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E-2147/2013

E-2147/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-25 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2147/2013 Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2013 im Transitbereich des Flughafens Genf-Cointrin um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Genf-Cointrin als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt und am 9. April 2013 einlässlich angehört wurde, dass er dabei zu seiner Person vorbrachte, er sei Staatsangehöriger von Pakistan, stamme von B._______(Provinz Punjab) und gehöre der religiösen Gemeinschaft der Ahmadiyya an, dass er zur Begründung seines Asylgesuches am 9. April 2013 im Wesentlichen vortrug, er habe als Ahmadi in seiner Heimat Behelligungen erlitten und sei insbesondere im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters von der Polizei festgenommen, misshandelt und drei Tage lang inhaftiert worden; dabei sei er zu Geldzahlungen aufgefordert worden, dass er dank der Geldzahlung seines Onkels freigekommen sei, dass er erfahren habe, dass in Pakistan eine Strafanzeige ("First Information Report"; FIR) gegen ihn vorliege, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere ausführte, er habe seinen Reisepass während des Fluges seinem Schlepper übergeben müssen respektive er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, dass er anlässlich der Summarbefragung am 3. April 2013 deponierte, er werde seine Eltern darum ersuchen, ihm die Identitätskarte in die Schweiz zu senden, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung vom 9. April 2013 unter anderem mit Widersprüchen zu seinen Angaben vom 3. April 2013 konfrontiert wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang vorab festhielt, aufgrund der offensichtlich durchwegs unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Reiseumständen, zum Reisepass und zu seinem Verhältnis zum Schlepper lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe heimatlicher Reise- oder Identitätspapiere vor, dass das Bundesamt im Weiteren festhielt, aufgrund der widersprüchlichen, unpräzisen und vagen Schilderungen seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offenkundig unglaubhaft, womit er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das Bundesamt schliesslich den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2013 gegen die BFM-Verfügung vom 9. April 2013 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Asylgewährung beantragte; eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln beantragt wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen vortrug, er habe inzwischen Farbkopien seiner Identitätskarte beschaffen können, womit seine Identität geklärt sei, dass im Weiteren der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. April 2013 die Ahmadiyya Gemeinschaft Zürich um Abklärungen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Religionsgemeinschaft ersucht habe, dass der Beschwerdeführer daher eine Frist zur Beschaffung des FIR und zur Beibringung einer Bestätigung der Ahmadiyya-Gemeinschaft betreffend Mitgliedschaft und Funktion benötige, dass der Beschwerdeführer im Weiteren kurz vor der Einreise einen medizinischen Eingriff über sich habe ergehen lassen müssen und bis heute an den Nachwirkungen leide, dass er in diesem Zusammenhang im Flughafen um medizinische Hilfe ersucht habe, dass diese gesundheitlichen Probleme möglicherweise einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer als Ahmadi in Pakistan asylbeachtliche Nachteile erlitten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. April 2013, namentlich ab Frage 130, detaillierte Angaben zu allen wichtigen Aspekten seiner Ahmadi-Zugehörigkeit gemacht habe und die in Aussicht gestellten Abklärungen der Ahmadiyya-Gemeinschaft alle Zweifel an seiner Mitgliedschaft ausräumen würden, dass sich im Übrigen offensichtlich einige Missverständnisse bei der Übersetzung der Befragungsprotokolle eingeschlichen hätten, weshalb die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sich am Gesamtzusammenhang orientieren müsse, dass die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in seinen Darstellungen sich nur auf unbedeutende Differenzen beziehen würden bzw. seine Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, dass der Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, seine Ausführungen seien stereotyp ausgefallen, insgesamt nicht gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen auch detaillierte Angaben gemacht habe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Pakistan mit grosser Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben gefährdet sei, da er mit der gezielten Rache der Polizei und der religiösen Hintermänner rechnen müsste, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen ein Gerichtsurteil der EU vom 5. September 2012 (Vorabentscheidung betreffend die Richtlinie 2004/83/EG in den Rechtssachen C-71/11 und C-99/11), eine Stellungnahme der Asian Human Rights Commission zur staatlichen Tolerierung von Übergriffen auf Ahmadis, eine Mitteilung des Ahmadiyya Foreign Missions Office vom 15. Juli 2012 betreffend Polizeiübergriffe, einen Bericht ("News Report") vom August 2012 betreffend staatliches Religionsverbot gegen Ahmadis in Rawalpindi und eine UNHCR-Publikation (Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada) vom 11. Januar 2013 zur Situation der Ahmadis zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 19. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsge­suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selb­ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf­hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.), dass jedoch auf das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge­treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass vorliegend - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblichen Umstände seiner Reise von Lahore über Dubai nach Genf-Cointrin, ohne Kenntnisse darüber, wie sein Schlepper die Reise organisiert habe und ohne zu wissen, ob sein Reisepass ein Schengen-Visum aufgewiesen habe, als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind, dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise verheimlicht und zugleich ihm vorliegende Papiere bewusst vorenthalten, dass die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nachgereichte Farbkopie seiner Identitätskarte an dieser Sachlage nichts ändert, zumal es sich um eine blosse Kopie handelt und zudem mit keinem Wort dargelegt wird, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Farbkopie gelangt ist, dass auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in massgeblichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, dass einerseits auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der Summarbefragung vom 3. April 2013 die ihm angeblich drohende Verfolgungssituation in keinerlei Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gestellt hat, obwohl er konkret nach den Gründen für die Behelligungen durch die Polizei gefragt worden ist (vgl. Akte 16, Seite 8), dass der Beschwerdeführer demgegenüber während der einlässlichen Anhörung vom 9. April 2013 die geltend gemachte Verfolgungssituation direkt in einen Zusammenhang mit seiner Ahmadiyya-Zugehörigkeit gestellt hat (Akte 24, Seite 7 Mitte), dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Festnahme und dreitägige Inhaftierung vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. Akte 24, Seite 7 oben), obwohl diese Ereignisse den Kernanlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan gebildet haben sollen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Schilderungen detaillierter und insbesondere mit Realkennzeichen ausgefallen wären, wenn sie auf tatsächlich Erlebtem basieren würden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Misshandlungen ebenfalls Unstimmigkeiten enthalten, indem er einerseits angab, mit einem Stab ("bâton"), andererseits mit einem Schuh aus Plastik geschlagen worden zu sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2013 mit diesen Unstimmigkeiten konfrontiert wurde, und dass seine diesbezüglichen Ausführungen, der betreffende Schlaggegenstand sei auf der einen Seite mit Plastik und auf der anderen Seite mit Leder überzogen gewesen, als unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden müssen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zutreffend darauf hinweist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation nach seiner geltend gemachten Inhaftierung unterschiedlich ausgefallen ist, indem er einerseits am 3. April 2013 angab, es sei nach seiner Freilassung nichts Weiteres passiert, um bei der späteren Anhörung vom 9. April 2013 anzugeben, die Lage habe sich verschlimmert, indem die Polizei und die Mullahs ihn verfolgt hätten respektive ihn "nichts hätten machen lassen" (vgl. Akte 24, S. 9 oben), dass diese Widersprüche nicht mit den in der Beschwerde vorgetragenen, angeblich anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen vorliegenden gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers plausibel aufgelöst werden, dass eine Gesamtüberprüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser gewisse Angaben zur Ahmadiyya-Gemeinschaft korrekt respektive teilweise korrekt hat zu Protokoll geben können, so dass das Bundesverwaltungsgericht keinen konkreten Anlass hat, an seiner religiösen Zugehörigkeit zu zweifeln, dass letztlich die Ahmadiyya-Zugehörigkeit indessen offen gelassen werden kann, da es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen ist, Hinweise auf konkrete Behelligungen im Zusammenhang mit seiner religiösen Zugehörigkeit glaubhaft darzutun, dass seine Schilderungen der von ihm konkret erlittenen Behelligungen keinen nachvollziehbaren Vertiefungsgrad aufweisen, weshalb von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass daher beim Beschwerdeführer keine im Sinne der Rechtsprechung zusätzlichen, das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehenden, individuellen Gefährdungsindizien vorliegen (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 in Sachen E-4992/2006 E. 5.1 und 7.3, mit weiteren Verweisen), dass die im Rahmen der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Vorbringen und nachgereichten Beweismittel zu keinem anderen Schluss führen können, zumal sich diese mehrheitlich in allgemeiner Weise zur Ahmadiyya-Zugehörigkeit äussern, die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht bestritten wird, diese Zugehörigkeit zu den Ahmadis jedoch für sich alleine betrachtet gemäss geltender Rechtsprechung keinen asylbeachtlichen Nachteil nach sich zieht, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hätte, dass daher die Ausführungen und Beweismittel, die sich zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan äussern, nach dem Gesagten am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass es sich daher auch erübrigt, den Eingang der in Aussicht gestellten Bestätigung der Ahmadiyya-Gemeinschaft abzuwarten, da sich diese als für den Ausgang des Verfahrens unerheblich erweist, dass ebenfalls keine Veranlassung besteht, eine Frist zur Beschaffung eines FIR anzusetzen, nachdem solche Beweismittel in Pakistan ohne Weiteres leicht beschaffbar sind und diesen Beweismitteln daher geringer Beweiswert zukommt, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein junger Mann ohne gravierende gesundheitliche Probleme, welcher eigenen Angaben zufolge während insgesamt zehn Jahren die Schule besucht und anschliessend als Landwirt und als Verkäufer respektive als Inhaber eines kleinen Geschäftes gearbeitet hat und am bisherigen Wohnort in B._______ nach wie vor auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass im Weiteren keine über die allgemein schwierigen Lebensbedingungen der Ahmadis hinausgehenden Gefährdungsindizien (vgl. dazu die oben zitierte Rechtsprechung) vorliegen, die als gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechende Anhaltspunkte zu qualifizieren wären, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei­sungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: