Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 5. April 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2228/2019 Urteil vom 19. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus der Provinz Daraa stammende Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Syrien zum Jahreswechsel 2014/2015 in Richtung Libanon verliess und von dort nach Istanbul gelangte, wo er sich während zirka zwei Monaten aufhielt, bevor er weiter nach Griechenland reiste, dass er in der Folge über die sogenannte Balkanroute am 3. August 2016 in die Schweiz gelangte und am nachfolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person vom 11. August 2016 sowie an der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Januar 2018 unter anderem zu Protokoll gab, er habe sein Militärbüchlein im Jahr 2012 erhalten, den Dienstantritt aber aufgrund seines Studiums mehrmals verschieben können, unter anderem weil sein Vater Bestechungsgeld bezahlt habe, dass er bereits im Jahr 2013 erstmals vor dem Krieg geflohen sei und zur Ausstellung eines Reisepasses nach Syrien zurückgekehrt sei, wobei er während dieser Zeit durch das Militär gesucht worden sei, obschon er zuvor kein Dienstaufgebot erhalten habe, dass er einmal an einem Checkpoint von Soldaten geschlagen worden sei und er sich vor einem direkten Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe, weshalb er seinen Vater zur Verlängerung seines Dienstaufschubs geschickt habe, dass auch sein Bruder wegen dessen Militärdienstpflicht gesucht worden sei und dieser bereits im Jahr 2013 mit ihm ausgereist und nicht mehr zurückgekehrt sei, dass er der Suche des Militärs nach ihm nur knapp habe entfliehen können und mit der Hilfe einiger Rebellen der Freien Syrischen Armee wieder habe ausreisen können, dass er diese Rebellen von Demonstrationen her kenne, bei denen er verletzte Personen mit seinem Motorrad transportiert habe, dass er in der Schweiz an exilpolitischen Kundgebungen in B._______ und C._______ teilgenommen habe, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen insbesondere seine Studentenkarte und sein Militärbüchlein sowie Fotos seiner Demonstrationsteilnahme in der Schweiz ins Recht legte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 9. April 2019 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufschob, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 29. April 2019 über seine Mandatierung informierte und um Akteneinsicht ersuchte, welche ihm am 8. Mai 2019 teilweise gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Asylentscheid mit Eingabe vom 9. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und als Hauptantrag verlangte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und er gleichzeitig das SEM zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 feststellte, die Beschwerde des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, den in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt zu beeinflussen, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde, dass dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme am 12. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101) ist, für das vorliegende Verfahren jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde betreffend den Hauptantrag einerseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie gleichzeitig der Abklärungspflicht durch das SEM rügte, und zudem festhielt, die Vorinstanz habe bei der Behandlung der Asylverfahren von syrischen Wehrdienstverweigern und Deserteuren offenbar eine Praxis-änderung vorgenommen, die aber unzulässigerweise von der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, dass die Vorinstanz andererseits in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort Bezug genommen habe auf seine Ausführungen zu Kund-gebungsteilnahmen, seinen Transporten von verletzten Demonstranten mit dem Motorrad oder den Hausdurchsuchungen und Misshandlungen der Familie durch das Militär bei der Suche nach dem Bruder im Jahr 2013, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar der Begründung der angefochtenen Verfügung keine Praxisänderung entnehmen kann, zumal das SEM darin lediglich die durch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 festgelegte Praxis angewendet hat, dass es dem Beschwerdeführer aber insoweit beipflichtet, als das SEM sich tatsächlich in seiner Verfügung vom 5. April 2019 nicht mit allen vorgebrachten, potenziell rechtsrelevanten Sachumständen auseinandergesetzt hat, dass es sich insbesondere jeglicher Würdigung seiner Vorbringen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie der Schweiz, mit den Behelligungen durch das Militär sowie mit seinen Verbindungen zu den Rebellen der Freien Armee enthalten hat, dass der Verfügung nicht zu entnehmen ist, dass das SEM den rechts-erheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat, dass das SEM sich trotz der expliziten Rüge in der Beschwerde auch in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 mit keinem Wort zu diesen Sachverhaltselementen und zum berechtigten Vorwurf des Beschwerdeführers geäussert hat, dass unter diesen Umständen dieser Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden kann, dass bei dieser Ausgangslage auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) nicht als unbegründet erscheint, dass folglich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entsprechen und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Berechtigung der übrigen Rügen des Beschwerdeführers offenbleiben kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei ohnehin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 5. April 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: