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E-2156/2014

E-2156/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 wird aufgehoben und die Sa­che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2156/2014 Urteil vom 25. September 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), Georgien, B._______, geboren (...), beide vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 zusammen mit ihrem Kind und ihrem Ehemann/Partner in die Schweiz eingereist sei und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 21. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin geltend machte, seit November 2011 in Italien gelebt und über eine zeitlich befristete italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, dass sie in Italien Ende August 2012 ihren Ehemann/Partner(E-5159/2014) kennen gelernt habe und mit diesem religiös (muslimisch) verheiratet sei, dass am (...) 2013 das gemeinsame Kind geboren sei, dass ihr Ehemann/Partner keinen Arbeitsvertrag erhalten und deshalb schwarz gearbeitet habe, dass die Beschwerdeführerin ferner geltend machte, sie habe zwar gesundheitliche Probleme - vor einigen Jahren habe sie sich wegen eines Herzrisses in Georgien behandeln lassen - , jedoch habe sie deswegen in Italien keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen, dass der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2014 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, wobei sie geltend machte, selbst wenn ihr "permesso" noch gültig wäre, möchte sie nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort weder Hilfe noch finanzielle Unterstützung erhalten habe (vgl. Akte C8), dass das BFM am 18. März 2014 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin III-VO) ersuchten, dass die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 31. März 2014 dem Ersuchen ausdrücklich zustimmten, dass die italienischen Behörden in einem den Ehemann/Partner der Beschwerdeführerin (E-5159/2014) betreffenden Schreiben mitteilten, dieser verfüge in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund subsidiären Schutzes (vgl. Akte C23), dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, sie nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM in einem an den Ehemann/Partner der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 10. April 2014 festhielt, Abklärungen hätten ergeben, dass diesem in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz zu behandeln sei, wobei es ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 4. April 2014 durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten, es sei von der Wegweisung nach Italien abzusehen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021) ersuchten, dass gleichzeitig mehrere Beweismittel (verschiedene Anträge um finanzielle Unterstützung in Italien, italienische Ausweise, Arztbericht und weitere Unterlagen betreffend den Ehemann/Partner der Beschwerdeführerin, Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin sowie Berichte zur Situation u.a. für Dublin-Rückkehrende nach Italien) eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. April 2014 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 festgestellt wurde, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin vorsorglich ausgesetzt, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass am 13. Mai 2014 eine Unterstützungsbestätigung eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. April 2014 u.a. die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, dass sie sich zusammen mit ihrem Ehemann/Partner und ihrem Kind nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Italien während zweier Nächte als Obdachlose auf dem Bahnhof von Bari aufgehalten hätten, worauf man ihnen gedroht habe, ihr Kind wegzunehmen und an einem geeigneten Ort unterzubringen, dass sie in Italien unter unhaltbaren Bedingungen gelebt hätten und Familientrennungen von Asylsuchenden dort an der Tagesordnung seien, dies u.a. mangels geeigneten Unterkünften für Familien und Schutzbedürftige, dass sie Mutter eines Kleinkindes sei und ihr Ehemann/Partner psychisch beeinträchtigt sei, weshalb es sich bei ihnen um besonders verletzliche Personen handle, dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflich­tet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä­rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen ei­nes Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in seiner Verfügung diesen Verfahrensansprüchen nicht nachge­kommen ist, dass nicht hinreichend geklärt ist, ob die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung des wenige Monate alten Kindes sowie der aktuellen Situation in Italien eine ihrer Verletzlichkeit - insbesondere dem Kindeswohl - Rechnung tragende Behandlung und Unterbringung erhalten würden, dass die vorinstanzliche Verfügung mit Ausnahme von zwei Sätzen (E. 2 Lemma 3) aus standardisierten Erwägungen besteht, und damit nicht auf den individuellen Sachverhalt - eine Mutter mit einem wenige Monate alten Kind und die aktuelle Situation in Italien - Bezug genommen wurde, was vorliegend unhaltbar erscheint, dass indessen angesichts der aktuellen Situation in Italien sich das BFM insbesondere mit dem Kindeswohl und der Unterkunft der Beschwerdeführenden in Italien hätte auseinandersetzen müssen (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asyl­suchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rück­keh­ren­den", E.6.1), dass entgegen der allgemeinen Aussagen in der Verfügung durchaus Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien zeitweilig nicht alle seine in der Dublin-Verordnung festgeschriebenen Verpflichtungen einhalten kann (vgl. a.a.O. E. 7), dass sich das BFM vorliegend vertieft mit der Situation hätte auseinandersetzen müssen, dass das BFM zwar festgestellt hat, es werde darum bemüht sein, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn zusammen mit dem Ehemann/Partner der Beschwerdeführerin nach Italien zu überstellen, weshalb vorliegend nicht zwingend davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind alleine in Italien vorfinden wird, dass es indessen dem Umstand, wonach der Ehemann/Partner der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zu dessen Asylgesuch zu Protokoll gab, er sei früher psychisch angeschlagen gewesen, - seit er geheiratet habe ginge es ihm aber besser (vgl. Akte C9 S. 8) - keine Rechnung getragen hat, um sicher zu stellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind auf die Unterstützung ihres Lebenspartners zählen kann, dass den Akten entnommen werden kann, dass dem Ehemann/Partner der Beschwerdeführerin in dessen früherem Asylverfahren eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden war (vgl. Akte B21), weshalb von der Vorinstanz zu erwarten gewesen wäre, dass sie dies bei einer allfälligen Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien berücksichtigen würde, dass mithin die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, dass das BFM dadurch überdies die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Begründungspflicht in massgebender Weise verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m. w. H.), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 4. April 2014 aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach­senen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass den Beschwerdeführenden zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) eine Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfällige MWST) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 wird aufgehoben und die Sa­che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: