Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die sich dannzumal in einem Gefängnis befindende Beschwerdeführerin gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom (...) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) und suchte unter Hinweis auf ihre (...) Inhaftierung wegen vormaliger Zugehörigkeit zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) um Asyl in der Schweiz nach. Mit Beschluss vom 1. April 2010 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandlos geworden ab, weil das Gesuch wegen der aktuellen Inhaftierung der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden könne und von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen sei. B. Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Mai 2010 erneut an die Botschaft und wies darauf hin, dass sie am (...) aus dem Gefängnis entlassen worden sei. C. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, eine Reihe von konkreten Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel zu bezeichnen beziehungsweise einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2010 nach und legte einlässlich dar, weshalb sie um Asyl in der Schweiz nachsuche. D. Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 für den 27. September 2010 zu einer Anhörung ein. Diese machte dabei geltend, sie sei im Jahre (...) von Mitgliedern der LTTE mitgenommen und zwangsrekrutiert worden. Im (...) sei sie an die Front beordert worden, wo sie als (...) habe Dienst leisten müssen. Im (...) sei sie von der Navy und Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) aufgegriffen und verhaftet worden. In der Folge sei sie sexuell belästigt, verhört und geschlagen worden. Ein (...) habe gar versucht, sie zu vergewaltigen. Zwischen (...) und (...) sei sie inhaftiert gewesen, zuerst im Gefängnis B._______ und anschliessend im Frauengefängnis C._______. Auch dort sei sie sexuell belästigt worden. Im (...) sei sie ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Seither habe sie sie bei ihrer Tante beziehungsweise bei ihrer Schwester gewohnt und Drohanrufe von Unbekannten bekommen. Ausserdem hätten sich Leute der EPDP nach ihr erkundigt und sie befragen wollen. E. Die Botschaft überwies das Anhörungsprotokoll zusammen mit einem Be-gleitschreiben am 28. September 2010 dem BFM. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2010 ging bei der Botschaft am 18. Oktober 2010 ein und wurde gleichentags dem Bundesamt zugestellt. Erneut gelangte die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 an die Botschaft, welche das Schreiben am 25. November 2010 an die Vorinstanz weiterleitete. F.Mit Verfügung vom 7. März 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, sie weise kein Gefährdungsprofil auf, das auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht asylrelevant. G.Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. April 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu kassieren, es sei ihr zwecks Fortführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu gestatten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorin-stanz - zu verzichten. H.Das Gericht forderte mit Zwischenverfügung vom 27. April 2011 das BFM auf, innert Frist zur Beschwerde Stellung zu nehmen, und stellte fest, über die materiellen und verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I.Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 die Ab-weisung der Beschwerde. K.Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragte Gutheissung der eingereichten Beschwerde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, dass es die angebliche Inhaftierung und die unrechtmässige Behandlung der Beschwerdeführerin bedauere. Es könne auch die Furcht vor erneuten Übergriffen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nachvollziehen. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Die geltend gemachte Inhaftierung und die unrechtmässige Behandlung würden zudem in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE fallen und müssten heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei markant zurückgegangen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über kein ausreichendes politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Inhaftierung bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Grund dieser Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe seit dem Ende der Kriegshandlungen stark abgenommen. Auch bestünden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den staatlichen Behörden in Sri Lanka geahndet würden. Es bestehe für die Beschwerdeführerin demnach die Möglichkeit, sich an die lokalen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, deren Interpretation des Asylgesetzes sei stossend. Die entscheidende Behörde könnte dazu verleitet werden, eine Einreisebewilligung möglichst lange hinauszuzögern, um dann zu behaupten, die Probleme der Asylsuchenden hätten sich inzwischen gelöst und eine Einreisebewilligung für die Schweiz sei deshalb nicht mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin habe am (...) eine Eingabe bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo gemacht, zu einem Zeitpunkt, als sie noch im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen würden detaillierte Berichte vorliegen, welche die Misshandlungen von tamilischen Gefangenen in den Gefängnissen von B._______ und C._______ ausführlich schildern würden. Entgegen der Darstellung des BFM würden sodann zahlreiche Berichte darauf hinweisen, dass im Osten und Norden des Landes weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen stattfinden würden. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass sie nach der Freilassung aus dem Gefängnis von Milizen der EPDP verfolgt und bedroht worden sei. Berichte aus Sri Lanka würden belegen, dass aus dem Gefängnis oder aus Lagern der Armee freigelassene Tamilen und Tamilinnen häufig von Milizen behelligt würden. Etliche LTTE-Kämpfer seien kurz nach der Entlassung von den Milizen ermordet worden, reiche Tamilen würden Opfer von Erpressungen, Frauen in die Prostitution gezwungen. Um das Vorliegen eines realen Risikos für die Beschwerdeführerin abzuschätzen, habe sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen. Diese Leitlinie habe das BFM vorliegend nicht eingehalten. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid befinde, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens der EPDP nicht asylrelevant seien, übersehe sie, dass der sri-lankische Staat keine wirksamen Massnahmen treffe, um die tamilische Bevölkerung vor Verfolgung und Diskriminierung zu schützen. Die vom Staat eingeführten Menschenrechtsorgane würden von internationalen Beobachtern als wirkungslos und als Alibi-Übungen bezeichnet. Bezeichnenderweise werde kaum je ein Attentat gegen prominente Persönlichkeiten aufgeklärt und die Täter einer Strafe zugeführt. Ausserdem müsse auch eine nicht-staatliche Verfolgung als asylrelevant bezeichnet werden; die Gewährung von Asyl hänge nicht vom Urheber der Verfolgung ab. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 stellt die Vorinstanz vorweg fest, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sexuell belästigt worden zu sein, sei für die weitere Befragung eine Übersetzerin beigezogen worden, um in einem ausschliesslich weiblichen Befragungsteam detaillierter auf die geschlechtsspezifischen Vorbringen eingehen zu können. Sie habe demzufolge die Möglichkeit gehabt zu sagen, was ihr widerfahren sei. Sodann könnten aus der vorliegenden Aktenlage keine speziellen Hinweise entnommen werden, welche im Falle der Beschwerdeführerin auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates hindeuten würden. Den geltend gemachten Problemen mit Angehörigen der EPDP und Unbekannten könne sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, das Verhalten vieler Tamilinnen und Tamilen sei nach den traumatischen Erlebnissen in den vergangenen Jahren von Angst und Misstrauen geprägt. Es sei gut vorstellbar, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in der Botschaft nicht getraut habe, alle Erlebnisse zu erzählen. In Sir Lanka würden Minderheiten auf vielfältige Weise diskriminiert und unterdrückt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur Personen, welche in einer engen Beziehung mit den LTTE gestanden hätten, ein Gefährdungsprofil aufweisen würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die srilankische Regierung und die Behörden schutzunwillig. 5.5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte. 5.2 Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert habe. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politische Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8). 5.3 Einleitend ist - wie das schon die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid festgestellt hat (vgl. dazu E. 4.1 vorstehend) - darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen die Beschwerdeführerin betroffen war, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im Weiteren ist vorliegend mit dem BFM anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist sie trotz der geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen sind - vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation - vor dem Hintergrund der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1 S. 25). Da die Beschwerdeführerin jedoch im (...) ohne Auflagen freigelassen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen sie vorliegt. Sie verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Sie macht zwar zusätzlich geltend, sie habe Drohanrufe von Unbekannten bekommen, und es hätten sich Leute der EPDP nach ihr erkundigt und sie befragen wollen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es ihr möglich wäre, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. Sie hat selber zu Protokoll gegeben, sie habe weder bei der Polizei noch bei internationalen Organisationen um Hilfe ersucht (vgl. Akten BFM A9/14 S.7). Sollten diese unwillig sein, ihr Hilfe zukommen zu lassen, so stünde ihr die Option offen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht angewiesen ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten indessen zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2271/2011 Urteil vom 14. März 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die sich dannzumal in einem Gefängnis befindende Beschwerdeführerin gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom (...) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) und suchte unter Hinweis auf ihre (...) Inhaftierung wegen vormaliger Zugehörigkeit zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) um Asyl in der Schweiz nach. Mit Beschluss vom 1. April 2010 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandlos geworden ab, weil das Gesuch wegen der aktuellen Inhaftierung der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden könne und von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen sei. B. Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Mai 2010 erneut an die Botschaft und wies darauf hin, dass sie am (...) aus dem Gefängnis entlassen worden sei. C. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, eine Reihe von konkreten Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel zu bezeichnen beziehungsweise einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2010 nach und legte einlässlich dar, weshalb sie um Asyl in der Schweiz nachsuche. D. Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 für den 27. September 2010 zu einer Anhörung ein. Diese machte dabei geltend, sie sei im Jahre (...) von Mitgliedern der LTTE mitgenommen und zwangsrekrutiert worden. Im (...) sei sie an die Front beordert worden, wo sie als (...) habe Dienst leisten müssen. Im (...) sei sie von der Navy und Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) aufgegriffen und verhaftet worden. In der Folge sei sie sexuell belästigt, verhört und geschlagen worden. Ein (...) habe gar versucht, sie zu vergewaltigen. Zwischen (...) und (...) sei sie inhaftiert gewesen, zuerst im Gefängnis B._______ und anschliessend im Frauengefängnis C._______. Auch dort sei sie sexuell belästigt worden. Im (...) sei sie ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Seither habe sie sie bei ihrer Tante beziehungsweise bei ihrer Schwester gewohnt und Drohanrufe von Unbekannten bekommen. Ausserdem hätten sich Leute der EPDP nach ihr erkundigt und sie befragen wollen. E. Die Botschaft überwies das Anhörungsprotokoll zusammen mit einem Be-gleitschreiben am 28. September 2010 dem BFM. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2010 ging bei der Botschaft am 18. Oktober 2010 ein und wurde gleichentags dem Bundesamt zugestellt. Erneut gelangte die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 an die Botschaft, welche das Schreiben am 25. November 2010 an die Vorinstanz weiterleitete. F.Mit Verfügung vom 7. März 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, sie weise kein Gefährdungsprofil auf, das auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht asylrelevant. G.Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. April 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu kassieren, es sei ihr zwecks Fortführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu gestatten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorin-stanz - zu verzichten. H.Das Gericht forderte mit Zwischenverfügung vom 27. April 2011 das BFM auf, innert Frist zur Beschwerde Stellung zu nehmen, und stellte fest, über die materiellen und verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I.Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 die Ab-weisung der Beschwerde. K.Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragte Gutheissung der eingereichten Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, dass es die angebliche Inhaftierung und die unrechtmässige Behandlung der Beschwerdeführerin bedauere. Es könne auch die Furcht vor erneuten Übergriffen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nachvollziehen. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Die geltend gemachte Inhaftierung und die unrechtmässige Behandlung würden zudem in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE fallen und müssten heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei markant zurückgegangen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über kein ausreichendes politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Inhaftierung bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Grund dieser Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka habe seit dem Ende der Kriegshandlungen stark abgenommen. Auch bestünden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den staatlichen Behörden in Sri Lanka geahndet würden. Es bestehe für die Beschwerdeführerin demnach die Möglichkeit, sich an die lokalen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, deren Interpretation des Asylgesetzes sei stossend. Die entscheidende Behörde könnte dazu verleitet werden, eine Einreisebewilligung möglichst lange hinauszuzögern, um dann zu behaupten, die Probleme der Asylsuchenden hätten sich inzwischen gelöst und eine Einreisebewilligung für die Schweiz sei deshalb nicht mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin habe am (...) eine Eingabe bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo gemacht, zu einem Zeitpunkt, als sie noch im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen würden detaillierte Berichte vorliegen, welche die Misshandlungen von tamilischen Gefangenen in den Gefängnissen von B._______ und C._______ ausführlich schildern würden. Entgegen der Darstellung des BFM würden sodann zahlreiche Berichte darauf hinweisen, dass im Osten und Norden des Landes weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen stattfinden würden. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass sie nach der Freilassung aus dem Gefängnis von Milizen der EPDP verfolgt und bedroht worden sei. Berichte aus Sri Lanka würden belegen, dass aus dem Gefängnis oder aus Lagern der Armee freigelassene Tamilen und Tamilinnen häufig von Milizen behelligt würden. Etliche LTTE-Kämpfer seien kurz nach der Entlassung von den Milizen ermordet worden, reiche Tamilen würden Opfer von Erpressungen, Frauen in die Prostitution gezwungen. Um das Vorliegen eines realen Risikos für die Beschwerdeführerin abzuschätzen, habe sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen. Diese Leitlinie habe das BFM vorliegend nicht eingehalten. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid befinde, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens der EPDP nicht asylrelevant seien, übersehe sie, dass der sri-lankische Staat keine wirksamen Massnahmen treffe, um die tamilische Bevölkerung vor Verfolgung und Diskriminierung zu schützen. Die vom Staat eingeführten Menschenrechtsorgane würden von internationalen Beobachtern als wirkungslos und als Alibi-Übungen bezeichnet. Bezeichnenderweise werde kaum je ein Attentat gegen prominente Persönlichkeiten aufgeklärt und die Täter einer Strafe zugeführt. Ausserdem müsse auch eine nicht-staatliche Verfolgung als asylrelevant bezeichnet werden; die Gewährung von Asyl hänge nicht vom Urheber der Verfolgung ab. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 stellt die Vorinstanz vorweg fest, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sexuell belästigt worden zu sein, sei für die weitere Befragung eine Übersetzerin beigezogen worden, um in einem ausschliesslich weiblichen Befragungsteam detaillierter auf die geschlechtsspezifischen Vorbringen eingehen zu können. Sie habe demzufolge die Möglichkeit gehabt zu sagen, was ihr widerfahren sei. Sodann könnten aus der vorliegenden Aktenlage keine speziellen Hinweise entnommen werden, welche im Falle der Beschwerdeführerin auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates hindeuten würden. Den geltend gemachten Problemen mit Angehörigen der EPDP und Unbekannten könne sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, das Verhalten vieler Tamilinnen und Tamilen sei nach den traumatischen Erlebnissen in den vergangenen Jahren von Angst und Misstrauen geprägt. Es sei gut vorstellbar, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in der Botschaft nicht getraut habe, alle Erlebnisse zu erzählen. In Sir Lanka würden Minderheiten auf vielfältige Weise diskriminiert und unterdrückt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur Personen, welche in einer engen Beziehung mit den LTTE gestanden hätten, ein Gefährdungsprofil aufweisen würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die srilankische Regierung und die Behörden schutzunwillig. 5.5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte. 5.2 Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert habe. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politische Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8). 5.3 Einleitend ist - wie das schon die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid festgestellt hat (vgl. dazu E. 4.1 vorstehend) - darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen die Beschwerdeführerin betroffen war, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im Weiteren ist vorliegend mit dem BFM anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist sie trotz der geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen sind - vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation - vor dem Hintergrund der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1 S. 25). Da die Beschwerdeführerin jedoch im (...) ohne Auflagen freigelassen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen sie vorliegt. Sie verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Sie macht zwar zusätzlich geltend, sie habe Drohanrufe von Unbekannten bekommen, und es hätten sich Leute der EPDP nach ihr erkundigt und sie befragen wollen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es ihr möglich wäre, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. Sie hat selber zu Protokoll gegeben, sie habe weder bei der Polizei noch bei internationalen Organisationen um Hilfe ersucht (vgl. Akten BFM A9/14 S.7). Sollten diese unwillig sein, ihr Hilfe zukommen zu lassen, so stünde ihr die Option offen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht angewiesen ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten indessen zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: