Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (eingegangen am 19. November 2008) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in den Jahren (...) Ausbildner für die "Tamil Tigers" gewesen. Auch habe er ein Jahr lang in der Druckerei der Zeitung (...) gearbeitet. Wegen seiner Arbeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er von der sri-lankischen Armee gesucht worden und deshalb nach C._______, Indien, geflüchtet. Weil er sich dort illegal aufgehalten habe, sei er von der Polizei gesucht worden und in der Folge nach D._______ gezogen, wo er nicht registriert sei und sich somit illegal aufhalte. Aufgrund der fehlenden Registrierung mache ihm nun auch der Eigentümer seines Miethauses Probleme. Er sei seines Lebens nicht mehr sicher. B. Mit Schreiben vom 23. April 2009 gelangten die Beschwerdeführenden an das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai und brachten im Wesentlichen vor, sie hätten keine Visa und keinen Asylstatus in Indien. Die Polizei suche nach ihnen und sie könnten Indien nicht verlassen. Im März 2007 habe die Polizei von E._______, Indien, eine Person der LTTE verhaftet und Bombenmaterial in einem Laden gefunden. In der Folge habe die Polizei nach sri-lankischen Personen in der Nähe gesucht, woraufhin der Vermieter des Hauses ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______ geschickt habe. Er werde von den LTTE gesucht und diese stünden der Polizei sehr nahe, weshalb sie sich auch nicht registrieren könnten. Sie hielten sich illegal in Indien auf und hätten Probleme, Essen und eine Unterkunft zu beschaffen. Eine Registrierung bei der Polizei sei nicht möglich gewesen, da diese weitere Dokumente verlangt habe, welche sie nicht beschaffen könnten. Aus all diesen Gründen beantragten sie Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Frist, um die Asylanträge zu substantiieren, und stellte ihnen Fragen dazu. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 wiederholten sie im Wesentlichen ihre Vorbringen und reichten als Beweismittel Kopien ihrer Pässe, ihrer Geburtsurkunden, ihrer Heiratsurkunde, des Führerscheins des Beschwerdeführers, des Ausbildungszertifikats der Beschwerdeführerin, der Registrierung bei der Polizei von E._______ ("Registration Particulars of Non-Camp Sri Lankan Refugees") sowie ein Referenzschreiben des "Grama Niladhari's Office" ein. Am 28. Januar 2014 beziehungsweise am 29. Januar 2014 wurden sie im Schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai getrennt voneinander zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen wiederholten sie die in ihren diversen Eingaben gemachten Angaben. D. Mit Verfügung vom 5. März 2014 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. E. Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 16. April 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014 sei aufzuheben. Die Beschwerde traf am 24. April 2014 bei der Vorinstanz ein. Diese leitete die Beschwerde am 30. April 2014 ans Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 1. Mai 2014 eintraf.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist laut Art. 108 Abs. 1 AsylG innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Art. 21 Abs. 1 VwVG schreibt für die Fristwahrung bei postalischen Eingaben die Benutzung der Schweizerischen Post vor. Demzufolge ist die Frist - wenn die Partei einen anderen Zustelldienst als die schweizerische Post benutzt - nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder der schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Die Aufgabe der Beschwerde innert Frist bei einer ausländischen Poststelle oder einem ausländischen Kurierdienst genügt grundsätzlich nicht zur Annahme der Rechtzeitigkeit (Urteil des BVGer A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.1 mit Hinweis auf A-926/2009 vom 2. März 2009, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_193/2009 vom 28. August 2009 E. 3.3 und 3.5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 581; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 21 N. 4). Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat der Beschwerdeführer den Beweis zu erbringen, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat (Stefan Vogel, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 50 N. 8). Die Rechtsmittelfristen sind die wichtigsten gesetzlichen Fristen (vgl. BGE 126 III 31 E. 1b). Sie können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Vorliegend lässt sich mangels in den Akten vorhandener Empfangsbestätigung nicht feststellen, wann die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 den Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Auch die Nachfrage bei der Vorinstanz vermochte daran nichts zu ändern. Damit lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob die Beschwerde vom 16. April 2014 (Poststempel), welche gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die schweizerische Grenze am 22. April 2014 um 7:13 Uhr erreichte, am 22. April 2014 weiterbefördert und am 24. April 2014 der Vorinstanz zugestellt wurde, fristgemäss erhoben wurde. Da die Beweislast der rechtgültigen Eröffnung der Verfügung vom 5. März 2014 bei der Vorinstanz liegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 16. April 2014 innerhalb der dreissigtägigen Frist und somit rechtzeitig erhoben wurde. Die Erhebung bei der Vorinstanz und somit einer unzuständigen Behörde (Art. 47 VwVG) schadet nicht, da gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt.
E. 1.4 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. April 2014 ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden hätten keine besonderen engen Beziehungen zur Schweiz, insbesondere lebten keine Verwandten von ihnen hier. Sie hielten sich seit April beziehungsweise Dezember 2006 in Indien auf. Die Beschwerdeführerin sei im (...) 2013 nach Sri Lanka gereist und im (...) 2013 wieder nach Indien zurückgekehrt. Den Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie in Indien einreiserelevante Nachteile erlitten hätten, ihnen dort solche drohten oder sie sich in Indien vergeblich darum bemüht hätten, als Flüchtling registriert zu werden. Sie lebten mittlerweile seit fast acht Jahren in Indien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage hätten schaffen können und über ein entsprechendes tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Es sei ihnen im Übrigen zuzumuten, sich in Indien als Flüchtlinge registrieren zu lassen, falls dies erforderlich sein sollte. De facto hätten sie somit die Möglichkeit, in Indien Schutz zu erhalten. Es hielten sich über hunderttausend sri-lankische Tamilen mit Genehmigung in Indien auf und es gebe Dutzende von Flüchtlingslagern. Den sri-lankischen Tamilen werde Schutz gewährt, auch wenn nur eine Minderheit einen anerkannten Status habe. Gemäss den Erkenntnissen des BFM und gestützt auf Auskünfte der Schweizerischen Vertretungen in Mumbai und Colombo gelte Indien für tamilische Flüchtlinge als sicher und führe keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durch. Insgesamt bestehe kein Grund dafür, die Schweiz als einzigen möglichen Aufnahmestaat zu betrachten. Sie hätten sieben Jahre lang ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien leben können und es bestehe auch kein konkret belegter Anlass zur Annahme, dass sie gegen ihren Willen in ihre Heimat zurückgeschafft werden könnten. Es sei ihnen somit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zuzumuten, weiterhin in Indien zu bleiben oder in einem anderen Land Schutz zu suchen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden erneuern im Wesentlichen ihre Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft gemäss den Akten zu, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren in Indien leben, ohne dass sie dort nennenswerte Schwierigkeiten haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass Indien den tamilischen Flüchtlingen Schutz gewähre und keine zwangsweisen Rückschaffungen durchführe. Gemäss den eingereichten Beweismitteln konnten sich die Beschwerdeführenden im Übrigen offenbar bei den indischen Polizeibehörden von E._______ als Flüchtlinge registrieren lassen ("Registration Particulars of Non-Camp Sri Lankan Refugees" vom [...]), weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen unbeachtet bleiben. Hinzu kommt, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Auch können die Beschwerdeführenden aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Indien nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.3 Somit ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Indien zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. An diesem Schluss vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2329/2014 Urteil vom 8. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (eingegangen am 19. November 2008) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in den Jahren (...) Ausbildner für die "Tamil Tigers" gewesen. Auch habe er ein Jahr lang in der Druckerei der Zeitung (...) gearbeitet. Wegen seiner Arbeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er von der sri-lankischen Armee gesucht worden und deshalb nach C._______, Indien, geflüchtet. Weil er sich dort illegal aufgehalten habe, sei er von der Polizei gesucht worden und in der Folge nach D._______ gezogen, wo er nicht registriert sei und sich somit illegal aufhalte. Aufgrund der fehlenden Registrierung mache ihm nun auch der Eigentümer seines Miethauses Probleme. Er sei seines Lebens nicht mehr sicher. B. Mit Schreiben vom 23. April 2009 gelangten die Beschwerdeführenden an das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai und brachten im Wesentlichen vor, sie hätten keine Visa und keinen Asylstatus in Indien. Die Polizei suche nach ihnen und sie könnten Indien nicht verlassen. Im März 2007 habe die Polizei von E._______, Indien, eine Person der LTTE verhaftet und Bombenmaterial in einem Laden gefunden. In der Folge habe die Polizei nach sri-lankischen Personen in der Nähe gesucht, woraufhin der Vermieter des Hauses ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______ geschickt habe. Er werde von den LTTE gesucht und diese stünden der Polizei sehr nahe, weshalb sie sich auch nicht registrieren könnten. Sie hielten sich illegal in Indien auf und hätten Probleme, Essen und eine Unterkunft zu beschaffen. Eine Registrierung bei der Polizei sei nicht möglich gewesen, da diese weitere Dokumente verlangt habe, welche sie nicht beschaffen könnten. Aus all diesen Gründen beantragten sie Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Frist, um die Asylanträge zu substantiieren, und stellte ihnen Fragen dazu. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 wiederholten sie im Wesentlichen ihre Vorbringen und reichten als Beweismittel Kopien ihrer Pässe, ihrer Geburtsurkunden, ihrer Heiratsurkunde, des Führerscheins des Beschwerdeführers, des Ausbildungszertifikats der Beschwerdeführerin, der Registrierung bei der Polizei von E._______ ("Registration Particulars of Non-Camp Sri Lankan Refugees") sowie ein Referenzschreiben des "Grama Niladhari's Office" ein. Am 28. Januar 2014 beziehungsweise am 29. Januar 2014 wurden sie im Schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai getrennt voneinander zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen wiederholten sie die in ihren diversen Eingaben gemachten Angaben. D. Mit Verfügung vom 5. März 2014 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. E. Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 16. April 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014 sei aufzuheben. Die Beschwerde traf am 24. April 2014 bei der Vorinstanz ein. Diese leitete die Beschwerde am 30. April 2014 ans Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 1. Mai 2014 eintraf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist laut Art. 108 Abs. 1 AsylG innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Art. 21 Abs. 1 VwVG schreibt für die Fristwahrung bei postalischen Eingaben die Benutzung der Schweizerischen Post vor. Demzufolge ist die Frist - wenn die Partei einen anderen Zustelldienst als die schweizerische Post benutzt - nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder der schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Die Aufgabe der Beschwerde innert Frist bei einer ausländischen Poststelle oder einem ausländischen Kurierdienst genügt grundsätzlich nicht zur Annahme der Rechtzeitigkeit (Urteil des BVGer A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.1 mit Hinweis auf A-926/2009 vom 2. März 2009, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_193/2009 vom 28. August 2009 E. 3.3 und 3.5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 581; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 21 N. 4). Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat der Beschwerdeführer den Beweis zu erbringen, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat (Stefan Vogel, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 50 N. 8). Die Rechtsmittelfristen sind die wichtigsten gesetzlichen Fristen (vgl. BGE 126 III 31 E. 1b). Sie können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). 1.3 Vorliegend lässt sich mangels in den Akten vorhandener Empfangsbestätigung nicht feststellen, wann die angefochtene Verfügung vom 5. März 2014 den Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Auch die Nachfrage bei der Vorinstanz vermochte daran nichts zu ändern. Damit lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob die Beschwerde vom 16. April 2014 (Poststempel), welche gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die schweizerische Grenze am 22. April 2014 um 7:13 Uhr erreichte, am 22. April 2014 weiterbefördert und am 24. April 2014 der Vorinstanz zugestellt wurde, fristgemäss erhoben wurde. Da die Beweislast der rechtgültigen Eröffnung der Verfügung vom 5. März 2014 bei der Vorinstanz liegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 16. April 2014 innerhalb der dreissigtägigen Frist und somit rechtzeitig erhoben wurde. Die Erhebung bei der Vorinstanz und somit einer unzuständigen Behörde (Art. 47 VwVG) schadet nicht, da gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. 1.4 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. April 2014 ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden hätten keine besonderen engen Beziehungen zur Schweiz, insbesondere lebten keine Verwandten von ihnen hier. Sie hielten sich seit April beziehungsweise Dezember 2006 in Indien auf. Die Beschwerdeführerin sei im (...) 2013 nach Sri Lanka gereist und im (...) 2013 wieder nach Indien zurückgekehrt. Den Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie in Indien einreiserelevante Nachteile erlitten hätten, ihnen dort solche drohten oder sie sich in Indien vergeblich darum bemüht hätten, als Flüchtling registriert zu werden. Sie lebten mittlerweile seit fast acht Jahren in Indien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage hätten schaffen können und über ein entsprechendes tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Es sei ihnen im Übrigen zuzumuten, sich in Indien als Flüchtlinge registrieren zu lassen, falls dies erforderlich sein sollte. De facto hätten sie somit die Möglichkeit, in Indien Schutz zu erhalten. Es hielten sich über hunderttausend sri-lankische Tamilen mit Genehmigung in Indien auf und es gebe Dutzende von Flüchtlingslagern. Den sri-lankischen Tamilen werde Schutz gewährt, auch wenn nur eine Minderheit einen anerkannten Status habe. Gemäss den Erkenntnissen des BFM und gestützt auf Auskünfte der Schweizerischen Vertretungen in Mumbai und Colombo gelte Indien für tamilische Flüchtlinge als sicher und führe keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durch. Insgesamt bestehe kein Grund dafür, die Schweiz als einzigen möglichen Aufnahmestaat zu betrachten. Sie hätten sieben Jahre lang ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien leben können und es bestehe auch kein konkret belegter Anlass zur Annahme, dass sie gegen ihren Willen in ihre Heimat zurückgeschafft werden könnten. Es sei ihnen somit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zuzumuten, weiterhin in Indien zu bleiben oder in einem anderen Land Schutz zu suchen. 5.2 Die Beschwerdeführenden erneuern im Wesentlichen ihre Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft gemäss den Akten zu, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren in Indien leben, ohne dass sie dort nennenswerte Schwierigkeiten haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass Indien den tamilischen Flüchtlingen Schutz gewähre und keine zwangsweisen Rückschaffungen durchführe. Gemäss den eingereichten Beweismitteln konnten sich die Beschwerdeführenden im Übrigen offenbar bei den indischen Polizeibehörden von E._______ als Flüchtlinge registrieren lassen ("Registration Particulars of Non-Camp Sri Lankan Refugees" vom [...]), weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen unbeachtet bleiben. Hinzu kommt, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Auch können die Beschwerdeführenden aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Indien nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3 Somit ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Indien zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. An diesem Schluss vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: