Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat Irak am (...) und reiste am 14. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Im Rahmen einer vom Migrationsamt des Kantons B._______ weitergeleiteten Mitteilung der Sozialabteilung der Gemeinde C._______ vom 16. Dezember 2014 wurde das SEM darüber informiert, dass der Beschwerdeführer für den Monat (...) plane, ferienhalber zwecks Familienbesuch in sein Heimatland zu reisen. Über den geplanten Ferienaufenthalt habe er die Sozialabteilung der Gemeinde nicht vorgängig informiert oder sie diesbezüglich angefragt. C. C.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und sein Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen. C.b Nachdem die - im unabgeholt gebliebenen Schreiben - gesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2015 erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Auch diese Frist blieb ungenutzt beziehungsweise wurde das Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM zurückgesandt. D. Mit Verfügung vom 11. März 2015 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. E. Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Prüfung und Begründung betreffend Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und zur Durchführung einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und begehrte, der rubrizierte Rechtsvertreter sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer legte der Rechtsmitteleingabe unter anderem verschiedene Flugdokumente (in Kopie), Kopien aus seinem Reiseausweis für Flüchtlinge sowie eine Kostennote seines Rechtsanwalts bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Begehren betreffend den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise allfällige diesbezügliche Hindernisse nicht ein. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und geeignete Beweismittel sowie seinen Reiseausweis im Original einzureichen. Schliesslich verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen Reiseausweis im Original sowie diverse medizinische Unterlagen betreffend seine Mutter ein. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht, das SEM zum Schriftenwechsel ein. H.b Am 1. Juni 2015 liess sich das SEM vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. H.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit nachzuweisen und gab ihm Gelegenheit, auf die Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 zu replizieren. H.d Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und belegte seine Bedürftigkeit. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig retournierte es dem Beschwerdeführer seinen Reiseausweis im Original sowie die medizinischen Unterlagen betreffend seine Mutter. J. Am 22. Juli 2015 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 28. Januar 2016 ein und mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensstandanfrage vom 17. August 2016 und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, seinen Reiseausweis im Original nochmals einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 25. August 2016 nach.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls damit, dass aufgrund des Schreibens des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 19. Dezember 2014 davon auszugehen sei, dass er für den Monat (...) einen Urlaub zwecks Familienbesuch in seinem Heimatland geplant habe. Da er es unterlassen habe, sich zu diesem Sachverhalt zu äussern, sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls gegeben seien.
E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern am (...) über die D._______ lediglich bis in den Iran gereist. Dort habe er seine Mutter besucht, welche wegen einer schweren Krankheit seit längerem in ärztlicher Behandlung gewesen sei und einen schweren Eingriff ([...]) hinter sich gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bis am (...) im Iran aufgehalten, wo er nebst seiner Mutter, weitere Angehörige habe treffen können, bevor er erneut per Flugzeug über E._______ die Rückreise nach B._______ angetreten habe. In F._______ hätten sie sich beim Bruder eines Bekannten im Quartier G._______, "H._______", aufgehhalten. Selbst bei der Annahme, dass eine kurzzeitige Reise in den Irak stattgefunden hätte, was allerdings bestritten werde, könne nicht von einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne der FK ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer die Reise einzig aufgrund der schweren Krankheit der Mutter und damit unter starkem moralischen Druck angetreten habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es gemäss allgemeiner Beweislastregeln der Vorinstanz obliege, die Erfüllung eines Asylwiderruf-Tatbestands nachzuweisen. Vorliegend habe das SEM aber weder einen Nachweis einer entsprechenden Reise in den Irak erbracht noch geprüft, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer eine solche Reise unternommen habe, womit die Vorinstanz ihrer Obliegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung offensichtlich nicht nachgekommen sei. Die schlichte Gewährung des rechtlichen Gehörs, notabene zu einer Zeit, während der der Beschwerdeführer - dem vorinstanzlichen Verdacht folgend - sich im Ausland aufgehalten habe, könne angesichts der Schwergewichtigkeit der betroffenen Interessen zweifelsohne nicht als ausreichende Sachverhaltsabklärung gelten. Ebenso könne das Ausbleiben einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer angesichts seiner - den Behörden bekannten - Landesabwesenheit jedenfalls nicht als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet werden, welche die Vorinstanz allenfalls von der Pflicht zur Vornahme weiterer Abklärungen hätte befreien können. Das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben und aufgrund der faktisch fehlenden Möglichkeit, vor dem Entscheid zur Sache Stellung zu nehmen, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe mit den eingereichten Beweismitteln lediglich seine Ein- und Ausreise am Internationalen Flughafen in F._______ bewiesen. Erfahrungsgemäss würden viele in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen mit dem schweizerischen Flüchtlingsausweis in ein Nachbarland des Heimatlandes reisen, um dann von diesem aus mit den heimatlichen Reisedokumenten die Reise in das Heimatland anzutreten. Die ausführlichen und aufwendig zusammengestellten Unterlagen zum Spitalaufenthalt seiner Mutter in I._______ aus dem Jahre (...) würden weder die Dringlichkeit der Reise noch die angebliche Reise seiner Mutter nach F._______ beweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde wiesen im Übrigen auf eine sehr schlechte gesundheitliche Verfassung der Mutter des Beschwerdeführers hin, weshalb fraglich sei, ob sie überhaupt in den Iran habe reisen können. Zudem wäre der Beweis für diese Reise - etwa durch die Einreichung der Boarding-Pässe der Mutter - nicht nur verhältnismässig einfach zu erbringen, sondern auch wesentlich stichhaltiger als die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erbrachten Beweise. Abschliessend sei zu erwähnen, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer es nach seinem monatigen Aufenthalt im Ausland unterlassen habe, sich zu erkundigen, weshalb er von der Post während seiner Abwesenheit zwei Abholungseinladungen für eingeschrieben Briefe erhalten habe, nicht für seine Glaubwürdigkeit spreche.
E. 5.4 Mit Replik vom 17. Juni 2015 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Beweislast bei der Vorinstanz läge und führte aus, Mutmassungen über angeblich häufig vorkommendes Verhalten anderer Personen seien nicht geeignet, einen genügenden Nachweis für eine Reise in das Herkunftsland zu belegen, zumal eine solche einmalige und begründete kurze Reise für sich alleine ohnehin noch keine Unterschutzstellung bedeuten würde, selbst wenn sie in den Heimatstaat erfolgt wäre. Was die schwere Krankheit der Mutter betreffe, dauere diese bereits seit langem an und es sei richtig, dass eine Reise auf dem Höhepunkt der Krankheit nicht möglich gewesen wäre, später als dies allerdings schon "knapp wieder gegangen sei", habe die Mutter die Mühe auf sich genommen. Eine Flugreise habe indes nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Mutter auf dem Landweg gereist und habe an der Grenze einen Passierschein für einen solchen Kurzaufenthalt gelöst, der beim Verlassen des Landes beziehungsweise der Wiedereinreise nach Iran (Anmerkung des Gerichts: der Beschwerdeführer meint offensichtlich Irak) wieder habe abgegeben werden müssen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formelle Hinsicht, das SEM habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen beziehungsweise sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn während seiner - der Vorinstanz bekannten - Landesabwesenheit zur Stellungnahme aufgefordert habe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen, da sie weder eine Reise des Beschwerdeführers in den Irak nachgewiesen noch geprüft habe, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer eine allfällige Reise vorgenommen habe.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich an formellen Mängeln leidet und die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers berechtigt sind. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer angesichts des Gegenstandes des Verfahrens (das er nicht durch sein Gesuch eingeleitet hat) während seiner verhältnismässig kurzen Landesabwesenheit nicht ohne Weiteres mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Das SEM auf der anderen Seite musste angesichts der Aktenlage mit der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers rechnen. Hinzu kommt, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung zeitlich nicht dringlich war und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls für die Betroffenen von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind, so dass in keiner Hinsicht erhellt, weshalb die Vorinstanz mit der Gehörsgewährung nicht zuwartete, nachdem die entsprechende Zwischenverfügung erstmals (am 6. Januar 2015) mit dem Vermerk "nicht abgeholt" beim SEM einging. Davon abgesehen fällt in Bezug auf den Inhalt der (nicht zugestellten) Zwischenverfügung auf, dass die Vorinstanz auch versäumt hat, dem Beschwerdeführer die wesentlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuzeigen (dazu nachgehend E. 7.1) aufzuzeigen. Auch die Begründung schliesslich, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich zum Sachverhalt zu äussern, sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Asylwiderrufs erfüllt seien (vgl. Verfügung vom 11. März 2015 S. 2), vermag unter formellem Aspekt nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer zu Recht auf die Beweislast der Vorinstanz hingewiesen hat. Trotz der offenkundigen formellen Mängel wird nachfolgend, angesichts der vorliegenden Sachlage, die Begründetheit der materiellen Rüge geprüft (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Nachgehend ist zu beurteilen, ob überhaupt ausreichende Hinweise dafür vorliegen, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat gereist war und, sofern dies zu bejahen wäre, ob er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Rechtsprechung setzen für eine solche Schutzunterstellung voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5 m.w.H.).
E. 7.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt sowohl in Bezug auf den Nachweis der Heimreise als auch bezüglich den drei genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt dabei im Allgemeinen nicht, um eine Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (vgl. Rene A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 298).
E. 8.1 Im vorliegenden Verfahren hat das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund einer vom kantonalen Migrationsamt weitergeleiteten Meldung der Sozialabteilung der Gemeinde C._______ vom 16. Dezember 2014, wonach dieser ferienhalber zwecks Familienbesuchs "per (...)" in sein Heimatland reisen werde, sowie dem Umstand, dass er sich zu diesem Vorhalt nicht geäussert habe, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Asyl widerrufen. Zunächst fällt auf, dass weder aus dem genannten Schreiben noch sonst aus den Akten hervorgeht, wie die amtliche Behörde an die Information einer Reise in den Heimatstaat gelangt ist. Zwar ergibt sich aus der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer offenbar mit der Sozialarbeiterin über seine Reise ins Ausland (in den Iran) gesprochen habe (vgl. Beschwerde vom 10. April 2015 S. 6), dem Schreiben der Sozialabteilung ist demgegenüber zu entnehmen, der Beschwerdeführer selbst habe die Gemeinde nicht über den geplanten Ferienaufenthalt informiert oder diesbezüglich nachgefragt (vgl. Aktenstück B1/2 aus dem N-Dossier). Der Vorinstanz gelingt es aber auch später nicht, die Heimatreise des Beschwerdeführers in den Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Was den vom Beschwerdeführer erbrachten Nachweis der Reise in den Iran betrifft, so führte das SEM zwar richtigerweise aus, dass dies für sich alleine noch nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht auch weiter in den Irak gereist sein könnte. Stichhaltige Argumente dafür fehlen allerdings. Weder die Zweifel an der Reisefähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers noch der Erfahrungswert, wonach viele in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen mit dem schweizerischen Reiseausweis in ein Nachbarland reisen, um von dort aus mit den heimatlichen - den schweizerischen Behörden vorenthaltenen - Reisedokumenten die Reise ins Heimatland anzutreten, reichen dazu aus. Ebenso wenig vermag sie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht nach dem Grund, weshalb er von der Post während seiner Abwesenheit zwei Abholungseinladungen erhalten habe, erkundigt habe - aus welchem sie Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zieht, die Grundlage für den Schluss, der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat Irak gereist, zu erhärten. Demgegenüber finden sich im Reiseausweis des Beschwerdeführers neben einem iranischen Visum einzig ein Ein- und Ausreisestempel der Grenzbehörden des Flughafens F._______ ((...) Airport) vom (...) und vom (...) sowie entsprechende Ein- und Ausreisestempel des Flughafen B._______. Aus dem iranischen Visum ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer über eine Erlaubnis für lediglich eine einmalige Einreise in den Iran verfügt hatte. Dass er entsprechend mit den heimatlichen Reisedokumenten - was gemäss Vorinstanz, erfahrungsgemäss oft vorkomme - vom Iran aus neben seiner Ein- und Ausreise am Flughafen ein weiteres Mal in den Iran aus- und wieder einreisen konnte, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, auch wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ebenso plausibel scheint, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, seine Mutter und weitere Angehörige beim Bruder eines Bekannten in F._______ getroffen hat, zumal er diesbezüglich auch konkrete Daten angegeben hat (vgl. Beweismitteleingabe vom 26. Mai 2015, S. 2). Insofern ist festzuhalten, dass das SEM den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einfach Gegenbehauptungen oder Vermutungen entgegenhalten darf. Vielmehr müssten die Entgegenhaltungen, wie bereits dargelegt, entweder klar bewiesen oder zumindest im Sinn des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit sein als das, was die betreffende Person geltend macht (vgl. Samuel Werenfels: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). Vorliegend, wo das SEM die Annahme einer Reise des Beschwerdeführers in den Irak einzig auf eine nicht näher konkretisierte Information seitens der Gemeinde sowie auf den Einzelfall nicht per se anwendbare Erfahrungswerte stützt, wonach eine Reise in den Iran auch eine Reise in den Irak nahelege, entbehrt dies jeder Grundlage. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist entsprechend nicht von einer Heimatreise des Beschwerdeführers in den Irak im fraglichen Zeitpunkt auszugehen.
E. 8.2 Damit erübrigt es sich, auf die unter E. 7.1 genannten Voraussetzungen eines Asylwiderrufs beziehungsweise einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelnen einzugehen. Ergänzend ist dennoch festzuhalten, dass auch der blosse Nachweis einer Heimatreise noch nicht ausreichen würde, um bereits von einer Unterschutzstellung auszugehen. So müssen Heimatreisen von Flüchtlingen zwar restriktiv beurteilt werden und der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). Vorliegend hat das SEM lediglich in pauschaler Weise darauf hingewiesen, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, sei vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auszugehen (vgl. Verfügung vom 11. März 2015 S. 2). Auf Beschwerdeebene hielt es sodann fest, die gesundheitliche Situation der Mutter vermöge die Dringlichkeit der Reise in das Heimatland vorliegend nicht zu belegen, obwohl das SEM offenbar von einer "sehr schlechten Verfassung" der Mutter ausgeht (vgl. Vernehmlassung vom 1. Juni 2015). Zu den weiteren Erfordernissen - so, ob der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Reise beabsichtigte, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und ob ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sei - äusserte sich die Vorinstanz nicht.
E. 8.3 Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor, zumal bereits die Reise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im fraglichen Zeitpunkt nicht als erstellt gelten kann.
E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung des Staatssekretariats vom 11. März 2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt in der Schweiz weiterhin als Flüchtling anerkannt und hat Asyl.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 22. Juli 2015 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 3'115.60 bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- für seinen Aufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 69.80 und MwSt. in der Höhe von Fr. 230.80) ein. Dieser Betrag erscheint nicht vollumfänglich angemessen. Zunächst fällt auf, dass die Kostennote mehrere Posten enthält, die als nicht notwendig erachtet werden oder nicht hinreichend ausgewiesen sind; dies betrifft vorab die Eingaben ans Migrationsamt des Kantons B._______ aber auch den Aufwand für einzelne Briefe an den Klienten beziehungsweise einfache Weiterleitungen an ihn. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen und die Parteientschädigung aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE festzusetzen. Unter Berücksichtigung der nach der Kostennote eingereichten Eingaben, unter welchen einzig die Eingabe vom 24. August 2015 notwendig erscheint, ist im Ergebnis eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von aufgerundet Fr. 2516.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2516.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2269/2015 Urteil vom 8. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat Irak am (...) und reiste am 14. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Im Rahmen einer vom Migrationsamt des Kantons B._______ weitergeleiteten Mitteilung der Sozialabteilung der Gemeinde C._______ vom 16. Dezember 2014 wurde das SEM darüber informiert, dass der Beschwerdeführer für den Monat (...) plane, ferienhalber zwecks Familienbesuch in sein Heimatland zu reisen. Über den geplanten Ferienaufenthalt habe er die Sozialabteilung der Gemeinde nicht vorgängig informiert oder sie diesbezüglich angefragt. C. C.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und sein Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen. C.b Nachdem die - im unabgeholt gebliebenen Schreiben - gesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2015 erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Auch diese Frist blieb ungenutzt beziehungsweise wurde das Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM zurückgesandt. D. Mit Verfügung vom 11. März 2015 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. E. Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Prüfung und Begründung betreffend Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und zur Durchführung einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und begehrte, der rubrizierte Rechtsvertreter sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer legte der Rechtsmitteleingabe unter anderem verschiedene Flugdokumente (in Kopie), Kopien aus seinem Reiseausweis für Flüchtlinge sowie eine Kostennote seines Rechtsanwalts bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Begehren betreffend den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise allfällige diesbezügliche Hindernisse nicht ein. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und geeignete Beweismittel sowie seinen Reiseausweis im Original einzureichen. Schliesslich verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen Reiseausweis im Original sowie diverse medizinische Unterlagen betreffend seine Mutter ein. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht, das SEM zum Schriftenwechsel ein. H.b Am 1. Juni 2015 liess sich das SEM vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. H.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit nachzuweisen und gab ihm Gelegenheit, auf die Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 zu replizieren. H.d Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und belegte seine Bedürftigkeit. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig retournierte es dem Beschwerdeführer seinen Reiseausweis im Original sowie die medizinischen Unterlagen betreffend seine Mutter. J. Am 22. Juli 2015 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 28. Januar 2016 ein und mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensstandanfrage vom 17. August 2016 und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, seinen Reiseausweis im Original nochmals einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 25. August 2016 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls damit, dass aufgrund des Schreibens des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 19. Dezember 2014 davon auszugehen sei, dass er für den Monat (...) einen Urlaub zwecks Familienbesuch in seinem Heimatland geplant habe. Da er es unterlassen habe, sich zu diesem Sachverhalt zu äussern, sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls gegeben seien. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern am (...) über die D._______ lediglich bis in den Iran gereist. Dort habe er seine Mutter besucht, welche wegen einer schweren Krankheit seit längerem in ärztlicher Behandlung gewesen sei und einen schweren Eingriff ([...]) hinter sich gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bis am (...) im Iran aufgehalten, wo er nebst seiner Mutter, weitere Angehörige habe treffen können, bevor er erneut per Flugzeug über E._______ die Rückreise nach B._______ angetreten habe. In F._______ hätten sie sich beim Bruder eines Bekannten im Quartier G._______, "H._______", aufgehhalten. Selbst bei der Annahme, dass eine kurzzeitige Reise in den Irak stattgefunden hätte, was allerdings bestritten werde, könne nicht von einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne der FK ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer die Reise einzig aufgrund der schweren Krankheit der Mutter und damit unter starkem moralischen Druck angetreten habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es gemäss allgemeiner Beweislastregeln der Vorinstanz obliege, die Erfüllung eines Asylwiderruf-Tatbestands nachzuweisen. Vorliegend habe das SEM aber weder einen Nachweis einer entsprechenden Reise in den Irak erbracht noch geprüft, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer eine solche Reise unternommen habe, womit die Vorinstanz ihrer Obliegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung offensichtlich nicht nachgekommen sei. Die schlichte Gewährung des rechtlichen Gehörs, notabene zu einer Zeit, während der der Beschwerdeführer - dem vorinstanzlichen Verdacht folgend - sich im Ausland aufgehalten habe, könne angesichts der Schwergewichtigkeit der betroffenen Interessen zweifelsohne nicht als ausreichende Sachverhaltsabklärung gelten. Ebenso könne das Ausbleiben einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer angesichts seiner - den Behörden bekannten - Landesabwesenheit jedenfalls nicht als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet werden, welche die Vorinstanz allenfalls von der Pflicht zur Vornahme weiterer Abklärungen hätte befreien können. Das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben und aufgrund der faktisch fehlenden Möglichkeit, vor dem Entscheid zur Sache Stellung zu nehmen, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe mit den eingereichten Beweismitteln lediglich seine Ein- und Ausreise am Internationalen Flughafen in F._______ bewiesen. Erfahrungsgemäss würden viele in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen mit dem schweizerischen Flüchtlingsausweis in ein Nachbarland des Heimatlandes reisen, um dann von diesem aus mit den heimatlichen Reisedokumenten die Reise in das Heimatland anzutreten. Die ausführlichen und aufwendig zusammengestellten Unterlagen zum Spitalaufenthalt seiner Mutter in I._______ aus dem Jahre (...) würden weder die Dringlichkeit der Reise noch die angebliche Reise seiner Mutter nach F._______ beweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde wiesen im Übrigen auf eine sehr schlechte gesundheitliche Verfassung der Mutter des Beschwerdeführers hin, weshalb fraglich sei, ob sie überhaupt in den Iran habe reisen können. Zudem wäre der Beweis für diese Reise - etwa durch die Einreichung der Boarding-Pässe der Mutter - nicht nur verhältnismässig einfach zu erbringen, sondern auch wesentlich stichhaltiger als die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erbrachten Beweise. Abschliessend sei zu erwähnen, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer es nach seinem monatigen Aufenthalt im Ausland unterlassen habe, sich zu erkundigen, weshalb er von der Post während seiner Abwesenheit zwei Abholungseinladungen für eingeschrieben Briefe erhalten habe, nicht für seine Glaubwürdigkeit spreche. 5.4 Mit Replik vom 17. Juni 2015 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Beweislast bei der Vorinstanz läge und führte aus, Mutmassungen über angeblich häufig vorkommendes Verhalten anderer Personen seien nicht geeignet, einen genügenden Nachweis für eine Reise in das Herkunftsland zu belegen, zumal eine solche einmalige und begründete kurze Reise für sich alleine ohnehin noch keine Unterschutzstellung bedeuten würde, selbst wenn sie in den Heimatstaat erfolgt wäre. Was die schwere Krankheit der Mutter betreffe, dauere diese bereits seit langem an und es sei richtig, dass eine Reise auf dem Höhepunkt der Krankheit nicht möglich gewesen wäre, später als dies allerdings schon "knapp wieder gegangen sei", habe die Mutter die Mühe auf sich genommen. Eine Flugreise habe indes nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Mutter auf dem Landweg gereist und habe an der Grenze einen Passierschein für einen solchen Kurzaufenthalt gelöst, der beim Verlassen des Landes beziehungsweise der Wiedereinreise nach Iran (Anmerkung des Gerichts: der Beschwerdeführer meint offensichtlich Irak) wieder habe abgegeben werden müssen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formelle Hinsicht, das SEM habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen beziehungsweise sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn während seiner - der Vorinstanz bekannten - Landesabwesenheit zur Stellungnahme aufgefordert habe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen, da sie weder eine Reise des Beschwerdeführers in den Irak nachgewiesen noch geprüft habe, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer eine allfällige Reise vorgenommen habe. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich an formellen Mängeln leidet und die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers berechtigt sind. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer angesichts des Gegenstandes des Verfahrens (das er nicht durch sein Gesuch eingeleitet hat) während seiner verhältnismässig kurzen Landesabwesenheit nicht ohne Weiteres mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Das SEM auf der anderen Seite musste angesichts der Aktenlage mit der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers rechnen. Hinzu kommt, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung zeitlich nicht dringlich war und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls für die Betroffenen von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind, so dass in keiner Hinsicht erhellt, weshalb die Vorinstanz mit der Gehörsgewährung nicht zuwartete, nachdem die entsprechende Zwischenverfügung erstmals (am 6. Januar 2015) mit dem Vermerk "nicht abgeholt" beim SEM einging. Davon abgesehen fällt in Bezug auf den Inhalt der (nicht zugestellten) Zwischenverfügung auf, dass die Vorinstanz auch versäumt hat, dem Beschwerdeführer die wesentlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuzeigen (dazu nachgehend E. 7.1) aufzuzeigen. Auch die Begründung schliesslich, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich zum Sachverhalt zu äussern, sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Asylwiderrufs erfüllt seien (vgl. Verfügung vom 11. März 2015 S. 2), vermag unter formellem Aspekt nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer zu Recht auf die Beweislast der Vorinstanz hingewiesen hat. Trotz der offenkundigen formellen Mängel wird nachfolgend, angesichts der vorliegenden Sachlage, die Begründetheit der materiellen Rüge geprüft (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Nachgehend ist zu beurteilen, ob überhaupt ausreichende Hinweise dafür vorliegen, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat gereist war und, sofern dies zu bejahen wäre, ob er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Rechtsprechung setzen für eine solche Schutzunterstellung voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5 m.w.H.). 7.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt sowohl in Bezug auf den Nachweis der Heimreise als auch bezüglich den drei genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt dabei im Allgemeinen nicht, um eine Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (vgl. Rene A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 298). 8. 8.1 Im vorliegenden Verfahren hat das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund einer vom kantonalen Migrationsamt weitergeleiteten Meldung der Sozialabteilung der Gemeinde C._______ vom 16. Dezember 2014, wonach dieser ferienhalber zwecks Familienbesuchs "per (...)" in sein Heimatland reisen werde, sowie dem Umstand, dass er sich zu diesem Vorhalt nicht geäussert habe, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Asyl widerrufen. Zunächst fällt auf, dass weder aus dem genannten Schreiben noch sonst aus den Akten hervorgeht, wie die amtliche Behörde an die Information einer Reise in den Heimatstaat gelangt ist. Zwar ergibt sich aus der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer offenbar mit der Sozialarbeiterin über seine Reise ins Ausland (in den Iran) gesprochen habe (vgl. Beschwerde vom 10. April 2015 S. 6), dem Schreiben der Sozialabteilung ist demgegenüber zu entnehmen, der Beschwerdeführer selbst habe die Gemeinde nicht über den geplanten Ferienaufenthalt informiert oder diesbezüglich nachgefragt (vgl. Aktenstück B1/2 aus dem N-Dossier). Der Vorinstanz gelingt es aber auch später nicht, die Heimatreise des Beschwerdeführers in den Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Was den vom Beschwerdeführer erbrachten Nachweis der Reise in den Iran betrifft, so führte das SEM zwar richtigerweise aus, dass dies für sich alleine noch nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht auch weiter in den Irak gereist sein könnte. Stichhaltige Argumente dafür fehlen allerdings. Weder die Zweifel an der Reisefähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers noch der Erfahrungswert, wonach viele in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen mit dem schweizerischen Reiseausweis in ein Nachbarland reisen, um von dort aus mit den heimatlichen - den schweizerischen Behörden vorenthaltenen - Reisedokumenten die Reise ins Heimatland anzutreten, reichen dazu aus. Ebenso wenig vermag sie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht nach dem Grund, weshalb er von der Post während seiner Abwesenheit zwei Abholungseinladungen erhalten habe, erkundigt habe - aus welchem sie Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zieht, die Grundlage für den Schluss, der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat Irak gereist, zu erhärten. Demgegenüber finden sich im Reiseausweis des Beschwerdeführers neben einem iranischen Visum einzig ein Ein- und Ausreisestempel der Grenzbehörden des Flughafens F._______ ((...) Airport) vom (...) und vom (...) sowie entsprechende Ein- und Ausreisestempel des Flughafen B._______. Aus dem iranischen Visum ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer über eine Erlaubnis für lediglich eine einmalige Einreise in den Iran verfügt hatte. Dass er entsprechend mit den heimatlichen Reisedokumenten - was gemäss Vorinstanz, erfahrungsgemäss oft vorkomme - vom Iran aus neben seiner Ein- und Ausreise am Flughafen ein weiteres Mal in den Iran aus- und wieder einreisen konnte, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, auch wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ebenso plausibel scheint, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, seine Mutter und weitere Angehörige beim Bruder eines Bekannten in F._______ getroffen hat, zumal er diesbezüglich auch konkrete Daten angegeben hat (vgl. Beweismitteleingabe vom 26. Mai 2015, S. 2). Insofern ist festzuhalten, dass das SEM den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einfach Gegenbehauptungen oder Vermutungen entgegenhalten darf. Vielmehr müssten die Entgegenhaltungen, wie bereits dargelegt, entweder klar bewiesen oder zumindest im Sinn des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit sein als das, was die betreffende Person geltend macht (vgl. Samuel Werenfels: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). Vorliegend, wo das SEM die Annahme einer Reise des Beschwerdeführers in den Irak einzig auf eine nicht näher konkretisierte Information seitens der Gemeinde sowie auf den Einzelfall nicht per se anwendbare Erfahrungswerte stützt, wonach eine Reise in den Iran auch eine Reise in den Irak nahelege, entbehrt dies jeder Grundlage. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist entsprechend nicht von einer Heimatreise des Beschwerdeführers in den Irak im fraglichen Zeitpunkt auszugehen. 8.2 Damit erübrigt es sich, auf die unter E. 7.1 genannten Voraussetzungen eines Asylwiderrufs beziehungsweise einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelnen einzugehen. Ergänzend ist dennoch festzuhalten, dass auch der blosse Nachweis einer Heimatreise noch nicht ausreichen würde, um bereits von einer Unterschutzstellung auszugehen. So müssen Heimatreisen von Flüchtlingen zwar restriktiv beurteilt werden und der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). Vorliegend hat das SEM lediglich in pauschaler Weise darauf hingewiesen, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, sei vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auszugehen (vgl. Verfügung vom 11. März 2015 S. 2). Auf Beschwerdeebene hielt es sodann fest, die gesundheitliche Situation der Mutter vermöge die Dringlichkeit der Reise in das Heimatland vorliegend nicht zu belegen, obwohl das SEM offenbar von einer "sehr schlechten Verfassung" der Mutter ausgeht (vgl. Vernehmlassung vom 1. Juni 2015). Zu den weiteren Erfordernissen - so, ob der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Reise beabsichtigte, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und ob ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sei - äusserte sich die Vorinstanz nicht. 8.3 Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor, zumal bereits die Reise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im fraglichen Zeitpunkt nicht als erstellt gelten kann.
9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung des Staatssekretariats vom 11. März 2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt in der Schweiz weiterhin als Flüchtling anerkannt und hat Asyl. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 22. Juli 2015 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 3'115.60 bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- für seinen Aufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 69.80 und MwSt. in der Höhe von Fr. 230.80) ein. Dieser Betrag erscheint nicht vollumfänglich angemessen. Zunächst fällt auf, dass die Kostennote mehrere Posten enthält, die als nicht notwendig erachtet werden oder nicht hinreichend ausgewiesen sind; dies betrifft vorab die Eingaben ans Migrationsamt des Kantons B._______ aber auch den Aufwand für einzelne Briefe an den Klienten beziehungsweise einfache Weiterleitungen an ihn. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen und die Parteientschädigung aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE festzusetzen. Unter Berücksichtigung der nach der Kostennote eingereichten Eingaben, unter welchen einzig die Eingabe vom 24. August 2015 notwendig erscheint, ist im Ergebnis eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von aufgerundet Fr. 2516.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2516.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: