahren Folgendes ein:

- Bestätigung von C._______ vom (...) Dezember 2008, dass er den Gesuchstel­ler, der mit entsprechender Bewilligung des Durchgangszent­rums bei C._______ in F._______ wohne, am 9. November 2008 nach D._______ gefahren habe. Früher habe er den Gesuchsteller nicht in das Durchgangszentrum fahren können, da er am Samstag bis abends arbeite. Im Durchgangszentrum sei von einer neuen Mitarbeite­rin der Brief des BFM ausgehändigt worden, wofür der Ge­suchsteller unterschrieben habe; von E._______ habe der Gesuchsteller die neue Urlaubsbestätigung erhalten; man habe gemeinsam kurz die vo­rinstanzliche Verfügung durchgelesen;

- Bestätigung von E._______, ebenfalls vom (...) Dezember 2008, dass der Ge­suchsteller, der sonst mit entsprechender Bewilligung in F._______ wohne, am Sonntag, den 9. November 2008 in Begleitung eines Kolle­gen aus F._______ vorgesprochen und die neue Urlaubsbestätigung für den nächsten Monat in Empfang genommen habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Gesuchsteller auch um Verständnishilfe zu dem erhaltenen Ent­scheid gebeten;

- Urlaubsbestätigung (im Original) datierend vom 9. November 2008 und gültig bis zum (...) Dezember 2008; unterschrieben mit einem Kürzel und mit dem Stempel des Durchgangszentrums B._______ in D._______ versehen.

E. 4.3 Im Revisionsverfahren wird ergänzend und erklärend hierzu darge­legt, jene Mitarbeiterin, die dem Gesuchsteller die Verfügung gegen Unter­schrift ausgehändigt habe, sei ihm dazumal nicht namentlich be­kannt gewesen; es habe nun aber eruiert werden können, wie die Mitarbeite­rin heisse. Der Gesuchsteller habe an jenem Tag, als er die Verfü­gung des BFM erhalten habe, einen Termin mit E._______ gehabt, um sich eine Urlaubsbestätigung ausstellen zu lassen; dieser habe ihm zu­gleich den Inhalt der Verfügung erklärt. Zur Aushändigung der Urlaubsbestä­tigung sei nur E._______, nicht aber jene neue Mitarbeiterin des Zent­rums befugt gewesen. Das angebliche Eröffnungsdatum vom 8. November 2008 könne nicht stimmen, da er sich an jenem Tag mit ei­nem Bekannten in F._______ aufgehalten habe. An jenem Tag - einem Sams­tag - habe sodann auch C._______ gearbeitet; C._______ habe ihn erst am Sonntag, seinem freien Tag, nach D._______ begleiten können. Im Revisionsverfahren werden in diesem Zusammenhang folgende Beweis­unterlagen eingereicht:

- Bestätigung des Leiters des Durchgangszentrums B._______ in D._______ vom (...) Dezember 2008, dass die Verfügung des BFM dem Ge­suchsteller am 9. November 2008 durch eine Nachtdienstmitarbeiterin ausgehändigt worden sei, und dass es sich bei der handschriftlichen Da­tierung auf den 8. November 2008 auf dem Rückschein und im Post­empfangsbuch des Durchgangsheims um einen Fehleintrag handle. Am selben Tag hätten der Gesuchsteller und sein Begleiter mit E._______ gesprochen, wobei die Urlaubsbestätigung ausgehändigt und der vorinstanzliche Entscheid erklärt worden seien. Die Kürzelunterschrift auf der Urlaubsbestätigung sei in der Tat die Unterschrift von E._______;

- zusätzliche Bestätigung des Leiters des Durchgangszentrums vom (...) Dezember 2008, in der namentlich der Ablauf der Recherchen skizziert wird, aufgrund derer man letztlich die Ereignisse rund um den 9. Novem­ber 2008 habe rekonstruieren können;

- Unterlagen betreffend die Arbeitsstelle von C._______ (Arbeitsvertrag als Ge­schäftsführer eines [Geschäft] sowie Geschäftskarte (...), aus welcher unter anderem die Öffnungszeiten hervorgehen).

E. 4.4 Die Beschwerdeinstanz ging in ihrem Urteil vom 17. Dezember 2008 da­von aus, dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 8. November 2008 eröffnet worden sei und demnach die Beschwerdeein­gabe vom 9. Dezember 2008 verspätet gewesen sei. Mit dem aktenkun­digen Rückschein liege ein Beweismittel vor, "aus dem die Tatsache der Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 8. November 2008 unmiss­verständlich hervorgeht" (Urteil S. 3), während umgekehrt die vorgelegten Gegenbeweisunterlagen zur geltend gemachten Eröffnung am 9. Novem­ber 2008 "nicht verfangen" würden (Urteil S. 4). Namentlich sei die einge­reichte Urlaubsbestätigung des Durchgangszentrums nicht tauglich, das behauptete Eröffnungsdatum zu beweisen, da dieses Thema darin gar nicht angesprochen sei. Die schriftliche Bestätigung von C._______ sei in ihrem Wahrheitsgehalt schon nur deswegen anzuzweifeln, weil darin der Erhalt der Urlaubsbestätigung von E._______ angeführt werde, während andererseits die Unterschrift auf der Urlaubsbestätigung augenfällig nicht mit der Un­terschrift von E._______ auf dessen Bestätigungsschreiben vom (...) Dezember 2008 übereinstimme.

E. 4.5 Im Revisionsgesuch wird nach der Darstellung des Sachverhalts im We­sentlichen ausgeführt, die Beschwerdeinstanz hätte in ihrem Urteil vom 17. Dezember 2008 anerkennen müssen, dass der Empfang der ange­fochtenen Verfügung am 9. November 2008 glaubwürdig nachgewie­sen worden sei oder zumindest als möglich erscheine; in letzterem Fall hätte der Anspruch auf rechtliches Gehör und das verfassungsmässige Ver­bot des überspitzten Formalismus eine Nachfristsetzung zwingend ge­boten, um nachzuweisen, dass - entgegen der im Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vertretenen Ansicht - die Unterschrift auf der Urlaubsbestätigung vom 9. November 2008 und auf der Bestätigung des betreffenden Mitarbeiters des Durchgangszentrums B._______ in D._______ vom (...) Dezember 2008 beide von der gleichen Person stammen wür­den, und um allfällige weitere Beweise für den Verfügungsempfang vom 9. November 2008 beizubringen. Der Inhalt des Bestätigungsschrei­bens von C._______ vom (...) Dezember 2008 sei sodann gar nicht mehr gewür­digt worden. Dabei hätten der Gesuchsteller und sein als Zeuge auf­geführ­ter Bekannter C._______ übereinstimmend ausgeführt, dass C._______ den Ge­suchsteller nach telefonischer Avisierung durch das Durchgangszentrum B._______ zwecks Entgegennahme der eingeschriebe­nen Sendung von F._______ nach D._______ gefahren habe; dies sei aber aufgrund der Samstagsar­beit des C._______ erst am Sonntag, den 9. November 2008 erfolgt. Der Gesuchsteller habe den ganzen Samstag mit einem anderen Bekann­ten in F._______ und G._______ verbracht. Die Nachtwache des Durch­gangszentrums B._______ habe dem Gesuchsteller die Verfügung des BFM am Sonntag, den 9. November 2008, um zirka 17:30 Uhr, ausge­hängt und er habe darauf­hin den Empfang mit seiner Unterschrift bestä­tigt. Die Urlaubsbestäti­gung, welche dem Gesuchsteller durch einen Mitar­beiter des Durchgangszentrums im Anschluss an die Aushändigung der vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt worden sei, weise ebenfalls das Datum vom 9. November 2008 auf. Wie es dazu gekommen sei, dass der Gesuchsteller den Rückschein irrtümlich mit dem 8. November 2008 da­tiert habe, lasse sich zwar nicht mehr eruieren, sei jedoch auch nicht we­sentlich. Ebensowenig sei es relevant, dass auch im internen Postbüch­lein des Durchgangszentrums - gestützt auf die falsche Datie­rung des Rückscheins - fälschlicherweise der 8. November 2008 als Emp­fangsdatum übertragen worden sei. Vermutungsweise sei dieser Ein­trag nachträglich am Montag, 10. November [recte] 2008 durch den da­mals diensthabenden Mitarbeiter erfolgt, welcher den Rückschein an die­sem Tag zur Post gebracht habe.

E. 5.1 Hinsichtlich der auf dem Rückschein enthaltenen Daten ist zunächst festzuhalten, dass das Zustellungsdatum (8. November 2008) - vom Ge­suchsteller selber eingetragen und im Revisionsgesuch auch nicht be­stritten - und das Datum des Poststempels (10. November 2008) nicht übereinstimmen (vgl. A 18/1). Aufgrund dessen erkundigte sich das Bundes­verwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Januar 2009 bei der Schwei­zerischen Post insbesondere darüber, wann das Zustellungsda­tum und das Datum des Rückscheins einer Postsendung nicht korrespondie­ren. Dem Antwortschreiben der Schweizerischen Post vom 3. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass generell das Datum der Zustel­lung und des Rückscheins übereinstimmen würden. Jedoch könne es bei Sendungen mit vereinbarter Zustellung vorkommen, dass der Rückschein erst am Folgetag zurückkomme und erst dann gestempelt sowie zurückge­schickt werde. Um einen solchen Fall der "vereinbarten Zustellung" muss es sich vorlie­gend handeln. Es steht aufgrund des heutigen Aktenstands fest, dass Ein­schreibebriefe gegen Rückschein im Durchgangszentrum B._______ vom Heimpersonal gegen Unterschrift und gegen Eintrag im Postempfangs­buch des Zentrums ausgehändigt werden. Die unterschriebe­nen und handschriftlich datierten Rückscheine werden dann offenbar - am nächsten Tag - vom Zentrumspersonal der Post überge­ben und dort gestempelt. Dies entspricht - gemäss den Auskünften der Post ans Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin - dem Vorgehen bei "vereinbarter Zustellung" (vgl. Schreiben der Schweizerischen Post vom 3. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht). Naturgemäss kann aber einer handschriftlich vorgenommenen Datierung - bei der Irrtümer nie gänzlich ausgeschlossen werden können - nicht dieselbe Beweiskraft zukommen wie der in der Regel nicht manipulierbaren und somit beweis­kräf­tigen Stempelung mittels Poststempel.

E. 5.2 Dass der vorliegend interessierende Rückschein zwei Daten - ein hand­schriftliches vom 8. November 2008 und ein mittels Poststempel ge­stempeltes vom 10. November 2008 - aufweist, wurde im revisionsweise an­gefochtenen Urteil überhaupt nicht thematisiert, und es muss davon aus­gegangen werden, dass die vorstehend zitierte Aussage im Urteil, das Eröffnungsdatum vom 8. November 2008 gehe "unmissverständlich" aus dem Rückschein hervor, auf einem Übersehen der Tatsache beruht, dass im Gegenteil der Rückschein zwei verschiedene Daten aufweist. Auf­grund dieser dem Rückschein inhärenten, jedoch divergierenden Daten handelt es sich bei der Frage, wann der Gesuchsteller die vorinstanzliche Verfügung entgegennahm, um eine unbewiesen gebliebene Tatsache, welche nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgelegt werden darf. Folglich kann auch nicht die Rede von einem klaren Inhalt des aktenkun­digen Rückscheins betreffend das Zustellungsdatum sein. Ferner muss in Bezug auf den Inhalt des Bestätigungsschreibens - ent­gegen der Bezeichnung im Revisionsgesuch handelt es sich hierbei nicht um einen Zeugenbericht, sondern um einen Bericht einer Auskunftsper­son, da die Voraussetzungen von Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) vorlie­gend nicht erfüllt sind - von C._______, der angibt, er habe den Gesuchsteller am 9. November 2010 zum Durchgangzentrum in D._______ gefahren, von einem Nichtberücksichtigen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache ausgegangen werden. Gemäss dem Bestätigungsschreiben sei dem Gesuchsteller der Brief des BFM gegen Unterschrift am 9. Novem­ber 2010 ausgehändigt worden. Darauf wird im angefochtenen Urteil, wo in diesem Zusammenhang nur von der Entgegennahme der Urlaubsbe­stätigung die Rede ist, kein Bezug genommen. Da - wie im Urteil vom 17. Dezember 2010 richtig ausgeführt wurde - die Urlaubsbestätigung und das Schreiben von E._______ keinen unmittelbaren Beweis für das Eröff­nungsdatum der vorinstanzlichen Verfügung erbringen, hätte im Be­schwerdeverfahren umso mehr die Bestätigung von C._______ berücksichtigt werden müssen. Im Urteil vom 17. Dezember 2010 wird lediglich festge­halten, C._______ bezeuge den Erhalt der Urlaubsbestätigung. Der diesbezüg­liche Wahrheitsgehalt sei jedoch anzuzweifeln, weil die Unterschrift von E._______ auf der Urlaubsbestätigung und auf dessen Bestätigung vom (...) Dezember 2010 nicht übereinstimmen würden. Die in der Bestätigung vom C._______ enthaltene Aussage, der Brief des BFM sei dem Gesuchsteller am 9. November 2010 ausgehändigt worden, wurde offensichtlich über­sehen. Dass C._______ nicht ausdrücklich von der vorinstanzlichen Verfügung, sondern lediglich von einem "Brief des BFM" sprach, ändert nichts daran, dass es sich nur um die Verfügung des BFM vom 5. November 2010 handeln konnte.

E. 5.3 Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen geht das Bundesver­waltungsgericht davon aus, dass die Ausführungen im Revisionsgesuch ge­eignet sind, den angerufenen Revisionsgrund des Übersehens akten­kundiger erheblicher Tatsachen darzutun. Die Datierungsfrage ist offenkun­dig erheblich, weil mit Eröffnungsdatum vom 9. November 2008 die Beschwerdefrist eingehalten ist. Zudem wurde die im Bestätigungs­schreiben von C._______ enthaltene Aussage, der Brief des BFM sei dem Ge­suchsteller am 9. November 2010 ausgehändigt worden, im Beschwerde­verfahren offensichtlich nicht berücksichtigt. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten des Gesuchstellers von der Eröffnung des angefochtenen Ent­scheids nach dem 8. November 2009 auszugehen, womit mit Be­schwerde vom 9. Dezember 2008 (Datum Poststempel) die Rechtmittel­frist gewahrt wurde.

E. 5.4 Nachdem aufgrund des bisher Gesagten der angerufene Revisions­grund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) erfüllt ist, kann an dieser Stelle auf ausführliche Erwägungen dazu verzichtet werden, ob die einge­reichten, erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil vom 17. De­zember 2008 entstandenen Beweisunterlagen zur Anerkennung eines Revi­sionsgrundes im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wer­den könnten.

E. 6 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil vom 17. Dezember 2008 ist aufzuheben und das Beschwerdever­fahren wieder aufzunehmen. Die im Verfahren E-7887/2008 geleisteten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- sind dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. Auf die gegen die Verfügung des BFM vom 5. November 2008 beim Bun­desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2008 ist einzutreten.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens­kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Der am 27. Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss wird für das wiederaufgenommene Be­schwerdeverfahren verwendet.

E. 7.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts des Obsiegens im Revisi­onsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient­schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend rechtfer­tigt es sich, dem Bundesverwaltungsgericht die Ausrichtung der Par­teientschädigung aufzuerlegen, da dieses das vorliegend zu beurtei­lende Revisionsverfahren zu verantworten hat. In der Kostennote vom 8. Februar 2011 wird ein zeitlicher Aufwand von ins­gesamt 14,5 Stunden ausgewiesen, der insgesamt - für die Einrei­chung der 12-seitigen Rechtsschrift vom 14. Januar 2009, eine Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 24. November 2010 sowie die Einrei­chung der Honorarnote - nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist und vom Gericht auf 9 Stunden zum ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 230.- reduziert wird. Im Übrigen stellt das Erstellen der Honorar­note keine zu entschädigende Handlung dar, da es sich hierbei um Kanzlei­arbeit handelt, deren Aufwendungen bereits im Honoraransatz ent­halten sind; daher wird der geltend gemachte Aufwand von 0,5 Stun­den zum Stundenansatz von 250.- für die Redaktion der Honorarnote so­wie das Studium der Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Ja­nuar 2011 betreffend Einreichung der Kostennote nicht vergütet. Was die ausgewiesenen Auslagen betrifft, sind diese insofern zu kürzen, als für Fotokopien maximal Fr. 0.50 pro Seite berechnet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGKE); die im Übrigen angemessenen Auslagen sind somit in der Höhe von Fr. 58.- zu vergüten. Die zu Lasten des Gerichts auszurichtende Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'289.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

E. 8 Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgt ist. Gestützt auf Art. 42 AsylG kann der Gesuchsteller (bzw. Beschwerdeführer) den Entscheid in der Schweiz abwar­ten. Die weiteren Instruktionen werden im ordentlichen In­struktionsverfah­ren zu treffen sein. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7887/2008 vom 17. Dezem­ber 2008 wird aufgehoben.
  3. Die im Verfahren E-7887/2008 geleisteten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller zurückerstattet.
  4. Es werden für das Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren verwendet.
  5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisions­verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'289.70 ausgerich­tet.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zustän­dige kanto­nale Behörde. und verfügt: Der Gesuchsteller (bzw. Beschwerdeführer) kann den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-234/2009

Urteil vom 22. März 2011

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Partei

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,(...),

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008 (E-7887/2008) / N (...).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 5. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. November 2007 ab und ordnete die Wegwei­sung und deren Vollzug an.

B. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2008 (Datum Poststempel; Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2008) beim Bundesverwaltungsgericht trat dieses im einzelrichterlichen Ver­fahren mit Urteil vom 17. Dezember 2008 nicht ein (Verfahren E 7887/2008). Das Bundesverwaltungsgericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die angefochtene Verfügung ge­mäss Rückschein am 8. November 2008 eröffnet worden sei und mit Einrei­chung der Beschwerde vom 9. Dezember 2008 folglich eine gericht­lich festgestellte Fristversäumnis vorliege (vgl. Art. 20 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Dem Gesuchstellers sei es nicht gelungen, den Gegenbe­weis zum klaren Inhalt des aktenkundigen Rückscheins betreffend das Zu­stel­lungsdatum wirksam zu erbringen. Dem Gesuchsteller wurden Verfah­rens­kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

C. Mit Revisionsgesuch vom 14. Januar 2009 (vorab per Telefax) an das Bun­desverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Gesuchstellers in der Hauptsache die Aufhebung des Ur­teils vom 17. Dezember 2008 und die Wiederaufnahme des Beschwerde­verfahrens vom 9. Dezember 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 5. November 2008 mit den dort gestellten Anträgen. Es sei vorläufig und bis zum Entscheid über den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugs­massnahmen abzusehen.

D. Mit dem per Post zugestellten Revisionsgesuch reichte der Gesuchstel­ler folgende Beweismittel zu den Akten: Urteil des Bundesver­waltungsge­richts vom 17. Dezember 2008, Bestätigung Leitung Durch­gangszentrum B._______ vom (...) Dezember 2008, Bestätigung Leitung Durchgangszent­rum B._______ vom (...) Dezember 2008, Arbeitsvertrag für C._______ vom (...) 2008 sowie Ge­schäftskarte (...).

E. Mit Telefax vom 19. Januar 2009 setzte die zuständige Instruktionsrichte­rin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegwei­sung des Gesuchstellers aus.

F. Mit Telefax vom 29. Januar 2009 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Schweizerische Post betreffend eingeschriebene Post­sendungen mit Rückschein.

G. Mit Antwortschreiben vom 3. Februar 2009 teilte die Schweizerische Post dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gemäss den allgemeinen Ge­schäftsbedingungen "Postdienstleistungen" neben dem Empfänger sämt­li­che im selben Wohn- und Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen für eingeschriebene Sendungen bezugsberechtigt seien. Bei der Poststelle seien es der Empfänger oder vom Empfänger bevollmächtigte Personen. Mit der zusätzlichen Dienstleistung "Eigenhändig" verlange der Aufgeber, dass der Brief mit Zu­stellnachweis weder Familienangehörigen noch Bevoll­mächtigten oder Personen, welche im selben Domizil anzutreffend sind, ausgehändigt werde, sondern nur dem Empfänger persönlich überge­ben werden dürfe. Generell würden das Datum der Zustellung und des Rückscheins übereinstimmen. Eine Ausnahme betreffe jedoch die Sen­dungen mit vereinbarter Zustellung: Hier könne es sein, dass der Rück­schein erst am Folgetag zurückkomme und auch erst dann gestem­pelt und zurückgeschickt werde; der Antwortschein werde von der Person unterschrieben, welche die Sendung entgegen­nehme, und gelte mit der Un­terschrift und dem Datum als zugestellt.

H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 bestätigte das Bundesver­waltungsgericht, dass der Vollzug des Wegweisung ausgesetzt bleibe und der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er zur Bezahlung eines Kostenvor­schusses in Höhe von Fr. 600.- aufgefordert.

I. Der Gesuchsteller zahlte am 27. Februar 2009 den geforderten Kostenvor­schuss in Höhe von Fr. 600.- fristgerecht ein.

J. Am 8. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufforde­rungsgemäss die Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG end­gültig über Be­schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Asylge­biet. Es ist ausserdem zustän­dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).

1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwal­tungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG fin­det auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge­suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerde­verfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

1.4. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abän­derlichkeit und Mass­geblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer­deent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei­tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

2.

2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions­grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, die Beschwerdeinstanz habe im ange­fochtenen Urteil eine im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG in den Akten lie­gende erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt, und ruft mit der Nachrei­chung von Beweismitteln zudem den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an; sodann zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisi­onsbegeh­rens auf.

2.3. Mit Revisionsgesuch vom 14. Januar 2009 wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3. Die Abklärungen, die das Gericht bei der Schweizerischen Post getroffen hat (Anfrage vom 29. Januar 2009; Antwortschreiben der Schweizeri­schen Post vom 3. Februar 2009; vgl. oben Bst. F und G) wurden dem Ge­suchsteller bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts des vorliegen­den Verfahrensausgangs kann auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Abklärungen werden dem Gesuchsteller zusammen mit dem vorliegenden Urteil offengelegt.

4. Somit ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren gel­tend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen zu ge­nügen vermögen und ob zumindest einer der angerufenen Revisions­gründe gegeben ist.

4.1. Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides ver­langt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa­chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu ei­nem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu füh­ren.

4.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren hatte der Gesuchsteller gel­tend gemacht, die Verfügung des BFM, deren Empfang er auf dem Rück­schein unterschriftlich mit dem Datum vom 8. November 2008 quittiert habe, sei ihm in Wirklichkeit erst am 9. November 2008 ausgehändigt wor­den. Er sei zusammen mit seinem Bekannten C._______ ins Durchgangszent­rum B._______ in D._______ gefahren und habe dort die Verfügung - gegen Unterschrift auf dem Rückschein - entgegenge­nom­men; am gleichen Tag habe er anschliessend mit E._______, einem Mitarbei­ter des Durchgangszentrums, einen Termin gehabt, um sich eine Urlaubsbestä­tigung, d.h. die Erlaubnis, ausserhalb des Zentrums zu woh­nen, für einen weiteren Monat ausstellen zu lassen. Bei der handschriftli­chen Datierung des Verfügungsempfangs auf den 8. November 2008 müsse es sich demnach um einen Irrtum handeln; in Wirklichkeit sei die Ent­gegennahme der Verfügung am Sonntag, den 9. November 2008 er­folgt (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2008 S. 2, sowie Ein­gabe vom 10. Dezember 2008).

Zum Beleg dieser Darstellungen reichte der Gesuchsteller im ordentli­chen Beschwerdeverfahren Folgendes ein:

- Bestätigung von C._______ vom (...) Dezember 2008, dass er den Gesuchstel­ler, der mit entsprechender Bewilligung des Durchgangszent­rums bei C._______ in F._______ wohne, am 9. November 2008 nach D._______ gefahren habe. Früher habe er den Gesuchsteller nicht in das Durchgangszentrum fahren können, da er am Samstag bis abends arbeite. Im Durchgangszentrum sei von einer neuen Mitarbeite­rin der Brief des BFM ausgehändigt worden, wofür der Ge­suchsteller unterschrieben habe; von E._______ habe der Gesuchsteller die neue Urlaubsbestätigung erhalten; man habe gemeinsam kurz die vo­rinstanzliche Verfügung durchgelesen;

- Bestätigung von E._______, ebenfalls vom (...) Dezember 2008, dass der Ge­suchsteller, der sonst mit entsprechender Bewilligung in F._______ wohne, am Sonntag, den 9. November 2008 in Begleitung eines Kolle­gen aus F._______ vorgesprochen und die neue Urlaubsbestätigung für den nächsten Monat in Empfang genommen habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Gesuchsteller auch um Verständnishilfe zu dem erhaltenen Ent­scheid gebeten;

- Urlaubsbestätigung (im Original) datierend vom 9. November 2008 und gültig bis zum (...) Dezember 2008; unterschrieben mit einem Kürzel und mit dem Stempel des Durchgangszentrums B._______ in D._______ versehen.

4.3. Im Revisionsverfahren wird ergänzend und erklärend hierzu darge­legt, jene Mitarbeiterin, die dem Gesuchsteller die Verfügung gegen Unter­schrift ausgehändigt habe, sei ihm dazumal nicht namentlich be­kannt gewesen; es habe nun aber eruiert werden können, wie die Mitarbeite­rin heisse. Der Gesuchsteller habe an jenem Tag, als er die Verfü­gung des BFM erhalten habe, einen Termin mit E._______ gehabt, um sich eine Urlaubsbestätigung ausstellen zu lassen; dieser habe ihm zu­gleich den Inhalt der Verfügung erklärt. Zur Aushändigung der Urlaubsbestä­tigung sei nur E._______, nicht aber jene neue Mitarbeiterin des Zent­rums befugt gewesen. Das angebliche Eröffnungsdatum vom 8. November 2008 könne nicht stimmen, da er sich an jenem Tag mit ei­nem Bekannten in F._______ aufgehalten habe. An jenem Tag - einem Sams­tag - habe sodann auch C._______ gearbeitet; C._______ habe ihn erst am Sonntag, seinem freien Tag, nach D._______ begleiten können.

Im Revisionsverfahren werden in diesem Zusammenhang folgende Beweis­unterlagen eingereicht:

- Bestätigung des Leiters des Durchgangszentrums B._______ in D._______ vom (...) Dezember 2008, dass die Verfügung des BFM dem Ge­suchsteller am 9. November 2008 durch eine Nachtdienstmitarbeiterin ausgehändigt worden sei, und dass es sich bei der handschriftlichen Da­tierung auf den 8. November 2008 auf dem Rückschein und im Post­empfangsbuch des Durchgangsheims um einen Fehleintrag handle. Am selben Tag hätten der Gesuchsteller und sein Begleiter mit E._______ gesprochen, wobei die Urlaubsbestätigung ausgehändigt und der vorinstanzliche Entscheid erklärt worden seien. Die Kürzelunterschrift auf der Urlaubsbestätigung sei in der Tat die Unterschrift von E._______;

- zusätzliche Bestätigung des Leiters des Durchgangszentrums vom (...) Dezember 2008, in der namentlich der Ablauf der Recherchen skizziert wird, aufgrund derer man letztlich die Ereignisse rund um den 9. Novem­ber 2008 habe rekonstruieren können;

- Unterlagen betreffend die Arbeitsstelle von C._______ (Arbeitsvertrag als Ge­schäftsführer eines [Geschäft] sowie Geschäftskarte (...), aus welcher unter anderem die Öffnungszeiten hervorgehen).

4.4. Die Beschwerdeinstanz ging in ihrem Urteil vom 17. Dezember 2008 da­von aus, dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 8. November 2008 eröffnet worden sei und demnach die Beschwerdeein­gabe vom 9. Dezember 2008 verspätet gewesen sei. Mit dem aktenkun­digen Rückschein liege ein Beweismittel vor, "aus dem die Tatsache der Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 8. November 2008 unmiss­verständlich hervorgeht" (Urteil S. 3), während umgekehrt die vorgelegten Gegenbeweisunterlagen zur geltend gemachten Eröffnung am 9. Novem­ber 2008 "nicht verfangen" würden (Urteil S. 4). Namentlich sei die einge­reichte Urlaubsbestätigung des Durchgangszentrums nicht tauglich, das behauptete Eröffnungsdatum zu beweisen, da dieses Thema darin gar nicht angesprochen sei. Die schriftliche Bestätigung von C._______ sei in ihrem Wahrheitsgehalt schon nur deswegen anzuzweifeln, weil darin der Erhalt der Urlaubsbestätigung von E._______ angeführt werde, während andererseits die Unterschrift auf der Urlaubsbestätigung augenfällig nicht mit der Un­terschrift von E._______ auf dessen Bestätigungsschreiben vom (...) Dezember 2008 übereinstimme.

4.5. Im Revisionsgesuch wird nach der Darstellung des Sachverhalts im We­sentlichen ausgeführt, die Beschwerdeinstanz hätte in ihrem Urteil vom 17. Dezember 2008 anerkennen müssen, dass der Empfang der ange­fochtenen Verfügung am 9. November 2008 glaubwürdig nachgewie­sen worden sei oder zumindest als möglich erscheine; in letzterem Fall hätte der Anspruch auf rechtliches Gehör und das verfassungsmässige Ver­bot des überspitzten Formalismus eine Nachfristsetzung zwingend ge­boten, um nachzuweisen, dass - entgegen der im Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vertretenen Ansicht - die Unterschrift auf der Urlaubsbestätigung vom 9. November 2008 und auf der Bestätigung des betreffenden Mitarbeiters des Durchgangszentrums B._______ in D._______ vom (...) Dezember 2008 beide von der gleichen Person stammen wür­den, und um allfällige weitere Beweise für den Verfügungsempfang vom 9. November 2008 beizubringen. Der Inhalt des Bestätigungsschrei­bens von C._______ vom (...) Dezember 2008 sei sodann gar nicht mehr gewür­digt worden. Dabei hätten der Gesuchsteller und sein als Zeuge auf­geführ­ter Bekannter C._______ übereinstimmend ausgeführt, dass C._______ den Ge­suchsteller nach telefonischer Avisierung durch das Durchgangszentrum B._______ zwecks Entgegennahme der eingeschriebe­nen Sendung von F._______ nach D._______ gefahren habe; dies sei aber aufgrund der Samstagsar­beit des C._______ erst am Sonntag, den 9. November 2008 erfolgt. Der Gesuchsteller habe den ganzen Samstag mit einem anderen Bekann­ten in F._______ und G._______ verbracht. Die Nachtwache des Durch­gangszentrums B._______ habe dem Gesuchsteller die Verfügung des BFM am Sonntag, den 9. November 2008, um zirka 17:30 Uhr, ausge­hängt und er habe darauf­hin den Empfang mit seiner Unterschrift bestä­tigt. Die Urlaubsbestäti­gung, welche dem Gesuchsteller durch einen Mitar­beiter des Durchgangszentrums im Anschluss an die Aushändigung der vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt worden sei, weise ebenfalls das Datum vom 9. November 2008 auf. Wie es dazu gekommen sei, dass der Gesuchsteller den Rückschein irrtümlich mit dem 8. November 2008 da­tiert habe, lasse sich zwar nicht mehr eruieren, sei jedoch auch nicht we­sentlich. Ebensowenig sei es relevant, dass auch im internen Postbüch­lein des Durchgangszentrums - gestützt auf die falsche Datie­rung des Rückscheins - fälschlicherweise der 8. November 2008 als Emp­fangsdatum übertragen worden sei. Vermutungsweise sei dieser Ein­trag nachträglich am Montag, 10. November [recte] 2008 durch den da­mals diensthabenden Mitarbeiter erfolgt, welcher den Rückschein an die­sem Tag zur Post gebracht habe.

5.

5.1. Hinsichtlich der auf dem Rückschein enthaltenen Daten ist zunächst festzuhalten, dass das Zustellungsdatum (8. November 2008) - vom Ge­suchsteller selber eingetragen und im Revisionsgesuch auch nicht be­stritten - und das Datum des Poststempels (10. November 2008) nicht übereinstimmen (vgl. A 18/1). Aufgrund dessen erkundigte sich das Bundes­verwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Januar 2009 bei der Schwei­zerischen Post insbesondere darüber, wann das Zustellungsda­tum und das Datum des Rückscheins einer Postsendung nicht korrespondie­ren. Dem Antwortschreiben der Schweizerischen Post vom 3. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass generell das Datum der Zustel­lung und des Rückscheins übereinstimmen würden. Jedoch könne es bei Sendungen mit vereinbarter Zustellung vorkommen, dass der Rückschein erst am Folgetag zurückkomme und erst dann gestempelt sowie zurückge­schickt werde.

Um einen solchen Fall der "vereinbarten Zustellung" muss es sich vorlie­gend handeln. Es steht aufgrund des heutigen Aktenstands fest, dass Ein­schreibebriefe gegen Rückschein im Durchgangszentrum B._______ vom Heimpersonal gegen Unterschrift und gegen Eintrag im Postempfangs­buch des Zentrums ausgehändigt werden. Die unterschriebe­nen und handschriftlich datierten Rückscheine werden dann offenbar - am nächsten Tag - vom Zentrumspersonal der Post überge­ben und dort gestempelt. Dies entspricht - gemäss den Auskünften der Post ans Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin - dem Vorgehen bei "vereinbarter Zustellung" (vgl. Schreiben der Schweizerischen Post vom 3. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht). Naturgemäss kann aber einer handschriftlich vorgenommenen Datierung - bei der Irrtümer nie gänzlich ausgeschlossen werden können - nicht dieselbe Beweiskraft zukommen wie der in der Regel nicht manipulierbaren und somit beweis­kräf­tigen Stempelung mittels Poststempel.

5.2. Dass der vorliegend interessierende Rückschein zwei Daten - ein hand­schriftliches vom 8. November 2008 und ein mittels Poststempel ge­stempeltes vom 10. November 2008 - aufweist, wurde im revisionsweise an­gefochtenen Urteil überhaupt nicht thematisiert, und es muss davon aus­gegangen werden, dass die vorstehend zitierte Aussage im Urteil, das Eröffnungsdatum vom 8. November 2008 gehe "unmissverständlich" aus dem Rückschein hervor, auf einem Übersehen der Tatsache beruht, dass im Gegenteil der Rückschein zwei verschiedene Daten aufweist. Auf­grund dieser dem Rückschein inhärenten, jedoch divergierenden Daten handelt es sich bei der Frage, wann der Gesuchsteller die vorinstanzliche Verfügung entgegennahm, um eine unbewiesen gebliebene Tatsache, welche nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgelegt werden darf. Folglich kann auch nicht die Rede von einem klaren Inhalt des aktenkun­digen Rückscheins betreffend das Zustellungsdatum sein.

Ferner muss in Bezug auf den Inhalt des Bestätigungsschreibens - ent­gegen der Bezeichnung im Revisionsgesuch handelt es sich hierbei nicht um einen Zeugenbericht, sondern um einen Bericht einer Auskunftsper­son, da die Voraussetzungen von Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) vorlie­gend nicht erfüllt sind - von C._______, der angibt, er habe den Gesuchsteller am 9. November 2010 zum Durchgangzentrum in D._______ gefahren, von einem Nichtberücksichtigen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache ausgegangen werden. Gemäss dem Bestätigungsschreiben sei dem Gesuchsteller der Brief des BFM gegen Unterschrift am 9. Novem­ber 2010 ausgehändigt worden. Darauf wird im angefochtenen Urteil, wo in diesem Zusammenhang nur von der Entgegennahme der Urlaubsbe­stätigung die Rede ist, kein Bezug genommen. Da - wie im Urteil vom 17. Dezember 2010 richtig ausgeführt wurde - die Urlaubsbestätigung und das Schreiben von E._______ keinen unmittelbaren Beweis für das Eröff­nungsdatum der vorinstanzlichen Verfügung erbringen, hätte im Be­schwerdeverfahren umso mehr die Bestätigung von C._______ berücksichtigt werden müssen. Im Urteil vom 17. Dezember 2010 wird lediglich festge­halten, C._______ bezeuge den Erhalt der Urlaubsbestätigung. Der diesbezüg­liche Wahrheitsgehalt sei jedoch anzuzweifeln, weil die Unterschrift von E._______ auf der Urlaubsbestätigung und auf dessen Bestätigung vom (...) Dezember 2010 nicht übereinstimmen würden. Die in der Bestätigung vom C._______ enthaltene Aussage, der Brief des BFM sei dem Gesuchsteller am 9. November 2010 ausgehändigt worden, wurde offensichtlich über­sehen. Dass C._______ nicht ausdrücklich von der vorinstanzlichen Verfügung, sondern lediglich von einem "Brief des BFM" sprach, ändert nichts daran, dass es sich nur um die Verfügung des BFM vom 5. November 2010 handeln konnte.

5.3. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen geht das Bundesver­waltungsgericht davon aus, dass die Ausführungen im Revisionsgesuch ge­eignet sind, den angerufenen Revisionsgrund des Übersehens akten­kundiger erheblicher Tatsachen darzutun. Die Datierungsfrage ist offenkun­dig erheblich, weil mit Eröffnungsdatum vom 9. November 2008 die Beschwerdefrist eingehalten ist. Zudem wurde die im Bestätigungs­schreiben von C._______ enthaltene Aussage, der Brief des BFM sei dem Ge­suchsteller am 9. November 2010 ausgehändigt worden, im Beschwerde­verfahren offensichtlich nicht berücksichtigt. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten des Gesuchstellers von der Eröffnung des angefochtenen Ent­scheids nach dem 8. November 2009 auszugehen, womit mit Be­schwerde vom 9. Dezember 2008 (Datum Poststempel) die Rechtmittel­frist gewahrt wurde.

5.4. Nachdem aufgrund des bisher Gesagten der angerufene Revisions­grund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) erfüllt ist, kann an dieser Stelle auf ausführliche Erwägungen dazu verzichtet werden, ob die einge­reichten, erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil vom 17. De­zember 2008 entstandenen Beweisunterlagen zur Anerkennung eines Revi­sionsgrundes im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wer­den könnten.

6. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil vom 17. Dezember 2008 ist aufzuheben und das Beschwerdever­fahren wieder aufzunehmen.

Die im Verfahren E-7887/2008 geleisteten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- sind dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

Auf die gegen die Verfügung des BFM vom 5. November 2008 beim Bun­desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2008 ist einzutreten.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens­kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Der am 27. Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss wird für das wiederaufgenommene Be­schwerdeverfahren verwendet.

7.2. Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts des Obsiegens im Revisi­onsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient­schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend rechtfer­tigt es sich, dem Bundesverwaltungsgericht die Ausrichtung der Par­teientschädigung aufzuerlegen, da dieses das vorliegend zu beurtei­lende Revisionsverfahren zu verantworten hat.

In der Kostennote vom 8. Februar 2011 wird ein zeitlicher Aufwand von ins­gesamt 14,5 Stunden ausgewiesen, der insgesamt - für die Einrei­chung der 12-seitigen Rechtsschrift vom 14. Januar 2009, eine Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 24. November 2010 sowie die Einrei­chung der Honorarnote - nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist und vom Gericht auf 9 Stunden zum ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 230.- reduziert wird. Im Übrigen stellt das Erstellen der Honorar­note keine zu entschädigende Handlung dar, da es sich hierbei um Kanzlei­arbeit handelt, deren Aufwendungen bereits im Honoraransatz ent­halten sind; daher wird der geltend gemachte Aufwand von 0,5 Stun­den zum Stundenansatz von 250.- für die Redaktion der Honorarnote so­wie das Studium der Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Ja­nuar 2011 betreffend Einreichung der Kostennote nicht vergütet. Was die ausgewiesenen Auslagen betrifft, sind diese insofern zu kürzen, als für Fotokopien maximal Fr. 0.50 pro Seite berechnet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGKE); die im Übrigen angemessenen Auslagen sind somit in der Höhe von Fr. 58.- zu vergüten.

Die zu Lasten des Gerichts auszurichtende Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'289.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

8. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgt ist. Gestützt auf Art. 42 AsylG kann der Gesuchsteller (bzw. Beschwerdeführer) den Entscheid in der Schweiz abwar­ten. Die weiteren Instruktionen werden im ordentlichen In­struktionsverfah­ren zu treffen sein.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7887/2008 vom 17. Dezem­ber 2008 wird aufgehoben.

3. Die im Verfahren E-7887/2008 geleisteten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller zurückerstattet.

4. Es werden für das Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren verwendet.

5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisions­verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'289.70 ausgerich­tet.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zustän­dige kanto­nale Behörde.

und verfügt:

Der Gesuchsteller (bzw. Beschwerdeführer) kann den Entscheid in der Schweiz abwarten.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

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