Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-2248/2024
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (…).
E-2248/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. August 2022, reiste über die Türkei und Griechenland in die Schweiz ein und suchte am 22. November 2022 um Asyl nach. Am
1. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA), am 14. April 2023 die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) und – nachdem sein Asylgesuch am 8. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war – am 6. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei kurdischer Ethnie und sei mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf B._______ im Quartier C._______ in der Provinz D._______ aufgewachsen. Später seien sie aus wirtschaftlichen Gründen in die Stadt E._______ gezogen. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Die Familie habe ihren Lebensunterhalt mit Viehhandel bestritten. Im Jahr 2006, nachdem er die Schule verlassen habe, sei er aus beruflichen Gründen nach F._______ gezogen und habe dort in einem (…) gearbeitet. Wegen eines möglichen Militärdienstes des Regimes sei er im Jahr 2011 wieder nach E._______ zurückgekehrt. In den Jahren 2015 bis 2016 habe er Militärdienst bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Anm. BVGer) geleistet und sei im Jahr 2016 wieder nach E._______ zurückgekehrt. Er habe sich in eine Frau namens G._______ verliebt. Nach drei Jahren habe er seine Familie gebeten, um die Hand von G._______ anzuhalten. Diese habe daraufhin bei deren Familie zwei- beziehungsweise dreimal versucht, eine Zustimmung zu erhalten. Die Familie von G._______ habe abgelehnt, da sie mit den Havals beziehungsweise Apuci (Angehörige der Partei Partiya Yekîtiya Demokrat; nachfolgend PYD, Anm. BVGer) sympathisieren würden, während er und seine Familie Sympathisanten der Barzani seien. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe bislang keine Schwierigkeiten gehabt. Seine Familie habe jedoch an Demonstrationen im Zusammenhang mit Barzani teilgenommen und sei dabei von den Havals schikaniert worden. Er und G._______ seien in der Folge gemeinsam weggelaufen und hätten im Dorf H._______ Zuflucht bei einem Scheich gesucht, in der Hoffnung, dass sich die Familien mit dessen Hilfe einigen würden und sie nach zwei bis drei Monaten zurückkehren könnten. Der Scheich habe sie aufgenom- men und am zweiten Tage einen muslimischen Scheich organisiert, der sie religiös getraut habe.
E-2248/2024 Seite 3 Der Scheich habe auf sein Ersuchen das Fahrzeug zurückgebracht, mit welchem sie geflüchtet seien. Die Familie von G._______ habe das Fahr- zeug gesehen und daraufhin sein Zuhause angegriffen, wobei auf das Fahrzeug sowie auf das Zuhause der Familie geschossen worden sei. Die Eltern von G._______ hätten die daraufhin vorgenommenen Versöhnungs- versuche des Scheichs abgelehnt und der Vater habe mitgeteilt, beide um- bringen zu wollen. Abklärungen des Scheichs am Flughafen I._______ hät- ten ergeben, dass seine Identitätskarte (des Beschwerdeführers) zerbro- chen sei und er noch immer vom syrischen Regime wegen des Militär- dienstes gesucht werde. Zudem würde die PKK ihn ins Gefängnis bringen, da seine Flucht mit G._______ als Entführung und Vergewaltigung gelte. Die Familie von G._______ habe eine Anzeige wegen Entführung gegen den Beschwerdeführer bei der PKK eingereicht, woraufhin am (…) Dezem- ber 2022 anstelle des Beschwerdeführers dessen Vater inhaftiert worden sei, der sich seither im Gefängnis in J._______ befinde. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer entweder in- haftiert oder umgebracht werden. Sowohl das syrische Regime, als auch die Havals und die Familie von G._______ würden ihn suchen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Familienbüchlein, die Identitätskarte seiner Ehefrau, sein Militärbüchlein der YPG, einen Militär-Marschbefehl des syrischen Regimes, zwei Fotografien eines mit Einschusslöchern ver- sehenen Fahrzeugs, einen Gefängnisbesuchsschein (alles in Kopie) sowie einen USB-Stick mit einem Video, das die Festnahme seines Vaters durch die PYD dokumentieren soll, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2024 – eröffnet am Folgetag – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zudem händigte sie die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be- antragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung
E-2248/2024 Seite 4 und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollumfäng- liche Einsicht in die Akten 7/1, 12/1, 19/1, 28/1, 29/1, 34/1, 35/1 und den USB-Stick, sowie um angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer- deergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht. Ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und dass der Be- schwerdeführer weiterhin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be- freien sei. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung ei- nes Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. März 2024 sowie eine Sozialhilfebestätigung ORS vom 24. März 2024 bei.
D. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 einge- laden, sich zur Beschwerde, insbesondere zum Vorbringen in der Be- schwerde, der Beschwerdeführer habe am 22. März 2024 Einsicht in sämt- liche Beweismittel beantragt, dennoch habe er keine Einsicht in den USB-Stick erhalten, vernehmen zu lassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 nahm die Vorinstanz Bezug auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April
2024. In der Beilage stellte sie dem Beschwerdeführer eine Kopie des Ak- tenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten – soweit diese nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen der Geheimhaltung erfordern würden oder es sich um interne Akten handle – zu. In die Akten- stücke Nr.1/2, 5/1, 7/1, 12/1, 19/1, 22/1, 28/1, 29/1, 30/2, 34/1 und 35/1 könne aus vorgenannten Gründen keine Einsicht gewährt werden. F. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2024 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde sowie zur ergänzenden Akteneinsicht. Bei der Akte 7/1 («Rap- port examen identité») handle es sich um das Dokument «Bericht Identi- tätsabklärung». Dieses werde in der Vorbereitungsphase von den Identifi- kationsdiensten des SEM bei der Aufnahme der persönlichen Daten einer asylsuchenden Person erstellt und bestätige die Abfrage verschiedener
E-2248/2024 Seite 5 Datenbanken bei der Identitätsabklärung einer Person. Zudem werde so attestiert, dass vorstehende Überprüfungen stattgefunden hätten. Es sei für den internen Gebrauch bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den internen Charakter in verschiedenen Verfahren bestätigt. Ferner werde die Identität des Beschwerdeführers nicht angezweifelt. Auch hätten die Abklärungen keine Auswirkungen auf ihren Entscheid. Bei den Akten 12/1 («Aktennotiz Sicherheitsfragen»), 19/1 («Mitteilung_er- gänzende Anhörung-Schwerpunkt und Vertiefung_17.4.2023-08:47») wie auch bei den Akten 28/1, 29/1, 34/1 und 35/1 («verwaltungsinterne Korres- pondenz») handle es sich ebenfalls um interne Dokumente, welche ver- waltungsinternen Prozessabläufen dienten und nicht unter das Aktenein- sichtsrecht nach Art. 27 VwVG fallen würden. In Bezug auf die Akte 8/1 (USB-Stick) bringt die Vorinstanz vor, da der Be- schwerdeführer den USB-Stick selbst eingereicht habe, sei davon auszu- gehen, dass er oder sein Rechtsvertreter über Kopien der entsprechenden Dateien verfügten. Wäre dies unzutreffend gewesen, hätte jederzeit die Einsicht in entsprechendes Beweismittel beantragt werden können, was aber nicht erfolgt sei. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht liege nicht vor, zumal dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
24. April 2024 ein USB-Stick mit Kopie des Videos zugesandt worden sei. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 replizierte der Beschwerdeführer. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2025 nahm das Bundesver- waltungsgericht Bezug auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichts- rechts und des Ersuchens um Einsicht in die Aktenstücke 7/1, 8/1, 12/1, 19/1, 28/1, 29/1, 34/1 und 35/1. Es verwies hinsichtlich der Akten 7/1, 8/1, 19/1, 28/1, 29/1, 34/1, 35/1 auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Bezüglich des Aktenstücks 12/1 wies das Bundesverwal- tungsgericht das SEM an, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägun- gen Einsicht zu gewähren, und wies den Antrag auf Fristansetzung zur Be- schwerdeergänzung ab.
E-2248/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Ersuchens um Einsicht in die Aktenstücke 7/1, 8/1, 12/1, 19/1, 28/1, 29/1, 34/1, 35/1 ist auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. September 2025 zu verweisen. 4.2 Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 7) erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren formellen Rügen.
E-2248/2024 Seite 7 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad- Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante, Anm. BVGer), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die
E-2248/2024 Seite 8 konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungs- lage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Guns- ten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen respektive wie die aktuellen Verhältnisse einzu- schätzen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die
E-2248/2024 Seite 9 betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. E. 1.1). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2024 beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 ist aufzuheben und die Sache von Amtes wegen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen haben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist da- mit gegenstandslos geworden. 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1’700.– (inkl. Mehrwertsteueranteil und Auslagen) festgelegt.
E-2248/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 13. März 2024 wird aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr
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