Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben den Iran am 26. Juli 2012 und gelangten am 2. August 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 3. September 2012 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 4. April 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe als Chefingenieur auf verschiedenen Schiffen im Persischen Golf gearbeitet. Vor seiner Ausreise sei er wiederum zwei Monate auf einem Schiff tätig gewesen. Während dieser Zeit seien zwei Mal Pakete mit unbekanntem Inhalt auf das Schiff gebracht worden, die sodann nachts ohne offizielle Papiere und ausserhalb von Dubai von einem anderen Boot in Empfang genommen worden seien. Er habe den Kapitän nach dem Inhalt der Pakete gefragt und ihn auf die strengen Aufsichtsbehörden von Dubai aufmerksam gemacht. Zudem habe er vorgeschlagen, man solle diese Übergaben filmen und so das Regime blossstellen. Dieser habe nur erwidert, er solle sich nicht einmischen und seine Arbeit machen. Er habe viel Zeit mit dem Kapitän verbracht und mit diesem häufig über Politik diskutiert. Er habe dabei seine regimekritische Meinung geäussert. Als er das Schiff am 24. Juni 2012 schliesslich verlassen habe, habe man ihn festgenommen. Es habe sich herausgestellt, dass der Kapitän dem Regime angehört habe und alle Gespräche aufgenommen habe. Man habe ihm sodann vorgeworfen, er sei ein Spion. Nach fünftägiger Haft sei er frei gekommen, nachdem sein Bruder seine Hausurkunde als Kaution hinterlegt habe. Sofort habe er begonnen die Ausreise seiner Familie mithilfe eines Schleppers zu planen. Am 8. Juli 2012 habe seine Frau eine für ihn bestimmte Vorladung entgegengenommen. Am 26. Juli 2012 sei er mit seiner Familie auf dem Luftweg ausgereist und via Mailand in die Schweiz eingereist. Am 28. Juli 2012 habe sein Bruder ein Mahnschreiben erhalten, indem er aufgefordert werde, ihn den Behörden zu übergeben. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 machen keine eigenen Asylgründe geltend. Sie geben an, wegen den Problemen ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters aus dem Iran geflüchtet zu sein. C. Mit Verfügung vom 6. März 2015 - eröffnet am 10. März 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der Entscheid vom 6. März 2015 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernennung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: Zahlreiche Fotos ihrer Wohnung im Iran, einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der F._______, ein Schreiben betreffend Lohnerhöhung vom 12. Dezember 2010, eine Lohnabrechnung vom 8. Dezember 2010 sowie einen Briefumschlag.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. So könne zwar über einige Ungereimtheiten hinweggesehen werden, jedoch seien die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich, so bezüglich dessen, was er zum Kapitän gesagt habe, als die Boxen auf das Schiff gebracht, beziehungsweise als diese entladen worden seien. Andere Aussagen seien logisch nicht nachvollziehbar, wie dass er seine politische Meinung gegenüber dem Kapitän kundgetan habe, obwohl offensichtlich sei, dass dieser in den Transport der fraglichen Pakete involviert gewesen sei, und auch dass sein Bruder, welcher seine Hausurkunde als Kaution für seine Freilassung hinterlegt habe, immer noch in jenem Haus wohne. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Die vermeintliche Originalvorladung sei kein Original, sondern mit einem auf Tinte basierenden Druckverfahren erzeugt worden. Andere Beweismittel würden nur in Kopie vorliegen und es sei unklar, wie er an die Kopie einer behördeninternen Anweisung gekommen sei. Zudem würden die Dokumente Stempel einer Behörde aus Teheran tragen, obwohl der geschilderte Sachverhalt keinen Zusammenhang zu Teheran aufweise.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung sei keine Iranerin gewesen und habe eine andere Art von Persisch gesprochen, weswegen gewisse Ausdrücke nicht korrekt übersetzt worden seien. Die Vorinstanz gehe von einer falschen Chronologie der Ereignisse aus. Er habe sich bereits regimekritisch geäussert, lange bevor die Pakete an Board gekommen seien. Zudem sei es nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen sei, der Kapitän lasse sich von der nationalen Garde bezahlen, obwohl er ein Kritiker dieser sei. Er hätte nie diese Aussagen gemacht, hätte er damit gerechnet, dass der Kapitän ihn verraten würde. Zudem habe die Familie im Iran ein gutes Leben geführt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum sie freiwillig ein solches Leben aufgeben sollten. Die Kritik, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Haus wohne, lasse die Gegebenheiten im Iran ausser Betracht, wo Korruption regiere. Der Bruder habe sich wahrscheinlich freikaufen können oder habe von speziellen Privilegien Gebrauch gemacht. Bezüglich des eingereichten Originals der Vorladung, liege eine Verwechslung des Bruders vor. Dieser habe anstelle des Originals eine Farbkopie geschickt. Zudem beantragten sie die Übersetzung der eingereichten Dokumente, da sie nicht über die Mittel für eine beglaubigte Übersetzung verfügen würden. Bezüglich des Stempels auf den Dokumenten sei logisch, dass dieser Teheran als Ausstellungsort bezeichne, da das Hauptbüro für Angelegenheiten, die sich auf Schiffen abspielen, sich in Teheran befinde.
E. 4.3 Die Rüge, dass es zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (SEM-Akten, A28/16 F1). So ergeben sich aus dem Protokoll der Befragung auch keine Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Der Beschwerdeführer bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A28/16 S. 15). Des Weiteren ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie hat den Beweismassstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit dem Kapitän fortwährend über politische Angelegenheiten geredet haben will, obwohl dieser ihm gesagt habe, dass diese Pakete den Mächtigen gehören würden, er sich nicht einmischen solle und auch auf das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Fotografieren der Pakete nicht eingegangen sei (SEM-Akten, A5/12 S. 8 und A28/16 F41). Das Vorbringen erscheint umso weniger glaubhaft, wenn es zutrifft, dass der Kapitän ihn zuvor noch gewarnt hat (SEM-Akten, A5/12 S. 8). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welcher die Besitzurkunde seines Hauses als Kaution für die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft hinterlegt habe, weiterhin in seinem Haus wohne (SEM-Akten, A28/16 F40), zumal sich der Beschwerdeführer trotz angeblicher Vorladung, Mahnschreiben und Ausreisesperre nicht bei den Behörden gemeldet habe. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass dies im Iran sehr langsam gehe, oder dass sich der Bruder eventuell freikaufen konnte oder von speziellen Privilegien profitiert habe, überzeugen nicht. Die eingereichten Beweismittel ändern daran nichts. Die Fotos, die vom Haus in Iran gemacht wurden, sind ohne relevanten Beweiswert. Die Beweismittel bezüglich der Tätigkeit als Ingenieur auf verschiedenen Schiffen (u.a. Arbeitsvertrag, Lohnausweis, Seefahreridentitätskarten) belegen nur, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als solcher gearbeitet hat, jedoch kann er aus diesen Dokumenten nichts bezüglich des asylrelevanten Sachverhalts herleiten. Die Dokumente, welche die Aussagen bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollen (Vorladung, Mahnschreiben und Ausreisesperre), liegen alle nur in Kopie vor und haben schon deshalb nur einen geringen Beweiswert. Hinzu kommt, dass sich das vermeintliche Originaldokument der Vorladung, das der Beschwerdeführer eingereicht hat, sich nach einer Prüfung durch das SEM als Kopie herausstellte (SEM-Akten, A33/1). Angesichts des speziellen Formats (etwas kleiner als A5) sowie des qualitativ hochstehenden Papiers der vermeintlichen Originalvorladung kann der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Bruder das Original mit einer Farbkopie verwechselt habe, nicht geglaubt werden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass mit diesem Dokument, das der Beschwerdeführer eingereicht und ausdrücklich als Originaldokument bezeichnet hat, versucht wird, die Behörden zu täuschen. Angesichts dieses Verdachts und des übrigen Beweisergebnisses ist auch eine Übersetzung der eingereichten Dokumente nicht nötig (Art. 33a Abs. 4 VwVG).
E. 4.4 Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Subeventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2209/2015 Urteil vom 20. April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, (...), B._______, (...), C._______, (...), D._______, (...), alle Iran, alle vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende 1-4, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben den Iran am 26. Juli 2012 und gelangten am 2. August 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 3. September 2012 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 4. April 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe als Chefingenieur auf verschiedenen Schiffen im Persischen Golf gearbeitet. Vor seiner Ausreise sei er wiederum zwei Monate auf einem Schiff tätig gewesen. Während dieser Zeit seien zwei Mal Pakete mit unbekanntem Inhalt auf das Schiff gebracht worden, die sodann nachts ohne offizielle Papiere und ausserhalb von Dubai von einem anderen Boot in Empfang genommen worden seien. Er habe den Kapitän nach dem Inhalt der Pakete gefragt und ihn auf die strengen Aufsichtsbehörden von Dubai aufmerksam gemacht. Zudem habe er vorgeschlagen, man solle diese Übergaben filmen und so das Regime blossstellen. Dieser habe nur erwidert, er solle sich nicht einmischen und seine Arbeit machen. Er habe viel Zeit mit dem Kapitän verbracht und mit diesem häufig über Politik diskutiert. Er habe dabei seine regimekritische Meinung geäussert. Als er das Schiff am 24. Juni 2012 schliesslich verlassen habe, habe man ihn festgenommen. Es habe sich herausgestellt, dass der Kapitän dem Regime angehört habe und alle Gespräche aufgenommen habe. Man habe ihm sodann vorgeworfen, er sei ein Spion. Nach fünftägiger Haft sei er frei gekommen, nachdem sein Bruder seine Hausurkunde als Kaution hinterlegt habe. Sofort habe er begonnen die Ausreise seiner Familie mithilfe eines Schleppers zu planen. Am 8. Juli 2012 habe seine Frau eine für ihn bestimmte Vorladung entgegengenommen. Am 26. Juli 2012 sei er mit seiner Familie auf dem Luftweg ausgereist und via Mailand in die Schweiz eingereist. Am 28. Juli 2012 habe sein Bruder ein Mahnschreiben erhalten, indem er aufgefordert werde, ihn den Behörden zu übergeben. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 machen keine eigenen Asylgründe geltend. Sie geben an, wegen den Problemen ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters aus dem Iran geflüchtet zu sein. C. Mit Verfügung vom 6. März 2015 - eröffnet am 10. März 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der Entscheid vom 6. März 2015 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernennung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: Zahlreiche Fotos ihrer Wohnung im Iran, einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der F._______, ein Schreiben betreffend Lohnerhöhung vom 12. Dezember 2010, eine Lohnabrechnung vom 8. Dezember 2010 sowie einen Briefumschlag. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. So könne zwar über einige Ungereimtheiten hinweggesehen werden, jedoch seien die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich, so bezüglich dessen, was er zum Kapitän gesagt habe, als die Boxen auf das Schiff gebracht, beziehungsweise als diese entladen worden seien. Andere Aussagen seien logisch nicht nachvollziehbar, wie dass er seine politische Meinung gegenüber dem Kapitän kundgetan habe, obwohl offensichtlich sei, dass dieser in den Transport der fraglichen Pakete involviert gewesen sei, und auch dass sein Bruder, welcher seine Hausurkunde als Kaution für seine Freilassung hinterlegt habe, immer noch in jenem Haus wohne. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Die vermeintliche Originalvorladung sei kein Original, sondern mit einem auf Tinte basierenden Druckverfahren erzeugt worden. Andere Beweismittel würden nur in Kopie vorliegen und es sei unklar, wie er an die Kopie einer behördeninternen Anweisung gekommen sei. Zudem würden die Dokumente Stempel einer Behörde aus Teheran tragen, obwohl der geschilderte Sachverhalt keinen Zusammenhang zu Teheran aufweise. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung sei keine Iranerin gewesen und habe eine andere Art von Persisch gesprochen, weswegen gewisse Ausdrücke nicht korrekt übersetzt worden seien. Die Vorinstanz gehe von einer falschen Chronologie der Ereignisse aus. Er habe sich bereits regimekritisch geäussert, lange bevor die Pakete an Board gekommen seien. Zudem sei es nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen sei, der Kapitän lasse sich von der nationalen Garde bezahlen, obwohl er ein Kritiker dieser sei. Er hätte nie diese Aussagen gemacht, hätte er damit gerechnet, dass der Kapitän ihn verraten würde. Zudem habe die Familie im Iran ein gutes Leben geführt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum sie freiwillig ein solches Leben aufgeben sollten. Die Kritik, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Haus wohne, lasse die Gegebenheiten im Iran ausser Betracht, wo Korruption regiere. Der Bruder habe sich wahrscheinlich freikaufen können oder habe von speziellen Privilegien Gebrauch gemacht. Bezüglich des eingereichten Originals der Vorladung, liege eine Verwechslung des Bruders vor. Dieser habe anstelle des Originals eine Farbkopie geschickt. Zudem beantragten sie die Übersetzung der eingereichten Dokumente, da sie nicht über die Mittel für eine beglaubigte Übersetzung verfügen würden. Bezüglich des Stempels auf den Dokumenten sei logisch, dass dieser Teheran als Ausstellungsort bezeichne, da das Hauptbüro für Angelegenheiten, die sich auf Schiffen abspielen, sich in Teheran befinde. 4.3 Die Rüge, dass es zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (SEM-Akten, A28/16 F1). So ergeben sich aus dem Protokoll der Befragung auch keine Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Der Beschwerdeführer bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A28/16 S. 15). Des Weiteren ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie hat den Beweismassstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit dem Kapitän fortwährend über politische Angelegenheiten geredet haben will, obwohl dieser ihm gesagt habe, dass diese Pakete den Mächtigen gehören würden, er sich nicht einmischen solle und auch auf das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Fotografieren der Pakete nicht eingegangen sei (SEM-Akten, A5/12 S. 8 und A28/16 F41). Das Vorbringen erscheint umso weniger glaubhaft, wenn es zutrifft, dass der Kapitän ihn zuvor noch gewarnt hat (SEM-Akten, A5/12 S. 8). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welcher die Besitzurkunde seines Hauses als Kaution für die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft hinterlegt habe, weiterhin in seinem Haus wohne (SEM-Akten, A28/16 F40), zumal sich der Beschwerdeführer trotz angeblicher Vorladung, Mahnschreiben und Ausreisesperre nicht bei den Behörden gemeldet habe. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass dies im Iran sehr langsam gehe, oder dass sich der Bruder eventuell freikaufen konnte oder von speziellen Privilegien profitiert habe, überzeugen nicht. Die eingereichten Beweismittel ändern daran nichts. Die Fotos, die vom Haus in Iran gemacht wurden, sind ohne relevanten Beweiswert. Die Beweismittel bezüglich der Tätigkeit als Ingenieur auf verschiedenen Schiffen (u.a. Arbeitsvertrag, Lohnausweis, Seefahreridentitätskarten) belegen nur, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als solcher gearbeitet hat, jedoch kann er aus diesen Dokumenten nichts bezüglich des asylrelevanten Sachverhalts herleiten. Die Dokumente, welche die Aussagen bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollen (Vorladung, Mahnschreiben und Ausreisesperre), liegen alle nur in Kopie vor und haben schon deshalb nur einen geringen Beweiswert. Hinzu kommt, dass sich das vermeintliche Originaldokument der Vorladung, das der Beschwerdeführer eingereicht hat, sich nach einer Prüfung durch das SEM als Kopie herausstellte (SEM-Akten, A33/1). Angesichts des speziellen Formats (etwas kleiner als A5) sowie des qualitativ hochstehenden Papiers der vermeintlichen Originalvorladung kann der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Bruder das Original mit einer Farbkopie verwechselt habe, nicht geglaubt werden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass mit diesem Dokument, das der Beschwerdeführer eingereicht und ausdrücklich als Originaldokument bezeichnet hat, versucht wird, die Behörden zu täuschen. Angesichts dieses Verdachts und des übrigen Beweisergebnisses ist auch eine Übersetzung der eingereichten Dokumente nicht nötig (Art. 33a Abs. 4 VwVG). 4.4 Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. 7.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Subeventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: