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E-2313/2017

E-2313/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-16 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Dem kurdischen Beschwerdeführer, welcher im August 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (heute: SEM) vom 28. Juni 2006 Asyl gewährt (A20). B. Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom (...) 2015 wurde der Beschwerdeführer zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurde eine stationäre Massnahme zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (B2). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Februar 2016 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B._______. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen das SEM unter Beilage diverser Strafakten (B2) angefragt hatte, einen allfälligen Asylwiderruf zu prüfen, gewährte die Vorinstanz am 11. Februar 2016 dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) hierzu das rechtliche Gehör (B3). In der Stellungnahme vom 26. Februar 2016 verneinte die Rechtsvertretung die notwendige Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs (B6). D. Mit Verfügung vom 17. März 2017 widerrief das SEM das Asyl des Beschwerdeführers. In seiner Begründung hielt es fest, dass eine "besonders verwerfliche Straftat" (Art. 63 Abs. 2 AsylG) qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Straftat" (Art. 53 AsylG) liege, welche eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedinge. Das Kriterium der "besonders verwerflichen Straftat" sei aber auch erfüllt, wenn mehrere Delikte vorliegen würden, die das Kriterium der Verwerflichkeit an sich nicht erfüllen würden, da die Vielzahl von Vergehen als Renitenz gegenüber gerichtlichen Sanktionen und behördlichen Ermahnungen oder als schlechte Gesinnung verstanden werden könnte. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom (...) 2015 unter anderem wegen versuchten Raubes (Art. 140 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Erpressung (Art. 156 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden worden. Die erwähnten Delikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht würden, seien als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren. Weitere (geringfügigere) Straftaten würden die Strafschuld in belastender Weise ergänzen, so dass sich in Kombination eine besondere Verwerflichkeit ergebe (Art. 63 Abs. 2 AsylG). Die Häufigkeit der Straftaten weise ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. An dieser Einschätzung vermöge auch die ärztliche Diagnose nichts zu ändern. Schliesslich führe der Widerruf des Asyls nicht zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb die Massnahme als verhältnismässig zu betrachten sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 20. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Asylwiderruf sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei. Die Strafe sei zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 StGB) aufgeschoben worden, weshalb hinsichtlich des Tat- und Täterverschuldens nicht von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen sei. Ferner sei die fehlende Verhältnismässigkeit darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen einer schweren Belastung ausgesetzt sei: Sein Bruder sei verschwunden, der Vater sei als politischer Gefangener in einem Gefängnis in der Türkei und schliesslich die Mutter in der Schweiz verstorben. Der Konsum von Drogen habe darüber hinaus die damalige psychische Situation mit weiteren Schwierigkeiten verbunden. Auch sei er wegen PTSD (Posttraumatisches Stress-Syndrom) längere Zeit in Behandlung gewesen, was zu wenig beachtet worden sei. F. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Verfügung vom 15. November 2017 wurde der Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers zu äussern. Daraufhin erwiderte die Rechtsvertretung am 1. Dezember 2017, dass die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmevollzug am (...) 2017 stattfinde. Aufgrund des bisher ungünstigen Therapieverlaufs und des ungenügenden Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers sei eine bedingte Entlassung kaum wahrscheinlich.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 4.3).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).

E. 4.1 Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer am (...) 2015 rechtskräftig wegen versuchten Raubs, Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe. Es wurde ausserdem eine stationäre Massnahme zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

E. 4.2 Im Folgenden soll zunächst geklärt werden, ob diese Taten als besonders verwerflich zu bezeichnen sind.

E. 4.2.1 Von den erwähnten Straftaten, die dem Urteil vom (...) 2015 zugrunde lagen, führt einzig der Diebstahl zu einer Verurteilung von maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), weswegen diese Tat als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und somit als "verwerfliche Handlung" zu qualifizieren ist. Indes erfüllt diese Tat für sich genommen nicht die besondere Verwerflichkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG. Andere begangene Straftaten (z.B. Drohung gemäss Art. 180 StGB oder mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) führen zu einer abstrakten Strafandrohung von maximal drei Jahren Gefängnis, weshalb sie - als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB - die Voraussetzungen der Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG und damit auch der besonderen Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG für sich genommen auch nicht erfüllen. Der Tatbestand des Raubes sieht gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB eine abstrakte Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Gefängnis vor; vorliegend wurde dieser jedoch nicht vollendet, weswegen die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Gemäss Rechtsprechung kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen) - in casu der Diebstahl - einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen (vgl. Urteil BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.3). Die Straftaten, die zur Verurteilung führten, richten sich gegen individuelle Rechtsgüter wie das Vermögen (versuchter Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, versuchte Erpressung) sowie die Freiheit (Drohung, Hausfriedensbruch). Aus den Akten ist darüber hinaus erkennbar, dass der Beschwerdeführer - insbesondere im Jahr 2014 - regelmässig das Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1) übertreten beziehungsweise Diebstahl von geringem Wert begangen hat (B2). Diese Taten sind vorliegend als Bagatelldelikte zwar zu vernachlässigen, indes fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich durch die jeweiligen Strafbefehle nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten liess, was darauf schliessen lässt, dass er nicht wirklich gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Aus der Verfügung des Amtes für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen vom (...) 2017 (B7) lässt sich - gemäss einer Berichtserstattung über den Vollzugsverlauf vom (...) 2016 der JVA B._______ - entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Einzelgänger wahrgenommen werde, der sich zwar korrekt verhalten könne, indes sich auch fordernd und ungeduldig zeige. Solche Verhaltensweisen würden eine Zusammenarbeit erschweren. In den Therapiestunden sei die Tendenz des Beschwerdeführers aufgefallen, "die Verantwortung für Probleme und zukünftiges Wohlergehen zu externalisieren, sich über Regeln hinwegzusetzen sowie sich unverhältnismässig stark als Opfer inkompetenter und/oder böswilliger Handlungen anderer Personen zu erleben". Auch der Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 der Rechtsvertretung ist im Hinblick auf die aktuellste Berichterstattung der JVA B._______ zu entnehmen, dass der Therapieverlauf des Beschwerdeführers bisher ungünstig verlaufen und das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ungenügend sei.

E. 4.2.2 Eine therapeutische (sichernde) Massnahme zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, welche grundsätzlich vor der Strafe vollzogen wird (Art. 57 Abs. 2 StGB; vgl. Ziff. 4 des Urteils vom 4. November 2015), wird angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der in der Beschwerde daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass hinsichtlich des Tat- und Täterverschuldens nicht von besonderer Verwerflichkeit ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden.

E. 4.2.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann gefolgert werden, dass es sich in Anbetracht der mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers, seiner im Bericht vom (...) 2011 über den Vollzugsverlauf festgestellten Verhaltensweise - insbesondere fällt die Opferhaltung beziehungsweise die Verweigerung der Übernahme der Verantwortung für eigene Aktionen und das eigene Leben auf (vgl. auch Orientierungsbericht der Polizei Schaffhausen vom [...] 2016, B2) - sowie der fehlenden Rücksichtnahme gegenüber den schweizerischen Rechtsnormen rechtfertigt, die von ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.

E. 4.3 Schliesslich ist nach der Würdigung der Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme (Asylwiderruf) zu prüfen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7).

E. 4.3.1 Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus - wie die Vorinstanz bereits festhielt - nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Er wird vorderhand weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit verfügen. Als Flüchtling steht er nach wie vor unter dem Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. und 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

E. 4.3.2 Der handschriftlich verfasste Brief des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2016 (B6) zeugt von einer gewissen Reue. Persönliche Schicksalsschläge wie der Tod seiner Mutter im Januar 2016 und insbesondere seine verheimlichte Homosexualität hätten ihn in die Einsamkeit getrieben. Gegen Geld habe er sexuellen Kontakt anderen Männern angeboten, weshalb er in ein persönliches schwarzes Loch gefallen sei; nur der Konsum von Alkohol und Marihuana habe ihm in dieser Zeit geholfen. Jedoch sehe er heute, dass er sein Leben normalisieren müsse und wolle; ausserdem bereue er seine Taten. Durch die therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) habe er viel über sich selber erfahren. Auch wolle er versuchen, sich über die deutsche Sprache besser zu integrieren. Wie bereits erwähnt wurde, bleibt der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers erhalten. Durch sein garantiertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz wird der Kontakt zu zwei Geschwistern, welche mit einer Asylgewährung in Chur leben (darunter auch der einstweilen verschwundene Bruder), nicht abbrechen. Seit Juli 2017 befindet sich eine weitere Schwester im Asylverfahren in der Schweiz, welche sich mit ihren Kindern ebenfalls im Kanton Graubünden aufhält. Dadurch ist die Möglichkeit einer familiären Stabilität gewährt. Für eine Beständigkeit des Lebens des Beschwerdeführers besteht - nach Haftentlassung - weiterhin die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; hierzu wird ihm die sprachliche Weiterbildung hilfreich sein. Sollte die Behandlung der diagnostizierten PTSD wieder aufgenommen werden müssen, ist auch diese grundsätzlich möglich. Offen bleiben kann, ob die bis zum Berichtstermin vom (...) 2016 der JVA B._______ offenbar eher spärlichen therapeutischen Erfolge zum heutigen Zeitpunkt anders gewertet würden. Hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers besteht auch nach einem Asylwiderruf die Möglichkeit, dafür spezialisierte Beratungsstellen aufzusuchen und sich helfen zu lassen. Es liegt also alleine am Beschwerdeführer, sich der Verantwortung seines Lebens zu stellen und die bestehenden Angebote zu nutzen.

E. 4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, dass die öffentlichen Interessen an einem Asylwiderruf die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Asylwiderruf damit als verhältnismässig.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat damit das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 10. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2313/2017 Urteil vom 16. Januar 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom

17. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Dem kurdischen Beschwerdeführer, welcher im August 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (heute: SEM) vom 28. Juni 2006 Asyl gewährt (A20). B. Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom (...) 2015 wurde der Beschwerdeführer zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurde eine stationäre Massnahme zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (B2). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Februar 2016 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B._______. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen das SEM unter Beilage diverser Strafakten (B2) angefragt hatte, einen allfälligen Asylwiderruf zu prüfen, gewährte die Vorinstanz am 11. Februar 2016 dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) hierzu das rechtliche Gehör (B3). In der Stellungnahme vom 26. Februar 2016 verneinte die Rechtsvertretung die notwendige Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs (B6). D. Mit Verfügung vom 17. März 2017 widerrief das SEM das Asyl des Beschwerdeführers. In seiner Begründung hielt es fest, dass eine "besonders verwerfliche Straftat" (Art. 63 Abs. 2 AsylG) qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Straftat" (Art. 53 AsylG) liege, welche eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedinge. Das Kriterium der "besonders verwerflichen Straftat" sei aber auch erfüllt, wenn mehrere Delikte vorliegen würden, die das Kriterium der Verwerflichkeit an sich nicht erfüllen würden, da die Vielzahl von Vergehen als Renitenz gegenüber gerichtlichen Sanktionen und behördlichen Ermahnungen oder als schlechte Gesinnung verstanden werden könnte. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom (...) 2015 unter anderem wegen versuchten Raubes (Art. 140 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Erpressung (Art. 156 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden worden. Die erwähnten Delikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht würden, seien als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren. Weitere (geringfügigere) Straftaten würden die Strafschuld in belastender Weise ergänzen, so dass sich in Kombination eine besondere Verwerflichkeit ergebe (Art. 63 Abs. 2 AsylG). Die Häufigkeit der Straftaten weise ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. An dieser Einschätzung vermöge auch die ärztliche Diagnose nichts zu ändern. Schliesslich führe der Widerruf des Asyls nicht zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb die Massnahme als verhältnismässig zu betrachten sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 20. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Asylwiderruf sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei. Die Strafe sei zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 StGB) aufgeschoben worden, weshalb hinsichtlich des Tat- und Täterverschuldens nicht von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen sei. Ferner sei die fehlende Verhältnismässigkeit darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen einer schweren Belastung ausgesetzt sei: Sein Bruder sei verschwunden, der Vater sei als politischer Gefangener in einem Gefängnis in der Türkei und schliesslich die Mutter in der Schweiz verstorben. Der Konsum von Drogen habe darüber hinaus die damalige psychische Situation mit weiteren Schwierigkeiten verbunden. Auch sei er wegen PTSD (Posttraumatisches Stress-Syndrom) längere Zeit in Behandlung gewesen, was zu wenig beachtet worden sei. F. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Verfügung vom 15. November 2017 wurde der Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers zu äussern. Daraufhin erwiderte die Rechtsvertretung am 1. Dezember 2017, dass die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmevollzug am (...) 2017 stattfinde. Aufgrund des bisher ungünstigen Therapieverlaufs und des ungenügenden Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers sei eine bedingte Entlassung kaum wahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 4.3). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.). 4. 4.1 Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer am (...) 2015 rechtskräftig wegen versuchten Raubs, Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe. Es wurde ausserdem eine stationäre Massnahme zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 4.2 Im Folgenden soll zunächst geklärt werden, ob diese Taten als besonders verwerflich zu bezeichnen sind. 4.2.1 Von den erwähnten Straftaten, die dem Urteil vom (...) 2015 zugrunde lagen, führt einzig der Diebstahl zu einer Verurteilung von maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), weswegen diese Tat als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und somit als "verwerfliche Handlung" zu qualifizieren ist. Indes erfüllt diese Tat für sich genommen nicht die besondere Verwerflichkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG. Andere begangene Straftaten (z.B. Drohung gemäss Art. 180 StGB oder mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) führen zu einer abstrakten Strafandrohung von maximal drei Jahren Gefängnis, weshalb sie - als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB - die Voraussetzungen der Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG und damit auch der besonderen Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG für sich genommen auch nicht erfüllen. Der Tatbestand des Raubes sieht gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB eine abstrakte Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Gefängnis vor; vorliegend wurde dieser jedoch nicht vollendet, weswegen die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Gemäss Rechtsprechung kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen) - in casu der Diebstahl - einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen (vgl. Urteil BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.3). Die Straftaten, die zur Verurteilung führten, richten sich gegen individuelle Rechtsgüter wie das Vermögen (versuchter Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, versuchte Erpressung) sowie die Freiheit (Drohung, Hausfriedensbruch). Aus den Akten ist darüber hinaus erkennbar, dass der Beschwerdeführer - insbesondere im Jahr 2014 - regelmässig das Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1) übertreten beziehungsweise Diebstahl von geringem Wert begangen hat (B2). Diese Taten sind vorliegend als Bagatelldelikte zwar zu vernachlässigen, indes fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich durch die jeweiligen Strafbefehle nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten liess, was darauf schliessen lässt, dass er nicht wirklich gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Aus der Verfügung des Amtes für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen vom (...) 2017 (B7) lässt sich - gemäss einer Berichtserstattung über den Vollzugsverlauf vom (...) 2016 der JVA B._______ - entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Einzelgänger wahrgenommen werde, der sich zwar korrekt verhalten könne, indes sich auch fordernd und ungeduldig zeige. Solche Verhaltensweisen würden eine Zusammenarbeit erschweren. In den Therapiestunden sei die Tendenz des Beschwerdeführers aufgefallen, "die Verantwortung für Probleme und zukünftiges Wohlergehen zu externalisieren, sich über Regeln hinwegzusetzen sowie sich unverhältnismässig stark als Opfer inkompetenter und/oder böswilliger Handlungen anderer Personen zu erleben". Auch der Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 der Rechtsvertretung ist im Hinblick auf die aktuellste Berichterstattung der JVA B._______ zu entnehmen, dass der Therapieverlauf des Beschwerdeführers bisher ungünstig verlaufen und das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ungenügend sei. 4.2.2 Eine therapeutische (sichernde) Massnahme zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, welche grundsätzlich vor der Strafe vollzogen wird (Art. 57 Abs. 2 StGB; vgl. Ziff. 4 des Urteils vom 4. November 2015), wird angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der in der Beschwerde daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass hinsichtlich des Tat- und Täterverschuldens nicht von besonderer Verwerflichkeit ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. 4.2.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann gefolgert werden, dass es sich in Anbetracht der mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers, seiner im Bericht vom (...) 2011 über den Vollzugsverlauf festgestellten Verhaltensweise - insbesondere fällt die Opferhaltung beziehungsweise die Verweigerung der Übernahme der Verantwortung für eigene Aktionen und das eigene Leben auf (vgl. auch Orientierungsbericht der Polizei Schaffhausen vom [...] 2016, B2) - sowie der fehlenden Rücksichtnahme gegenüber den schweizerischen Rechtsnormen rechtfertigt, die von ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 4.3 Schliesslich ist nach der Würdigung der Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme (Asylwiderruf) zu prüfen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7). 4.3.1 Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus - wie die Vorinstanz bereits festhielt - nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Er wird vorderhand weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit verfügen. Als Flüchtling steht er nach wie vor unter dem Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. und 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 4.3.2 Der handschriftlich verfasste Brief des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2016 (B6) zeugt von einer gewissen Reue. Persönliche Schicksalsschläge wie der Tod seiner Mutter im Januar 2016 und insbesondere seine verheimlichte Homosexualität hätten ihn in die Einsamkeit getrieben. Gegen Geld habe er sexuellen Kontakt anderen Männern angeboten, weshalb er in ein persönliches schwarzes Loch gefallen sei; nur der Konsum von Alkohol und Marihuana habe ihm in dieser Zeit geholfen. Jedoch sehe er heute, dass er sein Leben normalisieren müsse und wolle; ausserdem bereue er seine Taten. Durch die therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) habe er viel über sich selber erfahren. Auch wolle er versuchen, sich über die deutsche Sprache besser zu integrieren. Wie bereits erwähnt wurde, bleibt der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers erhalten. Durch sein garantiertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz wird der Kontakt zu zwei Geschwistern, welche mit einer Asylgewährung in Chur leben (darunter auch der einstweilen verschwundene Bruder), nicht abbrechen. Seit Juli 2017 befindet sich eine weitere Schwester im Asylverfahren in der Schweiz, welche sich mit ihren Kindern ebenfalls im Kanton Graubünden aufhält. Dadurch ist die Möglichkeit einer familiären Stabilität gewährt. Für eine Beständigkeit des Lebens des Beschwerdeführers besteht - nach Haftentlassung - weiterhin die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; hierzu wird ihm die sprachliche Weiterbildung hilfreich sein. Sollte die Behandlung der diagnostizierten PTSD wieder aufgenommen werden müssen, ist auch diese grundsätzlich möglich. Offen bleiben kann, ob die bis zum Berichtstermin vom (...) 2016 der JVA B._______ offenbar eher spärlichen therapeutischen Erfolge zum heutigen Zeitpunkt anders gewertet würden. Hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers besteht auch nach einem Asylwiderruf die Möglichkeit, dafür spezialisierte Beratungsstellen aufzusuchen und sich helfen zu lassen. Es liegt also alleine am Beschwerdeführer, sich der Verantwortung seines Lebens zu stellen und die bestehenden Angebote zu nutzen. 4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, dass die öffentlichen Interessen an einem Asylwiderruf die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Asylwiderruf damit als verhältnismässig. 4.4 Die Vorinstanz hat damit das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Verfügung vom 10. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: