Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben entweder am 10. Juni 2008, am 20. Juni 2008 oder am 15. Januar 2009. Er reiste am 10. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 13. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). B. B.a Mit Verfügung vom 16. September 2009 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies in aus der Schweiz nach Griechenland weg. B.b Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 focht der Beschwerdeführer den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an, woraufhin dieses den Vollzugsstopp anordnete. Trotzdem wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgeschafft. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Wiedereinreise des Beschwerdeführers. B.d Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 entschied die Vorinstanz, dass sie das nationale Asylverfahren aufnehme, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 25. Februar 2011 abschrieb. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 und ergänzend am 20. November 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe einem alten Schulkameraden eine Stelle bei seinem Cousin vermittelt. Sein Schulkamerad sei im März oder April 2008 verhaftet worden, weil er der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört habe. In der Folge seien er und sein Cousin von den sri-lankischen Behörden und der Kiruna-Gruppe gesucht worden. Sein Cousin sei im Juni 2008 erschossen worden. Kurz davor respektive kurz danach sei er aus Sri Lanka ausgereist. Darüber hinaus habe er weitere Probleme gehabt. Er habe seinem Vater und seinem Bruder jeweils bei Arbeiten für die TULF (Tamil United Liberation Front) geholfen. Von 1983 bis 1986 habe er der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) angehört und habe auch ein Waffentraining in Indien absolviert. Nach seinem Ausscheiden aus der Gruppe habe er sich mehrere Monate vor der LTTE verstecken müssen. Im Jahr 1990 sei er für eine Woche inhaftiert worden. Im Jahr 1998 sei er wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit ebenfalls für mehrere Monate in Haft gewesen. Seit seiner Ausreise erhalte seine Frau telefonische Drohungen. Ebenfalls sei seine Tochter sexuell belästigt worden. D. Mit Verfügung vom 7. März 2016 - eröffnet am 9. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 8. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das Dossier seiner Ehefrau beigezogen worden sei, stellte ihm die Befragung seiner Ehefrau zu und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz auf die Aussagen seiner Ehefrau abstütze und ihm das Protokoll nicht offen gelegt worden sei. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren geheilt, indem dem Beschwerdeführer eine Kopie des Anhörungsprotokolls seiner Ehefrau zugestellt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Stellung zu nehmen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen sowohl an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Einleitend sei anzuführen, dass aufgrund des Aussageverhaltens während des Asylverfahrens die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage zu stellen sei. Zudem würden seine Angaben zum geltend gemachten Ausreisegrund gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. Gleiches gelte für die vorgebrachten behördlichen Massnahmen und seine politischen Tätigkeiten. So sei es ihm nicht gelungen, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen, weshalb daraus resultierende Verfolgungsmassnahmen auch nicht geglaubt werden könnten. Weiter gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "background check" hinausgehen würde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, entgegen der Angaben der Vorinstanz gebe es keinen Grund, seine generelle Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Bezüglich seiner Fluchtmotivation mache er im Kerngehalt deckungsgleiche Angaben. Es treffe zwar zu, dass er bei Einzelheiten nicht kongruente Angaben gemacht habe, aufgrund des turbulenten damaligen Ablaufs und der seither verstrichenen Zeit schmälere dies seine Glaubwürdigkeit jedoch nicht. Vielfach würden nur scheinbar Ungereimtheiten vorliegen, materiell jedoch nicht. Insgesamt seien seine Ausführungen zum Jahr 2008 als glaubhaft einzuschätzen, zumal diese mit einem Zeitungsartikel belegt werden könnten. Das Kerngeschehen schildere er kongruent und plausibel. Die rund dreimonatige Gefangenschaft im Jahr 1998 sei glaubhaft und als asylrelevant zu berücksichtigen. Seine politischen Tätigkeiten habe er kongruent angegeben. Sie seien als glaubhaft einzuschätzen. Zur Anhörung seiner Ehefrau im Rahmen eines Auslandverfahrens bringt er Folgendes vor: Es sei mit ihr lediglich eine oberflächliche Befragung durchgeführt worden, bei welcher seine Frau keine präzisen oder exakten Antworten gegeben habe und selbst angegeben habe, sie sei verwirrt. Die Angaben seiner Ehefrau würden nicht überzeugen und seien fehlerhaft. Darauf könne nicht abgestützt werden.
E. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
E. 5.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers seine persönliche Glaubwürdigkeit stark in Frage gestellt ist. Er hat mehrfach seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht grob verletzt, indem er den Schweizerischen Behörden nachweislich falsche Angaben gemacht hat. So sind die anfänglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg falsch (SEM-Akten, A1/10 S. 7). Erst als er darauf aufmerksam gemacht wird, dass man ihn in Griechenland daktyloskopiert habe, gibt er den Behörden einen anderen Reiseweg bekannt (SEM-Akten, A9/3). Ebenfalls lügt der Beschwerdeführer bezüglich seines Passes. In der BzP gibt er an, keinen Pass zu besitzen und führt aus, nie ein Visum beantragt zu habe (SEM-Akten, A1/10 S. 4). Nachforschungen der Vorinstanz ergaben schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Juni 2006 einen Reisepass hat ausstellen lassen, mit welchem er ein Schengen-Visum für Norwegen beantragt hat (SEM-Akten, A58/2). In seiner Stellungnahme zu diesen Abklärungen gibt der Beschwerdeführer an, es handle sich nicht um einen echten Reisepass (SEM-Akten, A59/4). Erst in der Zweitanhörung gibt er zu, dass es sich um seinen echten Reisepass handle und dass er in der norwegischen Botschaft einen Antrag für ein Visum gestellt habe (SEM-Akten, A65/29 F44 ff.). Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen zu seiner Identitätskarte. In der BzP gibt er zu Protokoll, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause und seine Frau werde sie ihm zukommen lassen (SEM-Akten, A1/10 S. 4 f.). In der ersten Anhörung sagt er hingegen, dass ihm seine Identitätskarte durch die Polizei abgenommen worden sei (SEM-Akten, A55/13 F3 und F33). Schliesslich gibt er in der zweiten Anhörung an, er habe die Identitätskarte in türkischen Gewässern verloren, korrigiert sich sodann und bringt vor, die Karte seinem Schlepper gegeben zu haben (SEM-Akten, A65/29 F196 ff.). Insgesamt bringt er somit vier verschiedene Versionen zum Verbleib seiner Identitätskarte vor, was nicht für ein glaubhaftes Aussageverhalten spricht.
E. 5.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sind ebenfalls widersprüchlich und weisen zahlreiche Ungereimtheiten auf. So bringt er in der BzP vor, am 16. Juni 2008 sei er zu einem Kollegen nach B._______ gegangen. Dort habe die Frau seines Cousins angerufen und ihm mitgeteilt, dass das Militär ihren Mann mitgenommen habe. Wenig später habe seine Frau angerufen und ihm gesagt, dass er von der Polizei zu Hause gesucht worden sei. Am 17. und am 20. Juni 2008 sei er nochmals gesucht worden. Am 15. Januar 2009 sei er ausgereist (SEM-Akten, A1/10 S. 5 f.). In der ersten Anhörung gibt er zu Protokoll, er habe sein Haus am 16. Juni 2008 verlassen und sei zu einem Freund nach B._______ gegangen. Dort hätten ihn seine Frau und sein älterer Bruder angerufen und gesagt, dass er gesucht werde. Dann habe ihn auch noch sein Cousin angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Lage prekär sei. In der Nacht auf den 19. Juni 2008 habe er erfahren, dass sein Cousin getötet worden sei. Am 20. Juni 2008 habe er Sri Lanka verlassen (SEM-Akten, A55/13 F45 ff.). In der zweiten Anhörung gibt er an, am 3. oder 4. Juni 2008 hätten unbekannte Personen bei seiner Frau nach ihm gefragt. Er sei nicht zu Hause gewesen, da er bei einem Freund in B._______ gewesen sei. Seine Frau habe ihn über diesen Vorfall informiert. Kurz darauf habe ihn sein Bruder informiert, dass er auch bei ihm gesucht worden sei. Am 10. Juni 2008 habe er schliesslich Sri Lanka verlassen. In Syrien habe er erfahren, dass sein Cousin getötet worden sei (SEM-Akten, A65/29 F22 ff. und F232). Diese drei verschiedenen Versionen des gleichen Sachverhaltes sind nicht miteinander vereinbar.
E. 5.3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung geltend, dass sein Schulkamerad, dem er den Job bei seinem Cousin vermittelt habe, im März 2008 verhaftet worden sei. Im April 2008 sei er auf den Polizeiposten gegangen, weil er von seinem Dorfvorsteher dazu aufgefordert worden sei, und man habe ihn zu seinem Schulkamerad befragt (SEM-Akten, A55/13 F39 und F79 f.). In der zweiten Anhörung gibt er hingegen zu Protokoll, kurz nach der Verhaftung seines Cousins sei auch er gesucht worden. Ansonsten habe er seit der Verhaftung des Cousins bis zu seiner Ausreise keinen Behördenkontakt mehr gehabt. Erst auf Nachfrage hin gibt er an, einmal von der Polizei vorgeladen worden zu sein. Dies sei zwischen Juni und August 2008 gewesen (SEM-Akten, A65/29 F182 ff.). Auch hier finden sich gravierende Widersprüche in zentralen Elementen der Ausreisegründe des Beschwerdeführers, welche er auch auf Beschwerdeebene nicht erklären kann.
E. 5.3.4 Bezüglich zahlreicher weiterer Ungereimtheiten, insbesondere zu den behördlichen Massnahmen gegen ihn und seinen politischen Tätigkeiten sowie den Abweichungen in seinen Ausführungen zu denjenigen seiner Frau, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene behauptet, zu den wesentlichen Umständen kongruente Angaben mache, muss klar verneint werden. Auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel, der die angebliche Ermordung seines Cousins bestätigen soll, kann der Beschwerdeführer angesichts seiner krass unglaubhaften Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der geltend gemachten Gedächtnisblockade und der zutreffend langen Verfahrensdauer ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach diese Vorbringen solch grosse Unstimmigkeiten nicht erklären können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen deshalb insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden.
E. 5.3.5 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe er keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind.
E. 5.3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, im Jahr 2014 und 2015 an Demonstrationen in C._______ teilgenommen zu habe. Er substantiiert jedoch nicht, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen habe und wie er sich politisch betätige. Ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers ist deshalb nicht glaubhaft. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus D._______ im Distrikt Batticaloa (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann, der in Sri Lanka als (...) gearbeitet hat, sowie über ein Beziehungsnetz und eine Familie vor Ort (Ehefrau, Töchter, Geschwister) verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2168/2016 Urteil vom 13. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben entweder am 10. Juni 2008, am 20. Juni 2008 oder am 15. Januar 2009. Er reiste am 10. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 13. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). B. B.a Mit Verfügung vom 16. September 2009 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies in aus der Schweiz nach Griechenland weg. B.b Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 focht der Beschwerdeführer den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an, woraufhin dieses den Vollzugsstopp anordnete. Trotzdem wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgeschafft. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Wiedereinreise des Beschwerdeführers. B.d Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 entschied die Vorinstanz, dass sie das nationale Asylverfahren aufnehme, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 25. Februar 2011 abschrieb. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 und ergänzend am 20. November 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe einem alten Schulkameraden eine Stelle bei seinem Cousin vermittelt. Sein Schulkamerad sei im März oder April 2008 verhaftet worden, weil er der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört habe. In der Folge seien er und sein Cousin von den sri-lankischen Behörden und der Kiruna-Gruppe gesucht worden. Sein Cousin sei im Juni 2008 erschossen worden. Kurz davor respektive kurz danach sei er aus Sri Lanka ausgereist. Darüber hinaus habe er weitere Probleme gehabt. Er habe seinem Vater und seinem Bruder jeweils bei Arbeiten für die TULF (Tamil United Liberation Front) geholfen. Von 1983 bis 1986 habe er der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) angehört und habe auch ein Waffentraining in Indien absolviert. Nach seinem Ausscheiden aus der Gruppe habe er sich mehrere Monate vor der LTTE verstecken müssen. Im Jahr 1990 sei er für eine Woche inhaftiert worden. Im Jahr 1998 sei er wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit ebenfalls für mehrere Monate in Haft gewesen. Seit seiner Ausreise erhalte seine Frau telefonische Drohungen. Ebenfalls sei seine Tochter sexuell belästigt worden. D. Mit Verfügung vom 7. März 2016 - eröffnet am 9. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 8. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das Dossier seiner Ehefrau beigezogen worden sei, stellte ihm die Befragung seiner Ehefrau zu und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz auf die Aussagen seiner Ehefrau abstütze und ihm das Protokoll nicht offen gelegt worden sei. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren geheilt, indem dem Beschwerdeführer eine Kopie des Anhörungsprotokolls seiner Ehefrau zugestellt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Stellung zu nehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen sowohl an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Einleitend sei anzuführen, dass aufgrund des Aussageverhaltens während des Asylverfahrens die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage zu stellen sei. Zudem würden seine Angaben zum geltend gemachten Ausreisegrund gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. Gleiches gelte für die vorgebrachten behördlichen Massnahmen und seine politischen Tätigkeiten. So sei es ihm nicht gelungen, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen, weshalb daraus resultierende Verfolgungsmassnahmen auch nicht geglaubt werden könnten. Weiter gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "background check" hinausgehen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, entgegen der Angaben der Vorinstanz gebe es keinen Grund, seine generelle Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Bezüglich seiner Fluchtmotivation mache er im Kerngehalt deckungsgleiche Angaben. Es treffe zwar zu, dass er bei Einzelheiten nicht kongruente Angaben gemacht habe, aufgrund des turbulenten damaligen Ablaufs und der seither verstrichenen Zeit schmälere dies seine Glaubwürdigkeit jedoch nicht. Vielfach würden nur scheinbar Ungereimtheiten vorliegen, materiell jedoch nicht. Insgesamt seien seine Ausführungen zum Jahr 2008 als glaubhaft einzuschätzen, zumal diese mit einem Zeitungsartikel belegt werden könnten. Das Kerngeschehen schildere er kongruent und plausibel. Die rund dreimonatige Gefangenschaft im Jahr 1998 sei glaubhaft und als asylrelevant zu berücksichtigen. Seine politischen Tätigkeiten habe er kongruent angegeben. Sie seien als glaubhaft einzuschätzen. Zur Anhörung seiner Ehefrau im Rahmen eines Auslandverfahrens bringt er Folgendes vor: Es sei mit ihr lediglich eine oberflächliche Befragung durchgeführt worden, bei welcher seine Frau keine präzisen oder exakten Antworten gegeben habe und selbst angegeben habe, sie sei verwirrt. Die Angaben seiner Ehefrau würden nicht überzeugen und seien fehlerhaft. Darauf könne nicht abgestützt werden. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. 5.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers seine persönliche Glaubwürdigkeit stark in Frage gestellt ist. Er hat mehrfach seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht grob verletzt, indem er den Schweizerischen Behörden nachweislich falsche Angaben gemacht hat. So sind die anfänglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg falsch (SEM-Akten, A1/10 S. 7). Erst als er darauf aufmerksam gemacht wird, dass man ihn in Griechenland daktyloskopiert habe, gibt er den Behörden einen anderen Reiseweg bekannt (SEM-Akten, A9/3). Ebenfalls lügt der Beschwerdeführer bezüglich seines Passes. In der BzP gibt er an, keinen Pass zu besitzen und führt aus, nie ein Visum beantragt zu habe (SEM-Akten, A1/10 S. 4). Nachforschungen der Vorinstanz ergaben schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Juni 2006 einen Reisepass hat ausstellen lassen, mit welchem er ein Schengen-Visum für Norwegen beantragt hat (SEM-Akten, A58/2). In seiner Stellungnahme zu diesen Abklärungen gibt der Beschwerdeführer an, es handle sich nicht um einen echten Reisepass (SEM-Akten, A59/4). Erst in der Zweitanhörung gibt er zu, dass es sich um seinen echten Reisepass handle und dass er in der norwegischen Botschaft einen Antrag für ein Visum gestellt habe (SEM-Akten, A65/29 F44 ff.). Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen zu seiner Identitätskarte. In der BzP gibt er zu Protokoll, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause und seine Frau werde sie ihm zukommen lassen (SEM-Akten, A1/10 S. 4 f.). In der ersten Anhörung sagt er hingegen, dass ihm seine Identitätskarte durch die Polizei abgenommen worden sei (SEM-Akten, A55/13 F3 und F33). Schliesslich gibt er in der zweiten Anhörung an, er habe die Identitätskarte in türkischen Gewässern verloren, korrigiert sich sodann und bringt vor, die Karte seinem Schlepper gegeben zu haben (SEM-Akten, A65/29 F196 ff.). Insgesamt bringt er somit vier verschiedene Versionen zum Verbleib seiner Identitätskarte vor, was nicht für ein glaubhaftes Aussageverhalten spricht. 5.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sind ebenfalls widersprüchlich und weisen zahlreiche Ungereimtheiten auf. So bringt er in der BzP vor, am 16. Juni 2008 sei er zu einem Kollegen nach B._______ gegangen. Dort habe die Frau seines Cousins angerufen und ihm mitgeteilt, dass das Militär ihren Mann mitgenommen habe. Wenig später habe seine Frau angerufen und ihm gesagt, dass er von der Polizei zu Hause gesucht worden sei. Am 17. und am 20. Juni 2008 sei er nochmals gesucht worden. Am 15. Januar 2009 sei er ausgereist (SEM-Akten, A1/10 S. 5 f.). In der ersten Anhörung gibt er zu Protokoll, er habe sein Haus am 16. Juni 2008 verlassen und sei zu einem Freund nach B._______ gegangen. Dort hätten ihn seine Frau und sein älterer Bruder angerufen und gesagt, dass er gesucht werde. Dann habe ihn auch noch sein Cousin angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Lage prekär sei. In der Nacht auf den 19. Juni 2008 habe er erfahren, dass sein Cousin getötet worden sei. Am 20. Juni 2008 habe er Sri Lanka verlassen (SEM-Akten, A55/13 F45 ff.). In der zweiten Anhörung gibt er an, am 3. oder 4. Juni 2008 hätten unbekannte Personen bei seiner Frau nach ihm gefragt. Er sei nicht zu Hause gewesen, da er bei einem Freund in B._______ gewesen sei. Seine Frau habe ihn über diesen Vorfall informiert. Kurz darauf habe ihn sein Bruder informiert, dass er auch bei ihm gesucht worden sei. Am 10. Juni 2008 habe er schliesslich Sri Lanka verlassen. In Syrien habe er erfahren, dass sein Cousin getötet worden sei (SEM-Akten, A65/29 F22 ff. und F232). Diese drei verschiedenen Versionen des gleichen Sachverhaltes sind nicht miteinander vereinbar. 5.3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung geltend, dass sein Schulkamerad, dem er den Job bei seinem Cousin vermittelt habe, im März 2008 verhaftet worden sei. Im April 2008 sei er auf den Polizeiposten gegangen, weil er von seinem Dorfvorsteher dazu aufgefordert worden sei, und man habe ihn zu seinem Schulkamerad befragt (SEM-Akten, A55/13 F39 und F79 f.). In der zweiten Anhörung gibt er hingegen zu Protokoll, kurz nach der Verhaftung seines Cousins sei auch er gesucht worden. Ansonsten habe er seit der Verhaftung des Cousins bis zu seiner Ausreise keinen Behördenkontakt mehr gehabt. Erst auf Nachfrage hin gibt er an, einmal von der Polizei vorgeladen worden zu sein. Dies sei zwischen Juni und August 2008 gewesen (SEM-Akten, A65/29 F182 ff.). Auch hier finden sich gravierende Widersprüche in zentralen Elementen der Ausreisegründe des Beschwerdeführers, welche er auch auf Beschwerdeebene nicht erklären kann. 5.3.4 Bezüglich zahlreicher weiterer Ungereimtheiten, insbesondere zu den behördlichen Massnahmen gegen ihn und seinen politischen Tätigkeiten sowie den Abweichungen in seinen Ausführungen zu denjenigen seiner Frau, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene behauptet, zu den wesentlichen Umständen kongruente Angaben mache, muss klar verneint werden. Auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel, der die angebliche Ermordung seines Cousins bestätigen soll, kann der Beschwerdeführer angesichts seiner krass unglaubhaften Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der geltend gemachten Gedächtnisblockade und der zutreffend langen Verfahrensdauer ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach diese Vorbringen solch grosse Unstimmigkeiten nicht erklären können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen deshalb insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden. 5.3.5 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe er keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. 5.3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, im Jahr 2014 und 2015 an Demonstrationen in C._______ teilgenommen zu habe. Er substantiiert jedoch nicht, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen habe und wie er sich politisch betätige. Ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers ist deshalb nicht glaubhaft. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus D._______ im Distrikt Batticaloa (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann, der in Sri Lanka als (...) gearbeitet hat, sowie über ein Beziehungsnetz und eine Familie vor Ort (Ehefrau, Töchter, Geschwister) verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: