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E-2280/2013

E-2280/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, soll seinen Heimatstaat illegal am 2. Januar 2011 verlassen haben. Er sei nach C._______ gegangen und von dort in einem Lastwagen nach D._______ und weiter nach E._______ gebracht worden. Nach einem Marsch über die Berge und einer Flussüberquerung sei er nach Nepal gelangt. Danach sei er mit einem Schlepper in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in diesem Land sei er am 5. Juni 2011 mit dem Zug in die Schweiz gekommen. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 16. Juni 2011 statt, die Anhörung am 1. Juli 2011. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe DVDs und Bilder des Dalai Lama verteilt sowie Bilder an Hauswände geklebt. Als er in Nepal bei seinem Freund gewesen sei, habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass Chinesen nach Hause gekommen seien und dieses durchsucht hätten. Sein Vater habe ihm daraufhin zur Flucht geraten. Sonst habe er keine Probleme gehabt, sich weder religiös noch politisch betätigt und keine anderen Asylgründe vorzubringen. Bei einer Rückkehr müsse er mit harter Bestrafung rechnen, sein Leben wäre in Gefahr. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten; er gab an, keine Ausweise zu besitzen. B. Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das BFM) vom 15. Juli 2011 führte gemäss dem ei-nen der beiden eingesetzten Experten zum Ergebnis, dass der Beschwer-deführer nicht in F._______, Tibet, sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer nahm zum Gutachten mit Eingabe vom 18. November 2011 Stellung und machte geltend, beim Interview nervös gewesen zu sein, zudem sei es zu Missverständnissen gekommen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 teilte ihm das Bundesamt mit, man habe ihm irrtümlich nur die Schlussfolgerungen eines der beiden Experten mitgeteilt. Der andere Experte komme ebenfalls zum Schluss, dass er sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2013 bestritt der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung. C.Mit am 25. März 2013 eröffneter Verfügung vom 22. März 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 17. Mai 2013 zu verlassen. Das BFM beauftragte den Kanton G._______, dem er für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, mit dem Vollzug der Wegweisung. D.Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-vertreter am 23. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde sei die auf-schiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. E.Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 16. Mai 2013 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Instruktionsrichter ab. Gleichzeitig lud er das Bundesamt ein, bis zum 16. Mai 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. F.Die eingeforderte Fürsorgebestätigung ging beim Gericht am 7. Mai 2013 ein. G.In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte nichts Neues, verwies auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.Insbesondere wegen des Einholens von Beweismitteln ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 um Erstreckung der Frist für die Einreichung seiner Replik. Der Instruktionsrichter setzte daraufhin neu Frist bis zum 1. Juli 2013 an. Nochmals bat der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die Beweismittel noch nicht hätten beigebracht werden können, am 1. Juli 2013 um Fristerstreckung. Dieses Ersuchen wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2013 ab.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 4.1.2 Das BFM begründet seine Ablehnung des Asylgesuches mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers sei unter Beizug von zwei Experten eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass einige der Aussagen gravierend falsch seien und zum Schluss führten, die vom Beschwerdeführer genannten Lebensumstände könnten nicht stimmen. Auch die kulturellen und geographischen Kenntnisse seien nicht ausreichend, um dessen Herkunft aus dem Kreis H._______ zu belegen. Bezüglich der Aussprache würde er zudem von der Intonation her Tibetisch wie jemand sprechen, der der tibetischen Gemeinschaft im Ausland angehöre. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei beim telefonischen Interview sehr nervös gewesen und habe die Fragen aus akustischen Gründen schlecht verstanden, sei nicht überzeugend. Es sei auszuschliessen, dass es zu einer solchen Ansammlung von Missverständnissen, Unklarheiten und falschen Beurteilungen der Experten gekommen sei, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet werde. Es gelinge ihm nicht, die Unstimmigkeiten zu seinen Gunsten zu erklären; ein weiteres Gutachten erweise sich als nicht notwendig. Die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe nicht in der von ihm angegebenen Herkunftsgegend, sondern wahrscheinlich im Ausland statt-gefunden. 4.1.3 Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches aufgefordert worden, Reise- oder Ausweispapiere einzureich-en. Er habe den Behörden jedoch weder in der ihm eingeräumten Frist noch danach solche Dokumente abgegeben. Seine Identität sei demnach nicht belegt. Es sei zu vermuten, dass dieses Versäumnis mit den unrichtigen Angaben zur Hauptsozialisation respektive zu seiner Herkunft zusammenhänge, womit für die Nichtabgabe der einverlangten Dokumente keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden. 4.1.4 Aufgrund der offensichtlich unrichtigen Angaben zum Ort der Hauptsozialisation würden auch Zweifel an den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen bestehen. Diese Zweifel würden durch Unstimmigkeiten in den Asylvorbringen bestätigt. So sei davon auszugehen, dass eine Person, welche ins Ausland geflüchtet sei, sich darum bemühen würde, mit den Angehörigen im Heimatstaat Kontakt aufzunehmen. Das Vorbringen, er habe die benötigte Telefonnummer vergessen, sei völlig unbehelflich. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen protibetischen Aktivitäten nicht gross Gedanken gemacht haben wolle, obwohl er Übergriffe habe befürchten müssen. Schliesslich sei unverständlich, dass er die angeblich nicht verteilten DVDs auf sich getragen und nicht versteckt habe, seien doch behördliche Kontrollen zu befürchten gewesen. Zudem habe er in diesem Zusammenhang unterschiedliche Angaben gemacht. Es gelinge dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen, die der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, nicht, seine Vorbringen genügend zu begründen. Auch würden sich die Ausführungen als widersprüchlich erweisen. Folglich seien die Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten. 4.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, dass Tibeter, welche illegal oder legal ausgereist seien, als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet würden. Sie müssten bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen rechnen. Vorliegend sei jedoch gestützt auf die Sprach- und Herkunftsanalysen da-von auszugehen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb Tibets, möglicherweise in Indien, erfolgt sei. Mit grosser Wahr-scheinlichkeit habe er nie in der Volksrepublik China gelebt. Demnach sei nicht davon auszugehen, er habe China auf illegale oder legale Weise verlassen, womit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen würden. Die Vorbringen hielten deshalb weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzuweisen sei. 4.1.6 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern, wenn der Gesuchsteller es den Behörden dadurch verunmögliche zu prüfen, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG); es sei nicht ihre Aufgabe, näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls jenen Pflichten nicht nachgekommen werde. Der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Aussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nie in der Volksrepublik China, sondern immer in der tibetischen Diaspora im Ausland gelebt, womit er unrichtige Angaben gemacht und die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe. Aufgrund dieser Sachlage seien dem BFM Grenzen bei der Untersuchungspflicht, das heisse bei der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung, gesetzt. Da sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Desgleichen würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter würden auch die im Herkunftsstaat herrschende politische, wirtschaftliche und soziale Situation oder persönliche Gründe des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung dorthin sprechen. Schliesslich sei die Wegweisung auch nicht unmöglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Herkunftsstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 4.24.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen vorweg entgegengehalten, es sei anlässlich des telefonischen Interviews zu wiederholten sprachlichen Missverständnissen gekommen, welche darauf zurückzuführen seien, dass die Fragestellerin einen für den Beschwerdeführer schwer verständlichen Dialekt gesprochen habe. Es müsse davon ausge-gangen werden, dass die Antworten teilweise falsch übersetzt worden seien und dadurch ein insgesamt falsches Bild ergeben hätten. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder zumindest sehr stark beeinträchtigt worden. Daran ändere auch nichts, dass er in seinen Eingaben die Unkorrektheiten vollständig habe ausräumen können. Bei Zweifeln werde um eine weitere Anhörung ersucht. Der Beschwerdeführer sei nie zur Schule gegangen und weise deshalb eklatante Wissenslücken auf, die ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Die Vorinstanz könne daraus nicht den Schluss ziehen, er sei nicht in Tibet sozialisiert worden. Die Schlussfolgerung des BFM sei in sich widersprüchlich und daher nicht stichhaltig. Sie sei auch unbegründet, werde doch ausgeführt, die Sozialisation sei sehr wahrscheinlich im Ausland erfolgt. Dabei gebe die Vorinstanz aber nicht an, in welchem Land der Beschwerdeführer sich angeblich aufgehalten haben soll. Der Entscheid des Bundesamtes beruhe auf einer falschen und willkürlichen Darstellung des Sachverhalts sowie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und sei deshalb vollumfänglich aufzuheben. 4.2.2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da der Beschwerdeführer andernfalls die Schweiz bis zum 17. Mai 2013 verlassen müsste, was vor dem Hintergrund seiner Vorbringen nicht zulässig sei. 4.2.3 Nach einlässlicher Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung des Gerichts zur Flüchtlingseigenschaft wird in der Beschwerde gefolgert, der Beschwerdeführer erfülle diese aufgrund seiner verbotenen politischen Aktionen. Er sei deshalb in der Schweiz als Flüchtling aufzunehmen und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung B respektive die vorläufige Aufnahme F zu erteilen. 4.2.4 Im Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts werde ausgeführt, dass illegal ausgereiste Tibeter als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und dementsprechend bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten müssten. Nach erneuter Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wird sodann in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Beschwerdeführer erfülle auch subjektive Nachfluchtgründe, indem er beispielsweise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Im Zusammenhang mit dem Rückschiebungsverbot wird vorgebracht, er habe sich politisch illegal betätigt und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Tibet mit Haft und Folter rechnen. Auch die Abschiebung in ein anderes Land komme nicht in Frage, da Tibet sein Heimatland sei und die Abschiebung in ein Drittland die weitere Abschiebung nach China zur Fol-ge hätte. Demzufolge sei das völkerrechtliche Rückschiebungsverbot anzuwenden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Wortes "purra", welches er nie benutzt habe, in Indien sozialisiert worden, sei schikanös und widersprüchlich. Da er aus China stamme, könne er auch nicht bei der "zuständigen Vertretung seines Heimatlandes Reisepapier beschaffen". Er habe die Mitwirk0ungspflicht nie verletzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die Beschwerde enthalte nichts Neues. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, wodurch nachvollziehbar sei, dass ihm gewisse Kenntnisse fehlen würden, überzeuge nicht. Bei den ihm gestellten Fragen sei es um das tägliche soziale Leben gegangen, die auch von Analphabeten beantwortet werden könnten. Zur Behauptung, es sei zu sprachlichen Missverständnissen gekommen, sei anzumerken, dass der Experte einen zentraltibetischen Dialekt spreche, den der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Herkunft sprechen sollte. 4.4 Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung nicht Stellung und ersuchte zwecks Beibringung von Beweismitteln zweimal um Fristerstreckung. Dem zweiten Ersuchen wurde nicht stattgegeben. Bis zur Ausfällung des vorliegenden Urteils ist seitens des Beschwerdeführers keine weitere Ein-gabe erfolgt; es wurden keinerlei Beweismittel eingereicht. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Es ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen. Die angeblichen Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers mit dem Lingua-Experten sind als Ausflüchte zu werten. 5.25.2.1 Für das Gericht steht vorliegend die Frage nach der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers im Vordergrund. Hiervon hängen alle auf Beschwerdeebene zu beurteilenden zentralen Fragen ab; bis heute steht sie nicht fest. 5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies damit begründet, dass er niemals solche Dokumente besessen habe (vgl. A 6/11 Ziff. 14). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Es wäre aber von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich um andere Papiere bemühen würde, die seine behauptete Identität beweisen könnten. Dies hat er aber bis zur Ausfällung dieses Urteils nicht gemacht. In Tibet sollen nach seinen Angaben anlässlich der Anhörung seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante leben (vgl. A 9/14 F40 - F44). Zudem darf angenommen werden, dass er Freunde und Bekannte hat; er hat sich aber offensichtlich an niemanden von all denen gewandt. Zu Recht führt denn auch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung aus, es sei zu erwarten, dass er sich nach seiner Flucht ins Ausland erkundigt hätte, was weiter geschehen sei und ob seine Familienangehörigen seinetwegen Probleme bekommen hätten. 5.2.4 Wie vorstehend bereits angesprochen, wird weder in der Beschwerde noch in den anderen Eingaben (Fristertreckungsgesuche) an das Gericht auf diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Frage (Gründe für das Unterlassen einer Kontaktnahme mit Personen in Tibet) eingegangen. Kurios mutet das Vorbringen an, er habe keinen telefonischen Kontakt aufnehmen können, weil er Hilfe benötigt habe, die er nicht erhalten habe, zudem habe er in der Zwischenzeit die Telefonnummer vergessen. Dieser Erklärungsversuch ist völlig unbehelflich. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, er habe sich seit seiner Einreise tatsächlich um eine Kontaktnahme und die Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Die beiden im Anschluss an die Beschwerde an das Gericht gerichteten Eingaben beschränken sich auf die Feststellung, man versuche, Beweismittel zu beschaffen; die erste Eingabe datiert vom 6. Juni 2013 und stellt eine Reaktion auf die Verfügung des Gerichts vom 22. Mai 2013 dar; mithin ist der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung zwei Jahre untätig geblieben. 5.2.5 Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft verschweigt, um eine Rückschaffung zu verhindern. Mit dieser Haltung missachtet er die ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG in schwerwiegender Weise. Es passt ins Bild, dass die in Aussicht gestellten Beweismittel trotz Erstreckung der Frist nicht vorliegen. 5.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Das Gericht ist mit dem Bundesamt der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise mit dem Ziel verletzt, den Behörden nähere Abklärungen zu verunmöglichen. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen, wozu auch der Verzicht des Gerichts gehört, weitergehend auf die Beschwerde einzugehen. 5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).

E. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staats-angehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.

E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, in welchem Land sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe (vgl. Beschwerde S. 4 Mitte), hat sich das BFM sehr wohl mit dieser Frage auseinandergesetzt. Wenn es schliesslich erwog, dass Indien Tibetern mit einer indischen Aufenthaltsbewilligung ein Reisedokument ausstelle (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II 3.), so tut es das aufgrund der als wahrscheinlich eingeschätzten Annahme, dass Indien der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weitere Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem absolut passiven Verhalten, sich um Papiere zu bemühen, die seine Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist er selber der Hauptgrund, weshalb sich zunächst das BFM und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht gemäss den vorstehenden Erwägungen befassen.

E. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 und s. oben), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind unter Abweisung des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons G._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2280/2013 Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Rapten Dahortsang, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, soll seinen Heimatstaat illegal am 2. Januar 2011 verlassen haben. Er sei nach C._______ gegangen und von dort in einem Lastwagen nach D._______ und weiter nach E._______ gebracht worden. Nach einem Marsch über die Berge und einer Flussüberquerung sei er nach Nepal gelangt. Danach sei er mit einem Schlepper in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in diesem Land sei er am 5. Juni 2011 mit dem Zug in die Schweiz gekommen. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 16. Juni 2011 statt, die Anhörung am 1. Juli 2011. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe DVDs und Bilder des Dalai Lama verteilt sowie Bilder an Hauswände geklebt. Als er in Nepal bei seinem Freund gewesen sei, habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass Chinesen nach Hause gekommen seien und dieses durchsucht hätten. Sein Vater habe ihm daraufhin zur Flucht geraten. Sonst habe er keine Probleme gehabt, sich weder religiös noch politisch betätigt und keine anderen Asylgründe vorzubringen. Bei einer Rückkehr müsse er mit harter Bestrafung rechnen, sein Leben wäre in Gefahr. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten; er gab an, keine Ausweise zu besitzen. B. Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das BFM) vom 15. Juli 2011 führte gemäss dem ei-nen der beiden eingesetzten Experten zum Ergebnis, dass der Beschwer-deführer nicht in F._______, Tibet, sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer nahm zum Gutachten mit Eingabe vom 18. November 2011 Stellung und machte geltend, beim Interview nervös gewesen zu sein, zudem sei es zu Missverständnissen gekommen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 teilte ihm das Bundesamt mit, man habe ihm irrtümlich nur die Schlussfolgerungen eines der beiden Experten mitgeteilt. Der andere Experte komme ebenfalls zum Schluss, dass er sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2013 bestritt der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung. C.Mit am 25. März 2013 eröffneter Verfügung vom 22. März 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 17. Mai 2013 zu verlassen. Das BFM beauftragte den Kanton G._______, dem er für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, mit dem Vollzug der Wegweisung. D.Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-vertreter am 23. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde sei die auf-schiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. E.Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 16. Mai 2013 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Instruktionsrichter ab. Gleichzeitig lud er das Bundesamt ein, bis zum 16. Mai 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. F.Die eingeforderte Fürsorgebestätigung ging beim Gericht am 7. Mai 2013 ein. G.In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte nichts Neues, verwies auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.Insbesondere wegen des Einholens von Beweismitteln ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 um Erstreckung der Frist für die Einreichung seiner Replik. Der Instruktionsrichter setzte daraufhin neu Frist bis zum 1. Juli 2013 an. Nochmals bat der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die Beweismittel noch nicht hätten beigebracht werden können, am 1. Juli 2013 um Fristerstreckung. Dieses Ersuchen wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2013 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 4.1.2 Das BFM begründet seine Ablehnung des Asylgesuches mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers sei unter Beizug von zwei Experten eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass einige der Aussagen gravierend falsch seien und zum Schluss führten, die vom Beschwerdeführer genannten Lebensumstände könnten nicht stimmen. Auch die kulturellen und geographischen Kenntnisse seien nicht ausreichend, um dessen Herkunft aus dem Kreis H._______ zu belegen. Bezüglich der Aussprache würde er zudem von der Intonation her Tibetisch wie jemand sprechen, der der tibetischen Gemeinschaft im Ausland angehöre. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei beim telefonischen Interview sehr nervös gewesen und habe die Fragen aus akustischen Gründen schlecht verstanden, sei nicht überzeugend. Es sei auszuschliessen, dass es zu einer solchen Ansammlung von Missverständnissen, Unklarheiten und falschen Beurteilungen der Experten gekommen sei, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet werde. Es gelinge ihm nicht, die Unstimmigkeiten zu seinen Gunsten zu erklären; ein weiteres Gutachten erweise sich als nicht notwendig. Die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe nicht in der von ihm angegebenen Herkunftsgegend, sondern wahrscheinlich im Ausland statt-gefunden. 4.1.3 Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches aufgefordert worden, Reise- oder Ausweispapiere einzureich-en. Er habe den Behörden jedoch weder in der ihm eingeräumten Frist noch danach solche Dokumente abgegeben. Seine Identität sei demnach nicht belegt. Es sei zu vermuten, dass dieses Versäumnis mit den unrichtigen Angaben zur Hauptsozialisation respektive zu seiner Herkunft zusammenhänge, womit für die Nichtabgabe der einverlangten Dokumente keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden. 4.1.4 Aufgrund der offensichtlich unrichtigen Angaben zum Ort der Hauptsozialisation würden auch Zweifel an den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen bestehen. Diese Zweifel würden durch Unstimmigkeiten in den Asylvorbringen bestätigt. So sei davon auszugehen, dass eine Person, welche ins Ausland geflüchtet sei, sich darum bemühen würde, mit den Angehörigen im Heimatstaat Kontakt aufzunehmen. Das Vorbringen, er habe die benötigte Telefonnummer vergessen, sei völlig unbehelflich. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen protibetischen Aktivitäten nicht gross Gedanken gemacht haben wolle, obwohl er Übergriffe habe befürchten müssen. Schliesslich sei unverständlich, dass er die angeblich nicht verteilten DVDs auf sich getragen und nicht versteckt habe, seien doch behördliche Kontrollen zu befürchten gewesen. Zudem habe er in diesem Zusammenhang unterschiedliche Angaben gemacht. Es gelinge dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen, die der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, nicht, seine Vorbringen genügend zu begründen. Auch würden sich die Ausführungen als widersprüchlich erweisen. Folglich seien die Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten. 4.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, dass Tibeter, welche illegal oder legal ausgereist seien, als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet würden. Sie müssten bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen rechnen. Vorliegend sei jedoch gestützt auf die Sprach- und Herkunftsanalysen da-von auszugehen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb Tibets, möglicherweise in Indien, erfolgt sei. Mit grosser Wahr-scheinlichkeit habe er nie in der Volksrepublik China gelebt. Demnach sei nicht davon auszugehen, er habe China auf illegale oder legale Weise verlassen, womit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen würden. Die Vorbringen hielten deshalb weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzuweisen sei. 4.1.6 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern, wenn der Gesuchsteller es den Behörden dadurch verunmögliche zu prüfen, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG); es sei nicht ihre Aufgabe, näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls jenen Pflichten nicht nachgekommen werde. Der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Aussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nie in der Volksrepublik China, sondern immer in der tibetischen Diaspora im Ausland gelebt, womit er unrichtige Angaben gemacht und die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe. Aufgrund dieser Sachlage seien dem BFM Grenzen bei der Untersuchungspflicht, das heisse bei der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung, gesetzt. Da sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Desgleichen würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter würden auch die im Herkunftsstaat herrschende politische, wirtschaftliche und soziale Situation oder persönliche Gründe des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung dorthin sprechen. Schliesslich sei die Wegweisung auch nicht unmöglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Herkunftsstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 4.24.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen vorweg entgegengehalten, es sei anlässlich des telefonischen Interviews zu wiederholten sprachlichen Missverständnissen gekommen, welche darauf zurückzuführen seien, dass die Fragestellerin einen für den Beschwerdeführer schwer verständlichen Dialekt gesprochen habe. Es müsse davon ausge-gangen werden, dass die Antworten teilweise falsch übersetzt worden seien und dadurch ein insgesamt falsches Bild ergeben hätten. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder zumindest sehr stark beeinträchtigt worden. Daran ändere auch nichts, dass er in seinen Eingaben die Unkorrektheiten vollständig habe ausräumen können. Bei Zweifeln werde um eine weitere Anhörung ersucht. Der Beschwerdeführer sei nie zur Schule gegangen und weise deshalb eklatante Wissenslücken auf, die ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Die Vorinstanz könne daraus nicht den Schluss ziehen, er sei nicht in Tibet sozialisiert worden. Die Schlussfolgerung des BFM sei in sich widersprüchlich und daher nicht stichhaltig. Sie sei auch unbegründet, werde doch ausgeführt, die Sozialisation sei sehr wahrscheinlich im Ausland erfolgt. Dabei gebe die Vorinstanz aber nicht an, in welchem Land der Beschwerdeführer sich angeblich aufgehalten haben soll. Der Entscheid des Bundesamtes beruhe auf einer falschen und willkürlichen Darstellung des Sachverhalts sowie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und sei deshalb vollumfänglich aufzuheben. 4.2.2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da der Beschwerdeführer andernfalls die Schweiz bis zum 17. Mai 2013 verlassen müsste, was vor dem Hintergrund seiner Vorbringen nicht zulässig sei. 4.2.3 Nach einlässlicher Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung des Gerichts zur Flüchtlingseigenschaft wird in der Beschwerde gefolgert, der Beschwerdeführer erfülle diese aufgrund seiner verbotenen politischen Aktionen. Er sei deshalb in der Schweiz als Flüchtling aufzunehmen und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung B respektive die vorläufige Aufnahme F zu erteilen. 4.2.4 Im Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts werde ausgeführt, dass illegal ausgereiste Tibeter als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und dementsprechend bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten müssten. Nach erneuter Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wird sodann in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Beschwerdeführer erfülle auch subjektive Nachfluchtgründe, indem er beispielsweise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Im Zusammenhang mit dem Rückschiebungsverbot wird vorgebracht, er habe sich politisch illegal betätigt und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Tibet mit Haft und Folter rechnen. Auch die Abschiebung in ein anderes Land komme nicht in Frage, da Tibet sein Heimatland sei und die Abschiebung in ein Drittland die weitere Abschiebung nach China zur Fol-ge hätte. Demzufolge sei das völkerrechtliche Rückschiebungsverbot anzuwenden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Wortes "purra", welches er nie benutzt habe, in Indien sozialisiert worden, sei schikanös und widersprüchlich. Da er aus China stamme, könne er auch nicht bei der "zuständigen Vertretung seines Heimatlandes Reisepapier beschaffen". Er habe die Mitwirk0ungspflicht nie verletzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die Beschwerde enthalte nichts Neues. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, wodurch nachvollziehbar sei, dass ihm gewisse Kenntnisse fehlen würden, überzeuge nicht. Bei den ihm gestellten Fragen sei es um das tägliche soziale Leben gegangen, die auch von Analphabeten beantwortet werden könnten. Zur Behauptung, es sei zu sprachlichen Missverständnissen gekommen, sei anzumerken, dass der Experte einen zentraltibetischen Dialekt spreche, den der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Herkunft sprechen sollte. 4.4 Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung nicht Stellung und ersuchte zwecks Beibringung von Beweismitteln zweimal um Fristerstreckung. Dem zweiten Ersuchen wurde nicht stattgegeben. Bis zur Ausfällung des vorliegenden Urteils ist seitens des Beschwerdeführers keine weitere Ein-gabe erfolgt; es wurden keinerlei Beweismittel eingereicht. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Es ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen. Die angeblichen Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers mit dem Lingua-Experten sind als Ausflüchte zu werten. 5.25.2.1 Für das Gericht steht vorliegend die Frage nach der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers im Vordergrund. Hiervon hängen alle auf Beschwerdeebene zu beurteilenden zentralen Fragen ab; bis heute steht sie nicht fest. 5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies damit begründet, dass er niemals solche Dokumente besessen habe (vgl. A 6/11 Ziff. 14). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Es wäre aber von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich um andere Papiere bemühen würde, die seine behauptete Identität beweisen könnten. Dies hat er aber bis zur Ausfällung dieses Urteils nicht gemacht. In Tibet sollen nach seinen Angaben anlässlich der Anhörung seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante leben (vgl. A 9/14 F40 - F44). Zudem darf angenommen werden, dass er Freunde und Bekannte hat; er hat sich aber offensichtlich an niemanden von all denen gewandt. Zu Recht führt denn auch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung aus, es sei zu erwarten, dass er sich nach seiner Flucht ins Ausland erkundigt hätte, was weiter geschehen sei und ob seine Familienangehörigen seinetwegen Probleme bekommen hätten. 5.2.4 Wie vorstehend bereits angesprochen, wird weder in der Beschwerde noch in den anderen Eingaben (Fristertreckungsgesuche) an das Gericht auf diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Frage (Gründe für das Unterlassen einer Kontaktnahme mit Personen in Tibet) eingegangen. Kurios mutet das Vorbringen an, er habe keinen telefonischen Kontakt aufnehmen können, weil er Hilfe benötigt habe, die er nicht erhalten habe, zudem habe er in der Zwischenzeit die Telefonnummer vergessen. Dieser Erklärungsversuch ist völlig unbehelflich. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, er habe sich seit seiner Einreise tatsächlich um eine Kontaktnahme und die Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Die beiden im Anschluss an die Beschwerde an das Gericht gerichteten Eingaben beschränken sich auf die Feststellung, man versuche, Beweismittel zu beschaffen; die erste Eingabe datiert vom 6. Juni 2013 und stellt eine Reaktion auf die Verfügung des Gerichts vom 22. Mai 2013 dar; mithin ist der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung zwei Jahre untätig geblieben. 5.2.5 Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft verschweigt, um eine Rückschaffung zu verhindern. Mit dieser Haltung missachtet er die ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG in schwerwiegender Weise. Es passt ins Bild, dass die in Aussicht gestellten Beweismittel trotz Erstreckung der Frist nicht vorliegen. 5.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Das Gericht ist mit dem Bundesamt der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise mit dem Ziel verletzt, den Behörden nähere Abklärungen zu verunmöglichen. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen, wozu auch der Verzicht des Gerichts gehört, weitergehend auf die Beschwerde einzugehen. 5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staats-angehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, in welchem Land sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe (vgl. Beschwerde S. 4 Mitte), hat sich das BFM sehr wohl mit dieser Frage auseinandergesetzt. Wenn es schliesslich erwog, dass Indien Tibetern mit einer indischen Aufenthaltsbewilligung ein Reisedokument ausstelle (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II 3.), so tut es das aufgrund der als wahrscheinlich eingeschätzten Annahme, dass Indien der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weitere Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem absolut passiven Verhalten, sich um Papiere zu bemühen, die seine Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist er selber der Hauptgrund, weshalb sich zunächst das BFM und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht gemäss den vorstehenden Erwägungen befassen. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 und s. oben), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind unter Abweisung des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons G._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: