Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen eigenen Angaben am 23. Dezember 2014. Am 12. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 25. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Jaffna-Distrikt). Sein Vater habe Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeübt. Sein Onkel sei C._______, der (...). Zwei weit entfernt verwandte Cousins seien als Märtyrer für die LTTE gestorben. Als er noch die Schule besucht habe, habe er für LTTE-Mitglieder Pakete ausgeliefert. Im Juni 2009 sei er dabei erwischt worden. Zusammen mit seinem Vater und seinem älterer Bruder sei er festgenommen worden. Während seinem Vater und Bruder eine Meldepflicht auferlegt worden sei, sei er selbst ohne Weiteres freigekommen. Im September 2013 habe er einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) bei den Wahlen unterstützt. Als er mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sei dieses mit Steinen beworfen worden. Gegenüber der Polizei habe er dann ausgesagt, Armeesoldaten hätten diese beworfen. Dies sei ihm später vorgehalten worden. Am 24. November 2014 habe er Poster für den Märtyrertag, welche er von D._______ erhalten habe, gegen ein Entgelt von 1 000 Rupien im (...), mit dem er ein Unternehmen führe, kopiert. Dabei sei er von Soldaten in zivil verhaftet, geschlagen und in einem Kleinbus, nachdem er den Wohnort von D._______ habe zeigen müssen, nach einer Fahrtdauer von vier bis fünf Stunden an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er in den darauf folgenden Wochen festgehalten, misshandelt und auch auf das Ereignis vom September 2013 angesprochen worden. Am 12. Dezember 2014 habe er Brustschmerzen gehabt und sei zweimal ohnmächtig geworden, weshalb er ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei in einem Einzelzimmer untergebracht und bewacht worden. Um seine Familie anrufen zu können, habe er eine Krankenschwester um deren Telefon gebeten. Ein zweites Mal habe er aus der Toilette mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe seine Flucht organisiert. Am 15. Dezember 2014 habe er mit der Hilfe der Krankenschwester das Spital verlassen und über eine Mauer springen können, auf deren anderen Seite sein Vater auf ihn gewartet habe. Sein Vater habe ihn sogleich nach E._______ zu einem Schlepper gebracht. Vom 23. Dezember 2014 bis zum 10. August 2015 habe er sich in F._______ aufgehalten. A.b Am 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er erneut die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE, C._______ sowie die Ereignisse im Juni 2009 sowie September 2013 vor. Am 24. November 2014 habe ihm D._______ einen Umschlag mit einem Flugblatt darin zum Kopieren sowie 500 Rupien dafür gegeben. Er habe es im (...) kopieren lassen. Erst als er den Umschlag geöffnet habe, habe er gesehen, dass es sich um Flugblätter für den Märtyrer-Tag handle. Während (...) die Kopien angefertigt habe, seien zwei Männer in zivil auf das Flugblatt aufmerksam geworden und hätten sich nach dessen Urheber erkundigt. Angesprochen, ob ihm das Flugblatt gehöre, habe er jede Verantwortung dafür abgelehnt. Dennoch sei er festgenommen und in einem Van zur Kreuzung gebracht worden, an welcher er D._______ jeweils getroffen habe. Er sei angehalten worden, nach D._______ Ausschau zu halten. Dies sei erfolglos verlaufen, und er sei im Van nach einer Fahrtzeit von 10 bis 15 Minuten an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. In der folgenden Zeit sei er wegen dieses Flugblattes immer wieder geschlagen und misshandelt worden. Ferner sei er nach Mitgliedern und Waffen der LTTE gefragt worden. Er habe stets verneint, mit der Sache etwas zu tun gehabt zu haben. Sie hätten ihn auch auf den 18. September 2013 angesprochen. Am 30. November 2014 sei er in diesem Zusammenhang erneut befragt, geschlagen und angehalten worden, ein Papier zu unterzeichnen. Aufgrund der erlittenen Schläge und der damit verbundenen Schmerzen sei er in Ohnmacht gefallen und erst im Spital wieder erwacht. Dort habe er einem Krankenpfleger sein Problem geschildert und diesen mehrmals um ein Telefon gebeten. Der Pfleger habe seinen Vater angerufen und ihm das Telefon gegeben, als sie auf dem Korridor gewesen seien. Ein weiteres Mal habe er von seinem Bett aus mit dem Vater telefoniert. Am 3. Dezember 2014 sei der Pfleger zu ihm gekommen und habe ihn darüber orientiert, wann und wie er fliehen könne. Noch gleichentags sei er wie abgesprochen über die Mauer geflohen und auf der anderen Seite von seinem älteren Bruder erwartet worden, welcher ihn nach G._______ gebracht habe. Bis zum 15. Dezember 2014 sei er dort geblieben und dann nach E._______ gebracht worden. Am 23. Dezember 2014 sei er über F._______ nach H._______ geflogen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Er sei vier Monate inhaftiert gewesen und habe danach vor Gericht erneut um Asyl nachgesucht. Gemäss Urteil der (...) Behörden vom 8. April 2015 habe er für den Schengen-Raum eine Einreisesperre von vier Jahren erhalten. Nachdem er I._______ verlassen habe, sei er nach F._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zum 10. August 2015 aufgehalten habe. Als er in H._______ gewesen sei, sei sein älterer Bruder nach ihm gefragt worden. Als er keine Auskunft habe geben können, sei er zusammengeschlagen worden. B. Mit Verfügung vom 20. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sodann sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kantonsspitals Baden vom 9. Februar 2017, ein Schreiben von Dr. med. J._______ vom 4. Januar 2017 sowie ein Schreiben von med. pract. K._______ vom L._______ vom 20. Februar 2017 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 25. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen Teil den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und zum anderen Teil jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bereits die Voraussetzungen und Umstände, die zu seiner Inhaftierung am 24. November 2014 im (...) geführt haben sollen, widersprüchlich geschildert und nicht glaubhaft darlegen können. Namentlich habe er die Anzahl der erhaltenen Flugblätter, die für den Auftrag erhaltene Summe sowie die geschäftliche Verbindung zwischen ihm und (...), unvereinbar dargelegt. Weiter habe er sich anlässlich der beiden Befragungen widersprüchlich zum Verlauf der Ereignisse zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts ins Krankenhaus und der Ausreise aus Sri Lanka geäussert. Er habe sich betreffend des Datums der Einweisung ins Spital, der Person, welche ihm das Telefon gegeben habe, des Ortes, von welchem aus er telefoniert habe, sowie des Verwandtschaftsgrades der ihn hinter der Mauer erwartenden Person und der Aufenthaltsorte bis zur Ausreise unterschiedlich geäussert. Ferner habe er nicht wahrheitsgetreu ausgeführt, wo er sich seit der Ausreise aus Sri Lanka bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe E._______ am 23. Dezember 2014 mit dem eigenen Pass, welcher im gleichen Monat ausgestellt worden sei, verlassen und sei nach F._______ geflogen. Dort sei er bis am 10. August 2015 geblieben und anschliessend in die Schweiz gereist. Abklärungen hätten indes ergeben, dass er am 30. Dezember 2014 am Flughafen H._______ festgenommen worden sei, als er sich mit einem gefälschten malaysischen Reisepass ausgewiesen habe. Am 8. April 2015 sei er zu einer vierjährigen Einreisesperre in den Schengen-Raum wegen Benutzung eines gefälschten Passes verurteilt worden. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst an seinen Ausführungen in der BzP festgehalten und erst nach mehrmaligem Insistieren seitens des Befragers und dem konkreten Vorhalt der Festnahme am Flughafen in H._______ zugegeben, dort gewesen zu sein und um Asyl nachgesucht zu haben. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer versucht, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen mit seinem Gesundheitszustand zu erklären. Als Folge der im Heimatland und in I._______ erlittenen Misshandlungen habe er Herz- und psychische Probleme, würde in Ohnmacht fallen und habe in H._______ einen Suizidversuch begangen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Februar 2017 sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in Behandlung. Mehrere ambulante Termine hätten keine Hinweise auf Herzprobleme oder eine neurologische Problematik ergeben. Eine Anmeldung bei einem externen psychiatrischen Dienst sei zwar erfolgt, ein Termin sei noch nicht wahrgenommen worden. Die gesundheitlichen Probleme würden die gravierenden Defizite in seinen Ausführungen nicht zu erklären vermögen. Hinzu komme, dass es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht nur um Daten, sondern um den Ablauf der Geschehnisse insgesamt handle. Als Beleg für seine Vorbringen habe der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Person sowie zwei Fotos eingereicht. Diese Person sei im März von der sri-lankischen Armee über den Beschwerdeführer befragt worden und habe bei einer Befragung des Bruders des Beschwerdeführers als Übersetzer mitgewirkt. Das Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten und aus den Fotografien könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Demzufolge seien die Probleme im Nachgang zum 24. November 2014 insgesamt nicht glaubhaft. Gleiches gelte auch für die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schwierigkeiten seiner Verwandten beziehungsweise anderer Personen sowie einer allfälligen Furcht vor Misshandlungen oder einer Tötung bei der Rückkehr. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP betreffend seine Paket-Auslieferung für die LTTE und die daraus resultierenden Konsequenzen für seine Familie seien unglaubhaft. Im Rahmen der Anhörung habe er trotz dreimaligem Nachfragen ausweichend oder nicht auf die Frage geantwortet, ob er vor dem 24. November 2014 je Probleme in Sri Lanka gehabt habe. Erst als er beim vierten Mal konkret auf dieses Problem angesprochen worden sei, habe er bestätigt, damals festgenommen worden zu sein. Er habe dazu aber keine näheren Angaben machen können. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Weiter würden sich auch keine hinreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen möglichen eigenen Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten von Verwandten für die LTTE ergeben. Die geltend gemachten Vorfälle im Juni 2009 und September 2013 seien unglaubhaft. Gleiches gelte für den angeblichen (...) namens C._______, der mit seinem Vater zusammengearbeitet habe. Die beiden Cousins, die angeblich als Märtyrer für die LTTE gestorben seien, habe er anlässlich der Anhörung trotz Nachfrage nicht mehr erwähnt.
E. 4.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen. Die tamilische Ethnie und die Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Sodann würden auch keine anderen Faktoren vorliegen, die eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht werden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
E. 4.3 Schliesslich handle es sich beim Vorbringen, I._______ habe die Angaben und Fotos des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylgesuchs nach Sri Lanka weitergeleitet, um eine durch nichts belegte Behauptung. Zudem habe I._______ als Mitglied der Europäischen Union die völkerrechtlichen Verpflichtungen ratifiziert, welche solche Weitergaben verbieten. Es sei davon auszugehen, dass das Land diese Verpflichtungen auch einhalte. Diese Aussage ergebe keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Sri Lanka. Schliesslich sei das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in I._______ wie ein Krimineller behandelt worden sei, nicht asylrelevant.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft sind, andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Den Schluss auf Unglaubhaftigkeit hat die Vorinstanz mit widersprüchlichen und unvereinbaren sowie unsubstantiierten wie auch tatsachenwidrigen Aussagen begründet. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ein, die bezüglich der Daten aufgezeigten Unstimmigkeiten würden nur um wenige Wochen variieren, was auch darauf zurückzuführen sei, dass zwischen der BzP und der Anhörung rund eineinhalb Jahre vergangen seien. Indes hat der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich der Datumsangaben widersprüchliche Angaben gemacht, sondern sich über den grundlegenden Ablauf und die beteiligten Personen an den geltend gemachten Ereignissen unvereinbar geäussert. Daran vermag auch der Umstand, dass zwischen den beiden Befragungen eineinhalb Jahre vergangen sind, nichts zu ändern. Dies namentlich deshalb, weil es beim Schildern der Asylgründe im Wesentlichen darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten und dabei ohne Weiteres erwartet werden darf, dass die Vorbringen in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe äusserst präzise und sehr glaubhaft ausgesagt mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und substantiiert nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Sodann trifft auch der Einwand, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die traumatischen Ereignisse eingegangen, nicht zu. Dazu ist festzustellen, dass die entsprechenden Ereignisse, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu klären versucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn ein Teil seiner Symptome (Angstzustände, Depression) gemäss den Angaben seines Kardiologen psychischer Natur sein sollen, dürfen im Grundsatz übereinstimmende Ausführungen erwartet werden, hat er doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Aufgrund der Akten ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen anlässlich der Befragungen zu folgen und diese entsprechend zu beantworten. Zudem war anlässlich der Anhörung für die Überwachung eines korrekt durchgeführten Verfahrens eine Hilfswerksvertretung anwesend, die das Vorliegen von Problemen in ihrem Bericht vermerkt hätte. Dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in I._______ nach seiner Ausreise nach Sri Lanka anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, weil er Angst davor gehabt habe, nach H._______ geschickt zu werden, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat er anlässlich der Anhörung erst nach mehrmaligem Nachfragen der Vorinstanz zugegeben, sich in I._______ aufgehalten zu haben. Es trifft zwar zu, dass sein Aufenthalt in I._______ keinen direkten Bezug zu seinen Asylgründen hat, indes ist es für die persönliche Glaubwürdigkeit einer Person durchaus relevant, ob diese bewusst Sachverhaltselemente falsch darstellt beziehungsweise verschweigt. Ferner wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit beziehungsweise Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
E. 5.2 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits als unglaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, wird allfälligen Risikofaktoren gemäss dem Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die Grundlage entzogen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht aufgrund der Akten ebenfalls kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, auch nicht wegen der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise.
E. 5.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer lebte seit seinem vierten Lebensjahr in B._______, Jaffna (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziffer 2.02), wohin der Vollzug im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Gemäss seinen eigenen Angaben leben die Eltern, zwei Brüder, zwei Tanten und drei Onkel nach wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziffer 3.01 und A20/25 F115 ff.). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen A-Level-Abschluss und Berufserfahrung im eigenen Betrieb für den Vertrieb von (...) (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziffer 1.17.04). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Zudem ist ihm zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Weiter ist seine Familie gemäss den eigenen Angaben vermögend und besitzt Grundstücke (vgl. SEM-Akten A20/25 F111). Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell abgesichert und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme (Ohnmacht, Vergesslichkeit, Herzschmerzen) geltend. Er sei in ärztlicher Abklärung. Aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 8. Februar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in hausärztlicher Behandlung ist. Dazu führt der Arzt aus, der Beschwerdeführer habe sich zunächst wegen Schlafproblemen behandeln lassen, worauf er ihm das Medikament Trittico (angstlösend/stimmungserhellend) verschrieben habe. Sodann habe eine kardiologische Beurteilung aufgrund der Brustschmerzen keinen krankhaft veränderten Befund ergeben. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine psychische Problematik im Sinne einer beginnenden Depression handle. Deshalb sei dem Beschwerdeführer zusätzlich Valdoxan 25 mg (Antidepressivum) verschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei auch beim externen psychiatrischen Dienst in N._______ angemeldet worden. Dass sich der Beschwerdeführer wegen seinen Problemen in eine psychiatrische Behandlung begeben hätte, sei indes nicht bekannt. Die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten ärztlichen Berichte bestätigen im Grundsatz die Schlussfolgerungen von Dr. med. M._______ in seinem Bericht vom 8. Februar 2017. Diese werden zudem durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner notfallmässigen Selbstzuweisung ins Kantonsspital O._______ gestützt, wonach er durch seine aktuelle Lebenssituation stark belastet sei. Im Spital wurden denn auch keine akuten Auffälligkeiten festgestellt. Die Synkopen (Ohnmacht/Kreislaufkollaps), die häufiger auftauchen würden, werden als psychogen mit dissoziativem Charakter interpretiert. Sie liessen sich auch nicht auf kardiale oder körperlich bedingte Probleme zurückverfolgen. Schliesslich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Ähnliches geht im Ergebnis auch aus dem ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2017 hervor. Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Es wird im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, ihn mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Was die verschriebenen Medikamente Trittico sowie Valdoxan betrifft, ist davon auszugehen, dass diese oder entsprechend gleich wirkende Medikamente in Sri Lanka erhältlich sind. Da seine Familie - wie bereits erwähnt - vermögend ist, ist ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung auch finanziell gewährleistet. Insoweit liegt auch keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse. Es erübrigt sich somit, den Eingang weiterer Beweismittel (Arztberichte) abzuwarten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2314/2017 Urteil vom 9. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen eigenen Angaben am 23. Dezember 2014. Am 12. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 25. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Jaffna-Distrikt). Sein Vater habe Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeübt. Sein Onkel sei C._______, der (...). Zwei weit entfernt verwandte Cousins seien als Märtyrer für die LTTE gestorben. Als er noch die Schule besucht habe, habe er für LTTE-Mitglieder Pakete ausgeliefert. Im Juni 2009 sei er dabei erwischt worden. Zusammen mit seinem Vater und seinem älterer Bruder sei er festgenommen worden. Während seinem Vater und Bruder eine Meldepflicht auferlegt worden sei, sei er selbst ohne Weiteres freigekommen. Im September 2013 habe er einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) bei den Wahlen unterstützt. Als er mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sei dieses mit Steinen beworfen worden. Gegenüber der Polizei habe er dann ausgesagt, Armeesoldaten hätten diese beworfen. Dies sei ihm später vorgehalten worden. Am 24. November 2014 habe er Poster für den Märtyrertag, welche er von D._______ erhalten habe, gegen ein Entgelt von 1 000 Rupien im (...), mit dem er ein Unternehmen führe, kopiert. Dabei sei er von Soldaten in zivil verhaftet, geschlagen und in einem Kleinbus, nachdem er den Wohnort von D._______ habe zeigen müssen, nach einer Fahrtdauer von vier bis fünf Stunden an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er in den darauf folgenden Wochen festgehalten, misshandelt und auch auf das Ereignis vom September 2013 angesprochen worden. Am 12. Dezember 2014 habe er Brustschmerzen gehabt und sei zweimal ohnmächtig geworden, weshalb er ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei in einem Einzelzimmer untergebracht und bewacht worden. Um seine Familie anrufen zu können, habe er eine Krankenschwester um deren Telefon gebeten. Ein zweites Mal habe er aus der Toilette mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe seine Flucht organisiert. Am 15. Dezember 2014 habe er mit der Hilfe der Krankenschwester das Spital verlassen und über eine Mauer springen können, auf deren anderen Seite sein Vater auf ihn gewartet habe. Sein Vater habe ihn sogleich nach E._______ zu einem Schlepper gebracht. Vom 23. Dezember 2014 bis zum 10. August 2015 habe er sich in F._______ aufgehalten. A.b Am 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er erneut die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE, C._______ sowie die Ereignisse im Juni 2009 sowie September 2013 vor. Am 24. November 2014 habe ihm D._______ einen Umschlag mit einem Flugblatt darin zum Kopieren sowie 500 Rupien dafür gegeben. Er habe es im (...) kopieren lassen. Erst als er den Umschlag geöffnet habe, habe er gesehen, dass es sich um Flugblätter für den Märtyrer-Tag handle. Während (...) die Kopien angefertigt habe, seien zwei Männer in zivil auf das Flugblatt aufmerksam geworden und hätten sich nach dessen Urheber erkundigt. Angesprochen, ob ihm das Flugblatt gehöre, habe er jede Verantwortung dafür abgelehnt. Dennoch sei er festgenommen und in einem Van zur Kreuzung gebracht worden, an welcher er D._______ jeweils getroffen habe. Er sei angehalten worden, nach D._______ Ausschau zu halten. Dies sei erfolglos verlaufen, und er sei im Van nach einer Fahrtzeit von 10 bis 15 Minuten an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. In der folgenden Zeit sei er wegen dieses Flugblattes immer wieder geschlagen und misshandelt worden. Ferner sei er nach Mitgliedern und Waffen der LTTE gefragt worden. Er habe stets verneint, mit der Sache etwas zu tun gehabt zu haben. Sie hätten ihn auch auf den 18. September 2013 angesprochen. Am 30. November 2014 sei er in diesem Zusammenhang erneut befragt, geschlagen und angehalten worden, ein Papier zu unterzeichnen. Aufgrund der erlittenen Schläge und der damit verbundenen Schmerzen sei er in Ohnmacht gefallen und erst im Spital wieder erwacht. Dort habe er einem Krankenpfleger sein Problem geschildert und diesen mehrmals um ein Telefon gebeten. Der Pfleger habe seinen Vater angerufen und ihm das Telefon gegeben, als sie auf dem Korridor gewesen seien. Ein weiteres Mal habe er von seinem Bett aus mit dem Vater telefoniert. Am 3. Dezember 2014 sei der Pfleger zu ihm gekommen und habe ihn darüber orientiert, wann und wie er fliehen könne. Noch gleichentags sei er wie abgesprochen über die Mauer geflohen und auf der anderen Seite von seinem älteren Bruder erwartet worden, welcher ihn nach G._______ gebracht habe. Bis zum 15. Dezember 2014 sei er dort geblieben und dann nach E._______ gebracht worden. Am 23. Dezember 2014 sei er über F._______ nach H._______ geflogen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Er sei vier Monate inhaftiert gewesen und habe danach vor Gericht erneut um Asyl nachgesucht. Gemäss Urteil der (...) Behörden vom 8. April 2015 habe er für den Schengen-Raum eine Einreisesperre von vier Jahren erhalten. Nachdem er I._______ verlassen habe, sei er nach F._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zum 10. August 2015 aufgehalten habe. Als er in H._______ gewesen sei, sei sein älterer Bruder nach ihm gefragt worden. Als er keine Auskunft habe geben können, sei er zusammengeschlagen worden. B. Mit Verfügung vom 20. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sodann sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kantonsspitals Baden vom 9. Februar 2017, ein Schreiben von Dr. med. J._______ vom 4. Januar 2017 sowie ein Schreiben von med. pract. K._______ vom L._______ vom 20. Februar 2017 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 25. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen Teil den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und zum anderen Teil jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bereits die Voraussetzungen und Umstände, die zu seiner Inhaftierung am 24. November 2014 im (...) geführt haben sollen, widersprüchlich geschildert und nicht glaubhaft darlegen können. Namentlich habe er die Anzahl der erhaltenen Flugblätter, die für den Auftrag erhaltene Summe sowie die geschäftliche Verbindung zwischen ihm und (...), unvereinbar dargelegt. Weiter habe er sich anlässlich der beiden Befragungen widersprüchlich zum Verlauf der Ereignisse zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts ins Krankenhaus und der Ausreise aus Sri Lanka geäussert. Er habe sich betreffend des Datums der Einweisung ins Spital, der Person, welche ihm das Telefon gegeben habe, des Ortes, von welchem aus er telefoniert habe, sowie des Verwandtschaftsgrades der ihn hinter der Mauer erwartenden Person und der Aufenthaltsorte bis zur Ausreise unterschiedlich geäussert. Ferner habe er nicht wahrheitsgetreu ausgeführt, wo er sich seit der Ausreise aus Sri Lanka bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe E._______ am 23. Dezember 2014 mit dem eigenen Pass, welcher im gleichen Monat ausgestellt worden sei, verlassen und sei nach F._______ geflogen. Dort sei er bis am 10. August 2015 geblieben und anschliessend in die Schweiz gereist. Abklärungen hätten indes ergeben, dass er am 30. Dezember 2014 am Flughafen H._______ festgenommen worden sei, als er sich mit einem gefälschten malaysischen Reisepass ausgewiesen habe. Am 8. April 2015 sei er zu einer vierjährigen Einreisesperre in den Schengen-Raum wegen Benutzung eines gefälschten Passes verurteilt worden. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst an seinen Ausführungen in der BzP festgehalten und erst nach mehrmaligem Insistieren seitens des Befragers und dem konkreten Vorhalt der Festnahme am Flughafen in H._______ zugegeben, dort gewesen zu sein und um Asyl nachgesucht zu haben. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer versucht, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen mit seinem Gesundheitszustand zu erklären. Als Folge der im Heimatland und in I._______ erlittenen Misshandlungen habe er Herz- und psychische Probleme, würde in Ohnmacht fallen und habe in H._______ einen Suizidversuch begangen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Februar 2017 sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in Behandlung. Mehrere ambulante Termine hätten keine Hinweise auf Herzprobleme oder eine neurologische Problematik ergeben. Eine Anmeldung bei einem externen psychiatrischen Dienst sei zwar erfolgt, ein Termin sei noch nicht wahrgenommen worden. Die gesundheitlichen Probleme würden die gravierenden Defizite in seinen Ausführungen nicht zu erklären vermögen. Hinzu komme, dass es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht nur um Daten, sondern um den Ablauf der Geschehnisse insgesamt handle. Als Beleg für seine Vorbringen habe der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Person sowie zwei Fotos eingereicht. Diese Person sei im März von der sri-lankischen Armee über den Beschwerdeführer befragt worden und habe bei einer Befragung des Bruders des Beschwerdeführers als Übersetzer mitgewirkt. Das Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten und aus den Fotografien könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Demzufolge seien die Probleme im Nachgang zum 24. November 2014 insgesamt nicht glaubhaft. Gleiches gelte auch für die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schwierigkeiten seiner Verwandten beziehungsweise anderer Personen sowie einer allfälligen Furcht vor Misshandlungen oder einer Tötung bei der Rückkehr. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP betreffend seine Paket-Auslieferung für die LTTE und die daraus resultierenden Konsequenzen für seine Familie seien unglaubhaft. Im Rahmen der Anhörung habe er trotz dreimaligem Nachfragen ausweichend oder nicht auf die Frage geantwortet, ob er vor dem 24. November 2014 je Probleme in Sri Lanka gehabt habe. Erst als er beim vierten Mal konkret auf dieses Problem angesprochen worden sei, habe er bestätigt, damals festgenommen worden zu sein. Er habe dazu aber keine näheren Angaben machen können. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Weiter würden sich auch keine hinreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen möglichen eigenen Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten von Verwandten für die LTTE ergeben. Die geltend gemachten Vorfälle im Juni 2009 und September 2013 seien unglaubhaft. Gleiches gelte für den angeblichen (...) namens C._______, der mit seinem Vater zusammengearbeitet habe. Die beiden Cousins, die angeblich als Märtyrer für die LTTE gestorben seien, habe er anlässlich der Anhörung trotz Nachfrage nicht mehr erwähnt. 4.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen. Die tamilische Ethnie und die Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um bei einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Sodann würden auch keine anderen Faktoren vorliegen, die eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht werden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. 4.3 Schliesslich handle es sich beim Vorbringen, I._______ habe die Angaben und Fotos des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylgesuchs nach Sri Lanka weitergeleitet, um eine durch nichts belegte Behauptung. Zudem habe I._______ als Mitglied der Europäischen Union die völkerrechtlichen Verpflichtungen ratifiziert, welche solche Weitergaben verbieten. Es sei davon auszugehen, dass das Land diese Verpflichtungen auch einhalte. Diese Aussage ergebe keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Sri Lanka. Schliesslich sei das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in I._______ wie ein Krimineller behandelt worden sei, nicht asylrelevant. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft sind, andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Den Schluss auf Unglaubhaftigkeit hat die Vorinstanz mit widersprüchlichen und unvereinbaren sowie unsubstantiierten wie auch tatsachenwidrigen Aussagen begründet. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ein, die bezüglich der Daten aufgezeigten Unstimmigkeiten würden nur um wenige Wochen variieren, was auch darauf zurückzuführen sei, dass zwischen der BzP und der Anhörung rund eineinhalb Jahre vergangen seien. Indes hat der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich der Datumsangaben widersprüchliche Angaben gemacht, sondern sich über den grundlegenden Ablauf und die beteiligten Personen an den geltend gemachten Ereignissen unvereinbar geäussert. Daran vermag auch der Umstand, dass zwischen den beiden Befragungen eineinhalb Jahre vergangen sind, nichts zu ändern. Dies namentlich deshalb, weil es beim Schildern der Asylgründe im Wesentlichen darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten und dabei ohne Weiteres erwartet werden darf, dass die Vorbringen in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe äusserst präzise und sehr glaubhaft ausgesagt mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und substantiiert nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Sodann trifft auch der Einwand, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die traumatischen Ereignisse eingegangen, nicht zu. Dazu ist festzustellen, dass die entsprechenden Ereignisse, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu klären versucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn ein Teil seiner Symptome (Angstzustände, Depression) gemäss den Angaben seines Kardiologen psychischer Natur sein sollen, dürfen im Grundsatz übereinstimmende Ausführungen erwartet werden, hat er doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Aufgrund der Akten ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen anlässlich der Befragungen zu folgen und diese entsprechend zu beantworten. Zudem war anlässlich der Anhörung für die Überwachung eines korrekt durchgeführten Verfahrens eine Hilfswerksvertretung anwesend, die das Vorliegen von Problemen in ihrem Bericht vermerkt hätte. Dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in I._______ nach seiner Ausreise nach Sri Lanka anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, weil er Angst davor gehabt habe, nach H._______ geschickt zu werden, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat er anlässlich der Anhörung erst nach mehrmaligem Nachfragen der Vorinstanz zugegeben, sich in I._______ aufgehalten zu haben. Es trifft zwar zu, dass sein Aufenthalt in I._______ keinen direkten Bezug zu seinen Asylgründen hat, indes ist es für die persönliche Glaubwürdigkeit einer Person durchaus relevant, ob diese bewusst Sachverhaltselemente falsch darstellt beziehungsweise verschweigt. Ferner wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit beziehungsweise Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. 5.2 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits als unglaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, wird allfälligen Risikofaktoren gemäss dem Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die Grundlage entzogen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht aufgrund der Akten ebenfalls kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, auch nicht wegen der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise. 5.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer lebte seit seinem vierten Lebensjahr in B._______, Jaffna (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziffer 2.02), wohin der Vollzug im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Gemäss seinen eigenen Angaben leben die Eltern, zwei Brüder, zwei Tanten und drei Onkel nach wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziffer 3.01 und A20/25 F115 ff.). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen A-Level-Abschluss und Berufserfahrung im eigenen Betrieb für den Vertrieb von (...) (vgl. SEM-Akten A3/12 Ziffer 1.17.04). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Zudem ist ihm zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Weiter ist seine Familie gemäss den eigenen Angaben vermögend und besitzt Grundstücke (vgl. SEM-Akten A20/25 F111). Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell abgesichert und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme (Ohnmacht, Vergesslichkeit, Herzschmerzen) geltend. Er sei in ärztlicher Abklärung. Aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 8. Februar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in hausärztlicher Behandlung ist. Dazu führt der Arzt aus, der Beschwerdeführer habe sich zunächst wegen Schlafproblemen behandeln lassen, worauf er ihm das Medikament Trittico (angstlösend/stimmungserhellend) verschrieben habe. Sodann habe eine kardiologische Beurteilung aufgrund der Brustschmerzen keinen krankhaft veränderten Befund ergeben. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine psychische Problematik im Sinne einer beginnenden Depression handle. Deshalb sei dem Beschwerdeführer zusätzlich Valdoxan 25 mg (Antidepressivum) verschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei auch beim externen psychiatrischen Dienst in N._______ angemeldet worden. Dass sich der Beschwerdeführer wegen seinen Problemen in eine psychiatrische Behandlung begeben hätte, sei indes nicht bekannt. Die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten ärztlichen Berichte bestätigen im Grundsatz die Schlussfolgerungen von Dr. med. M._______ in seinem Bericht vom 8. Februar 2017. Diese werden zudem durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner notfallmässigen Selbstzuweisung ins Kantonsspital O._______ gestützt, wonach er durch seine aktuelle Lebenssituation stark belastet sei. Im Spital wurden denn auch keine akuten Auffälligkeiten festgestellt. Die Synkopen (Ohnmacht/Kreislaufkollaps), die häufiger auftauchen würden, werden als psychogen mit dissoziativem Charakter interpretiert. Sie liessen sich auch nicht auf kardiale oder körperlich bedingte Probleme zurückverfolgen. Schliesslich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Ähnliches geht im Ergebnis auch aus dem ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2017 hervor. Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Es wird im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, ihn mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Was die verschriebenen Medikamente Trittico sowie Valdoxan betrifft, ist davon auszugehen, dass diese oder entsprechend gleich wirkende Medikamente in Sri Lanka erhältlich sind. Da seine Familie - wie bereits erwähnt - vermögend ist, ist ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung auch finanziell gewährleistet. Insoweit liegt auch keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse. Es erübrigt sich somit, den Eingang weiterer Beweismittel (Arztberichte) abzuwarten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: