Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-2259/2024
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2024 / N (…).
E-2259/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. November 2023 in die Schweiz einreisten und hierzulande gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführenden (nachfolgend: älterer Sohn), der seit einem Verkehrsunfall im Januar 2022 (…), gemäss Kurz- austrittsbericht des Spitals E._______ vom 30. November 2023 tags zuvor notfallmässig vom Asylzentrum ins Spital eingeliefert wurde, wo er sich bis am 1. Dezember 2023 aufhielt, bevor er, nachdem seitens des Spitals (…) besorgt worden waren, wieder ins Asylzentrum überwiesen wurde, dass die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______ mit Vollmacht vom
4. Dezember 2023 ihr Mandat anzeigte, dass der ältere Sohn am 5. Dezember 2023 mit der Ambulanz ins Spital G._______ in F._______ eingeliefert wurde, dass das SEM am 6. Dezember 2023 die Personalien der Beschwerdefüh- renden aufnahm, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 15. Dezember 2023 folgende Arztberichte betreffend den älteren Sohn einreichte: Bericht des H._______ Kinderspitals in [Georgien] vom 30. Mai 2023, Bericht des I._______ in F._______ vom 11. Dezember 2023, Austrittsbericht des Spi- tals E._______ vom 1. Dezember 2023, Kurzaustrittsbericht des Spitals E._______ vom 30. November 2023 (vorangehend bereits erwähnt) und Zuweisungsschreiben des medizinischen Dienstes des BAZ ans Spital G._______ vom 29. November 2023, dass am 18. Dezember 2023 weitere Arztberichte betreffend den älteren Sohn beim SEM eingereicht wurden, namentlich ein weiterer Arztbericht des H._______ Kinderspitals vom 4. September 2023 sowie Unterlagen und Arztberichte des J._______ in der Türkei betreffend seinen Aufenthalt vom (…) Juni bis (…) Juli 2023, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zu den Asyl- gründen vom 20. Dezember 2023 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten keine Asylgründe und seien einzig zwecks Behandlung ihres älteren Sohns (respektive Bruders) aus Georgien ausgereist,
E-2259/2024 Seite 3 dass dieser nach seinem Unfall im Januar 2022 – mit Ausnahme eines ein- monatigen Aufenthalts in einer Klinik in der Türkei, wo seine Atmung habe reguliert werden können – im Kinderspital in [Georgien] versorgt worden sei (SEM-Akte A50 F32, 75 ff. und 169), wobei die Leistungen der allge- meinen Krankenversicherung (pro Person und Jahr 15'000 Lari) bereits nach 18 Tagen aufgebraucht gewesen seien und der Staat danach nur noch einen Teil der Kosten übernommen habe (SEM-Akte A49 F35, 65 ff., 69 f., 74 ff. und 82), dass der ältere Sohn das Kinderspital aufgrund seiner Volljährigkeit am (…) Oktober 2023 habe verlassen müssen und fortan bis zur Ausreise in der Wohnung der Schwester des Beschwerdeführers in [Georgien] von den Beschwerdeführenden gepflegt worden sei, wobei sie die Kosten für eine Person, die sie bei der Pflege des älteren Sohnes zu Hause unterstützt habe, selbst hätten tragen müssen (SEM-Akten A49 F146 ff. und 163 f.; A50 F98 ff.), dass das Spital G._______ auf Anfrage des SEM am 22. Dezember 2023 einen ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren betreffend den älteren Sohn erstellte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 5. Januar 2024 Unterlagen betreffend Versicherung und Kosten der Behandlung des älte- ren Sohnes in Georgien einreichte, dass der ältere Sohn am 22. Januar 2024 vom Spital G._______ in die K._______ in L._______ verlegt wurde, dass am 6. März 2024 das seitens des SEM in Auftrag gegebene Consul- ting betreffend die Erhältlichkeit kompetenter Pflege für den älteren Sohn in Georgien vorlag, dass die Rechtsvertretung am 4. April 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 2. April 2024 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2024 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ am 8. April 2024 das Mandat niederlegte,
E-2259/2024 Seite 4 dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM am 12. Ap- ril 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und bean- tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei; eventualiter sei die Angelegenheit nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass sie ferner darum ersuchten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Beschwerde diverse Fotos des älteren Sohnes und ein Arztbericht der K._______ in L._______ vom 9. April 2024 beigelegt war, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. April 2024 den Ein- gang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-2259/2024 Seite 5 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz im Hauptpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass vorliegend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegwei- sung nicht angefochten wurden und damit in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb der Streitgegenstand lediglich die Frage betrifft, ob Vollzugshin- dernisse dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Dispositiv-Zif- fern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) und das Gericht das Recht von Amtes wegen anwen- det und nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Par- teien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
E-2259/2024 Seite 6 abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, wobei sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände beschrän- ken, welche die Betroffenen belasten, sondern auch die sie entlastenden Momente zu erfassen haben, und die Behörde alle sach- und entscheid- wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten haben, dass die Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folg- lich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts ge- prüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden, wohingegen die Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen ausführte, den einge- reichten Arztberichten sei nicht zu entnehmen, dass der ältere Sohn sich in akuter Lebensgefahr befinde, welcher nur mittels einer Behandlung in der Schweiz, nicht aber in Georgien begegnet werden könne, zumal die Behandlung im Sinne einer lntensivpflege während der vergangenen zwei Jahre bereits in Georgien erfolgt sei und – vorbehältlich der Finanzierbar- keit – davon ausgegangen werden könne, dass das als gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihm im Rah- men des dort Möglichen eine adäquate Pflege gewährleisten könne, dass gemäss Aktenlage in der Schweiz keine Therapiemöglichkeiten be- stünden, die über jene des georgischen Gesundheitssystems hinausgin- gen, womit vorliegend nicht die Frage der Heilung, sondern jene der Lang- zeitpflege im Raum stehe, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bei der Pflege des älteren Sohnes auf Unterstützung angewiesen seien, dass solchermassen staatliche Unterstützung in Georgien zwar aktuell nur begrenzt im Sinne einer Notversorgung verfügbar sei, eine massgebliche Erweiterung jedoch in Aussicht sei, da gemäss georgischem Gesundheits- ministerium im Verlaufe des Jahres 2024 (genaues Datum unbekannt) im Rahmen des staatlich finanzierten Gesundheitssystems ein Programm für die häusliche Pflege (Provision of Home Care Services) eingerichtet werde, wobei Art und Frequenz der Hausbesuche auf die Bedürfnisse des Patien- ten zugeschnitten werden sollten und gerade im urbanen Untermodell, wel- ches in [Georgien] zur Anwendung gelangen werde, ein interdisziplinäres
E-2259/2024 Seite 7 Team (Arzt, Pflege, Pflegehelfe, Sozialarbeiter etc.) in die Pflege und Be- treuung involviert würden und für volljährige Personen mit Beeinträchti- gung ein besonderes Unterprogramm (Personal Assistant for Persons with Disabilities) vorgesehen sei, dass die Beschwerdeführenden bis zur Inkraftsetzung des vorgenannten Programmes, mithin für die kommenden Monate, nebst der familiären pfle- gerischen Eigenleistung wohl ergänzend auf die Dienste einer privat enga- gierten Pflegeperson angewiesen seien und es angesichts der diesbezüg- lich anfallenden Kosten sein könne, dass sie in Georgien aufgrund des So- zialhilfeprogramms Universal Health Program (UHC-Program) sowie der Möglichkeit, sich an die Referral Service Commission zu wenden, eine Teil- finanzierung der benötigten Pflegekraft werden sicherstellen müssen, dass die vom älteren Sohn benötigten Medikamente ([…], […], […], […] […] und […]) oder deren Entsprechungen in Georgien erhältlich seien, dass auch wenn die Möglichkeiten in Georgien gemessen am schweizeri- schen Standard möglicherweise vorderhand limitierter seien und nicht jene Pflege sichergestellt werden könne, die der ältere Sohn in der Schweiz er- halte, sich der Wegweisungsvollzug zusammenfassend als zumutbar er- weise, zumal angesichts der Aktenlage nicht von einer konkreten Gefähr- dung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden könne, dass die Vorinstanz schliesslich festhielt, dass es der besonderen gesund- heitliche Situation, in welcher sich der ältere Sohn langfristig befinden werde, bei der Rückführung in den Heimatstaat Rechnung tragen werde und insbesondere die Transportfähigkeit zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung umsichtig beurteilen und entsprechende Massnahmen er- greifen werde, um diese sicherzustellen, dass die Vorinstanz überdies darauf aufmerksam mache, dass die Be- schwerdeführenden Rückkehrhilfe nach Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) beantragen könnten und der Bund zusätzlich zur üblichen Rückkehrhilfe pro Familie nach Art. 75 AsylV 2 weitere Beträge sprechen könne, um sich an medizinischen Leis- tungen im Heimatstaat für eine Periode von sechs Monaten zu beteiligen, dass in der Rechtsmitteleingabe gegen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dem Arztbericht des Spitals G._______ vom 22. Dezember 2023 sei unter Punkt 4 zu entnehmen, dass der ältere
E-2259/2024 Seite 8 Sohn ohne pflegerische Unterstützung nicht lebensfähig sei und eine Pflege zu Hause nicht realistisch sei, weshalb er in einer spezialisierten Einrichtung gepflegt werden müsse, ansonsten sich sein Zustand rapide und unwiderruflich verschlechtern würde, wobei klar sei, dass die erforder- liche Pflege und Behandlung in Georgien nicht verfügbar sei und nicht durch staatliche Programme abgedeckt werde, dass weiter ausgeführt wurde, der Verweis der Vorinstanz auf zukünftige Programme im Heimatstaat, welche möglicherweise den benötigten Pfle- gebedarf des älteren Sohnes abdecken würden, seien unzureichend be- gründet und insofern irrelevant, als bei der Beurteilung der Sachlage der aktuelle Zustand massgebend sei und der Start der Programme nicht be- kannt sei, wobei deren Implementierung ohnehin nicht garantiert sei, dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten, um aktuell die notwendige Pflege für den älteren Sohn zu finanzieren, dass eine Rückkehr nach Georgien deshalb zweifellos zu einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands, zu intensivem Leiden und zu einer erheblichen Verkürzung der Le- benserwartung des älteren Sohnes führen würde, womit der Wegwei- sungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegensteht (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, ei- ner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Ur- teil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 m.w.H., bestätigt im Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff. m.w.H., vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6),
E-2259/2024 Seite 9 dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, wobei als notwendig die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz notwendig ist, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.), dass der ältere Sohn gemäss den im Recht liegenden medizinischen Be- richten aus Georgien und der Schweiz bei einem Verkehrsunfall am (…) Januar 2022 ein schweres Schädelhirntrauma erlitt und seither an ei- ner schweren traumatischen [Hirnverletzung] mit sekundärer Epilepsie und (…) leidet, wobei er (…) bei schwerer geistiger Retardierung in ausgepräg- ter Weise pflegebedürftig ist sowie nicht-invasiv beatmet werde muss (vgl. Berichte des H._______ Kinderspitals vom 30. Mai 2023 und 4. September 2023 [SEM-Akten A44, Beweismittel {BM} A, und A46, BM 1]; Kurzaustritts- bericht und Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 30. November 2023 resp. 1. Dezember 2023 [SEM-Akte A44, BM C und D]; ärztlicher Be- richt für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren des Spi- tals G._______ vom 22. Dezember 2023 [SEM-Akte A54]; Arztbericht der K._______ in L._______ vom 9. April 2024 [Beschwerdebeilage]), dass dem ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren des Spitals G._______ vom 22. Dezember 2023 zu entneh- men ist, dass in konsiliarischer Rücksprache mit der Neurochirurgie des M._______ keine sinnvolle Therapiemöglichkeit mit Verbesserung des neurologischen oder funktionellen Zustands des älteren Sohnes bestehe und das Ziel sei, den aktuellen Zustand beizubehalten und insbesondere eine Zunahme der Kontrakturen sowie Dekubiti zu verhindern (SEM-Akte A54), dass demnach das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass gemäss Aktenlage in der Schweiz keine Therapiemöglichkeiten bestehen, die über jene des georgischen Gesundheitssystems hinausgehen, womit vorliegend
E-2259/2024 Seite 10 nicht die Frage der Heilung, sondern jene der Langzeitpflege im Raum steht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Anerkennung des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden bei der Pflege des älteren Sohnes auf Unterstützung angewiesen sein dürften, davon ausging, der ältere Sohn könne zu Hause gepflegt werden, und auch das vom SEM ein- geholte Consulting vom 6. März 2024 unter dieser Prämisse erstellt wurde, dass gemäss dem Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 1. Dezem- ber 2023 kein akuter medizinischer Handlungsbedarf betreffend den älte- ren Sohn habe festgestellt werden können und dieser, nachdem (…) und alle nötigen Materialien zur Verfügung gestellt worden seien, zusammen mit seiner Mutter ins Bundesasylzentrum zurückverlegt worden sei (SEM- Akte A44, BM C), womit besagter Bericht implizit von der grundsätzlichen Möglichkeit einer häuslichen Pflege des älteren Sohnes auszugehen scheint, dass im ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren des Spitals G._______ vom 22. Dezember 2023 demgegen- über festgestellt wurde, es sei nicht realistisch respektive machbar, den Patienten zu Hause zu pflegen (SEM-Akte A54), dass somit nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob aus medizinischer Sicht – nöti- genfalls unter Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen von Dritt- personen – grundsätzlich die Möglichkeit einer häuslichen Pflege des älte- ren Sohnes besteht, ohne dass es dabei zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt, dass ferner, falls diese Möglichkeit grundsätzlich bestehen sollte, auch nicht klar ist, welche Voraussetzungen dafür mindestens erfüllt sein müs- sen, dass das Gericht vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den für die Beurteilung der Unzulässigkeit respektive Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Kassation und
E-2259/2024 Seite 11 Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be- weisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel- lung liegt und sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfer- tigt, wobei auf diese Weise im Übrigen der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 im Wegweisungsvoll- zugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) aufge- hoben wird und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, dass die Vorinstanz konkret abzuklären hat, welche Pflege zwecks Vermei- dung einer medizinischen Notlage respektive einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des älteren Sohnes mindestens notwendig ist und welche Hilfsmittel (Geräte, Maschi- nen, medizinisches Verbrauchsmaterial etc.) dabei mindestens zur Verfü- gung stehen müssen, dass sie weiter abzuklären hat, ob mit Blick auf Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 4 AIG die mindestens notwendige Pflege des älteren Sohnes aus me- dizinischer Sicht – nötigenfalls unter Inanspruchnahme von Unterstüt- zungsleistungen von Drittpersonen – grundsätzlich auch zu Hause erfolgen kann, dass sie, falls die Pflege des älteren Sohnes zu Hause aus medizinischer Sicht grundsätzlich möglich sein sollte, ferner abzuklären hat, welche Vo- raussetzungen (insbesondere betreffend Verfügbarkeit von Personen und Hilfsmitteln) dafür – zwecks Verhinderung einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des älteren Sohnes – mindestens erfüllt sein müssen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), dass den auf Beschwerdeebene nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2259/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, sofern da- rauf eingetreten wird. 2. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 5. April 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung und zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
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