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E-2127/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2127/2025

U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (…).

E-2127/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2025 – im Beisein seiner Rechts- vertretung – vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG), dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen gel- tend machte, er sei amerikanischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______, sei bis vor seiner Ausreise dank eines Erbes finanziell unab- hängig gewesen und habe ein eigenes Geschäft (…) betrieben sowie zu- letzt in einem Fahrzeug gelebt, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in Kanada, Norwegen, Irland und Portugal Schutz gesucht habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte, dass er sich von den Strafverfolgungsbehörden in den USA bedroht gefühlt habe, aus politischen Gründen verfolgt werde und befürchte, im Falle einer Rückkehr in die USA ermordet oder inhaftiert zu werden, da er sich an der Entwicklung von wichtigen politischen und sozialen Gedanken beteiligte, die relevant seien für das aktuelle politische Klima, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ins- besondere Behördenkorrespondenz, einen Polizeirapport und medizini- sche Dokumente zu den Akten reichte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 14. März 2025 Stel- lung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2025 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug verfügte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags ihr Man- dat niederlegte, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM mit undatierter Eingabe (Posteingang am 28. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt es sei die angefochtene Verfügung

E-2127/2025 Seite 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei aufgrund Unzulässigkeit, Unzumut- barkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er subeventualiter beantragt, es sei die Beschwerdesache zu weite- ren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzichts und Beiordnung ei- nes amtlichen Rechtsbeistands ersucht, dass er weiter beantragt, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bun- desverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, dass mit der Rechtsmitteleingabe Kopien der Email Korrespondenz zwi- schen dem Beschwerdeführer und einer Behörde in den USA sowie zwi- schen ihm und seinen Rechtsvertretern im Asylverfahren in der Schweiz zu den Akten gereicht wurden,

und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-2127/2025 Seite 4 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine politische Haltung in Sachen Umweltschutz und Gesellschaftsphilosophie sowie seine Lebens- weise als Nomade mache ihn anfällig für staatliche Verfolgung, dass jedoch mit der Vorinstanz keine objektiven Anhaltspunkte für die Be- fürchtungen des Beschwerdeführers vorliegen und sich diesbezüglich auch aus der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles ergibt, dass dies auch für die Probleme des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit dem geltend gemachten Verschwinden seines Fahrzeugs zutrifft und die auf Beschwerdeebene eingereichte diesbezügliche Korrespon- denz mit den Behörden an dieser Feststellung nichts ändert, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwer- deführer legal auf dem Luftweg aus den USA ausreisen konnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,

E-2127/2025 Seite 5 dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass weder die in den USA herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu spre- chen vermögen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist, über Arbeitserfahrung verfügt und ein eigenes Geschäft geführt hat, dass er weiter intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in den USA un- terhält, welche ihn zuletzt finanziell unterstützt hätten, dass er überdies gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatland auch staatliche Unterstützung erhalten hat, dass der Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen nur dann un- zumutbar ist, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der

E-2127/2025 Seite 6 (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit je- denfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer geltend macht an schwerer ADHS und Autis- mus zu leiden und angab, in den USA nützliche psychologische Behand- lung erfahren zu haben und dass medizinische Unterstützung jetzt keine Priorität mehr sei (SEM-Akte F6-16), dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzielle oder medizinische Not- lage geraten, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstan- den ist und auch der mit der Stellungnahme vom 14. März 2025 geltend gemachte zukünftige ärztliche Termin bezüglich Psyche, ADHS und Autis- mus vom 21. Mai 2025 nach dem Gesagten nicht abgewartet werden musste, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass der zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs vorherrschenden medi- zinischen Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Rückführungs- modalitäten Rechnung zu tragen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

E-2127/2025 Seite 7 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt, die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 VwVG) und somit auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Ge- sagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2127/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

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