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E-2287/2015

E-2287/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ reiste am (...) Oktober 2014 zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder (N [...]) sowie seinem Bruder C._______ (N [...]) mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchte am 6. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 17. November 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 4. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei von den Regierungskräften im Jahre 2013 oder 2014 zum Militärdienst aufgeboten worden, habe diesen aber mit der Unterstützung eines Lehrers verschieben können, weil er noch die Schule besucht habe. Es sei aber vorgekommen, dass Leute trotz einer im Militärbüchlein vermerkten Verschiebung des Militärdiensts an Kontrollstellen der Regierungskräfte und der "Apuci" (Anhänger Abdullah Öcalans, gemeint ist die syrisch-kurdische Partiya Yekitîya Demokrat [Partei der Demokratischen Union, PYD]) zwangsweise rekrutiert worden seien. Er habe den Militärdienst wegen der Kriegssituation nicht leisten wollen. Auch die Apuci hätten die jungen Männer gezwungen, für sie Militärdienst zu leisten. Auf seinem Schulweg habe er jeweils mehrere Kontrollposten der Apuci passieren müssen, an welchen er immer wieder bedroht, geschlagen und beschimpft worden sei. Ab 2013 sei er mehrmals von bewaffneten Mitgliedern der Apuci zu Hause oder in der Schule abgeholt und zur Verrichtung von Grab- und Bauarbeiten gezwungen worden, wobei er einmal von einem Apuci beschimpft und geschlagen worden sei. Im (...) 2014 seien die Apuci in seine Schule eingedrungen, um Schüler der 10. und 11. Klassen mitzunehmen. Er sei zusammen mit mehreren Kollegen vor ihnen geflüchtet, wobei er beim Überklettern eine Mauer ein (...) gebrochen habe. Auch nach diesem Vorfall hätten die Apuci zu Hause nach ihm gefragt, um ihn zum Militärdienst aufzubieten. Er habe sich in dieser Zeit nicht mehr aus dem Haus gewagt und den Kontakt zu seinen Freunden abgebrochen. Im Übrigen müsse seine ganze Familie durch das syrische Regime zum Tode verurteilt zu werden, weil sein Bruder aus dem Militärdienst desertiert sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (eröffnet am 12. März 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die Apuci seien als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie oft er von den Apuci mitgenommen worden sei, zu den Einzelheiten des Vorfalls, bei welchem er ein (...) gebrochen habe sowie zu zeitlichen Abfolge des (...)bruchs und des Erhalts des Militärdienstbüchleins. Derartige Dokumente könnten im Übrigen ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb der Beweiswert äusserst gering sei. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst angegeben, das Militärdienstbüchlein käuflich erworben zu haben, und er habe ungenaue und widersprüchliche Angaben zum Ausstellungszeitpunkt desselben gemacht. Das in diesem Dokument vermerkte Datum des medizinischen Tests sei der Tag der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus E._______. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass das Militärdienstbüchlein unrechtmässig beschafft worden sei und keine ordentliche militärische Registrierung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zum generellen Aufgebot zum Militärdienst durch die PYD gemacht, sei dieses doch entgegen seinen Angaben erst nach seiner Ausreise erlassen worden. Im Übrigen habe die PYD keine Rekrutierungsprobleme, könne sie doch auf zahlreiche Freiwillige zurückgreifen. Es sei demnach nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einer Zwangsrekrutierung von Kämpfern hätte, und es würden keine Erkenntnisse über ein solches Vorgehen der PYD vorliegen. Nach dem Gesagten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die vorgebrachte Verfolgung durch das syrische Regime sowie die PYD glaubhaft zu machen. Der Bruder C._______ des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt desertiert, als der Beschwerdeführer sich bereits in der Türkei aufgehalten habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden gebe es in Syrien keine Sippenhaft. Der blosse Umstand, Familienangehöriger eines Deserteurs zu sein, reiche nach Erkenntnissen des Staatssekretariats nicht aus, um durch das syrische Regime verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe somit keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer argumentierte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst, hinsichtlich der Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Desertion seines Bruders sei zu beachten, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Danish Immigration Service in ihren Lageanalysen Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus Syrien als besonders gefährdete Personen eingestuft hätten. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Gefährdung von Familienangehörigen eritreischer Deserteure anerkannt und habe in seinem Urteil D 5553/2013 vom 18. Februar 2015 die Verfolgungssituation von syrischen Deserteuren als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht der eritreischen Situation entsprechend qualifiziert. Auch syrische Wehrdienstverweigerer und Deserteure seien von einer unverhältnismässig hohen, politisch motivierten Bestrafung bedroht, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Als natürliche Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass auch Familienangehörige von Deserteuren und Refraktären von flüchtlingsrechtlicher Verfolgung betroffen seien. Die Annahme, das syrische Regime würde Wehrdienstverweigerer registrieren, nach ihnen fahnden und sie im Falle eines Zugriffes foltern oder aussergerichtlich exekutieren, deren Angehörige aber unbehelligt lassen, mache wenig Sinn und widerspreche den gerichtsnotorischen Erkenntnissen zum Vorgehen des syrischen Regimes im Umgang mit Oppositionellen. Es sei demnach davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien verhaftet und zum Verbleib seines Bruders verhört würde, und dass er im Rahmen dieses Verhörs der Folter und anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren habe die Vorinstanz das Datum seiner medizinischen Untersuchung falsch wiedergegeben. Diese habe nicht am 15. März 2014, sondern am (...) 2014 stattgefunden, was auch das Ausstellungsdatum des Militärdienstbüchleins sei. Die in diesem Dokument eingetragenen Daten stünden also im Einklang mit seinen Vorbringen. Im Übrigen sei der Vorwurf des unrechtmässigen Erwerbs dieses Dokuments nicht haltbar, liege dieses doch im Original vor und weise zahlreiche fälschungssichere Merkmale (Foto, Stempel, Unterschriften) auf. Die Beschaffung durch eine Drittperson ändere nichts an der Richtigkeit des Inhalts des Dokuments und vermöge ihn nicht von seiner Militärdienstpflicht zu entheben. Verschiedene Berichte würden bestätigen, dass die PYD mit den Regierungskräften kooperiere und diesen junge Männer zur Rekrutierung übergebe. Hinsichtlich seiner widersprüchlichen Darstellung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse in Bezug auf die Einberufung zum Militärdienst müsse berücksichtigt werden, dass er offenkundig unter einer kognitiven Einschränkung leide. Es sei aus den Befragungsprotokollen ersichtlich, dass er die ihm gestellten Fragen meist nicht auf Anhieb habe beantworten können, und er habe zu Protokoll gegeben, in der Schule "mehrere Jahre sitzengeblieben" zu sein. Die Widersprüche in seinen Angaben seien demnach zu relativieren, und es müssten seine individuellen Ressourcen berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Im Weiteren seien die ihm vorgehaltenen Widersprüche betreffend die Zwangsrekrutierung durch die PYD nicht entscheidrelevant, da sie keine wesentlichen Punkte betreffen würden. Es müsse auch hier auf seine kognitiven Defizite verwiesen werden und auf durchaus lebensnah geschilderte Erlebnisse. Zudem würden seine Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die PYD entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Realität entsprechen. Gemäss verschiedenen Berichten würden Dienstverweigerer von der PYD bei Personenkontrollen verhaftet und vor Gericht gebracht. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgehalten, dass die Bestrafung von syrischen Wehrdienstverweigerern generell als unverhältnismässig schwer zu qualifizieren sei, und gemäss ständiger Rechtsprechung sei eine aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfallende Strafe asylrechtlich relevant. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er den Wehrdienst bei der PYD verweigert habe, dies von den kurdischen Behörden registriert worden sei, und er deshalb im Falle der Rückkehr mit Verhaftung und Verurteilung zu rechnen hätte. Aufgrund des sich zuspitzenden Bürgerkriegs sei davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure mit zunehmender Härte bestraft würden. Seine Situation dürfte sich weiter dadurch verschlechtern, dass er bereits in Kontakt zu den staatlichen Militärbehörden gestanden habe und dass sein Bruder für diese gekämpft habe. Dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage wären, ihn zu schützen, stehe ausser Frage. Er habe nach dem Gesagten glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Desertion seines Bruders sowie seiner eigenen Wehrdienstverweigerung einer politisch motivierten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise in seiner Freiheit ausgesetzt wäre.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit gemäss der Rechtsprechung des Gerichts die Situation in Syrien nicht mit derjenigen in Eritrea verglichen werden.

E. 6.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Auch den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten über die Situation in Syrien, in welchen Deserteure und Refraktäre sowie deren Angehörige als Risikogruppe genannt werden, kann nicht entnommen werden, dass diese Personenkategorien mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass zu rechnen hätten. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als begründet. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Beweistauglichkeit des eingereichten Militärdienstbüchleins und damit der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Registrierung durch die Militärbehörden des syrischen Regimes offen gelassen werden.

E. 6.3 Die nicht weiter substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, alle Angehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wür­den vom syrischen Regime zum Tode verurteilt, ist nach Erkenntnissen des Gerichts nicht zutreffend. Nachdem aufgrund der Akten nicht von einem besonders exponierten Profil des Bruders C._______ auszugehen ist, liegen auch unter Berücksichtigung dessen, dass jenem vom SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 Asyl gewährt wurde, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 6.4 Im Weiteren lassen sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der PYD mit Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätte. Angesichts seiner sehr widersprüchlichen Aussagen dazu, wie oft er von den PYD zu Arbeitsleistungen gezwungen worden sei, bestehen berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, welche sich durch den Verweis auf kognitive Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres ausräumen lassen. Ohne abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann jedenfalls aber festgestellt werden, dass diese Repressalien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären. Der Beschwerdeführer verwies zwar darauf, dass die PYD ihn zu Hause gesucht habe um ihn dem Militärdienst zuzuführen. Darüber hinaus ergeben sich aus seinen Schilderungen aber keine Hinweise auf gezielte Massnahmen der Apuci gegen ihn, im Hinblick auf eine Zwangsrekrutierung; insbesondere erfolgte kein konkretes Aufgebot zum Militärdienst. Entsprechend fehlt es auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen durch die Apuci zu befürchten hat, weil er keinen Wehrdienst für sie geleistet hat.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - angesichts zweier ähnlich gelagerter Verfahren der Familie - für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2287/2015 Urteil vom 29. April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______ Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ reiste am (...) Oktober 2014 zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder (N [...]) sowie seinem Bruder C._______ (N [...]) mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchte am 6. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 17. November 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 4. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei von den Regierungskräften im Jahre 2013 oder 2014 zum Militärdienst aufgeboten worden, habe diesen aber mit der Unterstützung eines Lehrers verschieben können, weil er noch die Schule besucht habe. Es sei aber vorgekommen, dass Leute trotz einer im Militärbüchlein vermerkten Verschiebung des Militärdiensts an Kontrollstellen der Regierungskräfte und der "Apuci" (Anhänger Abdullah Öcalans, gemeint ist die syrisch-kurdische Partiya Yekitîya Demokrat [Partei der Demokratischen Union, PYD]) zwangsweise rekrutiert worden seien. Er habe den Militärdienst wegen der Kriegssituation nicht leisten wollen. Auch die Apuci hätten die jungen Männer gezwungen, für sie Militärdienst zu leisten. Auf seinem Schulweg habe er jeweils mehrere Kontrollposten der Apuci passieren müssen, an welchen er immer wieder bedroht, geschlagen und beschimpft worden sei. Ab 2013 sei er mehrmals von bewaffneten Mitgliedern der Apuci zu Hause oder in der Schule abgeholt und zur Verrichtung von Grab- und Bauarbeiten gezwungen worden, wobei er einmal von einem Apuci beschimpft und geschlagen worden sei. Im (...) 2014 seien die Apuci in seine Schule eingedrungen, um Schüler der 10. und 11. Klassen mitzunehmen. Er sei zusammen mit mehreren Kollegen vor ihnen geflüchtet, wobei er beim Überklettern eine Mauer ein (...) gebrochen habe. Auch nach diesem Vorfall hätten die Apuci zu Hause nach ihm gefragt, um ihn zum Militärdienst aufzubieten. Er habe sich in dieser Zeit nicht mehr aus dem Haus gewagt und den Kontakt zu seinen Freunden abgebrochen. Im Übrigen müsse seine ganze Familie durch das syrische Regime zum Tode verurteilt zu werden, weil sein Bruder aus dem Militärdienst desertiert sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (eröffnet am 12. März 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die Apuci seien als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie oft er von den Apuci mitgenommen worden sei, zu den Einzelheiten des Vorfalls, bei welchem er ein (...) gebrochen habe sowie zu zeitlichen Abfolge des (...)bruchs und des Erhalts des Militärdienstbüchleins. Derartige Dokumente könnten im Übrigen ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb der Beweiswert äusserst gering sei. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst angegeben, das Militärdienstbüchlein käuflich erworben zu haben, und er habe ungenaue und widersprüchliche Angaben zum Ausstellungszeitpunkt desselben gemacht. Das in diesem Dokument vermerkte Datum des medizinischen Tests sei der Tag der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus E._______. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass das Militärdienstbüchlein unrechtmässig beschafft worden sei und keine ordentliche militärische Registrierung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zum generellen Aufgebot zum Militärdienst durch die PYD gemacht, sei dieses doch entgegen seinen Angaben erst nach seiner Ausreise erlassen worden. Im Übrigen habe die PYD keine Rekrutierungsprobleme, könne sie doch auf zahlreiche Freiwillige zurückgreifen. Es sei demnach nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einer Zwangsrekrutierung von Kämpfern hätte, und es würden keine Erkenntnisse über ein solches Vorgehen der PYD vorliegen. Nach dem Gesagten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die vorgebrachte Verfolgung durch das syrische Regime sowie die PYD glaubhaft zu machen. Der Bruder C._______ des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt desertiert, als der Beschwerdeführer sich bereits in der Türkei aufgehalten habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden gebe es in Syrien keine Sippenhaft. Der blosse Umstand, Familienangehöriger eines Deserteurs zu sein, reiche nach Erkenntnissen des Staatssekretariats nicht aus, um durch das syrische Regime verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe somit keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders. 5.2 Der Beschwerdeführer argumentierte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst, hinsichtlich der Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Desertion seines Bruders sei zu beachten, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Danish Immigration Service in ihren Lageanalysen Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus Syrien als besonders gefährdete Personen eingestuft hätten. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Gefährdung von Familienangehörigen eritreischer Deserteure anerkannt und habe in seinem Urteil D 5553/2013 vom 18. Februar 2015 die Verfolgungssituation von syrischen Deserteuren als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht der eritreischen Situation entsprechend qualifiziert. Auch syrische Wehrdienstverweigerer und Deserteure seien von einer unverhältnismässig hohen, politisch motivierten Bestrafung bedroht, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Als natürliche Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass auch Familienangehörige von Deserteuren und Refraktären von flüchtlingsrechtlicher Verfolgung betroffen seien. Die Annahme, das syrische Regime würde Wehrdienstverweigerer registrieren, nach ihnen fahnden und sie im Falle eines Zugriffes foltern oder aussergerichtlich exekutieren, deren Angehörige aber unbehelligt lassen, mache wenig Sinn und widerspreche den gerichtsnotorischen Erkenntnissen zum Vorgehen des syrischen Regimes im Umgang mit Oppositionellen. Es sei demnach davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien verhaftet und zum Verbleib seines Bruders verhört würde, und dass er im Rahmen dieses Verhörs der Folter und anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren habe die Vorinstanz das Datum seiner medizinischen Untersuchung falsch wiedergegeben. Diese habe nicht am 15. März 2014, sondern am (...) 2014 stattgefunden, was auch das Ausstellungsdatum des Militärdienstbüchleins sei. Die in diesem Dokument eingetragenen Daten stünden also im Einklang mit seinen Vorbringen. Im Übrigen sei der Vorwurf des unrechtmässigen Erwerbs dieses Dokuments nicht haltbar, liege dieses doch im Original vor und weise zahlreiche fälschungssichere Merkmale (Foto, Stempel, Unterschriften) auf. Die Beschaffung durch eine Drittperson ändere nichts an der Richtigkeit des Inhalts des Dokuments und vermöge ihn nicht von seiner Militärdienstpflicht zu entheben. Verschiedene Berichte würden bestätigen, dass die PYD mit den Regierungskräften kooperiere und diesen junge Männer zur Rekrutierung übergebe. Hinsichtlich seiner widersprüchlichen Darstellung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse in Bezug auf die Einberufung zum Militärdienst müsse berücksichtigt werden, dass er offenkundig unter einer kognitiven Einschränkung leide. Es sei aus den Befragungsprotokollen ersichtlich, dass er die ihm gestellten Fragen meist nicht auf Anhieb habe beantworten können, und er habe zu Protokoll gegeben, in der Schule "mehrere Jahre sitzengeblieben" zu sein. Die Widersprüche in seinen Angaben seien demnach zu relativieren, und es müssten seine individuellen Ressourcen berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Im Weiteren seien die ihm vorgehaltenen Widersprüche betreffend die Zwangsrekrutierung durch die PYD nicht entscheidrelevant, da sie keine wesentlichen Punkte betreffen würden. Es müsse auch hier auf seine kognitiven Defizite verwiesen werden und auf durchaus lebensnah geschilderte Erlebnisse. Zudem würden seine Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die PYD entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Realität entsprechen. Gemäss verschiedenen Berichten würden Dienstverweigerer von der PYD bei Personenkontrollen verhaftet und vor Gericht gebracht. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgehalten, dass die Bestrafung von syrischen Wehrdienstverweigerern generell als unverhältnismässig schwer zu qualifizieren sei, und gemäss ständiger Rechtsprechung sei eine aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfallende Strafe asylrechtlich relevant. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er den Wehrdienst bei der PYD verweigert habe, dies von den kurdischen Behörden registriert worden sei, und er deshalb im Falle der Rückkehr mit Verhaftung und Verurteilung zu rechnen hätte. Aufgrund des sich zuspitzenden Bürgerkriegs sei davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure mit zunehmender Härte bestraft würden. Seine Situation dürfte sich weiter dadurch verschlechtern, dass er bereits in Kontakt zu den staatlichen Militärbehörden gestanden habe und dass sein Bruder für diese gekämpft habe. Dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage wären, ihn zu schützen, stehe ausser Frage. Er habe nach dem Gesagten glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Desertion seines Bruders sowie seiner eigenen Wehrdienstverweigerung einer politisch motivierten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise in seiner Freiheit ausgesetzt wäre. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit gemäss der Rechtsprechung des Gerichts die Situation in Syrien nicht mit derjenigen in Eritrea verglichen werden. 6.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Auch den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten über die Situation in Syrien, in welchen Deserteure und Refraktäre sowie deren Angehörige als Risikogruppe genannt werden, kann nicht entnommen werden, dass diese Personenkategorien mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass zu rechnen hätten. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als begründet. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Beweistauglichkeit des eingereichten Militärdienstbüchleins und damit der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Registrierung durch die Militärbehörden des syrischen Regimes offen gelassen werden. 6.3 Die nicht weiter substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, alle Angehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wür­den vom syrischen Regime zum Tode verurteilt, ist nach Erkenntnissen des Gerichts nicht zutreffend. Nachdem aufgrund der Akten nicht von einem besonders exponierten Profil des Bruders C._______ auszugehen ist, liegen auch unter Berücksichtigung dessen, dass jenem vom SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 Asyl gewährt wurde, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer Reflexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.4 Im Weiteren lassen sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der PYD mit Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätte. Angesichts seiner sehr widersprüchlichen Aussagen dazu, wie oft er von den PYD zu Arbeitsleistungen gezwungen worden sei, bestehen berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, welche sich durch den Verweis auf kognitive Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres ausräumen lassen. Ohne abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann jedenfalls aber festgestellt werden, dass diese Repressalien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären. Der Beschwerdeführer verwies zwar darauf, dass die PYD ihn zu Hause gesucht habe um ihn dem Militärdienst zuzuführen. Darüber hinaus ergeben sich aus seinen Schilderungen aber keine Hinweise auf gezielte Massnahmen der Apuci gegen ihn, im Hinblick auf eine Zwangsrekrutierung; insbesondere erfolgte kein konkretes Aufgebot zum Militärdienst. Entsprechend fehlt es auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen durch die Apuci zu befürchten hat, weil er keinen Wehrdienst für sie geleistet hat. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - angesichts zweier ähnlich gelagerter Verfahren der Familie - für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain