Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird in der Dispositivziffer 3 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2311/2026 Urteil vom 10. April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch MLaw Alice Pochon, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung(Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 24. März 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom 27. Juli 2025 die Beschwerdeführerin infolge illegalen Aufenthalts gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AIG (SR 142.20) aus der Schweiz wegwies, dass diese Verfügung vom 27. Juli 2025 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 13. März 2026 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die zugewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung am 23. März 2026 Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 20. März 2026 nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2026 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und weiter festhielt, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 27. Juli 2025 betreffend die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass das SEM in seiner Verfügung betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug ausführte, das kantonale Migrationsamt habe in seiner Verfügung vom 27. Juli 2025 bereits die Wegweisung erlassen und den Wegweisungsvollzug angeordnet, weshalb das SEM nicht dazu befugt sei, erneut über die Wegweisung und mögliche Vollzugshindernisse zu befinden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Verfügung sei zur vollständigen Feststellung und Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 1. April 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass - zu schliessen aus der Beschwerdebegründung - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug bilden und die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 24. März 2026 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe die unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive der Begründungspflicht rügt, weil wichtige Gegebenheiten und Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien, dass sie namentlich mit einer Person, welche über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfüge, in einer eheähnlichen Beziehung lebe, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle, dass des Weiteren nicht geprüft worden sei, welchen Risiken sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ausgesetzt wäre und auch ihr Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden sei, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Anhörung von der Beziehung zu ihrer Partnerin in der Schweiz, ihrem gesundheitlichen Zustand sowie ihren Ängsten und ihrer individuellen Situation im Falle einer Rückkehr in die Mongolei berichtete (vgl. SEM-Akte [...]-25/18), dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen weder im Sinne einer individuellen Einzelfallprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen auseinandergesetzt noch darüber verfügt hat, sondern lediglich auf die rechtskräftige Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons B._______ verwiesen hat, dass sich der kantonalen Verfügung des Migrationsamts B._______ vom 27. Juli 2025 keine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen (eheähnliche Beziehung [8 EMRK], gesundheitliche Situation, individuelle Zumutbarkeit der Rückkehr in die Mongolei) entnehmen lässt (vgl. SEM-Akte [...]-30/3), dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das SEM für den Fall, dass es das Asylgesuch ablehnt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und sich damit mit dem Wegweisungsvollzug auseinanderzusetzen hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend auch kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311) vorliegt, wonach von der Verfügung einer Wegweisung abzusehen ist, dass sich das SEM vor dem Hintergrund von Art. 44 AsylG grundsätzlich auch in Konstellationen, wo bereits eine kantonale Wegweisungsverfügung vorliegt, im Rahmen eines nachgelagerten Asylverfahrens mit neuen Vorbringen hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges von Amtes wegen auseinanderzusetzen hat (vgl. Sven Kury, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Orell Füessli Kommentar [OFK] Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 62 zu Art. 83 AIG; Nina Blum/Martina Caroni/Monika Polzza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar [SHK] AIG, 2. Aufl. 2024, N. 55 und 59 zu Art. 83 AIG), dass es namentlich zu prüfen hat, ob die Einschätzung der kantonalen Migrationsbehörde bezüglich des Wegweisungsvollzuges im Zeitpunkt des Erlasses des Asylentscheids nach wie vor zutrifft (vgl. Urteile des BVGer E-9097/2025 vom 11. Dezember 2025 und E-2047/2024 vom 21. August 2025 E. 9.4, je m.w.H.; Blum/Caroni/Polzza, a.a.O., N. 59 zu Art. 83 AIG), dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung zumindest hätte darlegen und verfügen müssen, ob sich die kantonale Migrationsbehörde ihrer Ansicht nach mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernissen bereits auseinandergesetzt hat beziehungsweise weshalb die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten (neuen) Vorbringen ihrer Auffassung nach diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass sich die Vorinstanz vorliegend zur Begründung ihres Vorgehens insbesondere nicht auf das Urteil des Bundeveraltungsgerichts D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023 berufen kann, da dieses Urteil eine Konstellation betraf, in welcher dem Gesuchsteller mutwillige Prozessführung beziehungsweise die Einleitung des Verfahrens aus zweckfremden Gründen vorgeworfen wurde und daraus auch die funktionale Unzuständigkeit des SEM für die Prüfung des Wegweisungsvollzuges abgeleitet wurde (vgl. a.a.O. E. 4.2 - 4.4), dass vorliegend weder eine mutwillige Prozessführung erkennbar ist noch von der Vorinstanz geltend gemacht wird, zumal diese auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtvorbringen eintrat und diese materiell prüfte, dass schliesslich auch das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) gebietet, in der Sache und bezüglich der Vollstreckung in einem Entscheid zu befinden (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.3; 2010/42 E. 10.2), dass die Vorinstanz damit - wie von der Beschwerdeführerin gerügt - die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt (vgl. Art. 29 VwVG sowie Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die angefochtene Verfügung demzufolge gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Dispositivziffer 3 aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt an das SEM zurückzuweisen und die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil es sich bei ihrer Rechtsvertreterin um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird in der Dispositivziffer 3 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: