Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2298/2015 Urteil vom 4. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2010 beziehungsweise am 20. Juli 2013 verlassen hatte, sich danach in Griechenland aufhielt und am 14. Juli 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 13. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt (Art. 26bis AsylG, SR 142.31) gewährt wurde, dass am 3. September 2014 die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahr 1983 aufgrund seiner politischen Ausrichtung mehrmals festgenommen und physisch und psychisch gefoltert worden, dass er aufgrund dieser Festnahmen und Folterungen psychisch erkrankt sei und im Jahr 1992 bei einem Amoklauf (...)habe, dass eine [Diagnose] diagnostiziert und er zwar verurteilt worden sei, die Strafe aber aufgrund seiner psychischen Probleme nicht habe absitzen müssen, sondern für zweieinhalb Jahre in eine geschlossene psychiatrische Anstalt in C._______ eingewiesen worden sei, dass er seit vier Jahren Mitglied der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) sei, dass er letztmals im Juli 2013 psychisch gefoltert worden sei, dass er keine Beweise für die Festnahmen und Folterungen habe, da diese willkürlich vorgenommen und nicht registriert worden seien, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit nie verhaftet oder verurteilt worden sei, da er aufgrund seines psychischen Zustands unzurechnungsfähig sei, dass er als Beweismittel ein Arztzeugnis der psychiatrischen Klinik C._______ vom 28. Juni 1994, ein Zeugnis der psychiatrischen Klinik D._______ vom 15. Februar 2000, Kopien seiner Identitätskarte und einer Bestätigung der Mitgliedschaft bei der BDP sowie einen Zivilregisterauszug zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. März 2015 - eröffnet am 16. März 2015 an die am 2. Oktober 2014 mandatierte vormalige Rechtsvertreterin - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen argumentiert wurde, die Vorbingen des Beschwerdeführers könnten nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) qualifiziert werden und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7 AsylG nicht stand, dass es sich hinsichtlich der Festnahme und des Gerichtsverfahrens infolge des Amoklaufs um die Ahndung eines Offizialdelikts gehandelt habe, und der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, nach seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik von behördlicher Verfolgung ernsthaften Ausmasses betroffen gewesen zu sein, dass die geltend gemachten Festnahmen aufgrund seiner politischen Tätigkeit jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien und keine asylbeachtliche Intensität entfalten würden, dass er ausserdem nur einfaches Mitglied einer legalen Partei sei und keine Führungsfunktionen innehabe, weshalb er sich in keiner exponierten Stellung, welche das Interesse der Behörden auf ihn zu lenken vermocht hätte, befunden habe, dass seine Vorbringen ausserdem teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, namentlich betreffend sein Ausreisedatum, welches er anlässlich der Befragung zur Person auf den 20. Juli 2013 und während der Anhörung auf den 20. Juli 2010 datiert habe, dass er bei der Anhörung überdies behauptet habe, gewisse protokollierte Aussagen so nicht gemacht zu haben und sich in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht geweigert habe, Teile des Anhörungsprotokolls zu unterzeichnen, dass seine Schilderungen der geltend gemachten zahlreichen Verhaftungen mit Folter oberflächlich und detailarm ausgefallen seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden, dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme daran nichts ändern würden, zumal er anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt (im Rahmen der BzP) ausgesagt habe, keine medizinischen Probleme zu haben, und bestätigt habe, ihm und seinen Geschwistern sei es relativ gut gegangen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. März 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und eine Fürsorgebestätigung vom 30. März 2015 zu den Akten reichte, dass er seine Beschwerde damit begründet, aus den Protokollen ergebe sich, dass er während der Militärjunta festgenommen sowie gefoltert worden sei und infolge dessen an [Diagnose] erkrankt sei, dass er jahrelang zugunsten der BDP und ihrer Vorgängerparteien aktiv gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe, dass er deshalb im Visier der Polizei stehe und davon ausgehen müsse, dass sich seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden, wobei er mit einer menschenunwürdigen Behandlung zu rechnen hätte, dass die Instruktionsrichterin am 15. April 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Intensität sowie jenen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass folglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, dass, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers die Verhaftungen in den Achtziger- und Anfang Neunzigerjahren geglaubt werden, es am Kausalzusammenhang zu der im Jahr 2010 beziehungsweise 2013 erfolgten Ausreise fehlt, dass er zwar bei der BzP aussagte, letztmals im Juli 2013 von der Polizei belästigt worden zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 7), dies jedoch im Widerspruch zum anlässlich der Anhörung geltend gemachten Ausreisedatum - 20. Juli 2010 - sowie seinem geltend gemachten langen Aufenthalt in Griechenland steht, dass er ausserdem keinerlei nähere Aussagen zu diesem Ereignis machte und dieses anlässlich der Anhörung auch nicht mehr erwähnte, weshalb es nicht geglaubt werden kann, dass die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - wie ebenfalls bereits vom SEM festgestellt - zum heutigen Zeitpunkt keine Intensität zu entfalten vermögen, welche eine Rückkehr und den Verbleib in der Türkei unzumutbar erscheinen lassen oder gar verunmöglichen würde, dass überdies keine Hinweise dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten gemeinrechtlich motivierten Verurteilung, welche gemäss Akten ungefähr 20 Jahre zurück liegt, in Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, zumal es sich dabei offenbar um ein legitimes rechtsstaatliches Verfahren handelte und der Beschwerdeführer seine Strafe - in Form einer Massnahme - verbüsst hat, dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die psychischen Probleme des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal dieser einerseits bei der Vorinstanz auf explizite Nachfrage hin geltend gemacht hat, ihm gehe es gut, und andererseits auch darlegt hat, in der Türkei medizinisch betreut worden zu sein, dass sich ferner weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Rechtsmitteleingabe Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer zufolge seiner psychischen Situation in der Schweiz medizinische Hilfe benötigt hätte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel