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E-2149/2016

E-2149/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Februar 2015 in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. August 2015 im EVZ Basel machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und zuletzt im Distrikt Jaffna wohnhaft gewesen. Von 1993 bis 1998 beziehungsweise von 1993 bis 2005 habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als Tuktuk-Fahrer unterstützt. Von 1998 bis 2006 beziehungsweise von 1993 bis 2006 habe er mit seinem Vater zusammen als Schreiner gearbeitet. Wegen der im Jahr 1995 aufgrund einer Bombenexplosion zugezogenen Verletzungen beziehungsweise wegen der schlechten Auftragslage, habe er seine Arbeit als Schreiner aufgeben müssen. Im Jahr 2006 habe er seine Tätigkeit als Journalist bei einer LTTE-freundlichen Zeitung namens "B._______" aufgenommen und neben Sport ab 2006 beziehungsweise ab 2012 genauer gesagt ab 2009 auch über politische Themen geschrieben. Seine letzten politischen Artikel habe er im Oktober 2013 beziehungsweise 2010 respektive 2012 verfasst. In den Jahren 2007 und 2008 beziehungsweise 2012 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) zweimal in dessen Camp gebracht worden; im Juli 2013 beziehungsweise Ende 2013 sei er erneut vom CID mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Im Juli 2014 habe er als Journalist an einem vom CID organisierten Sportanlass teilgenommen und sei von seiner Frau informiert worden, dass Personen des CID ihn zu Hause gesucht und ihr mitgeteilt hätten, sie würden ihn umbringen. Danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und am 30. September 2014 von Colombo mit Qatar Airlines nach Doha (Katar) und dann weiter nach Istanbul geflogen. Von dort sei er via Griechenland illegal in die Schweiz gereist. Sodann machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von Bluthochdruck und Cholesterinproblemen geltend. Als Beweismittel reichte er seine ID-Karte im Original, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie seines Führerscheins sowie eine Arbeitsbestätigung der Zeitung "B._______" vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. März 2016, eröffnet am 8. März 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 7. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subenventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Anwalts. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 8. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 6. Mai 2016 eine Rechtsvertretung vorzuschlagen, andernfalls vom Gericht ein amtlicher Beistand beigeordnet werde. Innert Frist bezeichnete der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht diese als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So erscheine seine Tätigkeit als Journalist unglaubhaft, da der Beschwerdeführer weder angeben konnte, worüber er im Allgemeinen geschrieben habe noch wie er vorgegangen sei, um an Informationen zu kommen. Er habe zwar den Titel des zuletzt von ihm verfassten Berichts nennen, jedoch keine inhaltlichen Angaben dazu machen können. Hinzu würden Widersprüche in wesentlichen Punkten kommen, so betreffend die Dauer seiner politischen Berichtserstattung in der Zeitung und der Unterstützung der LTTE sowie betreffend seine Tätigkeit als Schreiner. Weiter würden Unstimmigkeiten betreffend Anzahl und Daten seiner Mitnahme durch das CID sowie Anzahl der Nachsuchungen nach dem 3. Juli 2014 bestehen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP nirgends festgehalten, sich jemals im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben; anlässlich der Anhörung hingegen habe er angegeben, mehrere Jahre dort gearbeitet zu haben, ohne sich vor Ort registriert zu haben. Missverständlich seien auch seine Aussagen zu den Gründen seiner Probleme mit dem CID; so habe er zuerst ausgeführt, wegen der Arbeit als Journalist nicht viele Probleme gehabt zu haben, sondern aufgrund seiner Tätigkeit als Transporteur der LTTE-Personen. Später habe er deutlich gemacht, wegen seiner Tätigkeit als Journalist vom CID mitgenommen worden zu sein. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten seinen Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden und es erübrige sich, vertiefter auf seine Aussagen zur Folterung durch das CID einzugehen. Diese Aussagen seien zwar etwas gehaltvoller, dennoch aber oberflächlich und nur wenig persönlich und es sei ihm nicht gelungen, die Geschehnisse substanziiert zu schildern, weshalb auch diese Vorbringen unglaubhaft seien. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei auch zumutbar, da sich nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und den LTTE im Mai 2009 das Land wieder unter Kontrolle der Regierung befinde und sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz sei, unter Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien, grundsätzlich zumutbar. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers sei C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er sich die letzten 16 Jahre aufgehalten habe. Zudem sei er ein arbeitsfähiger junger Mann, verfüge in seiner Heimat im Distrikt Jaffna über ein ausgedehntes Beziehungsnetz und aufgrund seiner soliden Schulbildung sei ihm der Aufbau einer neuen Existenz zumutbar. Gesundheitliche Beschwerden, wie die von ihm geltend gemachten Bluthochdruck- und Cholesterinprobleme würden sich auch in seiner Heimat behandeln lassen.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner bereits getätigten Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Während seiner Tätigkeit im Vanni-Gebiet habe er seinen Wohnsitz immer noch in Jaffna gehabt, weshalb kein Widerspruch zu seiner anlässlich der BzP getätigten Aussage vorliege. Von 1993 bis 2007 sei er für die LTTE tätig gewesen; von 1993 bis 2002 als Schreiner und danach bis 2007 als Tuktuk-Fahrer. Vom CID sei er in den Jahren 2007 und 2011 angehalten und befragt, in den Jahren 2012 und 2013 in ein Camp verschleppt und beim zweiten Mal gefoltert worden. Unabhängig von seiner Tätigkeit habe das CID ihn verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Bei den Befragungen habe er seine Tätigkeit für die LTTE mehrmals ansatzweise erwähnt, aber aus Angst nicht ganz offen gelegt. Die Journalistentätigkeit stimme sodann nicht ganz. Erst nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung sei ihm bewusst geworden, dass er die ganze Geschichte offenlegen müsse. Aufgrund seines LTTE-Hintergrundes, seines Alters und seiner Verletzungen werde das CID nicht von ihm absehen und er würde in Sri Lanka keinen Schutz finden. Aufgrund der Erfüllung seiner Flüchtlingseigenschaft sei das Prinzip der Nichtrückschiebung anwendbar und eine Wegweisung sei unzulässig. Die Wegweisung nach Sri Lanka - unabhängig in welche Ortschaft - wäre zudem auch unzumutbar, da er über Jahre hinweg für die LTTE und die Zeitung "B._______" gearbeitet habe, was dem CID bekannt sei. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer eine Kopie der Arbeitsbestätigung der Zeitung "B._______" vom (...) sowie eine Farbkopie von zwei Fotos, welche Verletzungen zeigen, ein.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch nicht aufzulösen. Die in der Beschwerde angegebene Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE stimmt weder mit den Ausführungen anlässlich der BzP noch anlässlich der Anhörung überein. Dasselbe gilt für die Anzahl und die Daten der Festnahmen durch das CID. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Journalist führt er in der Beschwerde nun selbst aus, diese stimme nicht ganz. Die eingereichte Arbeitsbestätigung attestiert dem Beschwerdeführer zudem lediglich, Zeitungen verteilt zu haben. Bezüglich der Folterung verweist der Beschwerdeführer auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung ohne konkret Bezug auf die von der Vorinstanz erkannten Unglaubhaftigkeitselemente zu nehmen. Seine Begründung, er habe zwar in einer Schreinerei im Vanni-Gebiet gearbeitet, jedoch seinen Wohnsitz immer in Jaffna gehabt, vermag nichts daran zu ändern, dass er anlässlich der BzP seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet mit keinem Wort erwähnte. Anlässlich beider Befragungen wurde der Beschwerdeführer auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und insbesondere darauf aufmerksam gemacht, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere der LTTE nahe stehenden Organisationen offen zu legen (SEM-Akten A 4 S. 2 und A 18 S. 2). Nicht überzeugend ist sodann seine Erklärung, er habe seine Tätigkeit für die LTTE aus Angst nicht ganz offen gelegt, zumal er diese nicht näher begründet. Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer aus C._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammt, bis zu seiner Ausreise dort lebte und sich auch seine Frau und drei Kinder, seine Eltern und Geschwister sowie seine Schwiegereltern dort aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein solides Beziehungsnetz und es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen und er von seiner Familie unterstützt wird. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen arbeitsfähigen Mann, welchem aufgrund seiner soliden Schulbildung und Arbeitserfahrung zugemutet werden kann, sich eine neue Existenz aufzubauen. Seine geltend gemachten Bluthochdruck- und Cholesterinprobleme stellen kein Vollzugshindernis dar und lassen sich auch in seiner Heimat behandeln. Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es kann darauf verzichtet werden, auf ihre Anträge näher einzugehen.

E. 10 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb ihr Honorar in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und des nur noch geringen Aufwandes der erst am 2. Mai 2016, das heisst nach Einreichung der Beschwerde, beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin wird das Honorar auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Dieses ist vom Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2149/2016 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch Advokatin MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Februar 2015 in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. August 2015 im EVZ Basel machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und zuletzt im Distrikt Jaffna wohnhaft gewesen. Von 1993 bis 1998 beziehungsweise von 1993 bis 2005 habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als Tuktuk-Fahrer unterstützt. Von 1998 bis 2006 beziehungsweise von 1993 bis 2006 habe er mit seinem Vater zusammen als Schreiner gearbeitet. Wegen der im Jahr 1995 aufgrund einer Bombenexplosion zugezogenen Verletzungen beziehungsweise wegen der schlechten Auftragslage, habe er seine Arbeit als Schreiner aufgeben müssen. Im Jahr 2006 habe er seine Tätigkeit als Journalist bei einer LTTE-freundlichen Zeitung namens "B._______" aufgenommen und neben Sport ab 2006 beziehungsweise ab 2012 genauer gesagt ab 2009 auch über politische Themen geschrieben. Seine letzten politischen Artikel habe er im Oktober 2013 beziehungsweise 2010 respektive 2012 verfasst. In den Jahren 2007 und 2008 beziehungsweise 2012 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) zweimal in dessen Camp gebracht worden; im Juli 2013 beziehungsweise Ende 2013 sei er erneut vom CID mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Im Juli 2014 habe er als Journalist an einem vom CID organisierten Sportanlass teilgenommen und sei von seiner Frau informiert worden, dass Personen des CID ihn zu Hause gesucht und ihr mitgeteilt hätten, sie würden ihn umbringen. Danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und am 30. September 2014 von Colombo mit Qatar Airlines nach Doha (Katar) und dann weiter nach Istanbul geflogen. Von dort sei er via Griechenland illegal in die Schweiz gereist. Sodann machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von Bluthochdruck und Cholesterinproblemen geltend. Als Beweismittel reichte er seine ID-Karte im Original, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie seines Führerscheins sowie eine Arbeitsbestätigung der Zeitung "B._______" vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. März 2016, eröffnet am 8. März 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 7. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subenventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Anwalts. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 8. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 6. Mai 2016 eine Rechtsvertretung vorzuschlagen, andernfalls vom Gericht ein amtlicher Beistand beigeordnet werde. Innert Frist bezeichnete der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht diese als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So erscheine seine Tätigkeit als Journalist unglaubhaft, da der Beschwerdeführer weder angeben konnte, worüber er im Allgemeinen geschrieben habe noch wie er vorgegangen sei, um an Informationen zu kommen. Er habe zwar den Titel des zuletzt von ihm verfassten Berichts nennen, jedoch keine inhaltlichen Angaben dazu machen können. Hinzu würden Widersprüche in wesentlichen Punkten kommen, so betreffend die Dauer seiner politischen Berichtserstattung in der Zeitung und der Unterstützung der LTTE sowie betreffend seine Tätigkeit als Schreiner. Weiter würden Unstimmigkeiten betreffend Anzahl und Daten seiner Mitnahme durch das CID sowie Anzahl der Nachsuchungen nach dem 3. Juli 2014 bestehen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP nirgends festgehalten, sich jemals im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben; anlässlich der Anhörung hingegen habe er angegeben, mehrere Jahre dort gearbeitet zu haben, ohne sich vor Ort registriert zu haben. Missverständlich seien auch seine Aussagen zu den Gründen seiner Probleme mit dem CID; so habe er zuerst ausgeführt, wegen der Arbeit als Journalist nicht viele Probleme gehabt zu haben, sondern aufgrund seiner Tätigkeit als Transporteur der LTTE-Personen. Später habe er deutlich gemacht, wegen seiner Tätigkeit als Journalist vom CID mitgenommen worden zu sein. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten seinen Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden und es erübrige sich, vertiefter auf seine Aussagen zur Folterung durch das CID einzugehen. Diese Aussagen seien zwar etwas gehaltvoller, dennoch aber oberflächlich und nur wenig persönlich und es sei ihm nicht gelungen, die Geschehnisse substanziiert zu schildern, weshalb auch diese Vorbringen unglaubhaft seien. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei auch zumutbar, da sich nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und den LTTE im Mai 2009 das Land wieder unter Kontrolle der Regierung befinde und sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz sei, unter Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien, grundsätzlich zumutbar. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers sei C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er sich die letzten 16 Jahre aufgehalten habe. Zudem sei er ein arbeitsfähiger junger Mann, verfüge in seiner Heimat im Distrikt Jaffna über ein ausgedehntes Beziehungsnetz und aufgrund seiner soliden Schulbildung sei ihm der Aufbau einer neuen Existenz zumutbar. Gesundheitliche Beschwerden, wie die von ihm geltend gemachten Bluthochdruck- und Cholesterinprobleme würden sich auch in seiner Heimat behandeln lassen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner bereits getätigten Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Während seiner Tätigkeit im Vanni-Gebiet habe er seinen Wohnsitz immer noch in Jaffna gehabt, weshalb kein Widerspruch zu seiner anlässlich der BzP getätigten Aussage vorliege. Von 1993 bis 2007 sei er für die LTTE tätig gewesen; von 1993 bis 2002 als Schreiner und danach bis 2007 als Tuktuk-Fahrer. Vom CID sei er in den Jahren 2007 und 2011 angehalten und befragt, in den Jahren 2012 und 2013 in ein Camp verschleppt und beim zweiten Mal gefoltert worden. Unabhängig von seiner Tätigkeit habe das CID ihn verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Bei den Befragungen habe er seine Tätigkeit für die LTTE mehrmals ansatzweise erwähnt, aber aus Angst nicht ganz offen gelegt. Die Journalistentätigkeit stimme sodann nicht ganz. Erst nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung sei ihm bewusst geworden, dass er die ganze Geschichte offenlegen müsse. Aufgrund seines LTTE-Hintergrundes, seines Alters und seiner Verletzungen werde das CID nicht von ihm absehen und er würde in Sri Lanka keinen Schutz finden. Aufgrund der Erfüllung seiner Flüchtlingseigenschaft sei das Prinzip der Nichtrückschiebung anwendbar und eine Wegweisung sei unzulässig. Die Wegweisung nach Sri Lanka - unabhängig in welche Ortschaft - wäre zudem auch unzumutbar, da er über Jahre hinweg für die LTTE und die Zeitung "B._______" gearbeitet habe, was dem CID bekannt sei. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer eine Kopie der Arbeitsbestätigung der Zeitung "B._______" vom (...) sowie eine Farbkopie von zwei Fotos, welche Verletzungen zeigen, ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch nicht aufzulösen. Die in der Beschwerde angegebene Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE stimmt weder mit den Ausführungen anlässlich der BzP noch anlässlich der Anhörung überein. Dasselbe gilt für die Anzahl und die Daten der Festnahmen durch das CID. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Journalist führt er in der Beschwerde nun selbst aus, diese stimme nicht ganz. Die eingereichte Arbeitsbestätigung attestiert dem Beschwerdeführer zudem lediglich, Zeitungen verteilt zu haben. Bezüglich der Folterung verweist der Beschwerdeführer auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung ohne konkret Bezug auf die von der Vorinstanz erkannten Unglaubhaftigkeitselemente zu nehmen. Seine Begründung, er habe zwar in einer Schreinerei im Vanni-Gebiet gearbeitet, jedoch seinen Wohnsitz immer in Jaffna gehabt, vermag nichts daran zu ändern, dass er anlässlich der BzP seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet mit keinem Wort erwähnte. Anlässlich beider Befragungen wurde der Beschwerdeführer auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und insbesondere darauf aufmerksam gemacht, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere der LTTE nahe stehenden Organisationen offen zu legen (SEM-Akten A 4 S. 2 und A 18 S. 2). Nicht überzeugend ist sodann seine Erklärung, er habe seine Tätigkeit für die LTTE aus Angst nicht ganz offen gelegt, zumal er diese nicht näher begründet. Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. 6.2 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer aus C._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammt, bis zu seiner Ausreise dort lebte und sich auch seine Frau und drei Kinder, seine Eltern und Geschwister sowie seine Schwiegereltern dort aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein solides Beziehungsnetz und es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen und er von seiner Familie unterstützt wird. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen arbeitsfähigen Mann, welchem aufgrund seiner soliden Schulbildung und Arbeitserfahrung zugemutet werden kann, sich eine neue Existenz aufzubauen. Seine geltend gemachten Bluthochdruck- und Cholesterinprobleme stellen kein Vollzugshindernis dar und lassen sich auch in seiner Heimat behandeln. Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es kann darauf verzichtet werden, auf ihre Anträge näher einzugehen.

10. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb ihr Honorar in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und des nur noch geringen Aufwandes der erst am 2. Mai 2016, das heisst nach Einreichung der Beschwerde, beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin wird das Honorar auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Dieses ist vom Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast