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E-2311/2017

E-2311/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. September 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2011 und 2012 habe er mit seinem Bruder an Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder habe Probleme mit der PKK gehabt und im Jahr 2012 Syrien verlassen. Die PKK habe seine Familie nicht in Ruhe gelassen. Im Jahr 2014 habe er die Abschlussprüfung der Matura gemacht, aber nicht bestanden. Am 8. März 2015 sei er mit seiner Familie aus Syrien ausgereist, weil sie an einem Ort an der Front gewohnt hätten. Zudem hätte er aufgrund seines Alters in den Militärdienst einrücken müssen. Ein Militärbüchlein habe er allerdings nicht beschafft. Anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2017 gab er an, er habe in seinem Auto Personen zu Demonstrationen gefahren. Von einer Drittperson habe er erfahren, dass sich deswegen sein Name, der Name seines Bruders sowie sein Auto auf einer Liste gesuchter Personen der Regierung befinden würden. Im Jahr 2012 seien drei Personen der Asayish in seine Schule gekommen und hätten ihn aufgefordert, als Fahrer für sie zu arbeiten. Falls er dies nicht mache, würden sie ihn der Regierung übergeben. Er habe sie aber überzeugen können, dass er sich erst nach Beendigung der Schule ihnen anschliessen werde. Von Dezember 2014 bis Februar 2015 sei er dann als Fahrer für die Jiwane Shoreshger (revolutionäre Jugend) der Asayish tätig gewesen. Kurz vor seiner Ausreise im März 2015 sei er von Personen entführt worden. Sie hätten ihn wieder freigelassen unter der Bedingung, dass er für sie spioniere. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Am 7. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 20. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte den positiven Asylentscheid seines Bruders und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, er sei von der Regierung gesucht worden, habe für die Jiwane Shoreshger gearbeitet und sei kurz vor der Ausreise durch eine Gruppierung entführt worden; diese Vorfälle habe er an der Befragung jedoch nicht genannt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren seien. Die Aussagen zu den Demonstrationen seien widersprüchlich. An der Befragung habe er angegeben, Plakate für die Demonstration vorbereitet und beschriftet zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, er habe Personen zur Demonstration gefahren. Die Schilderung der Entführung sei unsubstantiiert und enthalte kaum Realkennzeichen. Die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise und zur Suche durch die Regierung seien zudem nicht plausibel. Insgesamt seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Vorfälle betreffend die Suche durch die Regierung, die Tätigkeit für die Jiwane Shoreshger und die Entführung in der Befragung nicht genannt, weil er dauernd unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Die Entführung habe er kohärent und detailliert erzählt. Die Hilfswerksorganisation habe angemerkt, dass er die Verfolgungshandlungen detailliert dargelegt habe. Die widersprüchlichen Angaben zu den Demonstrationen genügten nicht, um seine gesamten Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Er habe plausibel erklärt, dass die syrischen Behörden ihn nicht zu Hause und in der Schule aufgesucht hätten, weil sie Angst vor dem Volk hätten. Die Vorinstanz sei nicht auf seine Befürchtung, für den Militärdienst eingezogen zu werden, eingegangen. In Syrien herrsche für alle Männer ab dem 18. Altersjahr eine Militärdienstpflicht. Es sei demnach davon auszugehen, dass er eingezogen worden wäre. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht zur Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders geäussert. Er habe anlässlich der Anhörung gesagt, sein Bruder habe Probleme mit der PKK gehabt und Sicherheitsleute vom syrischen Geheimdienst seien zwei Mal wegen seines Bruders zu Hause vorbeigekommen. Sein Bruder sei denn auch als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufgenommen worden.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat erstmals an der Anhörung angegeben, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden gesucht worden sei, dass er für die Jiwane Shoreshger tätig gewesen sei und dass er vor seiner Ausreise von einer ihm unbekannten Gruppierung entführt worden sei. Seine Begründung, er habe wegen der Kürze der Befragung nicht alle Asylgründe genannt, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Dass er es dennoch unterlassen hat, die obgenannten Vorfälle zu nennen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass sie lediglich nachgeschobene Schutzbehauptungen sind. Die widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen über diese Vorfälle bestätigen diese Vermutung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Rolle bei den Demonstrationen. Der Name des Beschwerdeführers, der Name des Bruders sowie deren Auto sollen auf einer Liste gesuchter Personen der Regierung gestanden haben. Sicherheitsleute vom syrischen Geheimdienst sollen deswegen zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und nach seinem Bruder gefragt haben. Auf den Vorhalt der Vorinstanz hin, wieso die Sicherheitsleute nicht auch nach ihm gefragt hätten, gab er an, sein Name sei erst nach der Ausreise seines Bruders auf die Liste gekommen. Dies widerspricht seinen ersten Aussagen, wonach er schon vor der Ausreise seines Bruders auf der Liste vermerkt gewesen sei. Den Widerspruch, dass er zwar von der Regierung gesucht und an den Grenzposten vermerkt, aber nie zu Hause oder in der Schule von Sicherheitsleuten gesucht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass die syrischen Behörden aus Angst vor dem Volk nicht zu den Leuten nach Haus gegangen seien. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, da er gleichzeitig angab, die Sicherheitsleute seien wegen seines Bruders zu ihnen nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, von der Regierung gesucht worden zu sein. Dem Vorbringen, die Asyish habe ihn aufgefordert, für die Jiwane Shoreshger zu arbeiten, ansonsten würde er an die Regierung ausgeliefert werden, wurde mit der Feststellung, die Suche durch die Regierung sei unglaubhaft, die Basis entzogen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre einer Tätigkeit bei der Asyish hätte entziehen können, alleine mit dem Hinweis auf das Beenden der Ausbildung und die Mithilfe in der Landwirtschaft. Folglich ist auch das Vorbringen zur Asyish und zur angeblichen dreimonatigen Tätigkeit für die Jiwane Shoreshger als unglaubhaft einzustufen. Dasselbe gilt für Angaben betreffend der Gruppierung, welche ihn angeblich entführt haben soll und als Spitzel gegen die Asayish einsetzen wollte. Diese Erzählung baut ebenfalls auf bereits als unglaubhaft eingestufte Aussagen des Beschwerdeführers auf. Zudem erscheint es nicht plausibel, wieso eine Gruppierung genau den Beschwerdeführer als Spitzel aussuchen sollte, zumal er erst seit knapp drei Monaten eine untergeordnete Aufgabe bei der Jiwane Shoreshger wahrgenommen haben soll.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien würde er sich der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, aussetzen. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, er und seine Familie seien seit der Ausreise seines Bruders im Jahr 2012 in irgendeiner Weise durch die Regierung belästigt oder bedroht worden. Er bringt lediglich vor, die Familie sei wegen seines Bruders von der PKK belästigt worden. Dieses Vorbringen hat er aber weder in der Befragung, noch in der Anhörung oder auf Beschwerdeebene konkretisiert. Allein aufgrund dieser vagen Angabe kann nicht auf eine asylrelevante Reflexverfolgung geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Offenbar war der Bruder in Syrien - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - politisch aktiv, was jedoch keine negativen Auswirkungen für den Beschwerdeführer und seine Familie gehabt hat.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre verpflichtet gewesen, Militärdienst zu leisten. Bei einer allfälligen Rückkehr würde er deshalb als Deserteur eingestuft. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer besitzt werde ein Militärbüchlein, noch hat er ein militärisches Aufgebot bekommen. Infolge Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.

E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2311/2017 Urteil vom 3. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. September 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2011 und 2012 habe er mit seinem Bruder an Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder habe Probleme mit der PKK gehabt und im Jahr 2012 Syrien verlassen. Die PKK habe seine Familie nicht in Ruhe gelassen. Im Jahr 2014 habe er die Abschlussprüfung der Matura gemacht, aber nicht bestanden. Am 8. März 2015 sei er mit seiner Familie aus Syrien ausgereist, weil sie an einem Ort an der Front gewohnt hätten. Zudem hätte er aufgrund seines Alters in den Militärdienst einrücken müssen. Ein Militärbüchlein habe er allerdings nicht beschafft. Anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2017 gab er an, er habe in seinem Auto Personen zu Demonstrationen gefahren. Von einer Drittperson habe er erfahren, dass sich deswegen sein Name, der Name seines Bruders sowie sein Auto auf einer Liste gesuchter Personen der Regierung befinden würden. Im Jahr 2012 seien drei Personen der Asayish in seine Schule gekommen und hätten ihn aufgefordert, als Fahrer für sie zu arbeiten. Falls er dies nicht mache, würden sie ihn der Regierung übergeben. Er habe sie aber überzeugen können, dass er sich erst nach Beendigung der Schule ihnen anschliessen werde. Von Dezember 2014 bis Februar 2015 sei er dann als Fahrer für die Jiwane Shoreshger (revolutionäre Jugend) der Asayish tätig gewesen. Kurz vor seiner Ausreise im März 2015 sei er von Personen entführt worden. Sie hätten ihn wieder freigelassen unter der Bedingung, dass er für sie spioniere. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Am 7. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 20. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte den positiven Asylentscheid seines Bruders und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, er sei von der Regierung gesucht worden, habe für die Jiwane Shoreshger gearbeitet und sei kurz vor der Ausreise durch eine Gruppierung entführt worden; diese Vorfälle habe er an der Befragung jedoch nicht genannt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren seien. Die Aussagen zu den Demonstrationen seien widersprüchlich. An der Befragung habe er angegeben, Plakate für die Demonstration vorbereitet und beschriftet zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, er habe Personen zur Demonstration gefahren. Die Schilderung der Entführung sei unsubstantiiert und enthalte kaum Realkennzeichen. Die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise und zur Suche durch die Regierung seien zudem nicht plausibel. Insgesamt seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Vorfälle betreffend die Suche durch die Regierung, die Tätigkeit für die Jiwane Shoreshger und die Entführung in der Befragung nicht genannt, weil er dauernd unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Die Entführung habe er kohärent und detailliert erzählt. Die Hilfswerksorganisation habe angemerkt, dass er die Verfolgungshandlungen detailliert dargelegt habe. Die widersprüchlichen Angaben zu den Demonstrationen genügten nicht, um seine gesamten Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Er habe plausibel erklärt, dass die syrischen Behörden ihn nicht zu Hause und in der Schule aufgesucht hätten, weil sie Angst vor dem Volk hätten. Die Vorinstanz sei nicht auf seine Befürchtung, für den Militärdienst eingezogen zu werden, eingegangen. In Syrien herrsche für alle Männer ab dem 18. Altersjahr eine Militärdienstpflicht. Es sei demnach davon auszugehen, dass er eingezogen worden wäre. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht zur Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders geäussert. Er habe anlässlich der Anhörung gesagt, sein Bruder habe Probleme mit der PKK gehabt und Sicherheitsleute vom syrischen Geheimdienst seien zwei Mal wegen seines Bruders zu Hause vorbeigekommen. Sein Bruder sei denn auch als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufgenommen worden. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat erstmals an der Anhörung angegeben, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden gesucht worden sei, dass er für die Jiwane Shoreshger tätig gewesen sei und dass er vor seiner Ausreise von einer ihm unbekannten Gruppierung entführt worden sei. Seine Begründung, er habe wegen der Kürze der Befragung nicht alle Asylgründe genannt, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Dass er es dennoch unterlassen hat, die obgenannten Vorfälle zu nennen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass sie lediglich nachgeschobene Schutzbehauptungen sind. Die widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen über diese Vorfälle bestätigen diese Vermutung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Rolle bei den Demonstrationen. Der Name des Beschwerdeführers, der Name des Bruders sowie deren Auto sollen auf einer Liste gesuchter Personen der Regierung gestanden haben. Sicherheitsleute vom syrischen Geheimdienst sollen deswegen zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und nach seinem Bruder gefragt haben. Auf den Vorhalt der Vorinstanz hin, wieso die Sicherheitsleute nicht auch nach ihm gefragt hätten, gab er an, sein Name sei erst nach der Ausreise seines Bruders auf die Liste gekommen. Dies widerspricht seinen ersten Aussagen, wonach er schon vor der Ausreise seines Bruders auf der Liste vermerkt gewesen sei. Den Widerspruch, dass er zwar von der Regierung gesucht und an den Grenzposten vermerkt, aber nie zu Hause oder in der Schule von Sicherheitsleuten gesucht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass die syrischen Behörden aus Angst vor dem Volk nicht zu den Leuten nach Haus gegangen seien. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, da er gleichzeitig angab, die Sicherheitsleute seien wegen seines Bruders zu ihnen nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, von der Regierung gesucht worden zu sein. Dem Vorbringen, die Asyish habe ihn aufgefordert, für die Jiwane Shoreshger zu arbeiten, ansonsten würde er an die Regierung ausgeliefert werden, wurde mit der Feststellung, die Suche durch die Regierung sei unglaubhaft, die Basis entzogen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre einer Tätigkeit bei der Asyish hätte entziehen können, alleine mit dem Hinweis auf das Beenden der Ausbildung und die Mithilfe in der Landwirtschaft. Folglich ist auch das Vorbringen zur Asyish und zur angeblichen dreimonatigen Tätigkeit für die Jiwane Shoreshger als unglaubhaft einzustufen. Dasselbe gilt für Angaben betreffend der Gruppierung, welche ihn angeblich entführt haben soll und als Spitzel gegen die Asayish einsetzen wollte. Diese Erzählung baut ebenfalls auf bereits als unglaubhaft eingestufte Aussagen des Beschwerdeführers auf. Zudem erscheint es nicht plausibel, wieso eine Gruppierung genau den Beschwerdeführer als Spitzel aussuchen sollte, zumal er erst seit knapp drei Monaten eine untergeordnete Aufgabe bei der Jiwane Shoreshger wahrgenommen haben soll. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien würde er sich der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, aussetzen. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, er und seine Familie seien seit der Ausreise seines Bruders im Jahr 2012 in irgendeiner Weise durch die Regierung belästigt oder bedroht worden. Er bringt lediglich vor, die Familie sei wegen seines Bruders von der PKK belästigt worden. Dieses Vorbringen hat er aber weder in der Befragung, noch in der Anhörung oder auf Beschwerdeebene konkretisiert. Allein aufgrund dieser vagen Angabe kann nicht auf eine asylrelevante Reflexverfolgung geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass der Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Offenbar war der Bruder in Syrien - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - politisch aktiv, was jedoch keine negativen Auswirkungen für den Beschwerdeführer und seine Familie gehabt hat. 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre verpflichtet gewesen, Militärdienst zu leisten. Bei einer allfälligen Rückkehr würde er deshalb als Deserteur eingestuft. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer besitzt werde ein Militärbüchlein, noch hat er ein militärisches Aufgebot bekommen. Infolge Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

6. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: