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E-2323/2015

E-2323/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-26 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Mittels E-Mail vom 18. November 2013 an die schweizerische Vertretung im Libanon (nachfolgend: Botschaft) lud der Beschwerdeführer (Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B) insgesamt 11 aus Syrien stammende Verwandte in die Schweiz ein. Am 25. Februar 2014 reichte er der Botschaft schriftliche Gesuche betreffend vier bereits von der Einladung vom 18. November 2013 erfasste Verwandte (B._______ [geboren am (...)], C._______ [geboren am (...)], D._______ [geboren am (...)], E._______ [geboren am (...)]) ein. Gleichentags gelangten diese mit Gesuchen um Ausstellung von Schengenvisa an die Botschaft. B. Mit Formularentscheiden vom 21. Juli 2014 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa betreffend die vier obgenannten Verwandten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde angeführt, diese hätten den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfügen würden, oder sie seien nicht in der Lage, diese Mittel rechtmässig zu erlangen. Zudem habe keine Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, festgestellt werden können. C. Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM. D. Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Einforderung eines Kostenvorschusses mit, sie beabsichtige die Ablehnung der Einsprache, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 8. September 2014 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz darüber, auf welche Personen sich seine Einsprache beziehe (Ehefrau und mehrere Kinder des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte [insgesamt 10 Personen]). F. Am 28. Oktober 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen bei der Botschaft hätten ergeben, dass nur für vier Personen (B._______, C._______, D._______, E._______) beschwerdefähige Verfügungen vorlägen. Das Einreisebegehren eines weiteren Verwandten sei zurückgezogen und damit gegenstandslos geworden. Die übrigen angegebenen Personen hätten gemäss Auskunft der Botschaft bis dato weder persönlich vorgesprochen noch einen entsprechenden Antrag eingereicht. Es werde um Aufklärung darüber gebeten, wo sich die restlichen Familienangehörigen und die jugendlichen Gesuchsteller aufhielten. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass für die minderjährigen Jugendlichen zur Wahrung des Kindeswohls unabhängig von der aktuellen Lage in Syrien eine Pflegekinderbescheinigung der zuständigen syrischen Behörden nachgereicht werden müsse, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer für die Kinder verantwortlich sei. G. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut Frist bis zum 20. Januar 2015 an, um die offenen Fragen zu beantworten und fehlende Dokumente einzureichen. H. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2015 einen Auszug aus dem Zivilstandsregister des Dorfes F._______, Bezirk und Provinz G._______ vom 7. März 2002 (inkl. Übersetzung) sowie eine subsidiäre Kostengutsprache des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 12. März 2015 ­­- eröffnet am 16. März 2015 - wies die Vorinstanz die Einsprache betreffend die obgenannten vier Verwandten ab. J. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen vier Verwandten Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. K. Mit Schreiben vom 20. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchsteller zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 vwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen- namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 4.5 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche bestimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete (nachfolgend: Weisung Syrien). Am 29. November 2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Entscheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der Kernfamilie der Gesuchsteller handle, und für diese keine Reiseermächtigung der Eltern vorliege, würden die Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung kommen. Im Übrigen habe die Botschaft die Visumsanträge zu Recht mit der Begründung abgewiesen, eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums sei nicht hinreichend gesichert; dieses Vorgehen entspreche dem Schengen-Recht. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs in Syrien müssten die Gesuchsteller über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Syrer versuchen, sich ins Ausland zu begeben, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als sehr hoch eingestuft werden müsse. In der Einsprache werde nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Vielmehr werde darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nach Syrien zurzeit unmöglich und lebensgefährlich sei, womit nicht von der Bereitschaft zu einer fristgerechten Ausreise ausgegangen werden könne. Die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes Visum seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Zustände für seine Familie im Libanon angespannt seien, sei festzuhalten, dass praxisgemäss kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe, wenn sich Personen in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Syrer, die ihre Heimat verlassen hätten und sich nun im Libanon befinden würden, müssten zurzeit nicht um ihr Leben fürchten. In Bezug auf die Gesuchstellenden würden auch keine anderen humanitären Gründe wie schwere Krankheit oder hohes Alter vorliegen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene insbesondere ein, es sei aktenkundig und werde von der Vorinstanz nicht bestritten, dass es sich bei den durch ihn, rechtzeitig vor der Aufhebung der Weisung Syrien, in die Schweiz eingeladenen Gesuchstellern D._______ und E._______ um zwei seiner Söhne handle. Im Zweifelsfall werde diesbezüglich auf sein Asyldossier und den eingereichten Auszug aus dem Familienregister verwiesen. Somit bestehe zwischen ihm und diesen beiden Mitgliedern seiner Kernfamilie ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis. Bei den beiden anderen Personen handle es sich um zwei seiner Neffen. Auch dieses Verwandtschaftsverhältnis sei eng und zwar umso mehr, als alle vier Gesuchsteller ihre Kindheit und Jugend miteinander verbracht hätten. Die Weisung Syrien äussere sich sodann bloss zum Kreis der Begünstigten und sehe eine Bedingung des Vorliegens einer Reiseermächtigung der Eltern hinsichtlich der minderjährigen Gesuchsteller nicht vor. Hinzu komme, dass (mittlerweile) drei der vier Gesuchsteller volljährig seien, weshalb für sie ohnehin keine Reiseermächtigung vorgelegt werden müsse. Zumindest diese drei Verwandten würden unter die erleichterten Visumsregeln der Weisung Syrien fallen, weshalb ihnen die Einreise zu bewilligen sei. Hinsichtlich seines Sohns E._______ müsse auf das implizite Vorliegen einer Reiseermächtigung geschlossen werden. Die Einladung durch ihn, den Vater und das Schweigen der Mutter, die die prekäre Lage in Syrien am eigenen Leib erfahre, liessen ohne weiteres auf ihr konkludentes Einverständnis schliessen, zumal sich E._______ durch eine Ausreise der Gefahr des Militärdienstes entziehen könnte. Ausserdem könne das durch die Vorinstanz geltend gemachte Erfordernis der Reiseermächtigung vorliegend vernachlässigt werden, da nicht der Schutz des Kindes vor Entführungen oder willkürlichen Wohnsitzwechseln, sondern der humanitäre Zweck der Ausreise im Vordergrund stehen würden. Zudem werde E._______ im nächsten Jahr volljährig. Seine Söhne und Neffen hätten Syrien einzig zur Erledigung der Visumsformalitäten verlassen. Da sich das Einspracheverfahren länger hingezogen habe, hätten sie mangels Bleiberecht im Libanon und aufgrund finanzieller Probleme nach Syrien zurückkehren müssen. Sie seien alle im wehrdienstfähigen Alter und würden sich derzeit in der Gegend von G._______ versteckt halten. Es müsse daher ihre Gefährdungslage im Heimatstaat und nicht jene im Libanon berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der neueren Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-5779/2013) sei davon auszugehen, dass in Syrien die Gefahr für Leib und Leben jederzeit allgegenwärtig sei; wer einer solchen Gefahrenlage entrinnen könne, sei grundsätzlich schutzbedürftig.

E. 6 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Weisung Syrien auf die Visagesuche der Verwandten des Beschwerdeführers zur Anwendung hätte komme müssen.

E. 6.1 Sowohl von der Vorinstanz als auch dem Beschwerdeführer unbestritten ist, dass dieser seine Verwandten nach Erlass und vor der Aufhebung der Weisung Syrien in die Schweiz einlud. Einer Klärung bedarf hingegen die Frage, ob die Gesuchsteller aus den Bestimmungen der Weisung Syrien einen Anspruch auf Erteilung von Visa ableiten können.

E. 6.2 Dazu sind zunächst die verwandtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellern zu prüfen. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 18. November 2013 mit, er lade seine Ehefrau, seine Kinder H._______ (geboren am [...]), I._______ (geboren am [...]), seine Tochter mit deren Ehemann und Kind und seine vier Neffen B._______ (geboren am [...]), D._______ (geboren am [...]), E._______ (geboren am [...]) und C._______ (geboren am [...]) in die Schweiz ein (vgl. das vor­instanzliche actorum [act.] 1 S. 14). Auf den schriftlichen Gesuchen vom 25. Februar 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer die Gesuchsteller unter Angabe derselben Namen und Geburtsdaten übereinstimmend ebenfalls als Neffen (vgl. act. 4 S. 28, 44, 53 und 63). Aus den eingereichten Familienregisterauszügen ergibt sich, dass es sich bei C._______ (geboren am [...]) um den Sohn von J._______ und K._______, bei E._______ (geboren am [...]) um den Sohn von L._______ und M._______ und bei B._______ (geboren am [...]) und D._______ (geboren am [...]) um die Söhne von N._______ und O._______ handelt (vgl. act. 4 S. 26 f., 40 f. und 62). Die Kinder des Beschwerdeführers hingegen sind auf dessen Familienregisterauszug mit teilweise ähnlichen Namen wie ihre Cousins, aber mit anderen Geburtsdaten erfasst (vgl. act. 9 S. 84-86). Es erweist sich demnach, dass es sich bei den vier von der angefochtenen Verfügung betroffenen Gesuchstellern - wie durch die Vorinstanz zutreffend angenommen - allesamt nicht um Söhne, sondern (mutmasslich) um Neffen des Beschwerdeführers handelt.

E. 6.3 Zur Beurteilung der vorliegenden Gesuche ist praxisgemäss auf das Alter der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Verfügungs- beziehungsweise Urteilserlasses abzustellen. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung waren C._______, D._______ und B._______ volljährig. Als einziger minderjährig ­- wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht - war E._______. Diese Ausgangslage liegt dem vorliegenden Entscheid zugrunde.

E. 6.4 Von der Weisung Syrien erfasst sind die Kernfamilie (Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre), Verwandte in auf- und absteigender Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder über 18 Jahre, Enkelkinder) und ihre Kernfamilie sowie Geschwister und deren Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden sind (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Zudem müssen die begünstigten Personen bei der Gesuchseinreichung in Syrien wohnhaft gewesen sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten aufgehalten haben und erst nach dem Ausbruch der Krise im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Sie dürfen nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsregelung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Der Beschwerdeführer macht mit den eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass die Gesuchsteller den Familien seiner Geschwister angehören. C._______, D._______ und B._______ gelten aufgrund ihrer Volljährigkeit jedoch nicht (mehr) als Mitglieder der Kernfamilie der Geschwister des Beschwerdeführers und sind daher von der Weisung Syrien nicht erfasst. E._______ hingegen wäre als minderjähriger Neffe des Beschwerdeführers grundsätzlich von der Weisung Syrien erfasst. Indes kann ihm derzeit keine Einreisebewilligung erteilt werden, da keine Zustimmung seiner Eltern zur Reise in die Schweiz vorliegt. Zwar trifft zu, dass sich weder in der Weisung noch in den ordentlichen Einreisebestimmungen eine explizite Bedingung hinsichtlich des Vorliegens einer Reiseermächtigung der Eltern minderjähriger Gesuchsteller findet. Die Notwendigkeit einer solchen Erlaubnis ergibt sich jedoch aus dem universellen Prinzip des elterlichen Sorgerechts. Diese beinhaltet unter anderem das Recht, grundsätzlich (gesetzliche Einschränkungen vorbehalten) den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Anders als in der Beschwerde dargelegt handelt es sich bei E._______ nicht um den Sohn des Beschwerdeführers, so dass von vornherein nicht auf ein konkludentes Einverständnis der Mutter geschlossen werden kann. E._______ kann daher weder gestützt auf die Weisung Syrien noch gestützt auf das Schengen-Recht eine Einreisebewilligung erteilt werden. Die entsprechenden Gesuche wurden von der Vor­instanz somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Weisung Syrien auf die Gesuchsteller zu Recht verneint.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Übrigen in Bestätigung des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, die Gesuchsteller seien mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt, weshalb ihre dortige Gefährdungslage zu berücksichtigen sei. Die Gefährdung leitet der Beschwerdeführer pauschal aus der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5779/2013 sowie daraus ab, dass die Gesuchsteller im wehrfähigen Alter seien und sich in der Gegend von G._______ versteckt halten würden. Dies reicht zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht aus. Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im Urteil D-5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) lässt sich keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens respektive junger Männer im wehrdienstpflichtigen Alter ableiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens führt und die aktuelle Situation für die Gesuchsteller schwierig ist. Eine besondere Notsituation liegt dennoch nicht vor. Die Gesuchsteller gehören in Syrien keiner Minderheit an. Sie konnten das Land ausserdem zur Einreichung der Gesuche verlassen und machen keine Probleme bei der Wiedereinreise geltend. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchsteller ist somit nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach auch unter den mit der vorgebrachten Rückreise nach Syrien veränderten Umständen als rechtmässig.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos zu beurteilen waren.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2323/2015 Urteil vom 26. Mai 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Einspracheentscheid des SEM vom 12. März 2015 / (...). Sachverhalt: A. Mittels E-Mail vom 18. November 2013 an die schweizerische Vertretung im Libanon (nachfolgend: Botschaft) lud der Beschwerdeführer (Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B) insgesamt 11 aus Syrien stammende Verwandte in die Schweiz ein. Am 25. Februar 2014 reichte er der Botschaft schriftliche Gesuche betreffend vier bereits von der Einladung vom 18. November 2013 erfasste Verwandte (B._______ [geboren am (...)], C._______ [geboren am (...)], D._______ [geboren am (...)], E._______ [geboren am (...)]) ein. Gleichentags gelangten diese mit Gesuchen um Ausstellung von Schengenvisa an die Botschaft. B. Mit Formularentscheiden vom 21. Juli 2014 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa betreffend die vier obgenannten Verwandten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde angeführt, diese hätten den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfügen würden, oder sie seien nicht in der Lage, diese Mittel rechtmässig zu erlangen. Zudem habe keine Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, festgestellt werden können. C. Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM. D. Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Einforderung eines Kostenvorschusses mit, sie beabsichtige die Ablehnung der Einsprache, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 8. September 2014 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz darüber, auf welche Personen sich seine Einsprache beziehe (Ehefrau und mehrere Kinder des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte [insgesamt 10 Personen]). F. Am 28. Oktober 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen bei der Botschaft hätten ergeben, dass nur für vier Personen (B._______, C._______, D._______, E._______) beschwerdefähige Verfügungen vorlägen. Das Einreisebegehren eines weiteren Verwandten sei zurückgezogen und damit gegenstandslos geworden. Die übrigen angegebenen Personen hätten gemäss Auskunft der Botschaft bis dato weder persönlich vorgesprochen noch einen entsprechenden Antrag eingereicht. Es werde um Aufklärung darüber gebeten, wo sich die restlichen Familienangehörigen und die jugendlichen Gesuchsteller aufhielten. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass für die minderjährigen Jugendlichen zur Wahrung des Kindeswohls unabhängig von der aktuellen Lage in Syrien eine Pflegekinderbescheinigung der zuständigen syrischen Behörden nachgereicht werden müsse, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer für die Kinder verantwortlich sei. G. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut Frist bis zum 20. Januar 2015 an, um die offenen Fragen zu beantworten und fehlende Dokumente einzureichen. H. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2015 einen Auszug aus dem Zivilstandsregister des Dorfes F._______, Bezirk und Provinz G._______ vom 7. März 2002 (inkl. Übersetzung) sowie eine subsidiäre Kostengutsprache des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 12. März 2015 ­­- eröffnet am 16. März 2015 - wies die Vorinstanz die Einsprache betreffend die obgenannten vier Verwandten ab. J. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen vier Verwandten Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. K. Mit Schreiben vom 20. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchsteller zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 vwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen- namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4.5 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche bestimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete (nachfolgend: Weisung Syrien). Am 29. November 2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Entscheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der Kernfamilie der Gesuchsteller handle, und für diese keine Reiseermächtigung der Eltern vorliege, würden die Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung kommen. Im Übrigen habe die Botschaft die Visumsanträge zu Recht mit der Begründung abgewiesen, eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums sei nicht hinreichend gesichert; dieses Vorgehen entspreche dem Schengen-Recht. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs in Syrien müssten die Gesuchsteller über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Syrer versuchen, sich ins Ausland zu begeben, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als sehr hoch eingestuft werden müsse. In der Einsprache werde nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Vielmehr werde darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nach Syrien zurzeit unmöglich und lebensgefährlich sei, womit nicht von der Bereitschaft zu einer fristgerechten Ausreise ausgegangen werden könne. Die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes Visum seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Zustände für seine Familie im Libanon angespannt seien, sei festzuhalten, dass praxisgemäss kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe, wenn sich Personen in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Syrer, die ihre Heimat verlassen hätten und sich nun im Libanon befinden würden, müssten zurzeit nicht um ihr Leben fürchten. In Bezug auf die Gesuchstellenden würden auch keine anderen humanitären Gründe wie schwere Krankheit oder hohes Alter vorliegen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene insbesondere ein, es sei aktenkundig und werde von der Vorinstanz nicht bestritten, dass es sich bei den durch ihn, rechtzeitig vor der Aufhebung der Weisung Syrien, in die Schweiz eingeladenen Gesuchstellern D._______ und E._______ um zwei seiner Söhne handle. Im Zweifelsfall werde diesbezüglich auf sein Asyldossier und den eingereichten Auszug aus dem Familienregister verwiesen. Somit bestehe zwischen ihm und diesen beiden Mitgliedern seiner Kernfamilie ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis. Bei den beiden anderen Personen handle es sich um zwei seiner Neffen. Auch dieses Verwandtschaftsverhältnis sei eng und zwar umso mehr, als alle vier Gesuchsteller ihre Kindheit und Jugend miteinander verbracht hätten. Die Weisung Syrien äussere sich sodann bloss zum Kreis der Begünstigten und sehe eine Bedingung des Vorliegens einer Reiseermächtigung der Eltern hinsichtlich der minderjährigen Gesuchsteller nicht vor. Hinzu komme, dass (mittlerweile) drei der vier Gesuchsteller volljährig seien, weshalb für sie ohnehin keine Reiseermächtigung vorgelegt werden müsse. Zumindest diese drei Verwandten würden unter die erleichterten Visumsregeln der Weisung Syrien fallen, weshalb ihnen die Einreise zu bewilligen sei. Hinsichtlich seines Sohns E._______ müsse auf das implizite Vorliegen einer Reiseermächtigung geschlossen werden. Die Einladung durch ihn, den Vater und das Schweigen der Mutter, die die prekäre Lage in Syrien am eigenen Leib erfahre, liessen ohne weiteres auf ihr konkludentes Einverständnis schliessen, zumal sich E._______ durch eine Ausreise der Gefahr des Militärdienstes entziehen könnte. Ausserdem könne das durch die Vorinstanz geltend gemachte Erfordernis der Reiseermächtigung vorliegend vernachlässigt werden, da nicht der Schutz des Kindes vor Entführungen oder willkürlichen Wohnsitzwechseln, sondern der humanitäre Zweck der Ausreise im Vordergrund stehen würden. Zudem werde E._______ im nächsten Jahr volljährig. Seine Söhne und Neffen hätten Syrien einzig zur Erledigung der Visumsformalitäten verlassen. Da sich das Einspracheverfahren länger hingezogen habe, hätten sie mangels Bleiberecht im Libanon und aufgrund finanzieller Probleme nach Syrien zurückkehren müssen. Sie seien alle im wehrdienstfähigen Alter und würden sich derzeit in der Gegend von G._______ versteckt halten. Es müsse daher ihre Gefährdungslage im Heimatstaat und nicht jene im Libanon berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der neueren Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-5779/2013) sei davon auszugehen, dass in Syrien die Gefahr für Leib und Leben jederzeit allgegenwärtig sei; wer einer solchen Gefahrenlage entrinnen könne, sei grundsätzlich schutzbedürftig.

6. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Weisung Syrien auf die Visagesuche der Verwandten des Beschwerdeführers zur Anwendung hätte komme müssen. 6.1 Sowohl von der Vorinstanz als auch dem Beschwerdeführer unbestritten ist, dass dieser seine Verwandten nach Erlass und vor der Aufhebung der Weisung Syrien in die Schweiz einlud. Einer Klärung bedarf hingegen die Frage, ob die Gesuchsteller aus den Bestimmungen der Weisung Syrien einen Anspruch auf Erteilung von Visa ableiten können. 6.2 Dazu sind zunächst die verwandtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellern zu prüfen. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 18. November 2013 mit, er lade seine Ehefrau, seine Kinder H._______ (geboren am [...]), I._______ (geboren am [...]), seine Tochter mit deren Ehemann und Kind und seine vier Neffen B._______ (geboren am [...]), D._______ (geboren am [...]), E._______ (geboren am [...]) und C._______ (geboren am [...]) in die Schweiz ein (vgl. das vor­instanzliche actorum [act.] 1 S. 14). Auf den schriftlichen Gesuchen vom 25. Februar 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer die Gesuchsteller unter Angabe derselben Namen und Geburtsdaten übereinstimmend ebenfalls als Neffen (vgl. act. 4 S. 28, 44, 53 und 63). Aus den eingereichten Familienregisterauszügen ergibt sich, dass es sich bei C._______ (geboren am [...]) um den Sohn von J._______ und K._______, bei E._______ (geboren am [...]) um den Sohn von L._______ und M._______ und bei B._______ (geboren am [...]) und D._______ (geboren am [...]) um die Söhne von N._______ und O._______ handelt (vgl. act. 4 S. 26 f., 40 f. und 62). Die Kinder des Beschwerdeführers hingegen sind auf dessen Familienregisterauszug mit teilweise ähnlichen Namen wie ihre Cousins, aber mit anderen Geburtsdaten erfasst (vgl. act. 9 S. 84-86). Es erweist sich demnach, dass es sich bei den vier von der angefochtenen Verfügung betroffenen Gesuchstellern - wie durch die Vorinstanz zutreffend angenommen - allesamt nicht um Söhne, sondern (mutmasslich) um Neffen des Beschwerdeführers handelt. 6.3 Zur Beurteilung der vorliegenden Gesuche ist praxisgemäss auf das Alter der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Verfügungs- beziehungsweise Urteilserlasses abzustellen. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung waren C._______, D._______ und B._______ volljährig. Als einziger minderjährig ­- wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht - war E._______. Diese Ausgangslage liegt dem vorliegenden Entscheid zugrunde. 6.4 Von der Weisung Syrien erfasst sind die Kernfamilie (Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre), Verwandte in auf- und absteigender Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder über 18 Jahre, Enkelkinder) und ihre Kernfamilie sowie Geschwister und deren Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden sind (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Zudem müssen die begünstigten Personen bei der Gesuchseinreichung in Syrien wohnhaft gewesen sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten aufgehalten haben und erst nach dem Ausbruch der Krise im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Sie dürfen nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsregelung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Der Beschwerdeführer macht mit den eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass die Gesuchsteller den Familien seiner Geschwister angehören. C._______, D._______ und B._______ gelten aufgrund ihrer Volljährigkeit jedoch nicht (mehr) als Mitglieder der Kernfamilie der Geschwister des Beschwerdeführers und sind daher von der Weisung Syrien nicht erfasst. E._______ hingegen wäre als minderjähriger Neffe des Beschwerdeführers grundsätzlich von der Weisung Syrien erfasst. Indes kann ihm derzeit keine Einreisebewilligung erteilt werden, da keine Zustimmung seiner Eltern zur Reise in die Schweiz vorliegt. Zwar trifft zu, dass sich weder in der Weisung noch in den ordentlichen Einreisebestimmungen eine explizite Bedingung hinsichtlich des Vorliegens einer Reiseermächtigung der Eltern minderjähriger Gesuchsteller findet. Die Notwendigkeit einer solchen Erlaubnis ergibt sich jedoch aus dem universellen Prinzip des elterlichen Sorgerechts. Diese beinhaltet unter anderem das Recht, grundsätzlich (gesetzliche Einschränkungen vorbehalten) den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Anders als in der Beschwerde dargelegt handelt es sich bei E._______ nicht um den Sohn des Beschwerdeführers, so dass von vornherein nicht auf ein konkludentes Einverständnis der Mutter geschlossen werden kann. E._______ kann daher weder gestützt auf die Weisung Syrien noch gestützt auf das Schengen-Recht eine Einreisebewilligung erteilt werden. Die entsprechenden Gesuche wurden von der Vor­instanz somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Weisung Syrien auf die Gesuchsteller zu Recht verneint.

7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Übrigen in Bestätigung des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, die Gesuchsteller seien mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt, weshalb ihre dortige Gefährdungslage zu berücksichtigen sei. Die Gefährdung leitet der Beschwerdeführer pauschal aus der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5779/2013 sowie daraus ab, dass die Gesuchsteller im wehrfähigen Alter seien und sich in der Gegend von G._______ versteckt halten würden. Dies reicht zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht aus. Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im Urteil D-5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) lässt sich keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens respektive junger Männer im wehrdienstpflichtigen Alter ableiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens führt und die aktuelle Situation für die Gesuchsteller schwierig ist. Eine besondere Notsituation liegt dennoch nicht vor. Die Gesuchsteller gehören in Syrien keiner Minderheit an. Sie konnten das Land ausserdem zur Einreichung der Gesuche verlassen und machen keine Probleme bei der Wiedereinreise geltend. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchsteller ist somit nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach auch unter den mit der vorgebrachten Rückreise nach Syrien veränderten Umständen als rechtmässig.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos zu beurteilen waren. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi