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E-2170/2017

E-2170/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. September 2015 auf dem Luftweg mit einem gefälschten, sri-lankischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen B._______. Von Colombo aus sei er mit einer unbekannten Fluggesellschaft via Doha / Katar nach Italien geflogen und weiter auf dem Landweg am 26. September 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 27. September 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentraum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 5. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen Gesuchsgründen befragt (BzP) und am 1. Februar 2017 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.a Anlässlich der summarischen Befragung (A4) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe wegen einem CD-Versand nach D._______, auf welcher Videoaufnahmen von Erschiessungen von Männern, Vergewaltigungen und Nacktbilder von Frauen aufgezeichnet gewesen seien, Probleme mit dem sri-lankischen Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Die Aufnahmen habe er Ende Juni 2015 von einem ihm unbekannten Soldaten erhalten und zwecks Verkaufs einige Tage später per Kurier einem Kollegen in D._______ geschickt. Am 15. Juli 2015 sei er von Leuten des CID angehalten, nach E._______ gebracht und zum Versand befragt worden, wobei er anlässlich dieser Befragung beschimpft, geschlagen, gefesselt und eine Nacht festgehalten worden sei. Nachdem seine Mutter dem CID einen Geldbetrag bezahlt habe, sei er am Folgetag entlassen worden. Mitte August 2015 sei einer der CID-Angehörigen erneut bei ihm vorbeigekommen und hätte ihn nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Soldaten beziehungsweise dem Kollegen in D._______ gefragt und ihm ausserdem zwei Fotos vorgehalten, von denen er wissen wollte, ob er die abgebildeten Personen kenne. Aus Angst habe er sich von diesem Vorfall an nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sich bis zu seiner Ausreise bei der Schwester und einem Kollegen versteckt. Während dieser Zeit hätte sich das CID bei seiner Mutter nach dessen Verbleib erkundigt. A.b Bei der Bundesanhörung (A15) gab er zusätzlich und widersprüchlich zu Protokoll, er habe festgestellt, dass die CDs, die er von diesem Soldaten - der im Übrigen F._______ heisse - erhalten habe, von einem Singhalesisch sprechenden Soldaten aufgenommen worden seien (F102 ff.) beziehungsweise, es seien CDs der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen (F10). Ergänzend gab er zudem an, dass ihm anlässlich der Befragung durch den CID am 15. Juli 2015 Verbindungen mit der LTTE vorgeworfen worden seien, nachdem er sich geweigert habe, das auf Singhalesisch verfasste Befragungsprotokoll zu unterschreiben, weil er es nicht verstanden habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er unter Druck - er sei geschlagen worden - gestanden, das Paket mit den CDs nach D._______ geschickt zu haben. Darüber hinaus befürchte er zusätzliche asylrelevante Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr, weil das CID von ihm im Dezember 2013 auf seinem Facebook-Profil, das er allerdings unter einem anderen Vornamen führe ([...]; A15 F59), gepostete Fotos gefunden habe. Diese würden ihn mit einer LTTE-Mütze zeigen, weshalb er vom CID gesucht werde. Diese Fotos - die er im Übrigen zu den Akten reichte - seien seiner Mutter vom CID erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka und nach dessen Befragung vom 5. Oktober 2015 durch das SEM gezeigt worden. Er hätte dies deshalb an der Befragung noch nicht erwähnt, zumal er vergessen gehabt habe, diese Fotos gepostet zu haben. Er habe diese Mütze von einer Person aus Jaffna erhalten, die er nach seiner Rückreise aus G._______, wo er sich arbeitshalber von 2011 bis 2013 aufgehalten habe, kennen gelernt habe (A15 F64). Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass das Posten dieser Fotos so gefährlich sei (A15 F68). Im Weiteren gab er an, im August 2015 habe derjenige Angehörige des CID, welcher das Geld erhalten habe, bei ihm zu Hause vorgesprochen und ihn über ein allfälliges Wiedersehen mit dem Soldaten und eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Kollegen im Ausland befragt. Zudem habe er ihm geraten, Sri Lanka so schnell wie möglich zu verlassen. Der Beschwerdeführer nehme an, der CID-Mitarbeiter habe ihm die Ausreise empfohlen, weil er befürchtet habe, wegen der Bestechung - das Geld, das die Mutter des Beschwerdeführers für dessen Befreiung bezahlt habe - Probleme erhalten könne (A15 F193). Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den Erwägungen darauf eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine (nicht durchwegs lesbare) sri-lankische Identitätskarte, Nr. (...), ausgestellt am (...), und zwei Fotoaufnahmen, die ihn und seinen Neffen mit einer LTTE-Mütze posierend zeigen würden, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. März 2017, eröffnet am 13. März 2017, wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit fremdsprachiger ins Deutsch übersetzter Eingabe vom 12. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 2. März 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Schreiben vom 19. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand halten. Die Schilderungen seien in vielerlei Hinsicht zu wenig substantiiert, der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend und wenig plausibel. Darüber hinaus seien wesentliche Vorbringen verspätet vorgebracht und wesentliche Tatsachen verschwiegen worden. So habe er weder zum Militärcamp, zum Soldaten, von welchem er die Videos erhalten habe, zum Grund, weshalb dieser ihm hätte vertrauen sollen, zur Herkunft der Videos noch zu den Umständen des Versands oder zum Freund in D._______ substantiierte Aussagen machen können. Unglaubhaft seien entsprechend auch die Vorbringen der deswegen erfolgten Verhaftung, zumal die Schilderungen unlogische Elemente enthielten. Sodann habe der Beschwerdeführer das in der Anhörung gemachte Vorbringen hinsichtlich der geposteten Fotos an der BzP nicht erwähnt. Die Vorinstanz qualifizierte die anlässlich der Anhörung diesbezüglich geäusserte Erklärung, ihm sei erst durch die Erzählungen der Mutter (sie sei kürzlich von den CID-Angehörigen mit diesen Fotos konfrontiert worden) wieder bewusst geworden, dass er diese Fotos im Jahr 2013 auf Facebook gepostet habe, als nicht glaubhaft, weil ihm die Existenz dieser Bilder bereits bei der BzP hätte einfallen müssen. Er habe nicht nur die Veröffentlichung brisanter Fotos nicht erwähnt, sondern auch seinen zweijährigen Auslandaufenthalt in G._______ trotz expliziter Frage über frühere Auslandaufenthalte verschwiegen, wobei die Begründung dieses Verschweigens geradezu dreist erscheine. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, so dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Er habe nach Kriegsende noch zirka sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt und allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde festgehalten, ein solcher sei nach Colombo grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge eine elfjährige Schulbildung und habe bereits vor seiner Ausreise eine Erwerbstätigkeit im Geschäft des Schwagers ausgeübt und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Darüber hinaus sei aufgrund seiner Angaben die Hilfe der Verwandtschaft anzunehmen. Auch individuelle Gründe in der Person des Beschwerdeführers würden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift trug der Beschwerdeführer vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er eine Verhaftung und den Tod zu erwarten. Aufgrund seiner Ausweglosigkeit würde er in dieser Eingabe streng geheime Informationen erwähnen, die er bei der Asylbefragung unterlassen habe, und machte dazu Folgendes geltend: Er habe versucht, von einem singhalesischen Soldaten Filmmaterial über Kriegsverbrechen in Sri Lanka zu beschaffen und dieses in dessen Auftrag an Exil-Tamilen, welche gegen den Genozid an Tamilen kämpften, zu verkaufen. Als bekannt geworden sei, dass er im Besitz solchen Filmmaterials war, sei die Verfolgung gegen ihn aufgenommen worden und nicht nur er, sondern auch der Soldat, welcher ihm das Material zugespielt habe, hätte sich in Lebensgefahr befunden, falls er erwischt worden wäre. Er habe - nachdem er in Colombo aufgewachsen sei, wo der Konflikt zwischen den Tamilen und der Regierung wenig bekannt gewesen sei - während seines Arbeitsaufenthalts in G._______ von der LTTE und der Ungerechtigkeit gegenüber den Tamilen erfahren und dadurch ein gewisses Interesse am Befreiungskampf der Tamilen entwickelt. Mit diesen neu gewonnenen Informationen sei er nach Colombo zurückgekehrt, wo sich ein Kontakt mit einem Jaffna-Tamilen ergeben habe, von welchem er vermute, dass dieser mit der LTTE zu tun gehabt habe, und von welchem er als Andenken einen LTTE-Militärhut erhalten habe. Nachdem der Krieg längst vorbei war und er es als unproblematisch erachtet habe, habe er ein Foto, auf welchem er mit dem Hut posierte, auf Facebook gestellt. Im Zuge der Ermittlungen wegen des Filmmaterials sei dieses Foto in die Hände der Ermittler geraten, welche ihn daraufhin definitiv als LTTE-Mitglied beziehungsweise als Geheimdienstmitarbeiter gebrandmarkt hätten. Laut Angaben seiner Mutter sei daraufhin die gesamte Wohnung bis ins Detail durchsucht worden, doch habe er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten, wodurch er dem Vorwurf und den Ermittlungen habe entgehen können. Zum Filmmaterial führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dieses habe er für einen Soldaten verkaufen und ihm dadurch Geld beschaffen sollen. Nachdem er das Video, welches entsetzliche Folterszenen, Vergewaltigungen und Ermordungen an Tamilen zeigte, gesehen habe, sei er bereit gewesen, alles zu tun, um die Täter ans Licht zu führen und versucht, das Video Exil-Tamilen weiterzuvermitteln. Seit Ablehnung seines Asylgesuchs habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter weiter verschlechtert, da sie befürchte, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka der Ermordung nicht entgehen können. Er selbst befinde sich in einem von Ungewissheit und Todesangst geprägten psychischen Zustand und sehe im äussersten Notfall auch einen Suizid als Lösung. Aus Angst vor den Konsequenzen und im Wissen, dass ihn die sri-lankischen Behörden auch in der Schweiz verfolgen würden, habe er den Schweizerbehörden nicht die Wahrheit gesagt. Weil er von der Regierung für einen Geheimdienstmitarbeiter der LTTE gehalten und nach ihm gefahndet werde, stehe er erfahrungsgemäss auf deren Todesliste, wobei ihm Verrat gegen den Staat und das Militär vorgeworfen werde und bei einer Rückkehr die höchste Strafe drohe. Einer Verhaftung habe er nur knapp entkommen können.

E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft machen konnte. Deshalb kann vorab auf die Begründung in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Sodann ist einleitend festzustellen, dass sowohl zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung als auch zwischen diesen und seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe etliche Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen. Die in seiner Rechtsmitteleingabe dazu angeführte Erklärung, anlässlich der Befragungen den Schweizer Behörden gegenüber gewisse Tatsachen verschwiegen zu haben, weil er Angst vor "Konsequenzen" gehabt habe, da die sri-lankischen Behörden ihn grenzüberschreitend auch in der Schweiz verfolgen könnten, ist nicht plausibel. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dem SEM weniger vertrauen sollte als dem Bundesverwaltungsgericht. Zum andern ist nicht ersichtlich, weshalb er davon ausgeht, die von ihm befürchteten grenzüberschreitenden sri-lankischen Verfolgungsinteressen würden nur bestehen, wenn er als Geheimdienstmitglied der LTTE, nicht aber aufgrund der im Facebook geposteten Bilder als LTTE-Anhänger verdächtigt würde. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb er dies hätte verschweigen müssen, während er die andere Gefährdungslage ohne weiteres hat schildern können. Die in groben Zügen gleich geschilderten Fluchtgründe, die - gemäss ihm aus Angst - auf vorinstanzlicher Ebene in Nebenpunkten anders dargestellt wurden bzw. von denen Einzelheiten verschwiegen worden seien, erscheinen auf Beschwerdeebene im Vergleich zu den Angaben an den Befragungen dramatischer (bspw. er werde neu von der sri-lankischen Regierung nicht nur als LTTE-Anhänger sondern als Geheimdienstmitarbeiter der LTTE erachtet; er habe ein gewisses Interesse am Befreiungskampf der Tamilen in G._______, wo er dafür sensibilisiert worden sei, entwickelt; die Wohnung seiner Mutter sei durchsucht worden) und im Nachhinein so geschildert worden zu sein, damit die befürchteten Nachteile intensiver erscheinen, um eher als asylrelevant qualifiziert zu werden. Sie wirken deshalb unbehelflich.

E. 5.3.1 Hinsichtlich der Filmaufnahmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer in den Fokus des CID geraten sein will, machte er unplausible und unlogische Angaben und verstrickte sich in Widersprüche, indem er beispielsweise in der Beschwerde - anders als an der BzP und der Anhörung, wonach er die Aufnahmen von einem Soldaten auf dessen Initiative hin erhalten haben will (A5 S.7; A15 F81/86/96/107 u.a.) - ausführte, er selbst habe versucht, Filmmaterial über Kriegsverbrechen zwecks Weitergabe von einem singalesischen Soldaten zu beschaffen. Obwohl nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen ist, dass die Aufnahmen existierten, muss angenommen werden, dass er mit dem diesbezüglichen Vorbringen versucht, eine Gefährdungssituation zu konstruieren. Wie das SEM korrekt ausführte, sprechen diverse Elemente gegen die Glaubhaftigkeit. So erscheinen sowohl die geschilderten Umstände zum Erhalt der Daten als auch der angebliche Versuch, diese per DHL ins Ausland zu versenden, als äusserst zweifelhaft. Der Beschwerdeführer konnte keine Angaben darüber machen, weshalb der unbekannte Soldat gerade ihn zum Verkauf ausgesucht hatte (A5 S.7; A15 F94, 106-109) beziehungsweise, weshalb dieser ihm hätte vertrauen sollen, selbst wenn dieser gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer - wie neu in der Beschwerde behauptet - auf der Suche nach solchem Bildmaterial gewesen wäre. Weiter konnte er weder Details zum Versand noch genaue Empfängerdaten angeben (A15 F118-125, F172-177). Ebenso unglaubhaft erscheint, dass keine Kopien der Videos erstellt worden sein sollen (A15 F132-134), selbst wenn der Beschwerdeführer diese angeblich nur "spasseshalber" verschickt haben und er sich des Verfolgungsproblems nicht bewusst gewesen sein will. Viel eher wäre bei einem angeblich beträchtlichen Gewinn von fast 5'000 Euro (A15 F92/F112/F114-116) die Erstellung weiterer Kopien zu erwarten gewesen, um diese auch anderen zum Verkauf anzubieten oder mindestens als Beweismittel zu behalten. (A15). Auch bleibt unklar, von wem diese CDs erstellt worden sein sollen (singalesischer Soldat, A15 F102, oder LTTE, A15 F10).

E. 5.3.2 Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen sodann die nicht unerheblichen Ungereimtheiten hinsichtlich der vorgetragenen Behelligungen durch Mitglieder der CID und der Verfolgung durch die sri-lankische Regierung. Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der BzP mit keinem Wort, ihm werde eine Anhängerschaft zur LTTE vorgeworfen (A4 S.7). Wäre ihm anlässlich des Verhörs durch das CID tatsächlich eine Nähe zur LTTE vorgeworfen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass dieses mindestens im Ansatz bereits in der Erstbefragung erwähnt worden wäre. Auf Beschwerdeebene werden die Festnahme und Befragung durch das CID, die unwürdige Behandlung während der Befragung und die von der Mutter bezahlte Kaution denn auch nicht mehr erwähnt, sondern im Gegenteil ausgeführt, "wenn ich erwischt worden wäre, wäre auch der Soldat, der mir das Material zuspielte auch in Lebensgefahr", was dafür spricht, dass er noch keinen Nachteilen ausgesetzt war, solange er sich in Sri Lanka befand. Angesichts der Ausführungen der Vorinstanz, die angebliche Verhaftung aufgrund der vom Zoll abgefangenen Sendung erscheine als unglaubhaft, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mittels Rechtsmittel Entgegnungenoder Begründungen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten, angeführt hätte. Zusammenfassend sind die geschilderten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft zu erachten.

E. 5.3.3 Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er vom CID verfolgt wurde und ihm von diesem anlässlich eines Verhörs vorgeworfen wurde, ein LTTE Anhänger zu sein, ist auch nicht glaubhaft, dass - wie auf Beschwerdeebene vorgetragen - im Laufe der Ermittlungen gegen ihn wegen des CD-Versands den Ermittlern die Facebook Bilder, auf welchen er mit einer LTTE-Kappe zu sehen ist (A15 F6/7), in die Hände geraten sind. Damit erweisen sich auch die angeblich bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchtenden asylrelevanten Nachteile als unglaubhaft. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob er sich erst im Sommer vergangenen Jahres (im Sommer 2016) an diese Fotos erinnert haben will, weshalb er sie anlässlich der Befragung vom 5. Oktober 2015 nicht erwähnt habe - auch wenn dies erstaunt. Wenn die Schilderungen betreffend den Versand von Filmmaterial und das anschliessende Verhör durch das CID nämlich wahr wären, hätte ihm bereits vor der Befragung ein allfälliger Zusammenhang mit dem Facebook Post einfallen müssen, unabhängig davon, ob seine Mutter später mit diesen Bildern konfrontiert worden wäre. Damit kann offen bleiben, ob während Ermittlungen gegen ihn der auf den fremden Namen (...) lautenden Account überhaupt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre.

E. 5.3.4 Wären die Fotos ausserdem im Zuge der Ermittlungen zum CD-Versand beziehungsweise zum Besitz des Filmmaterials in die Hände der Ermittlungsbehörde gelangt, hätten diese den sri-lankischen Behörden bereits zum Zeitpunkt des angeblichen Verhörs im Juli 2015 bekannt sein müssen, gab der Beschwerdeführer doch an, diese im Dezember 2013 ins Netz gestellt zu haben (A15 F63). Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass Anlass Bestand, nach seiner Freilassung weitere Ermittlungen zu tätigen, um erst dann auf die Bilder gestossen zu sein.

E. 5.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Im vorliegenden Fall sind keine allgemeinen oder individuellen Risikofaktoren festzustellen, aufgrund derer im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen wäre. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichen nicht aus und eine allfällige Befragung des am Flughafen in Colombo wegenillegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer hat zudem anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben "Ich habe wirklich nichts mit der LTTE zu tun" (A15 F165) und eine Unterstützung oder Aktivität ist auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht anzunehmen. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihm durch die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zur LTTE unterstellt würden.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2015 beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG ist folglich nicht erfüllt, weshalb das SEM diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer nämlich eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Dies gelingt ihm vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer ist in Colombo geboren und hat dort, mit der einzigen Ausnahme des zweijährigen Auslandaufenthalts, bis zu seiner Ausreise gelebt, wobei eine Schwester mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern weiterhin in Colombo wohnhaft ist. Ob die Mutter aufgrund der (indes als unglaubhaft bezeichneten Schilderungen) Behelligungen des CID ihren Wohnort tatsächlich von Colombo nach H._______ verlegt hat (A15 F211), kann offen bleiben, verfügt der Beschwerdeführer doch über ein soziales Netz an seinem früheren Wohnort, auf welches er ohne weiteres zurückgreifen können sollte (vgl. dazu auch A15 F217/F219 ff). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Mann mit solider Schulbildung und Arbeitserfahrung, so dass es ihm ebenfalls möglich sein sollte, eine neue Existenz aufzubauen oder mithilfe des bestehenden Beziehungsnetzes an die alte Einkommenssituation anzuknüpfen. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, so dass der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - er ist in Besitz einer sri-lankischen Identitätskarte aus dem Jahr 2007 - zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) abzuweisen ist

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2170/2017 Urteil vom 4. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. September 2015 auf dem Luftweg mit einem gefälschten, sri-lankischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen B._______. Von Colombo aus sei er mit einer unbekannten Fluggesellschaft via Doha / Katar nach Italien geflogen und weiter auf dem Landweg am 26. September 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 27. September 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentraum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 5. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen Gesuchsgründen befragt (BzP) und am 1. Februar 2017 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. A.a Anlässlich der summarischen Befragung (A4) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe wegen einem CD-Versand nach D._______, auf welcher Videoaufnahmen von Erschiessungen von Männern, Vergewaltigungen und Nacktbilder von Frauen aufgezeichnet gewesen seien, Probleme mit dem sri-lankischen Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Die Aufnahmen habe er Ende Juni 2015 von einem ihm unbekannten Soldaten erhalten und zwecks Verkaufs einige Tage später per Kurier einem Kollegen in D._______ geschickt. Am 15. Juli 2015 sei er von Leuten des CID angehalten, nach E._______ gebracht und zum Versand befragt worden, wobei er anlässlich dieser Befragung beschimpft, geschlagen, gefesselt und eine Nacht festgehalten worden sei. Nachdem seine Mutter dem CID einen Geldbetrag bezahlt habe, sei er am Folgetag entlassen worden. Mitte August 2015 sei einer der CID-Angehörigen erneut bei ihm vorbeigekommen und hätte ihn nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Soldaten beziehungsweise dem Kollegen in D._______ gefragt und ihm ausserdem zwei Fotos vorgehalten, von denen er wissen wollte, ob er die abgebildeten Personen kenne. Aus Angst habe er sich von diesem Vorfall an nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sich bis zu seiner Ausreise bei der Schwester und einem Kollegen versteckt. Während dieser Zeit hätte sich das CID bei seiner Mutter nach dessen Verbleib erkundigt. A.b Bei der Bundesanhörung (A15) gab er zusätzlich und widersprüchlich zu Protokoll, er habe festgestellt, dass die CDs, die er von diesem Soldaten - der im Übrigen F._______ heisse - erhalten habe, von einem Singhalesisch sprechenden Soldaten aufgenommen worden seien (F102 ff.) beziehungsweise, es seien CDs der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen (F10). Ergänzend gab er zudem an, dass ihm anlässlich der Befragung durch den CID am 15. Juli 2015 Verbindungen mit der LTTE vorgeworfen worden seien, nachdem er sich geweigert habe, das auf Singhalesisch verfasste Befragungsprotokoll zu unterschreiben, weil er es nicht verstanden habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er unter Druck - er sei geschlagen worden - gestanden, das Paket mit den CDs nach D._______ geschickt zu haben. Darüber hinaus befürchte er zusätzliche asylrelevante Nachteile bei einer allfälligen Rückkehr, weil das CID von ihm im Dezember 2013 auf seinem Facebook-Profil, das er allerdings unter einem anderen Vornamen führe ([...]; A15 F59), gepostete Fotos gefunden habe. Diese würden ihn mit einer LTTE-Mütze zeigen, weshalb er vom CID gesucht werde. Diese Fotos - die er im Übrigen zu den Akten reichte - seien seiner Mutter vom CID erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka und nach dessen Befragung vom 5. Oktober 2015 durch das SEM gezeigt worden. Er hätte dies deshalb an der Befragung noch nicht erwähnt, zumal er vergessen gehabt habe, diese Fotos gepostet zu haben. Er habe diese Mütze von einer Person aus Jaffna erhalten, die er nach seiner Rückreise aus G._______, wo er sich arbeitshalber von 2011 bis 2013 aufgehalten habe, kennen gelernt habe (A15 F64). Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass das Posten dieser Fotos so gefährlich sei (A15 F68). Im Weiteren gab er an, im August 2015 habe derjenige Angehörige des CID, welcher das Geld erhalten habe, bei ihm zu Hause vorgesprochen und ihn über ein allfälliges Wiedersehen mit dem Soldaten und eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Kollegen im Ausland befragt. Zudem habe er ihm geraten, Sri Lanka so schnell wie möglich zu verlassen. Der Beschwerdeführer nehme an, der CID-Mitarbeiter habe ihm die Ausreise empfohlen, weil er befürchtet habe, wegen der Bestechung - das Geld, das die Mutter des Beschwerdeführers für dessen Befreiung bezahlt habe - Probleme erhalten könne (A15 F193). Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den Erwägungen darauf eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine (nicht durchwegs lesbare) sri-lankische Identitätskarte, Nr. (...), ausgestellt am (...), und zwei Fotoaufnahmen, die ihn und seinen Neffen mit einer LTTE-Mütze posierend zeigen würden, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. März 2017, eröffnet am 13. März 2017, wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit fremdsprachiger ins Deutsch übersetzter Eingabe vom 12. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 2. März 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Schreiben vom 19. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand halten. Die Schilderungen seien in vielerlei Hinsicht zu wenig substantiiert, der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend und wenig plausibel. Darüber hinaus seien wesentliche Vorbringen verspätet vorgebracht und wesentliche Tatsachen verschwiegen worden. So habe er weder zum Militärcamp, zum Soldaten, von welchem er die Videos erhalten habe, zum Grund, weshalb dieser ihm hätte vertrauen sollen, zur Herkunft der Videos noch zu den Umständen des Versands oder zum Freund in D._______ substantiierte Aussagen machen können. Unglaubhaft seien entsprechend auch die Vorbringen der deswegen erfolgten Verhaftung, zumal die Schilderungen unlogische Elemente enthielten. Sodann habe der Beschwerdeführer das in der Anhörung gemachte Vorbringen hinsichtlich der geposteten Fotos an der BzP nicht erwähnt. Die Vorinstanz qualifizierte die anlässlich der Anhörung diesbezüglich geäusserte Erklärung, ihm sei erst durch die Erzählungen der Mutter (sie sei kürzlich von den CID-Angehörigen mit diesen Fotos konfrontiert worden) wieder bewusst geworden, dass er diese Fotos im Jahr 2013 auf Facebook gepostet habe, als nicht glaubhaft, weil ihm die Existenz dieser Bilder bereits bei der BzP hätte einfallen müssen. Er habe nicht nur die Veröffentlichung brisanter Fotos nicht erwähnt, sondern auch seinen zweijährigen Auslandaufenthalt in G._______ trotz expliziter Frage über frühere Auslandaufenthalte verschwiegen, wobei die Begründung dieses Verschweigens geradezu dreist erscheine. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, so dass kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Er habe nach Kriegsende noch zirka sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt und allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde festgehalten, ein solcher sei nach Colombo grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge eine elfjährige Schulbildung und habe bereits vor seiner Ausreise eine Erwerbstätigkeit im Geschäft des Schwagers ausgeübt und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Darüber hinaus sei aufgrund seiner Angaben die Hilfe der Verwandtschaft anzunehmen. Auch individuelle Gründe in der Person des Beschwerdeführers würden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift trug der Beschwerdeführer vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er eine Verhaftung und den Tod zu erwarten. Aufgrund seiner Ausweglosigkeit würde er in dieser Eingabe streng geheime Informationen erwähnen, die er bei der Asylbefragung unterlassen habe, und machte dazu Folgendes geltend: Er habe versucht, von einem singhalesischen Soldaten Filmmaterial über Kriegsverbrechen in Sri Lanka zu beschaffen und dieses in dessen Auftrag an Exil-Tamilen, welche gegen den Genozid an Tamilen kämpften, zu verkaufen. Als bekannt geworden sei, dass er im Besitz solchen Filmmaterials war, sei die Verfolgung gegen ihn aufgenommen worden und nicht nur er, sondern auch der Soldat, welcher ihm das Material zugespielt habe, hätte sich in Lebensgefahr befunden, falls er erwischt worden wäre. Er habe - nachdem er in Colombo aufgewachsen sei, wo der Konflikt zwischen den Tamilen und der Regierung wenig bekannt gewesen sei - während seines Arbeitsaufenthalts in G._______ von der LTTE und der Ungerechtigkeit gegenüber den Tamilen erfahren und dadurch ein gewisses Interesse am Befreiungskampf der Tamilen entwickelt. Mit diesen neu gewonnenen Informationen sei er nach Colombo zurückgekehrt, wo sich ein Kontakt mit einem Jaffna-Tamilen ergeben habe, von welchem er vermute, dass dieser mit der LTTE zu tun gehabt habe, und von welchem er als Andenken einen LTTE-Militärhut erhalten habe. Nachdem der Krieg längst vorbei war und er es als unproblematisch erachtet habe, habe er ein Foto, auf welchem er mit dem Hut posierte, auf Facebook gestellt. Im Zuge der Ermittlungen wegen des Filmmaterials sei dieses Foto in die Hände der Ermittler geraten, welche ihn daraufhin definitiv als LTTE-Mitglied beziehungsweise als Geheimdienstmitarbeiter gebrandmarkt hätten. Laut Angaben seiner Mutter sei daraufhin die gesamte Wohnung bis ins Detail durchsucht worden, doch habe er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten, wodurch er dem Vorwurf und den Ermittlungen habe entgehen können. Zum Filmmaterial führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dieses habe er für einen Soldaten verkaufen und ihm dadurch Geld beschaffen sollen. Nachdem er das Video, welches entsetzliche Folterszenen, Vergewaltigungen und Ermordungen an Tamilen zeigte, gesehen habe, sei er bereit gewesen, alles zu tun, um die Täter ans Licht zu führen und versucht, das Video Exil-Tamilen weiterzuvermitteln. Seit Ablehnung seines Asylgesuchs habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter weiter verschlechtert, da sie befürchte, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka der Ermordung nicht entgehen können. Er selbst befinde sich in einem von Ungewissheit und Todesangst geprägten psychischen Zustand und sehe im äussersten Notfall auch einen Suizid als Lösung. Aus Angst vor den Konsequenzen und im Wissen, dass ihn die sri-lankischen Behörden auch in der Schweiz verfolgen würden, habe er den Schweizerbehörden nicht die Wahrheit gesagt. Weil er von der Regierung für einen Geheimdienstmitarbeiter der LTTE gehalten und nach ihm gefahndet werde, stehe er erfahrungsgemäss auf deren Todesliste, wobei ihm Verrat gegen den Staat und das Militär vorgeworfen werde und bei einer Rückkehr die höchste Strafe drohe. Einer Verhaftung habe er nur knapp entkommen können. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft machen konnte. Deshalb kann vorab auf die Begründung in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Sodann ist einleitend festzustellen, dass sowohl zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung als auch zwischen diesen und seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe etliche Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen. Die in seiner Rechtsmitteleingabe dazu angeführte Erklärung, anlässlich der Befragungen den Schweizer Behörden gegenüber gewisse Tatsachen verschwiegen zu haben, weil er Angst vor "Konsequenzen" gehabt habe, da die sri-lankischen Behörden ihn grenzüberschreitend auch in der Schweiz verfolgen könnten, ist nicht plausibel. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dem SEM weniger vertrauen sollte als dem Bundesverwaltungsgericht. Zum andern ist nicht ersichtlich, weshalb er davon ausgeht, die von ihm befürchteten grenzüberschreitenden sri-lankischen Verfolgungsinteressen würden nur bestehen, wenn er als Geheimdienstmitglied der LTTE, nicht aber aufgrund der im Facebook geposteten Bilder als LTTE-Anhänger verdächtigt würde. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb er dies hätte verschweigen müssen, während er die andere Gefährdungslage ohne weiteres hat schildern können. Die in groben Zügen gleich geschilderten Fluchtgründe, die - gemäss ihm aus Angst - auf vorinstanzlicher Ebene in Nebenpunkten anders dargestellt wurden bzw. von denen Einzelheiten verschwiegen worden seien, erscheinen auf Beschwerdeebene im Vergleich zu den Angaben an den Befragungen dramatischer (bspw. er werde neu von der sri-lankischen Regierung nicht nur als LTTE-Anhänger sondern als Geheimdienstmitarbeiter der LTTE erachtet; er habe ein gewisses Interesse am Befreiungskampf der Tamilen in G._______, wo er dafür sensibilisiert worden sei, entwickelt; die Wohnung seiner Mutter sei durchsucht worden) und im Nachhinein so geschildert worden zu sein, damit die befürchteten Nachteile intensiver erscheinen, um eher als asylrelevant qualifiziert zu werden. Sie wirken deshalb unbehelflich. 5.3.1 Hinsichtlich der Filmaufnahmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer in den Fokus des CID geraten sein will, machte er unplausible und unlogische Angaben und verstrickte sich in Widersprüche, indem er beispielsweise in der Beschwerde - anders als an der BzP und der Anhörung, wonach er die Aufnahmen von einem Soldaten auf dessen Initiative hin erhalten haben will (A5 S.7; A15 F81/86/96/107 u.a.) - ausführte, er selbst habe versucht, Filmmaterial über Kriegsverbrechen zwecks Weitergabe von einem singalesischen Soldaten zu beschaffen. Obwohl nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen ist, dass die Aufnahmen existierten, muss angenommen werden, dass er mit dem diesbezüglichen Vorbringen versucht, eine Gefährdungssituation zu konstruieren. Wie das SEM korrekt ausführte, sprechen diverse Elemente gegen die Glaubhaftigkeit. So erscheinen sowohl die geschilderten Umstände zum Erhalt der Daten als auch der angebliche Versuch, diese per DHL ins Ausland zu versenden, als äusserst zweifelhaft. Der Beschwerdeführer konnte keine Angaben darüber machen, weshalb der unbekannte Soldat gerade ihn zum Verkauf ausgesucht hatte (A5 S.7; A15 F94, 106-109) beziehungsweise, weshalb dieser ihm hätte vertrauen sollen, selbst wenn dieser gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer - wie neu in der Beschwerde behauptet - auf der Suche nach solchem Bildmaterial gewesen wäre. Weiter konnte er weder Details zum Versand noch genaue Empfängerdaten angeben (A15 F118-125, F172-177). Ebenso unglaubhaft erscheint, dass keine Kopien der Videos erstellt worden sein sollen (A15 F132-134), selbst wenn der Beschwerdeführer diese angeblich nur "spasseshalber" verschickt haben und er sich des Verfolgungsproblems nicht bewusst gewesen sein will. Viel eher wäre bei einem angeblich beträchtlichen Gewinn von fast 5'000 Euro (A15 F92/F112/F114-116) die Erstellung weiterer Kopien zu erwarten gewesen, um diese auch anderen zum Verkauf anzubieten oder mindestens als Beweismittel zu behalten. (A15). Auch bleibt unklar, von wem diese CDs erstellt worden sein sollen (singalesischer Soldat, A15 F102, oder LTTE, A15 F10). 5.3.2 Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen sodann die nicht unerheblichen Ungereimtheiten hinsichtlich der vorgetragenen Behelligungen durch Mitglieder der CID und der Verfolgung durch die sri-lankische Regierung. Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der BzP mit keinem Wort, ihm werde eine Anhängerschaft zur LTTE vorgeworfen (A4 S.7). Wäre ihm anlässlich des Verhörs durch das CID tatsächlich eine Nähe zur LTTE vorgeworfen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass dieses mindestens im Ansatz bereits in der Erstbefragung erwähnt worden wäre. Auf Beschwerdeebene werden die Festnahme und Befragung durch das CID, die unwürdige Behandlung während der Befragung und die von der Mutter bezahlte Kaution denn auch nicht mehr erwähnt, sondern im Gegenteil ausgeführt, "wenn ich erwischt worden wäre, wäre auch der Soldat, der mir das Material zuspielte auch in Lebensgefahr", was dafür spricht, dass er noch keinen Nachteilen ausgesetzt war, solange er sich in Sri Lanka befand. Angesichts der Ausführungen der Vorinstanz, die angebliche Verhaftung aufgrund der vom Zoll abgefangenen Sendung erscheine als unglaubhaft, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mittels Rechtsmittel Entgegnungenoder Begründungen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten, angeführt hätte. Zusammenfassend sind die geschilderten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft zu erachten. 5.3.3 Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er vom CID verfolgt wurde und ihm von diesem anlässlich eines Verhörs vorgeworfen wurde, ein LTTE Anhänger zu sein, ist auch nicht glaubhaft, dass - wie auf Beschwerdeebene vorgetragen - im Laufe der Ermittlungen gegen ihn wegen des CD-Versands den Ermittlern die Facebook Bilder, auf welchen er mit einer LTTE-Kappe zu sehen ist (A15 F6/7), in die Hände geraten sind. Damit erweisen sich auch die angeblich bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchtenden asylrelevanten Nachteile als unglaubhaft. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob er sich erst im Sommer vergangenen Jahres (im Sommer 2016) an diese Fotos erinnert haben will, weshalb er sie anlässlich der Befragung vom 5. Oktober 2015 nicht erwähnt habe - auch wenn dies erstaunt. Wenn die Schilderungen betreffend den Versand von Filmmaterial und das anschliessende Verhör durch das CID nämlich wahr wären, hätte ihm bereits vor der Befragung ein allfälliger Zusammenhang mit dem Facebook Post einfallen müssen, unabhängig davon, ob seine Mutter später mit diesen Bildern konfrontiert worden wäre. Damit kann offen bleiben, ob während Ermittlungen gegen ihn der auf den fremden Namen (...) lautenden Account überhaupt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. 5.3.4 Wären die Fotos ausserdem im Zuge der Ermittlungen zum CD-Versand beziehungsweise zum Besitz des Filmmaterials in die Hände der Ermittlungsbehörde gelangt, hätten diese den sri-lankischen Behörden bereits zum Zeitpunkt des angeblichen Verhörs im Juli 2015 bekannt sein müssen, gab der Beschwerdeführer doch an, diese im Dezember 2013 ins Netz gestellt zu haben (A15 F63). Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass Anlass Bestand, nach seiner Freilassung weitere Ermittlungen zu tätigen, um erst dann auf die Bilder gestossen zu sein. 5.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Im vorliegenden Fall sind keine allgemeinen oder individuellen Risikofaktoren festzustellen, aufgrund derer im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen wäre. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichen nicht aus und eine allfällige Befragung des am Flughafen in Colombo wegenillegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer hat zudem anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben "Ich habe wirklich nichts mit der LTTE zu tun" (A15 F165) und eine Unterstützung oder Aktivität ist auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht anzunehmen. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihm durch die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zur LTTE unterstellt würden. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2015 beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG ist folglich nicht erfüllt, weshalb das SEM diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer nämlich eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Dies gelingt ihm vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer ist in Colombo geboren und hat dort, mit der einzigen Ausnahme des zweijährigen Auslandaufenthalts, bis zu seiner Ausreise gelebt, wobei eine Schwester mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern weiterhin in Colombo wohnhaft ist. Ob die Mutter aufgrund der (indes als unglaubhaft bezeichneten Schilderungen) Behelligungen des CID ihren Wohnort tatsächlich von Colombo nach H._______ verlegt hat (A15 F211), kann offen bleiben, verfügt der Beschwerdeführer doch über ein soziales Netz an seinem früheren Wohnort, auf welches er ohne weiteres zurückgreifen können sollte (vgl. dazu auch A15 F217/F219 ff). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Mann mit solider Schulbildung und Arbeitserfahrung, so dass es ihm ebenfalls möglich sein sollte, eine neue Existenz aufzubauen oder mithilfe des bestehenden Beziehungsnetzes an die alte Einkommenssituation anzuknüpfen. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, so dass der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - er ist in Besitz einer sri-lankischen Identitätskarte aus dem Jahr 2007 - zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) abzuweisen ist 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: