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E-2258/2015

E-2258/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) im Alter von 15 Jahren und reiste nach Nepal, wo sie sich während Jahren bis November 2013 aufgehalten habe. Am 24. November 2013 habe sie Nepal auf dem Luftweg verlassen und an drei oder vier ihr unbekannten Orten das Flugzeug gewechselt. Am 26. November 2013 ist die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 16. Dezember 2013 (Akte A5) sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 30. Juli 2014 (Akte A17) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde (...), Bezirk C._______, Präfektur Kantze. Sie sei in diesem Dorf geboren. Sie habe nie die Schule besucht, nachdem ihre Eltern sie in Tibet nie in die Schule geschickt hätten. Im Alter von 15 Jahren sei sie nach Nepal gegangen und habe bei einer Familie in der Ortschaft (...) (Kathmandu) als Dienerin gearbeitet und für diese den Haushalt geführt. Nach rund zehn Jahren seien sie nach (...) (Kathmandu) umgezogen. In Nepal habe sie keinen Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere besessen, habe diesbezüglich aber keine Probleme gehabt, weil sie bei dieser Familie gewohnt habe. Ihr Vater sei etwa einen Monat, nachdem sie bei der Familie in Nepal angekommen seien, an den Verletzungen gestorben, die ihm in Tibet zugefügt worden seien. Ihre Mutter lebe nach wie vor in B._______. Zudem habe sie einen Halbbruder D._______, der seit zehn Jahren in [der Schweiz] lebe. Sie sei aus Tibet ausgereist, nachdem eines Tages drei chinesische Polizisten in ihr Haus eingedrungen seien. Auf dem Hausaltar hätten die Polizisten eine Foto des Dalai Lama gefunden, die sie an sich genommen und auf den Boden geworfen hätten. Zudem hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit den Füssen auf die Aufnahme des Dalai Lama zu treten, was sie verweigert habe. Als die Beamten die Beschwerdeführerin an der Hand gepackt hätten, habe sie in die Hand eines der Beamten gebissen. Anschliessend sei sie mit Faust- und Fussschlägen bis zur Bewusstlosigkeit misshandelt worden. Als sie erwacht sei, sei ihr Vater respektive seien ihr Vater, ihre Mutter und ihr Onkel zu Hause gewesen. Ihr Vater habe das Haus verlassen und sei nach rund 40 Minuten blutüberströmt nach Hause zurückgekehrt, nachdem er den Gemeindevorsteher mit einem Messer verletzt habe und seinerseits von diesem mit einem Schlagstock geschlagen worden sei. Sie sei anschliessend mit ihrem Vater zunächst nach Lhasa gegangen, wo sie sich einige Monate lang aufgehalten hätten. Danach seien sie nach Kathmandu, Nepal gereist. Nach ihrer Abreise aus Tibet hätten nochmals viele Polizisten zu Hause vorgesprochen. In Nepal habe sie keine besonderen Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Sie sei meistens zu Hause bei der Familie, welcher sie gedient habe, geblieben und sei selten von diesem Haus weggegangen. Die Tibeter hätten aber in Nepal keine Freiheit. Weil sie in Nepal keine Zukunft für ihr weiteres Leben gesehen habe und nicht ihr ganzes Leben als Dienerin habe verbringen wollen, habe sie Nepal verlassen. Sie könne weder nach Tibet noch nach Nepal zurück. In Nepal würde sie wegen der besonderen Beziehungen zu China festgenommen werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien einzelner Seiten ihres Familienbüchleins zu den Akten. Ergänzend brachte sie hierzu vor, sie habe in Nepal eine Person, die aus ihrer Heimatgegend in Tibet stamme, als Nachbarn kennengelernt. Dieser sei 2012 nach Tibet gereist und habe ihr - als sie sich noch in Nepal aufgehalten habe - die Kopien des Familienbüchleins gebracht. Ihre Mutter habe zwei Ehemänner gehabt: den leiblichen Vater der Beschwerdeführerin und dessen Bruder (ein Onkel der Beschwerdeführerin väterlicherseits). Ihr in [der Schweiz] lebender Halbbruder D._______ habe die gleiche Mutter, aber nicht den gleichen Vater wie die Beschwerdeführerin. Weil ihr Vater gestorben sei, sei er nicht im Familienbüchlein aufgeführt worden; nur ihr Onkel väterlicherseits sei darin festgehalten worden. Ihr Heimadorf sei B._______ und liege in der Nähe der Ortschaften (...) und (...). Die Gemeinde heisse E._______, der Bezirk sei C._______. Dort sei das grosse Kloster C._______. Es gebe auch berühmte Berge dort ([...] und [...]). Als sie klein gewesen sei, sei sie mit ihrer Mutter ins Kloster gegangen. Die Berge seien ganz in der Nähe von B._______. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Am 16. Dezember 2013 erteilte der zuständige Mitarbeitende des BFM einen "Lingua"- Auftrag zur Herkunftsabklärung ("LINGUA-Auftrag"; vgl. Akte A8). Am 17. Dezember 2013 teilte das Service-Center Lingua dem EVZ Basel mit, dass es nicht möglich sei, ein Lingua-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. Akte A10). C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM dem Kanton Bern zugeteilt (vgl. Akte A12 und A13). D. Am 21. November 2014 erteilte das BFM nochmals einen "Lingua"- Auftrag zur Herkunftsabklärung (vgl. Akte A18). Am 25. November 2014 wurde dieser Auftrag aus Kapazitätsgründen seitens des Lingua-Service-Center annulliert (vgl. Akte A19). E. Am 4. Februar 2015 fand eine Zweitanhörung der Beschwerdeführerin durch das SEM statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäss den von ihr eingereichten Kopien aus dem Familienbüchlein dieses Dokument am 8. Dezember 2011 ausgestellt worden sei. Aus dem Familienbüchlein gehe weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin die Schule besucht habe, was ihren eigenen Angaben widerspreche. Die Beschwerdeführerin führte hierzu ergänzend aus, es sei ihrem befreundeten Nachbarn und Händler im Jahr 2012 gelungen, ihr Kopien aus ihrem Familienbüchlein in Tibet zu besorgen. Dieser Händler habe ihr berichtet, dass er mit der Mutter der Beschwerdeführerin gesprochen habe. Sie habe nie die Schule besucht. In Tibet habe sie ihrer Mutter auf dem Feld und im Haushalt geholfen. Sie habe seit ihrer Flucht aus Tibet keinen direkten Kontakt zu ihrer Mutter mehr gehabt. Die Person, für die sie in Nepal gearbeitet habe, stamme aus Zentraltibet, weshalb sie einen entsprechenden Dialekt habe. Zu ihrer Herkunft in Tibet führte sie weiter aus, ihr Heimatdorf B._______ liege in der Gemeinde F._______. Von einem Bezirk wisse sie nichts. Sie habe mit ihrer Mutter mehrmals das Kloster in C._______ besucht, wobei sie den Weg dorthin zu Fuss oder mit dem Fahrzeug zurückgelegt hätten. Auf dem Weg von ihrem Dorf nach C._______ würden die Dörfer (...), (...) und (...) liegen (vgl. Akte A23). F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. März 2015 - eröffnet am 17. März 2015 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss indes den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Bereits anlässlich der BzP seien jedoch erste Zweifel bezüglich ihrer geltend gemachten Herkunft aufgekommen, nachdem sie erklärt habe, kein Chinesisch zu sprechen, obwohl sie in China aufgewachsen sei. In der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung habe das SEM unter anderem ihr Alltagswissen und ihr geographisches Wissen über ihren angeblichen Heimatort geprüft. Im Rahmen des Länderwissens sei sie nicht in der Lage gewesen, geographisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. Zum Einen habe sie ihr Heimatdorf nicht korrekt in die administrative Gliederung Chinas einbetten können. Der von ihr angegebene Grund hierfür - dass sie Tibet als Kind verlassen habe - überzeuge nicht. Sowohl in der BzP als auch in der Bundesanhörung habe sie die Gemeinde E._______ und den Bezirk C._______ genannt. An der ergänzenden Anhörung habe sie jedoch F._______ als die nächste Gemeinde zu ihrem Heimatdorf genannt. Dieser Ort liege über 300 km von E._______ entfernt. Zum Anderen habe sie an der ergänzenden Anhörung behauptet, ab und zu mit ihrer Mutter zum Kloster in C._______ spaziert zu sein, was rund eine halbe Stunde gedauert habe. Unabhängig davon, ob B._______ nun in der Nähe von E._______ oder von F._______ liege, sei dies nicht vorstellbar; F._______ liege cirka 400 km und E._______ ca. 700 km von C._______ entfernt, so dass sie die Strecke wohl kaum zu Fuss zurückgelegen haben dürfte. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, Unterschiede zwischen ihrer Heimatregion in Tibet und ihrem Wohnort in Nepal zu nennen, obwohl sie in beiden Regionen viele Jahre verbracht habe. Als Begründung für ihr Unwissen habe sie angegeben, in Kathmandu das Haus nie verlassen zu haben. Zu ihren Erinnerungen an Tibet gefragt, habe sie einzig zwei Berge und einen dunklen Fluss nennen können. Dazu habe sie berichtet, ihre Mutter habe sie nicht überall hin mitgenommen. Da sie angegeben habe, in Tibet aufgewachsen zu sein und dort rund 15 Jahre verbracht zu haben, wären mehr Informationen über die Heimat zu erwarten gewesen. Selbst wenn sie als Kind nicht oft aus dem Haus gekommen sei, wären detailliertere Erinnerungen zu erwarten gewesen. Im Weiteren würden sich die eingereichten Kopien ihres Familienbüchleins nicht mit ihren eigenen Angaben decken. So werde beispielsweise im Dokument festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in (...) lebe und das Dokument am 8. Dezember 2011 ausgestellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Behörden ihren Aufenthalt in C._______ bestätigen würden, wenn sie bereits (...) Tibet verlassen habe. Des Weiteren werde im Dokument festgehalten, dass sie die Primarschule besucht habe, obwohl sie selbst angegeben habe, die Schule nie besucht zu haben und kein Chinesisch zu sprechen. Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aussagen, wie die Situierung ihres angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardörfern, gelernt oder in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Die Aussagen zu den Ausweispapieren seien widersprüchlich ausgefallen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie der Asylbehörde ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre Identität und den Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Im Weiteren seien die Schilderungen zur angeblichen Hausdurchsuchung durch die chinesische Polizei und zur Ausreise aus Tibet unsubstantiiert ausgefallen. Eigene Wahrnehmungen zur Hausdurchsuchung, welche Kennzeichen dafür wären, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe, liessen sich nicht erkennen. Ähnlich verhalte es sich mit der Schilderung der Ausreise aus Tibet. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, von Lhasa aus mit einem Fahrzeug und hauptsächlich zu Fuss unterwegs gewesen zu sein. An die Reisedauer habe sie sich aber nicht erinnern können. Zur Durchquerung des Nangpala-Passes habe sie lediglich angegeben, sie seien tagelang im Schnee unterwegs gewesen. Angesichts der Dauer und der Umstände der Reise wäre hierzu eine Vielzahl eigener Gedanken zu erwarten gewesen, zumal sie mit 15 Jahren reif genug gewesen sein dürfte, um die Misslichkeit ihrer Lage zu verstehen. Ihre mangelnden Länder- respektive Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr behaupteten Region sozialisiert worden sei. Die von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil EMARK (Entscheide und Mitteilungen der ARK) 2005 Nr. 1 festgelegte Praxis zu China und Tibetern sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (publiziert in BVGE 2014/12) präzisiert worden. Für eine Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei indessen auszuschliessen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzutun. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Sie habe aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Daher sei der Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. G. Mit Eingabe vom 10. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei ihren Anhörungen ihren Geburtsort sowie die Herkunftsgegend hinreichend beschrieben und auf alle Fragen eine Antwort gegeben. Da sie die meiste Zeit zu Hause gewesen sei, habe sie keine Gelegenheit gehabt, Chinesisch zu lernen und habe auch kaum mit Chinesen zu tun gehabt, so dass es nicht verwunderlich sei, dass sie nur einige Wörter Chinesisch kenne. Sie habe nun mit Hilfe ihres Halbbruders die umliegenden Dörfer ihres Herkunftsgebietes auf einer Karte eingetragen. Die Distanz zwischen dem Dorf B._______ und (...) betrage höchstens zwei oder drei und keineswegs 400 oder 700 km. Die Dörfer, die das SEM nenne, würden in einem ganz anderen Gebiet in Tibet liegen. Ihr Heimatdorf sei B._______ und die Gemeinde heisse (...) oder auf Chinesisch "(...)", wozu auf die eingereichte Karte verwiesen werde. Ihr Familienbüchlein sei von ihrer Mutter aufbewahrt und am 8. Dezember 2011 erneuert worden. Dabei könne irgendeine Verwechslung stattgefunden haben, wenn darin erwähnt werde, dass die Beschwerdeführerin die Primarschule besucht habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Dokumente zu den Akten, welche sie über ihren Halbbruder von ihrer Mutter erhalten habe. Ihre Mutter habe eine Foto aus der Kindheit der Beschwerdeführerin sowie ein Bestätigungsschreiben (inklusive einem Zustellcouvert der EMS China Post Group) nachgesandt. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, auf dem Foto sei sie mit ihrem Halbbruder abgebildet, welcher seit über zehn Jahren als anerkannter Flüchtling in [der Schweiz] lebe. Auf der schriftlichen Bestätigung werde - unter Nennung des Ortes (...), Gemeinde (...) - festgehalten, dass ihre Mutter bestätige, dass ihre Tochter mit 15 Jahren aus Tibet geflüchtet sei. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, nähere Angaben zum Bruder respektive Halbbruder nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 21. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin die Telefonnummer ihrer in Tibet lebenden Mutter sowie Angaben zum Bruder und dessen Familie (Verfahrensnummern) sowie vier Farbfotos nach. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei ihrem Heimatdorf weder um F._______ noch um E._______, sondern um B._______ handle, sei durchaus berechtigt. Dies ändere aber nichts daran, dass sie in keiner der Anhörungen in der Lage gewesen sei, die chinesischen Namen der in ihrem Leben wichtigen Ortschaften zu nennen. Dies habe sie erst auf Beschwerdeebene, mit fremder Hilfe, machen können. Im Weiteren seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunftsregion offensichtlich unzulänglich im Sinne des Koordinationsurteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als BVGE 2015/10). Nach der administrativen Einbettung ihres Heimatdorfes befragt, habe sie verschiedene, teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. In der Beschwerde werde diese Einbettung erstmals korrekt genannt. Dabei handle es sich um leicht zugängliches Wissen, welches im Internet, in Enzyklopädien und Reiseführern zu finden sei. Der grösste Teil der Antworten der Beschwerdeführerin könne nicht überprüft werden, weil auf die meisten Herkunftsfragen keine konkrete Antwort erfolgt sei. Ihr Unwissen über Nepal habe sie damit begründet, nie aus dem Haus gegangen zu sein oder dass ihr Hausherr ihr hierzu nichts berichtet habe. Beschreibungen über die Gegend um ihr Heimatdorf seien sehr oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Insgesamt habe sie so gut wie keine Angaben über die Orte in ihrem rund (...)jährigen Leben machen können. Daher könnten die Informationen der Beschwerdeführerin nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Teilweise seien ihre Angaben auch widersprüchlich oder im Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln gewesen. In der Beschwerde versuche die Beschwerdeführerin, ihre Herkunft einerseits über ihre Verwandtschaft zu D._______ und andererseits mit neuen Beweismitteln zu belegen. Die Verwandtschaft zu Herrn D._______ sei keinesfalls belegt. Weiter handle es sich bei ihm nicht um einen anerkannten Flüchtling, sondern um einen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig Aufgenommenen. Bei ihm seien - anders als bei der Beschwerdeführerin - keine vertiefenden Fragen zur Herkunft gestellt worden. Daher würde die bewiesene Verwandtschaft keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zulassen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Foto sei dem SEM bereits bekannt. Herr D._______ sei bereits im Jahr 2004 im Besitz dieser Foto gewesen; gemäss seinen damaligen Angaben habe er die Aufnahme von den Eltern in der Heimat zugesandt erhalten. Die Behauptung, diese Foto sei nach dem Entscheid vom 16. März 2015 trotz Bedenken um die Sicherheit der Mutter zugestellt werden, müsse daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Ebenso wenig vermöge das eingereichte Schreiben der Mutter die geltend gemachte Herkunft oder Verfolgung glaubhaft zu machen. Einerseits sei ein Nassstempel dessen einziges Sicherheitsmerkmal. Andererseits benutze es die gleichen Identifikationsnummern wie die im Asylverfahren eingereichte Kopie des Familienbüchleins. Wie im Asylentscheid festgehalten, würden einige Angaben in diesem Dokument den Behauptungen der Beschwerdeführerin widersprechen. Die nachgeschobene Erklärung, die Mutter habe das Familienbüchlein am 8. Dezember 2011 erneuern lassen und dabei sei es zu einer Verwechslung gekommen bezüglich des Schulbesuchs, überzeuge nicht. Zudem werfe das Schreiben die Frage auf, weshalb der Dorfleiter wie auch die Gemeinde (...) die Flucht der Beschwerdeführerin als 15-Jährige hätten bestätigen können, wenn die Gemeinde doch offenbar Ende 2011 im Dokument festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin noch in diesem Haushalt (in Tibet) lebe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie auch zu Fragen über Nepal keine konkreten Antworten gegeben habe. Dadurch habe sie dem SEM verunmöglicht, die zur Prüfung allfälliger Nachteile im bisherigen Aufenthaltsort nötigen Abklärungen zu tätigen. Diese Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Unterbreitung und Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben zur geltend gemachten Herkunft seien zweifelhaft, da sie erklärt habe, kein Chinesisch zu sprechen, obwohl sie in China aufgewachsen sei. Im Rahmen des Länderwissens sei sie zudem nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. Ihre Erklärung für die mangelnden Ortskenntnisse, dass sie Tibet im Kindsalter verlassen habe, überzeuge nicht. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, Unterschiede zwischen ihrer Herkunftsregion in Tibet und ihrem Wohnort in Nepal, wo sie viele Jahre verbracht habe, zu nennen, ohne ihr Unwissen überzeugend erklären zu können. Die eingereichten Kopien ihres Familienbüchleins würden sich zudem nicht mit ihren eigenen Angaben decken. Es seien auch keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht worden, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Die Schilderungen zur angeblichen Hausdurchsuchung durch die chinesische Polizei und zur Ausreise aus Tibet seien ebenfalls unsubstantiiert ausgefallen. Ihre mangelnden Länder- respektive Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht wie von ihr behauptet in Tibet sozialisiert worden sei. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft darzutun. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe; sie habe aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunftsregion seien offensichtlich unzulänglich im Sinne des Koordinationsurteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10). Sie habe erst in der Rechtsmitteleingabe die korrekte administrative Einbettung ihres Heimatdorfes respektive die chinesischen Namen der Ortschaften angeben können. Dabei handle es sich um leicht zugängliches Wissen, welches öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen sei. Insgesamt habe sie so gut wie keine Angaben über die Orte machen können, in denen sie sich - in Tibet und in Nepal - in ihrem rund vierzigjährigen Leben aufgehalten habe. Die behauptete Verwandtschaft zu ihrem angeblichen Halbbruder sei nicht belegt und würde auch keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zulassen. Auch die eingereichte Foto und das Bestätigungsschreiben vermöchten die geltend gemachte Herkunft oder Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie auch zu Fragen über Nepal keine konkreten Antworten gegeben habe. Dadurch habe sie dem SEM verunmöglicht, die zur Prüfung allfälliger Nachteile im bisherigen Aufenthaltsort nötigen Abklärungen zu tätigen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwägungen der Vorinstanz. Sie habe hinreichende Angaben zum Geburtsort und Herkunftsgebiet gemacht. Sie habe nie Chinesisch gelernt, weshalb es nicht erstaune, dass sie nur einige Wörter kenne. Ihr Familienbüchlein sei von ihrer Mutter aufbewahrt und am 8. Dezember 2011 erneuert worden, wobei eine Verwechslung betreffend Schulbesuch stattgefunden haben könnte. Sie habe mit Hilfe ihres Halbbruders auf einer Landkarte die Ortschaften ihres Herkunftsgebietes eingetragen. Die Distanz zwischen dem Dorf B._______ und (...) betrage höchstens zwei oder drei und keineswegs 400 oder 700 km. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin insgesamt fünf Farbfotos (ein Foto aus der Kindheit der Beschwerdeführerin, vier Farbfotos betreffend ihre vorgetragene Verwandtschaft zum Halbbruder D._______) und ein Bestätigungsschreiben ihrer Mutter ein.

E. 5.3 Wie nachstehend aufgezeigt, hält die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet zum einen die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in verschiedenen Punkten als mangelhaft, zum anderen sind nicht alle Vorbringen korrekt gewürdigt worden.

E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 9 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.2 und 3.3, mit Verweis auf BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im publizierten Urteil BVGE 2015/10 fest, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua ("Lingua-Analyse" respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).

E. 6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).

E. 6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).

E. 6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1 mit Verweis auf Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen die von ihr geltend gemachte Herkunft respektive ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass zweimal eine Lingua-Analyse angeordnet werden sollte, die freilich nicht stattfinden konnte (vgl. Sachverhalt, Bst. B und D). Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass nach der Durchführung der BzP und der ersten einlässlichen Direktanhörung zu den Asylgründen zunächst - im Dezember 2013 und im November 2014 - die Vornahme einer Lingua-Herkunftsabklärung als zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich erachtet wurde. Der zuerst angeordnete Lingua-Auftrag wurde aus unbekannten Gründen annulliert; der zweite Lingua-Auftrag wurde explizit aus Kapazitätsgründen annulliert und nicht etwa, weil der Sachverhalt auf andere Weise habe ermittelt werden können. In der Folge hat das SEM offenkundig die in E. 6.2.1 dargelegte, neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie angewandt. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM auch explizit fest, in der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung sei das Alltagswissen und das geographische Wissen der Beschwerdeführerin über ihren Heimatort in Tibet geprüft worden (vgl. Ziffer II/1, S. 3). Andererseits hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 explizit fest, die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunftsregion seien "offensichtlich unzulänglich im Sinne des Koordinationsurteils E-3361/2014" (publiziert unter BVGE 2015/10"). Damit scheint sich die Vorinstanz auf die oben erwähnte Ausnahme der Vorgehensweise im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5) zu berufen, wonach es bei offensichtlicher Haltlosigkeit, d.h. gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit der Vorbringen zu deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Wie unten auszuführen ist, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung nicht an (vgl. unten E. 7.3).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführerin wurden während der einlässlichen Anhörung vom 30. Juli 2014 nur sehr rudimentäre Herkunfts- und Länderfragen gestellt. Insbesondere wurde sie nach ihrer Wohnadresse, der Präfektur und der Provinz gefragt. Nachdem sie benachbarte Berge und ein Kloster nannte, wurde sie gefragt, weshalb sie diese kenne (vgl. Akte A17, Fragen 16 und 17). Weitere Fragen zu Tibet oder zu Alltagswissen betreffend Tibet wurden ihr nicht unterbreitet. Bei der Zweitanhörung vom 4. Februar 2015 wurde sie gefragt, welchen tibetischen Dialekt sie spreche (vgl. Akte A23, Frage 42 ff.). Zudem wurde sie nach ihren Erinnerungen an ihre Lebenszeit in Tibet und zu ihrem dortigen Lebensunterhalt befragt, worauf sie zwei Berge namentlich zu Protokoll gab und auf einen "dunklen" Fluss verwies, der (...) heisse. Zudem gab sie an, dass sie auf den Feldern gearbeitet habe (vgl. Fragen 63 ff., 106). Schliesslich wurde sie danach gefragt, ob es irgendwelche Veränderungen in den 15 Jahren gegeben habe, die sie in Tibet verbracht habe (vgl. Fragen 71 ff.) und ob sie die Gemeinde, den Bezirk und die Präfektur ihres Heimatdorfes in Tibet (vgl. Frage 74) respektive den Weg von ihrem Heimatdorf zum Kloster in C._______ beschreiben könne (vgl. Frage 80 ff.). Weitere Fragen zur Beleuchtung ihres Alltages in Tibet wurden nicht gestellt. Ob die von ihr zu Protokoll gegebenen Antworten im Einzelnen seitens der Vorinstanz als zutreffend gewürdigt wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, nicht explizit hervor. Während der Befragung respektive Anhörung zu den Asylgründen wurde die Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz nicht damit konfrontiert, welche ihrer zu Protokoll gegebenen Angaben konkret als tatsachengetreu und welche im länderspezifischen Kontext als falsch erachtet wurden. Erst in der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM explizit hierzu geäussert und beispielsweise festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die administrative Einordnung ihres Heimatdorfes nicht nennen können. Das SEM hat den von der Beschwerdeführerin geschilderten Weg von ihrem Wohndorf zum Kloster C._______ als unglaubhaft eingestuft und dies damit begründet, die betreffende Strecke sei mindestens 400 km lang und somit nicht zu Fuss beschreitbar, wie von ihr beschrieben worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/1, S. 3, 4. Textabschnitt).

E. 7.1 Im vorliegenden Verfahren ist zwar für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten erkennbar, welche länderspezifischen Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen vom 30. Juli 2014 und 4. Februar 2015 gestellt und wie diese im Einzelnen darauf geantwortet hat. Hingegen hat die Vorinstanz nicht dargelegt, wie die als unzureichend erachteten Antworten der Beschwerdeführerin - beispielsweise Angaben zu einem Fluss, zu Bergen und Ortschaften in der Umgebung - korrekterweise hätten ausfallen müssen. Das SEM hat sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, die Angaben der Beschwerdeführerin hätten mehrheitlich nicht überprüft werden können, weil sie "so gut wie keine Angaben über die Orte in ihrem rund (...)jährigen Leben" gemacht habe. Dabei übersieht das SEM, dass die Beschwerdeführerin doch einige Ortsangaben und topographische Begebenheiten erwähnt hat (vgl. A5, Ziffer 1.07: Angaben zum Heimatdorf in Tibet; A17, Antwort 16 und 17: Angaben zum Heimatdorf, Nennung von konkreten Dörfern und Bergen in der Umgebung; A23, Antwort 74: Angaben zu Heimatdorf und -gemeinde; Antwort 80: Angaben zum Kloster C._______ und zu den Ortschaften auf dem Weg dorthin; Antwort 106: Name des Flusses [...]). Die Vorinstanz hat diese einerseits als falsch respektive widersprüchlich gewürdigt, andererseits festgehalten, diese Kennnisse seien offensichtlich unzulänglich, ohne dass für das Gericht nachvollziehbar wäre, welche Angaben denn aus der Sicht der Vorinstanz korrekt gewesen wären. Auch der Beschwerdeführerin wurde nicht entsprechend das rechtliche Gehör gewährt. Im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten der Beschwerdeführer ist mitzuberücksichtigen, dass sie in allen drei Befragungen übereinstimmend zu Protokoll gegeben hat, sie habe im Jahr (...) respektive im Alter von 15 Jahren Tibet verlassen und sei nach Nepal gegangen, wo sie bis Ende 2013 gelebt habe. Angesichts des von ihr selbst dargelegten jahrelang zurückliegenden Aufenthaltes in Tibet und ihres damals jungen Alters sind die Anforderungen und Erwartungen an den Detaillierungsgrad bei der Wiedergabe von Informationen über die ursprüngliche Heimat entsprechend herabzusetzen. Nicht nachvollziehbar wird die vorinstanzliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft darlegen können, ihre Hauptsozialisierung habe in Tibet stattgefunden, und dass daher davon ausgegangen werden müsse, sie habe vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Die Beschwerdeführerin hat selbst dargelegt, dass sie die rund (...) Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz in Nepal verbracht habe und seither nicht mehr in ihrem ursprünglichen Heimatgebiet in Tibet gewesen sei. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens stets angegeben, in der tibetischen Diaspora gelebt zu haben, weshalb die entsprechende Erwägung des SEM ins Leere stösst. Es ist vielmehr an dieser Stelle festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung auch jegliche Erwägungen zur Situation im Drittstaat Nepal und zu Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit einer allfälligen Rückkehr dorthin vermissen lässt.

E. 7.2 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zum Herkunftsgebiet in Tibet nicht konkret gewürdigt, sondern pauschal die geltend gemachte Herkunft aus respektive Sozialisierung in Tibet als unglaubhaft und ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet als unsubstantiiert und vage ausgefallen qualifiziert. Das SEM hat indessen nicht weiter ausgeführt, welche Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsgebiet nicht den wahren Begebenheiten in Tibet entsprechen würden. Das SEM hat ferner auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin als eine in der fraglichen Region (von Geburt bis zum 15. Lebensjahr) sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Das SEM wies zwar auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre in Tibet gelebt haben soll; eine weitere, substantiierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen zum fehlenden Schulbesuch und zu den bloss rudimentären Kenntnissen der chinesischen Sprache fand in der angefochtenen Verfügung nicht statt. Hinzu kommt, dass sich die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht mit den in Tibet herrschenden Verhältnissen betreffend Schulbildung konkret auseinandersetzt. Das SEM hat es auch unterlassen, die von ihm als zutreffend erachteten und von der Beschwerdeführerin zu erwartenden Antworten zu Handen des Gerichts mit den entsprechenden COI-Informationen zu belegen. Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten Mindestanforderung an die Herkunftsabklärung (vgl. oben, E. 6.2.2) kein fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, wie dies in vielen anderen Verfahren, in welchen das SEM die tibetische Herkunft von Asylsuchenden geprüft hat, der Fall ist. Für das Gericht ist es daher nicht möglich, nachzuprüfen, auf welche Informationen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt hat und auf welche Quellen sie sich dabei beruft. Andererseits können die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachen Hauptsozialisierung in Tibet - entgegen dem in der Vernehmlassung des SEM vertretenen Standpunkt - auch nicht als offensichtlich haltlos eingeschätzt werden, nachdem sie einige Angaben gemacht hat, die näher hätten untersucht werden können.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführer hat bereits bei ihrer Erstbefragung im EVZ auf ihren in der Schweiz lebenden Halbbruder D._______ (N [...]) verwiesen (vgl. A5, Ziffer 3.02) und im Rahmen der weiteren Anhörungen Angaben gemacht, die es der Vorinstanz offensichtlich ermöglicht haben, dessen Asyl- und Ausländerrechtsverfahren in der Schweiz zu eruieren. Die entsprechenden Verfahrensakten von D._______ wurden offensichtlich von der Vorinstanz beigezogen. Aus diesen Akten geht hervor, dass dieser im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens angegeben hat, aus der Gegend von C._______ zu stammen und als Mönch im dortigen Kloster gelebt zu haben. Er gab weiter an, Eltern und Geschwister in "(...), einem kleinen Dorf ausserhalb von C._______" zu haben (vgl. N-Akten [...], Akte A1). Im Verlauf der kantonalen Anhörung vom 4. Juli 2002 gab er weiter an, eine (...)jährige Schwester namens "(...)" zu haben (vgl. A9, S. 3). Dieser protokollierte Name und das Alter seiner angeblichen Schwester stimmen grundsätzlich mit den Personalien der Beschwerdeführerin (als Halbschwester) überein. Nachdem D._______ ausdrücklich auf das Kloster in C._______ verwiesen hat und weiter abgab, aus der Gegend C._______ zu stammen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM nicht weitere Untersuchungen zur behaupteten Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit diesem angeblichen Halbruder vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass aus den Akten des Halbbruders (N [...]) hervorgeht, dass dieser im Rahmen eines Gesuches um Ausstellung eines Reisedokumentes (vgl. Akte 1/5) die Personalien seiner Eltern angegeben hat (Vater: [...]; Mutter: [...]). Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin stets angegeben, mit ihrem Halbbruder eine gemeinsame Mutter zu haben. Im Rahmen der BzP gab sie ihrerseits zur Identität ihrer Mutter den Namen (...) zu Protokoll. Der Namen der Mutter stimmt phonetisch weitgehend mit den Angaben von D._______ überein, womit es konkrete Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwandtschaft mit ihrem Halbbruder gibt.

E. 7.3.2 Die Argumentation in der Vernehmlassung, dass eine Verwandtschaft mit diesem Halbbruder keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zulassen würde, bleibt nicht nachvollziehbar, auch wenn die Feststellung der Vorinstanz zutrifft, dass es sich bei D._______ nicht um einen anerkannten Flüchtling, sondern um einen vorläufig Aufgenommenen handelt. Der Beizug der Verfahrensakten von D._______ lässt die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Herkunft aus F._______/C._______ und zu den mehrmaligen Spaziergängen zu diesem Kloster nicht als offensichtlich haltlos, sondern vielmehr als glaubhaft erscheinen. Das Gericht hat aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und von D._______ grundsätzlich keine Veranlassung, die behauptete Verwandtschaft (Halb-Geschwister) der Beschwerdeführerin mit ihrem Halbbruder in Abrede zu stellen. Sollte das SEM an der behaupteten Verwandtschaft und damit einhergehend an dem gemeinsamen Herkunftsgebiet in Tibet konkrete Zweifel haben, bestünde die Möglichkeit, D._______ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen oder eine medizinisch-wissenschaftliche Abklärung der Verwandtschaft anzustreben. Der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien ihres angeblichen Familienbüchleins betreffend Schulbesuch in einem Widerspruch zu den eigenen Angaben stehen und die Frage, ob allenfalls eine Verwechslung stattgefunden haben könnte, ist für die Frage der Verwandtschaft und der gemeinsamen Herkunft aus Tibet nicht ausschlaggebend. Es braucht daher darauf sowie auf die eingereichten Fotoaufnahmen und auf die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin in deren Besitz gekommen ist, nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 7.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise auch inhaltlich falsch gewürdigt hat. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer drei Befragungen und Anhörungen angegeben, aus dem Gebiet/Bezirk "C._______" (vgl. A5, Ziffer 1.07) respektive "(...)" (vgl. A17, Frage 16; A23, Fragen 8 und 77) zu stammen und hat in diesem Zusammenhang auch das Kloster "C._______" respektive "(...)" genannt (A17, Frage 16, A23, Frage 80). Zudem gab sie in der ergänzenden Zweitanhörung an, ihr Heimatdorf liege in der Gemeinde "(...)" (vgl. A23, Frage 74). Auf dem Weg von ihrem Heimatdorf gelange man über die Ortschaften (...), (...) und (...) zum Kloster. Sie sei mit ihrer Mutter mehrmals - zu Fuss oder mit dem Fahrzeug - vom Heimatdorf zum Kloster gegangen; der Fussweg dauere ungefähr eine halbe Stunde (A23, Frage 80). Das SEM hat diese Vorbringen als unglaubhaft gewürdigt, weil der Weg von F._______ nach C._______ rund 400 Kilometer lang sei und diese Strecke kaum zu Fuss zurückgelegt werden könne. Die Vor-instanz hat nicht dargelegt, auf welche Quellen sie zwecks Lokalisierung der von Beschwerdeführerin in der Beschreibung ihrer Herkunftsregion angegebenen Orte zurückgegriffen hat beziehungsweise welche Quellen herangezogen wurden. Gemäss den Abklärungen des Gerichts gibt es in der nahen Umgebung der Ortschaft C._______ (auch "(...)" oder "(...)" geschrieben) ein Kloster gleichen Namens ("C._______ Monastery"). Dieses Kloster liegt in unmittelbarer Nähe (Distanz ca. 5 km) der Ortschaft (...) (auch "F._______" geschrieben). (vgl. zum Ganzen: Gecko Maps, East Tibet Road Map 1:1 600 00, 2014; sowie Gizi Map, Tibet Autonomous Region 1: 2 000 000, Xizang Zizhiqu, 2012). Das vom SEM verwendete Argument erweist sich folglich als falsch und kann somit nicht als ein gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin herangezogenes Element verwendet werden. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin decken sich vielmehr mit den wahren Begebenheiten in Tibet.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 ferner die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet unter anderem mit deren ungenügenden respektive fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache begründet. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zwar mehrere Quellen, wonach Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Tibet gesprochen werde. Diverse andere Quellen weisen demgegenüber darauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch sei, die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen würden und es ferner in den ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Chinesischlehrern fehle. Einigen Quellen zufolge würden die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt respektive es werde beispielsweise davon ausgegangen, dass vierzig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen. Andere Quellen halten fest, dass das Problem darin liege, dass die lokalen Beamten unter Druck stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und dortige Hinweise). Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht zur Schule gegangen sei und daher kaum chinesische Sprachkenntnisse habe, sind daher nicht völlig haltlos und bedürfen ebenfalls weiterer Abklärung.

E. 7.6 Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass vorliegend die oben in E. 6.2.2 dargelegte erste Mindestanforderung der Rechtsprechung an die von der Vorinstanz angewandte Methode zur Herkunftsabklärung nicht erfüllt ist. Es ist für das Gericht bei der bestehenden Aktenlage nicht möglich, die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Alltagswissen der Beschwerdeführerin lückenhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen. Andererseits sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft nicht derart unzulänglich und geradezu haltlos, dass zu ihrer Beurteilung keine fachlichen Abklärungen erforderlich gewesen wären.

E. 8 Sodann wurde auch die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurden der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen ein paar rudimentäre Fragen zu ihrem Herkunftsort gestellt. Sie wurde hingegen nicht konkret damit konfrontiert, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden. Das rechtliche Gehör wurde ihr in diesem Kontext nicht gewährt. Mithin hatte die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit, zu einigen der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten und zu ihrem fehlenden Länderwissen eingehender Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die angezweifelten Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht vollständig respektive richtig abgeklärt und ihren Entscheid zumindest teilweise auf einen falschen Sachverhalt abgestützt. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht genügend stichhaltig begründet ist, um die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Tibet ihre Hauptsozialisation (Geburt bis zum 15. Lebensjahr) erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbe-helflich.

E. 10 Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Urteils BVGE 2015/10 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.

E. 11 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. März 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2258/2015 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM Vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) im Alter von 15 Jahren und reiste nach Nepal, wo sie sich während Jahren bis November 2013 aufgehalten habe. Am 24. November 2013 habe sie Nepal auf dem Luftweg verlassen und an drei oder vier ihr unbekannten Orten das Flugzeug gewechselt. Am 26. November 2013 ist die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 16. Dezember 2013 (Akte A5) sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 30. Juli 2014 (Akte A17) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde (...), Bezirk C._______, Präfektur Kantze. Sie sei in diesem Dorf geboren. Sie habe nie die Schule besucht, nachdem ihre Eltern sie in Tibet nie in die Schule geschickt hätten. Im Alter von 15 Jahren sei sie nach Nepal gegangen und habe bei einer Familie in der Ortschaft (...) (Kathmandu) als Dienerin gearbeitet und für diese den Haushalt geführt. Nach rund zehn Jahren seien sie nach (...) (Kathmandu) umgezogen. In Nepal habe sie keinen Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere besessen, habe diesbezüglich aber keine Probleme gehabt, weil sie bei dieser Familie gewohnt habe. Ihr Vater sei etwa einen Monat, nachdem sie bei der Familie in Nepal angekommen seien, an den Verletzungen gestorben, die ihm in Tibet zugefügt worden seien. Ihre Mutter lebe nach wie vor in B._______. Zudem habe sie einen Halbbruder D._______, der seit zehn Jahren in [der Schweiz] lebe. Sie sei aus Tibet ausgereist, nachdem eines Tages drei chinesische Polizisten in ihr Haus eingedrungen seien. Auf dem Hausaltar hätten die Polizisten eine Foto des Dalai Lama gefunden, die sie an sich genommen und auf den Boden geworfen hätten. Zudem hätten die Polizisten die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit den Füssen auf die Aufnahme des Dalai Lama zu treten, was sie verweigert habe. Als die Beamten die Beschwerdeführerin an der Hand gepackt hätten, habe sie in die Hand eines der Beamten gebissen. Anschliessend sei sie mit Faust- und Fussschlägen bis zur Bewusstlosigkeit misshandelt worden. Als sie erwacht sei, sei ihr Vater respektive seien ihr Vater, ihre Mutter und ihr Onkel zu Hause gewesen. Ihr Vater habe das Haus verlassen und sei nach rund 40 Minuten blutüberströmt nach Hause zurückgekehrt, nachdem er den Gemeindevorsteher mit einem Messer verletzt habe und seinerseits von diesem mit einem Schlagstock geschlagen worden sei. Sie sei anschliessend mit ihrem Vater zunächst nach Lhasa gegangen, wo sie sich einige Monate lang aufgehalten hätten. Danach seien sie nach Kathmandu, Nepal gereist. Nach ihrer Abreise aus Tibet hätten nochmals viele Polizisten zu Hause vorgesprochen. In Nepal habe sie keine besonderen Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Sie sei meistens zu Hause bei der Familie, welcher sie gedient habe, geblieben und sei selten von diesem Haus weggegangen. Die Tibeter hätten aber in Nepal keine Freiheit. Weil sie in Nepal keine Zukunft für ihr weiteres Leben gesehen habe und nicht ihr ganzes Leben als Dienerin habe verbringen wollen, habe sie Nepal verlassen. Sie könne weder nach Tibet noch nach Nepal zurück. In Nepal würde sie wegen der besonderen Beziehungen zu China festgenommen werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien einzelner Seiten ihres Familienbüchleins zu den Akten. Ergänzend brachte sie hierzu vor, sie habe in Nepal eine Person, die aus ihrer Heimatgegend in Tibet stamme, als Nachbarn kennengelernt. Dieser sei 2012 nach Tibet gereist und habe ihr - als sie sich noch in Nepal aufgehalten habe - die Kopien des Familienbüchleins gebracht. Ihre Mutter habe zwei Ehemänner gehabt: den leiblichen Vater der Beschwerdeführerin und dessen Bruder (ein Onkel der Beschwerdeführerin väterlicherseits). Ihr in [der Schweiz] lebender Halbbruder D._______ habe die gleiche Mutter, aber nicht den gleichen Vater wie die Beschwerdeführerin. Weil ihr Vater gestorben sei, sei er nicht im Familienbüchlein aufgeführt worden; nur ihr Onkel väterlicherseits sei darin festgehalten worden. Ihr Heimadorf sei B._______ und liege in der Nähe der Ortschaften (...) und (...). Die Gemeinde heisse E._______, der Bezirk sei C._______. Dort sei das grosse Kloster C._______. Es gebe auch berühmte Berge dort ([...] und [...]). Als sie klein gewesen sei, sei sie mit ihrer Mutter ins Kloster gegangen. Die Berge seien ganz in der Nähe von B._______. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Am 16. Dezember 2013 erteilte der zuständige Mitarbeitende des BFM einen "Lingua"- Auftrag zur Herkunftsabklärung ("LINGUA-Auftrag"; vgl. Akte A8). Am 17. Dezember 2013 teilte das Service-Center Lingua dem EVZ Basel mit, dass es nicht möglich sei, ein Lingua-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. Akte A10). C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM dem Kanton Bern zugeteilt (vgl. Akte A12 und A13). D. Am 21. November 2014 erteilte das BFM nochmals einen "Lingua"- Auftrag zur Herkunftsabklärung (vgl. Akte A18). Am 25. November 2014 wurde dieser Auftrag aus Kapazitätsgründen seitens des Lingua-Service-Center annulliert (vgl. Akte A19). E. Am 4. Februar 2015 fand eine Zweitanhörung der Beschwerdeführerin durch das SEM statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäss den von ihr eingereichten Kopien aus dem Familienbüchlein dieses Dokument am 8. Dezember 2011 ausgestellt worden sei. Aus dem Familienbüchlein gehe weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin die Schule besucht habe, was ihren eigenen Angaben widerspreche. Die Beschwerdeführerin führte hierzu ergänzend aus, es sei ihrem befreundeten Nachbarn und Händler im Jahr 2012 gelungen, ihr Kopien aus ihrem Familienbüchlein in Tibet zu besorgen. Dieser Händler habe ihr berichtet, dass er mit der Mutter der Beschwerdeführerin gesprochen habe. Sie habe nie die Schule besucht. In Tibet habe sie ihrer Mutter auf dem Feld und im Haushalt geholfen. Sie habe seit ihrer Flucht aus Tibet keinen direkten Kontakt zu ihrer Mutter mehr gehabt. Die Person, für die sie in Nepal gearbeitet habe, stamme aus Zentraltibet, weshalb sie einen entsprechenden Dialekt habe. Zu ihrer Herkunft in Tibet führte sie weiter aus, ihr Heimatdorf B._______ liege in der Gemeinde F._______. Von einem Bezirk wisse sie nichts. Sie habe mit ihrer Mutter mehrmals das Kloster in C._______ besucht, wobei sie den Weg dorthin zu Fuss oder mit dem Fahrzeug zurückgelegt hätten. Auf dem Weg von ihrem Dorf nach C._______ würden die Dörfer (...), (...) und (...) liegen (vgl. Akte A23). F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. März 2015 - eröffnet am 17. März 2015 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss indes den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Bereits anlässlich der BzP seien jedoch erste Zweifel bezüglich ihrer geltend gemachten Herkunft aufgekommen, nachdem sie erklärt habe, kein Chinesisch zu sprechen, obwohl sie in China aufgewachsen sei. In der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung habe das SEM unter anderem ihr Alltagswissen und ihr geographisches Wissen über ihren angeblichen Heimatort geprüft. Im Rahmen des Länderwissens sei sie nicht in der Lage gewesen, geographisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. Zum Einen habe sie ihr Heimatdorf nicht korrekt in die administrative Gliederung Chinas einbetten können. Der von ihr angegebene Grund hierfür - dass sie Tibet als Kind verlassen habe - überzeuge nicht. Sowohl in der BzP als auch in der Bundesanhörung habe sie die Gemeinde E._______ und den Bezirk C._______ genannt. An der ergänzenden Anhörung habe sie jedoch F._______ als die nächste Gemeinde zu ihrem Heimatdorf genannt. Dieser Ort liege über 300 km von E._______ entfernt. Zum Anderen habe sie an der ergänzenden Anhörung behauptet, ab und zu mit ihrer Mutter zum Kloster in C._______ spaziert zu sein, was rund eine halbe Stunde gedauert habe. Unabhängig davon, ob B._______ nun in der Nähe von E._______ oder von F._______ liege, sei dies nicht vorstellbar; F._______ liege cirka 400 km und E._______ ca. 700 km von C._______ entfernt, so dass sie die Strecke wohl kaum zu Fuss zurückgelegen haben dürfte. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, Unterschiede zwischen ihrer Heimatregion in Tibet und ihrem Wohnort in Nepal zu nennen, obwohl sie in beiden Regionen viele Jahre verbracht habe. Als Begründung für ihr Unwissen habe sie angegeben, in Kathmandu das Haus nie verlassen zu haben. Zu ihren Erinnerungen an Tibet gefragt, habe sie einzig zwei Berge und einen dunklen Fluss nennen können. Dazu habe sie berichtet, ihre Mutter habe sie nicht überall hin mitgenommen. Da sie angegeben habe, in Tibet aufgewachsen zu sein und dort rund 15 Jahre verbracht zu haben, wären mehr Informationen über die Heimat zu erwarten gewesen. Selbst wenn sie als Kind nicht oft aus dem Haus gekommen sei, wären detailliertere Erinnerungen zu erwarten gewesen. Im Weiteren würden sich die eingereichten Kopien ihres Familienbüchleins nicht mit ihren eigenen Angaben decken. So werde beispielsweise im Dokument festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in (...) lebe und das Dokument am 8. Dezember 2011 ausgestellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Behörden ihren Aufenthalt in C._______ bestätigen würden, wenn sie bereits (...) Tibet verlassen habe. Des Weiteren werde im Dokument festgehalten, dass sie die Primarschule besucht habe, obwohl sie selbst angegeben habe, die Schule nie besucht zu haben und kein Chinesisch zu sprechen. Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aussagen, wie die Situierung ihres angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardörfern, gelernt oder in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Die Aussagen zu den Ausweispapieren seien widersprüchlich ausgefallen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie der Asylbehörde ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre Identität und den Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Im Weiteren seien die Schilderungen zur angeblichen Hausdurchsuchung durch die chinesische Polizei und zur Ausreise aus Tibet unsubstantiiert ausgefallen. Eigene Wahrnehmungen zur Hausdurchsuchung, welche Kennzeichen dafür wären, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe, liessen sich nicht erkennen. Ähnlich verhalte es sich mit der Schilderung der Ausreise aus Tibet. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, von Lhasa aus mit einem Fahrzeug und hauptsächlich zu Fuss unterwegs gewesen zu sein. An die Reisedauer habe sie sich aber nicht erinnern können. Zur Durchquerung des Nangpala-Passes habe sie lediglich angegeben, sie seien tagelang im Schnee unterwegs gewesen. Angesichts der Dauer und der Umstände der Reise wäre hierzu eine Vielzahl eigener Gedanken zu erwarten gewesen, zumal sie mit 15 Jahren reif genug gewesen sein dürfte, um die Misslichkeit ihrer Lage zu verstehen. Ihre mangelnden Länder- respektive Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr behaupteten Region sozialisiert worden sei. Die von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil EMARK (Entscheide und Mitteilungen der ARK) 2005 Nr. 1 festgelegte Praxis zu China und Tibetern sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (publiziert in BVGE 2014/12) präzisiert worden. Für eine Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei indessen auszuschliessen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzutun. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Sie habe aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Daher sei der Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. G. Mit Eingabe vom 10. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei ihren Anhörungen ihren Geburtsort sowie die Herkunftsgegend hinreichend beschrieben und auf alle Fragen eine Antwort gegeben. Da sie die meiste Zeit zu Hause gewesen sei, habe sie keine Gelegenheit gehabt, Chinesisch zu lernen und habe auch kaum mit Chinesen zu tun gehabt, so dass es nicht verwunderlich sei, dass sie nur einige Wörter Chinesisch kenne. Sie habe nun mit Hilfe ihres Halbbruders die umliegenden Dörfer ihres Herkunftsgebietes auf einer Karte eingetragen. Die Distanz zwischen dem Dorf B._______ und (...) betrage höchstens zwei oder drei und keineswegs 400 oder 700 km. Die Dörfer, die das SEM nenne, würden in einem ganz anderen Gebiet in Tibet liegen. Ihr Heimatdorf sei B._______ und die Gemeinde heisse (...) oder auf Chinesisch "(...)", wozu auf die eingereichte Karte verwiesen werde. Ihr Familienbüchlein sei von ihrer Mutter aufbewahrt und am 8. Dezember 2011 erneuert worden. Dabei könne irgendeine Verwechslung stattgefunden haben, wenn darin erwähnt werde, dass die Beschwerdeführerin die Primarschule besucht habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Dokumente zu den Akten, welche sie über ihren Halbbruder von ihrer Mutter erhalten habe. Ihre Mutter habe eine Foto aus der Kindheit der Beschwerdeführerin sowie ein Bestätigungsschreiben (inklusive einem Zustellcouvert der EMS China Post Group) nachgesandt. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, auf dem Foto sei sie mit ihrem Halbbruder abgebildet, welcher seit über zehn Jahren als anerkannter Flüchtling in [der Schweiz] lebe. Auf der schriftlichen Bestätigung werde - unter Nennung des Ortes (...), Gemeinde (...) - festgehalten, dass ihre Mutter bestätige, dass ihre Tochter mit 15 Jahren aus Tibet geflüchtet sei. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, nähere Angaben zum Bruder respektive Halbbruder nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 21. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin die Telefonnummer ihrer in Tibet lebenden Mutter sowie Angaben zum Bruder und dessen Familie (Verfahrensnummern) sowie vier Farbfotos nach. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei ihrem Heimatdorf weder um F._______ noch um E._______, sondern um B._______ handle, sei durchaus berechtigt. Dies ändere aber nichts daran, dass sie in keiner der Anhörungen in der Lage gewesen sei, die chinesischen Namen der in ihrem Leben wichtigen Ortschaften zu nennen. Dies habe sie erst auf Beschwerdeebene, mit fremder Hilfe, machen können. Im Weiteren seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunftsregion offensichtlich unzulänglich im Sinne des Koordinationsurteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als BVGE 2015/10). Nach der administrativen Einbettung ihres Heimatdorfes befragt, habe sie verschiedene, teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. In der Beschwerde werde diese Einbettung erstmals korrekt genannt. Dabei handle es sich um leicht zugängliches Wissen, welches im Internet, in Enzyklopädien und Reiseführern zu finden sei. Der grösste Teil der Antworten der Beschwerdeführerin könne nicht überprüft werden, weil auf die meisten Herkunftsfragen keine konkrete Antwort erfolgt sei. Ihr Unwissen über Nepal habe sie damit begründet, nie aus dem Haus gegangen zu sein oder dass ihr Hausherr ihr hierzu nichts berichtet habe. Beschreibungen über die Gegend um ihr Heimatdorf seien sehr oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Insgesamt habe sie so gut wie keine Angaben über die Orte in ihrem rund (...)jährigen Leben machen können. Daher könnten die Informationen der Beschwerdeführerin nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Teilweise seien ihre Angaben auch widersprüchlich oder im Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln gewesen. In der Beschwerde versuche die Beschwerdeführerin, ihre Herkunft einerseits über ihre Verwandtschaft zu D._______ und andererseits mit neuen Beweismitteln zu belegen. Die Verwandtschaft zu Herrn D._______ sei keinesfalls belegt. Weiter handle es sich bei ihm nicht um einen anerkannten Flüchtling, sondern um einen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig Aufgenommenen. Bei ihm seien - anders als bei der Beschwerdeführerin - keine vertiefenden Fragen zur Herkunft gestellt worden. Daher würde die bewiesene Verwandtschaft keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zulassen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Foto sei dem SEM bereits bekannt. Herr D._______ sei bereits im Jahr 2004 im Besitz dieser Foto gewesen; gemäss seinen damaligen Angaben habe er die Aufnahme von den Eltern in der Heimat zugesandt erhalten. Die Behauptung, diese Foto sei nach dem Entscheid vom 16. März 2015 trotz Bedenken um die Sicherheit der Mutter zugestellt werden, müsse daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Ebenso wenig vermöge das eingereichte Schreiben der Mutter die geltend gemachte Herkunft oder Verfolgung glaubhaft zu machen. Einerseits sei ein Nassstempel dessen einziges Sicherheitsmerkmal. Andererseits benutze es die gleichen Identifikationsnummern wie die im Asylverfahren eingereichte Kopie des Familienbüchleins. Wie im Asylentscheid festgehalten, würden einige Angaben in diesem Dokument den Behauptungen der Beschwerdeführerin widersprechen. Die nachgeschobene Erklärung, die Mutter habe das Familienbüchlein am 8. Dezember 2011 erneuern lassen und dabei sei es zu einer Verwechslung gekommen bezüglich des Schulbesuchs, überzeuge nicht. Zudem werfe das Schreiben die Frage auf, weshalb der Dorfleiter wie auch die Gemeinde (...) die Flucht der Beschwerdeführerin als 15-Jährige hätten bestätigen können, wenn die Gemeinde doch offenbar Ende 2011 im Dokument festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin noch in diesem Haushalt (in Tibet) lebe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie auch zu Fragen über Nepal keine konkreten Antworten gegeben habe. Dadurch habe sie dem SEM verunmöglicht, die zur Prüfung allfälliger Nachteile im bisherigen Aufenthaltsort nötigen Abklärungen zu tätigen. Diese Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Unterbreitung und Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben zur geltend gemachten Herkunft seien zweifelhaft, da sie erklärt habe, kein Chinesisch zu sprechen, obwohl sie in China aufgewachsen sei. Im Rahmen des Länderwissens sei sie zudem nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. Ihre Erklärung für die mangelnden Ortskenntnisse, dass sie Tibet im Kindsalter verlassen habe, überzeuge nicht. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, Unterschiede zwischen ihrer Herkunftsregion in Tibet und ihrem Wohnort in Nepal, wo sie viele Jahre verbracht habe, zu nennen, ohne ihr Unwissen überzeugend erklären zu können. Die eingereichten Kopien ihres Familienbüchleins würden sich zudem nicht mit ihren eigenen Angaben decken. Es seien auch keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht worden, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Die Schilderungen zur angeblichen Hausdurchsuchung durch die chinesische Polizei und zur Ausreise aus Tibet seien ebenfalls unsubstantiiert ausgefallen. Ihre mangelnden Länder- respektive Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht wie von ihr behauptet in Tibet sozialisiert worden sei. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft darzutun. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe; sie habe aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunftsregion seien offensichtlich unzulänglich im Sinne des Koordinationsurteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10). Sie habe erst in der Rechtsmitteleingabe die korrekte administrative Einbettung ihres Heimatdorfes respektive die chinesischen Namen der Ortschaften angeben können. Dabei handle es sich um leicht zugängliches Wissen, welches öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen sei. Insgesamt habe sie so gut wie keine Angaben über die Orte machen können, in denen sie sich - in Tibet und in Nepal - in ihrem rund vierzigjährigen Leben aufgehalten habe. Die behauptete Verwandtschaft zu ihrem angeblichen Halbbruder sei nicht belegt und würde auch keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zulassen. Auch die eingereichte Foto und das Bestätigungsschreiben vermöchten die geltend gemachte Herkunft oder Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie auch zu Fragen über Nepal keine konkreten Antworten gegeben habe. Dadurch habe sie dem SEM verunmöglicht, die zur Prüfung allfälliger Nachteile im bisherigen Aufenthaltsort nötigen Abklärungen zu tätigen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwägungen der Vorinstanz. Sie habe hinreichende Angaben zum Geburtsort und Herkunftsgebiet gemacht. Sie habe nie Chinesisch gelernt, weshalb es nicht erstaune, dass sie nur einige Wörter kenne. Ihr Familienbüchlein sei von ihrer Mutter aufbewahrt und am 8. Dezember 2011 erneuert worden, wobei eine Verwechslung betreffend Schulbesuch stattgefunden haben könnte. Sie habe mit Hilfe ihres Halbbruders auf einer Landkarte die Ortschaften ihres Herkunftsgebietes eingetragen. Die Distanz zwischen dem Dorf B._______ und (...) betrage höchstens zwei oder drei und keineswegs 400 oder 700 km. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin insgesamt fünf Farbfotos (ein Foto aus der Kindheit der Beschwerdeführerin, vier Farbfotos betreffend ihre vorgetragene Verwandtschaft zum Halbbruder D._______) und ein Bestätigungsschreiben ihrer Mutter ein. 5.3 Wie nachstehend aufgezeigt, hält die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet zum einen die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in verschiedenen Punkten als mangelhaft, zum anderen sind nicht alle Vorbringen korrekt gewürdigt worden. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 9 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.2 und 3.3, mit Verweis auf BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im publizierten Urteil BVGE 2015/10 fest, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua ("Lingua-Analyse" respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1 mit Verweis auf Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2). 6.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat indessen die von ihr geltend gemachte Herkunft respektive ihre Sozialisierung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass zweimal eine Lingua-Analyse angeordnet werden sollte, die freilich nicht stattfinden konnte (vgl. Sachverhalt, Bst. B und D). Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass nach der Durchführung der BzP und der ersten einlässlichen Direktanhörung zu den Asylgründen zunächst - im Dezember 2013 und im November 2014 - die Vornahme einer Lingua-Herkunftsabklärung als zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich erachtet wurde. Der zuerst angeordnete Lingua-Auftrag wurde aus unbekannten Gründen annulliert; der zweite Lingua-Auftrag wurde explizit aus Kapazitätsgründen annulliert und nicht etwa, weil der Sachverhalt auf andere Weise habe ermittelt werden können. In der Folge hat das SEM offenkundig die in E. 6.2.1 dargelegte, neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie angewandt. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM auch explizit fest, in der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung sei das Alltagswissen und das geographische Wissen der Beschwerdeführerin über ihren Heimatort in Tibet geprüft worden (vgl. Ziffer II/1, S. 3). Andererseits hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 explizit fest, die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunftsregion seien "offensichtlich unzulänglich im Sinne des Koordinationsurteils E-3361/2014" (publiziert unter BVGE 2015/10"). Damit scheint sich die Vorinstanz auf die oben erwähnte Ausnahme der Vorgehensweise im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5) zu berufen, wonach es bei offensichtlicher Haltlosigkeit, d.h. gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit der Vorbringen zu deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Wie unten auszuführen ist, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung nicht an (vgl. unten E. 7.3). 6.3.1 Der Beschwerdeführerin wurden während der einlässlichen Anhörung vom 30. Juli 2014 nur sehr rudimentäre Herkunfts- und Länderfragen gestellt. Insbesondere wurde sie nach ihrer Wohnadresse, der Präfektur und der Provinz gefragt. Nachdem sie benachbarte Berge und ein Kloster nannte, wurde sie gefragt, weshalb sie diese kenne (vgl. Akte A17, Fragen 16 und 17). Weitere Fragen zu Tibet oder zu Alltagswissen betreffend Tibet wurden ihr nicht unterbreitet. Bei der Zweitanhörung vom 4. Februar 2015 wurde sie gefragt, welchen tibetischen Dialekt sie spreche (vgl. Akte A23, Frage 42 ff.). Zudem wurde sie nach ihren Erinnerungen an ihre Lebenszeit in Tibet und zu ihrem dortigen Lebensunterhalt befragt, worauf sie zwei Berge namentlich zu Protokoll gab und auf einen "dunklen" Fluss verwies, der (...) heisse. Zudem gab sie an, dass sie auf den Feldern gearbeitet habe (vgl. Fragen 63 ff., 106). Schliesslich wurde sie danach gefragt, ob es irgendwelche Veränderungen in den 15 Jahren gegeben habe, die sie in Tibet verbracht habe (vgl. Fragen 71 ff.) und ob sie die Gemeinde, den Bezirk und die Präfektur ihres Heimatdorfes in Tibet (vgl. Frage 74) respektive den Weg von ihrem Heimatdorf zum Kloster in C._______ beschreiben könne (vgl. Frage 80 ff.). Weitere Fragen zur Beleuchtung ihres Alltages in Tibet wurden nicht gestellt. Ob die von ihr zu Protokoll gegebenen Antworten im Einzelnen seitens der Vorinstanz als zutreffend gewürdigt wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, nicht explizit hervor. Während der Befragung respektive Anhörung zu den Asylgründen wurde die Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz nicht damit konfrontiert, welche ihrer zu Protokoll gegebenen Angaben konkret als tatsachengetreu und welche im länderspezifischen Kontext als falsch erachtet wurden. Erst in der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM explizit hierzu geäussert und beispielsweise festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die administrative Einordnung ihres Heimatdorfes nicht nennen können. Das SEM hat den von der Beschwerdeführerin geschilderten Weg von ihrem Wohndorf zum Kloster C._______ als unglaubhaft eingestuft und dies damit begründet, die betreffende Strecke sei mindestens 400 km lang und somit nicht zu Fuss beschreitbar, wie von ihr beschrieben worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/1, S. 3, 4. Textabschnitt). 7. 7.1 Im vorliegenden Verfahren ist zwar für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten erkennbar, welche länderspezifischen Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen vom 30. Juli 2014 und 4. Februar 2015 gestellt und wie diese im Einzelnen darauf geantwortet hat. Hingegen hat die Vorinstanz nicht dargelegt, wie die als unzureichend erachteten Antworten der Beschwerdeführerin - beispielsweise Angaben zu einem Fluss, zu Bergen und Ortschaften in der Umgebung - korrekterweise hätten ausfallen müssen. Das SEM hat sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, die Angaben der Beschwerdeführerin hätten mehrheitlich nicht überprüft werden können, weil sie "so gut wie keine Angaben über die Orte in ihrem rund (...)jährigen Leben" gemacht habe. Dabei übersieht das SEM, dass die Beschwerdeführerin doch einige Ortsangaben und topographische Begebenheiten erwähnt hat (vgl. A5, Ziffer 1.07: Angaben zum Heimatdorf in Tibet; A17, Antwort 16 und 17: Angaben zum Heimatdorf, Nennung von konkreten Dörfern und Bergen in der Umgebung; A23, Antwort 74: Angaben zu Heimatdorf und -gemeinde; Antwort 80: Angaben zum Kloster C._______ und zu den Ortschaften auf dem Weg dorthin; Antwort 106: Name des Flusses [...]). Die Vorinstanz hat diese einerseits als falsch respektive widersprüchlich gewürdigt, andererseits festgehalten, diese Kennnisse seien offensichtlich unzulänglich, ohne dass für das Gericht nachvollziehbar wäre, welche Angaben denn aus der Sicht der Vorinstanz korrekt gewesen wären. Auch der Beschwerdeführerin wurde nicht entsprechend das rechtliche Gehör gewährt. Im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten der Beschwerdeführer ist mitzuberücksichtigen, dass sie in allen drei Befragungen übereinstimmend zu Protokoll gegeben hat, sie habe im Jahr (...) respektive im Alter von 15 Jahren Tibet verlassen und sei nach Nepal gegangen, wo sie bis Ende 2013 gelebt habe. Angesichts des von ihr selbst dargelegten jahrelang zurückliegenden Aufenthaltes in Tibet und ihres damals jungen Alters sind die Anforderungen und Erwartungen an den Detaillierungsgrad bei der Wiedergabe von Informationen über die ursprüngliche Heimat entsprechend herabzusetzen. Nicht nachvollziehbar wird die vorinstanzliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft darlegen können, ihre Hauptsozialisierung habe in Tibet stattgefunden, und dass daher davon ausgegangen werden müsse, sie habe vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Die Beschwerdeführerin hat selbst dargelegt, dass sie die rund (...) Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz in Nepal verbracht habe und seither nicht mehr in ihrem ursprünglichen Heimatgebiet in Tibet gewesen sei. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens stets angegeben, in der tibetischen Diaspora gelebt zu haben, weshalb die entsprechende Erwägung des SEM ins Leere stösst. Es ist vielmehr an dieser Stelle festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung auch jegliche Erwägungen zur Situation im Drittstaat Nepal und zu Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit einer allfälligen Rückkehr dorthin vermissen lässt. 7.2 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zum Herkunftsgebiet in Tibet nicht konkret gewürdigt, sondern pauschal die geltend gemachte Herkunft aus respektive Sozialisierung in Tibet als unglaubhaft und ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet als unsubstantiiert und vage ausgefallen qualifiziert. Das SEM hat indessen nicht weiter ausgeführt, welche Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsgebiet nicht den wahren Begebenheiten in Tibet entsprechen würden. Das SEM hat ferner auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin als eine in der fraglichen Region (von Geburt bis zum 15. Lebensjahr) sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Das SEM wies zwar auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre in Tibet gelebt haben soll; eine weitere, substantiierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen zum fehlenden Schulbesuch und zu den bloss rudimentären Kenntnissen der chinesischen Sprache fand in der angefochtenen Verfügung nicht statt. Hinzu kommt, dass sich die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht mit den in Tibet herrschenden Verhältnissen betreffend Schulbildung konkret auseinandersetzt. Das SEM hat es auch unterlassen, die von ihm als zutreffend erachteten und von der Beschwerdeführerin zu erwartenden Antworten zu Handen des Gerichts mit den entsprechenden COI-Informationen zu belegen. Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten Mindestanforderung an die Herkunftsabklärung (vgl. oben, E. 6.2.2) kein fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, wie dies in vielen anderen Verfahren, in welchen das SEM die tibetische Herkunft von Asylsuchenden geprüft hat, der Fall ist. Für das Gericht ist es daher nicht möglich, nachzuprüfen, auf welche Informationen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt hat und auf welche Quellen sie sich dabei beruft. Andererseits können die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachen Hauptsozialisierung in Tibet - entgegen dem in der Vernehmlassung des SEM vertretenen Standpunkt - auch nicht als offensichtlich haltlos eingeschätzt werden, nachdem sie einige Angaben gemacht hat, die näher hätten untersucht werden können. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführer hat bereits bei ihrer Erstbefragung im EVZ auf ihren in der Schweiz lebenden Halbbruder D._______ (N [...]) verwiesen (vgl. A5, Ziffer 3.02) und im Rahmen der weiteren Anhörungen Angaben gemacht, die es der Vorinstanz offensichtlich ermöglicht haben, dessen Asyl- und Ausländerrechtsverfahren in der Schweiz zu eruieren. Die entsprechenden Verfahrensakten von D._______ wurden offensichtlich von der Vorinstanz beigezogen. Aus diesen Akten geht hervor, dass dieser im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens angegeben hat, aus der Gegend von C._______ zu stammen und als Mönch im dortigen Kloster gelebt zu haben. Er gab weiter an, Eltern und Geschwister in "(...), einem kleinen Dorf ausserhalb von C._______" zu haben (vgl. N-Akten [...], Akte A1). Im Verlauf der kantonalen Anhörung vom 4. Juli 2002 gab er weiter an, eine (...)jährige Schwester namens "(...)" zu haben (vgl. A9, S. 3). Dieser protokollierte Name und das Alter seiner angeblichen Schwester stimmen grundsätzlich mit den Personalien der Beschwerdeführerin (als Halbschwester) überein. Nachdem D._______ ausdrücklich auf das Kloster in C._______ verwiesen hat und weiter abgab, aus der Gegend C._______ zu stammen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM nicht weitere Untersuchungen zur behaupteten Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit diesem angeblichen Halbruder vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass aus den Akten des Halbbruders (N [...]) hervorgeht, dass dieser im Rahmen eines Gesuches um Ausstellung eines Reisedokumentes (vgl. Akte 1/5) die Personalien seiner Eltern angegeben hat (Vater: [...]; Mutter: [...]). Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin stets angegeben, mit ihrem Halbbruder eine gemeinsame Mutter zu haben. Im Rahmen der BzP gab sie ihrerseits zur Identität ihrer Mutter den Namen (...) zu Protokoll. Der Namen der Mutter stimmt phonetisch weitgehend mit den Angaben von D._______ überein, womit es konkrete Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwandtschaft mit ihrem Halbbruder gibt. 7.3.2 Die Argumentation in der Vernehmlassung, dass eine Verwandtschaft mit diesem Halbbruder keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zulassen würde, bleibt nicht nachvollziehbar, auch wenn die Feststellung der Vorinstanz zutrifft, dass es sich bei D._______ nicht um einen anerkannten Flüchtling, sondern um einen vorläufig Aufgenommenen handelt. Der Beizug der Verfahrensakten von D._______ lässt die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Herkunft aus F._______/C._______ und zu den mehrmaligen Spaziergängen zu diesem Kloster nicht als offensichtlich haltlos, sondern vielmehr als glaubhaft erscheinen. Das Gericht hat aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und von D._______ grundsätzlich keine Veranlassung, die behauptete Verwandtschaft (Halb-Geschwister) der Beschwerdeführerin mit ihrem Halbbruder in Abrede zu stellen. Sollte das SEM an der behaupteten Verwandtschaft und damit einhergehend an dem gemeinsamen Herkunftsgebiet in Tibet konkrete Zweifel haben, bestünde die Möglichkeit, D._______ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen oder eine medizinisch-wissenschaftliche Abklärung der Verwandtschaft anzustreben. Der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien ihres angeblichen Familienbüchleins betreffend Schulbesuch in einem Widerspruch zu den eigenen Angaben stehen und die Frage, ob allenfalls eine Verwechslung stattgefunden haben könnte, ist für die Frage der Verwandtschaft und der gemeinsamen Herkunft aus Tibet nicht ausschlaggebend. Es braucht daher darauf sowie auf die eingereichten Fotoaufnahmen und auf die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin in deren Besitz gekommen ist, nicht weiter eingegangen zu werden. 7.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise auch inhaltlich falsch gewürdigt hat. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer drei Befragungen und Anhörungen angegeben, aus dem Gebiet/Bezirk "C._______" (vgl. A5, Ziffer 1.07) respektive "(...)" (vgl. A17, Frage 16; A23, Fragen 8 und 77) zu stammen und hat in diesem Zusammenhang auch das Kloster "C._______" respektive "(...)" genannt (A17, Frage 16, A23, Frage 80). Zudem gab sie in der ergänzenden Zweitanhörung an, ihr Heimatdorf liege in der Gemeinde "(...)" (vgl. A23, Frage 74). Auf dem Weg von ihrem Heimatdorf gelange man über die Ortschaften (...), (...) und (...) zum Kloster. Sie sei mit ihrer Mutter mehrmals - zu Fuss oder mit dem Fahrzeug - vom Heimatdorf zum Kloster gegangen; der Fussweg dauere ungefähr eine halbe Stunde (A23, Frage 80). Das SEM hat diese Vorbringen als unglaubhaft gewürdigt, weil der Weg von F._______ nach C._______ rund 400 Kilometer lang sei und diese Strecke kaum zu Fuss zurückgelegt werden könne. Die Vor-instanz hat nicht dargelegt, auf welche Quellen sie zwecks Lokalisierung der von Beschwerdeführerin in der Beschreibung ihrer Herkunftsregion angegebenen Orte zurückgegriffen hat beziehungsweise welche Quellen herangezogen wurden. Gemäss den Abklärungen des Gerichts gibt es in der nahen Umgebung der Ortschaft C._______ (auch "(...)" oder "(...)" geschrieben) ein Kloster gleichen Namens ("C._______ Monastery"). Dieses Kloster liegt in unmittelbarer Nähe (Distanz ca. 5 km) der Ortschaft (...) (auch "F._______" geschrieben). (vgl. zum Ganzen: Gecko Maps, East Tibet Road Map 1:1 600 00, 2014; sowie Gizi Map, Tibet Autonomous Region 1: 2 000 000, Xizang Zizhiqu, 2012). Das vom SEM verwendete Argument erweist sich folglich als falsch und kann somit nicht als ein gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin herangezogenes Element verwendet werden. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin decken sich vielmehr mit den wahren Begebenheiten in Tibet. 7.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 ferner die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet unter anderem mit deren ungenügenden respektive fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache begründet. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zwar mehrere Quellen, wonach Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Tibet gesprochen werde. Diverse andere Quellen weisen demgegenüber darauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch sei, die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen würden und es ferner in den ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Chinesischlehrern fehle. Einigen Quellen zufolge würden die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt respektive es werde beispielsweise davon ausgegangen, dass vierzig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen. Andere Quellen halten fest, dass das Problem darin liege, dass die lokalen Beamten unter Druck stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und dortige Hinweise). Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht zur Schule gegangen sei und daher kaum chinesische Sprachkenntnisse habe, sind daher nicht völlig haltlos und bedürfen ebenfalls weiterer Abklärung. 7.6 Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass vorliegend die oben in E. 6.2.2 dargelegte erste Mindestanforderung der Rechtsprechung an die von der Vorinstanz angewandte Methode zur Herkunftsabklärung nicht erfüllt ist. Es ist für das Gericht bei der bestehenden Aktenlage nicht möglich, die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Alltagswissen der Beschwerdeführerin lückenhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen. Andererseits sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft nicht derart unzulänglich und geradezu haltlos, dass zu ihrer Beurteilung keine fachlichen Abklärungen erforderlich gewesen wären. 8. Sodann wurde auch die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurden der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen ein paar rudimentäre Fragen zu ihrem Herkunftsort gestellt. Sie wurde hingegen nicht konkret damit konfrontiert, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden. Das rechtliche Gehör wurde ihr in diesem Kontext nicht gewährt. Mithin hatte die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit, zu einigen der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten und zu ihrem fehlenden Länderwissen eingehender Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die angezweifelten Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht vollständig respektive richtig abgeklärt und ihren Entscheid zumindest teilweise auf einen falschen Sachverhalt abgestützt. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht genügend stichhaltig begründet ist, um die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Tibet ihre Hauptsozialisation (Geburt bis zum 15. Lebensjahr) erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbe-helflich. 10. Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Urteils BVGE 2015/10 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 11. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. März 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: