Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Asmara, Eritrea, stammende Beschwerdeführer verliess seine Heimat im Alter von etwa 14 Jahren und lebte seither illegal in Addis Abeba, Äthiopien. Am (...) reiste er von dort auf dem Luftweg über Kairo nach Mailand und gelangte am 14. September 2007 in einem Auto in die Schweiz. Er begab sich zunächst zu seiner Schwester, wurde am 16. September 2007 in B._______ von der (...) aufgegriffen und stellte am 18. September 2007 im (...) ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. September 2007 und der Bundesanhörung vom 19. Mai 2008 brachte er zur Begründung seines Asylgesuches vor, er sei zur Zeit der Derg (vormalige Militärjunta, Anmerkung des Gerichts) im Alter von etwa 14 Jahren aus Angst vor dem Militärdienst nach Äthiopien zu seinem Onkel gegangen. Dort habe er illegal mit einem gefälschten Ausweis gelebt und bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er anlässlich von Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen festgenommen worden. Er sei während eines Monats im Gefängnis gewesen und drei Mal in einen dunklen Raum geführt und geschlagen worden. Danach habe er nicht mehr in Äthiopien leben können und sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen, um in Frieden zu leben. Er habe sich während zwei Jahren versteckt und gearbeitet, bis er genug Geld gehabt habe, um auszureisen. Nach Eritrea habe er nicht zurückkehren können, da ihm dort Inhaftierung oder gar der Tod drohe. Seine Schwester, welche heute in der Schweiz lebe, sei einer Vorladung für den Militärdienst nicht gefolgt und deshalb gesucht worden. Sein jüngerer Bruder sei deshalb festgenommen und während dreieinhalb Jahren inhaftiert worden. Eigentlich hätten die Behörden aber gar nicht seine Schwester, sondern ihn zum Militärdienst einziehen wollen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea wären die Probleme seiner Schwester auf ihn zurückgefallen, weshalb er dort vermutlich inhaftiert worden wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, ausgestellt in Addis Abeba, zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 12. März 2009 und 22. September 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM nach dem Stand des Verfahrens. Am 26. November 2009 zeigte seine vormalige Rechtsvertreterin die Mandatsaufnahme an, reichte die entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. C. Am 4. Dezember 2009 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist zum Abklärungsergebnis betreffend die eingereichte Identitätskarte zu äussern, wonach es unwahrscheinlich sei, dass eine eritreische Karte die Jahreszahl gemäss äthiopischer Zeitrechnung enthalte, weshalb seine Identität nicht feststehe. D. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, die Identitätskarte sei von den äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit dem Referendum im Hinblick auf die Gründung des souveränen Staates Eritrea ausgestellt worden und weise deshalb das Geburtsdatum in äthiopischer Zeitrechnung auf. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Zeugin anerboten. E. Am 19. Februar 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 1. März 2010 - eröffnet am 2. März 2010 - wies das BFM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. G. Durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Mit Verfügung vom 14. April 2010 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung vom 1. März 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In der Replik vom 3. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und machte weitere Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung des Gleichheitsgebots. K. Mit Schreiben vom 11. März 2011 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, Innere Medizin, (...), zu seinem Gesundheitszustand zu den Akten und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Am 18. März 2011 teilte ihm die Instruktionsrichterin mit, angesichts der Prioritätenordnung sei nicht mit einem baldigen Urteil zu rechnen. L. Am 23. Dezember 2011 bat der Beschwerdeführer (selber) das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, wann er mit einem Entscheid rechnen könne, das Warten bereite ihm grosse Mühe. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht mitgeteilt, eine umgehende Entscheidfällung sei angesichts der Prioritätenordnung und der hohen Anzahl pendenter Verfahren weiterhin nicht zu erwarten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, praxisgemäss würden Asylsuchende aus Eritrea, welche glaubhaft machen könnten, dass sie aus der eritreischen Armee geflüchtet seien oder sich dem Einzug in die Armee entzogen hätten, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Bei Vorliegen einer Desertion oder Refraktion drohe der betroffenen Person bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unverhältnismässig schwere Strafe, welche nicht als rechtsstaatliche Sanktion für ein militärisches Vergehen eingestuft werden könne, sondern eine Bestrafung für eine - aus Sicht der eritreischen Behörden - feindliche, die Staatssicherheit gefährdende Einstellung darstelle. Allein der Umstand, dass jemand bei einer Rückkehr nach Eritrea zu einer Dienstleistung in die Armee aufgeboten werden könne, vermöge indessen gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, weil es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspreche, Bürger und Bürgerinnen für Dienstleistungen in die Armee zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe Eritrea vor der Unabhängigkeit des Landes im Jahre 1993 verlassen. Folglich habe er sich nicht einer Dienstleistung für die eritreische Armee entzogen, weil diese im Zeitpunkt seiner Ausreise noch gar nicht bestanden habe. In Eritrea habe er denn auch keine Probleme gehabt, wie aus seinen Aussagen bei der Kurzbefragung hervorgehe. Zwar habe er anlässlich der Anhörung angegeben, in Eritrea Schwierigkeiten gehabt zu haben, und er habe auf seine Schwester verwiesen, welche geflüchtet sei. Es sei jedoch offensichtlich, dass er angebliche Schwierigkeiten in Eritrea bei der Anhörung nachgeschoben habe, da seine Schwester das Land erst Jahre später verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei damit weder Refraktär noch Deserteur, weshalb seinen Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Die Probleme, welche er während seines langjährigen Aufenthaltes in Äthiopien gehabt habe, seien als in einem Drittstaat erlittene Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Insbesondere sei er nicht illegal aus Eritrea ausgereist, da er bereits vor der Staatsgründung Eritrea verlassen habe. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwar anlässlich der Befragung in Basel zunächst angegeben, in Eritrea keine Probleme gehabt zu haben, jedoch nur wenig später präzisiert, dass es zur Zeit der Derg Militärdienst gegeben habe und er aus Angst davor weggegangen sei. Weiter treffe es nicht zu, dass in Eritrea vor der Unabhängigkeit keine Wehrpflicht bestanden habe. Einerseits habe die Derg-Regierung unter Mengistu im Jahr 1984 die allgemeine Wehrpflicht eingeführt, anderseits habe die EPLF (Eritrean People's Liberation Front) bereits seit Ende der Siebzigerjahre einen erheblichen sozialen Druck auf die Bewohner eritreischer Gebiete ausgeübt und im Jahr 1981 zunächst ein Quotensystem und schliesslich die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Diese sei von der EPLF rigoros und wenn nötig mit Waffengewalt durchgesetzt worden. Gerade gegen Ende der Neunzigerjahre, als der Beschwerdeführer ausgereist sei, habe sie ihre Rekrutierungsbestrebungen intensiviert und grossen Druck auf eritreische Familien ausgeübt. Es sei unter diesen Umständen sehr wohl glaubhaft, dass er mit 14 Jahren als ältester Sohn der Familie aufgrund einer drohenden Rekrutierung ausgereist sei. Er erfülle deshalb bereits seit seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Seither habe sich die politische und menschenrechtliche Situation in Eritrea stark verschlechtert. Angesichts der unmenschlichen Bedingungen und der unbegrenzten Dauer des Militärdienstes gelte die Einberufung in den eritreischen Militärdienst vor den Schweizer Asylbehörden längst nicht mehr als legitime staatliche Massnahme. Die Radikalisierung des Regimes, die Militarisierung aller Lebensbereiche und das unmenschliche Vorgehen gegen Refraktäre und Deserteure würden eine objektive Veränderung darstellen, welche unabhängig von seinem Verhalten eingetreten sei. Diese Umstände hätten die begründete Furcht des Beschwerdeführers ausgelöst, bei einer Rückkehr nach Eritrea Opfer von Verfolgung zu werden. Zudem habe seine Schwester Eritrea illegal verlassen, um dem Wehrdienst zu entkommen. Sein Bruder sei verhaftet worden, als er sich bereits im Wehrdienst befunden habe. Die Bestrafung von Refraktären in Eritrea sei notorisch, und die Vorinstanz bezweifle die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Schwester nicht, so dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zweifelsohne mit Reflexverfolgung rechnen müsse, zumal die Behörden eigentlich ihn, den ältesten Sohn, und nicht den jüngeren Bruder hätten verhaften wollen. Dass die Schwester Eritrea erst nach ihm verlassen habe, spiele entgegen der Feststellung der Vorinstanz keine Rolle. Auch der Argumentation, die blosse Angst vor zukünftiger Rekrutierung sei nicht asylrelevant, könne nicht gefolgt werden. Damit verletze das BFM das Gleichbehandlungsgebot, da dem Unterzeichneten drei gleichgelagerte Fälle bekannt seien, in welchen das BFM bei Eritreern, welche niemals einen Fuss auf eritreisches Staatsgebiet gesetzt hätten, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Refraktion festgestellt habe. Die Dos-siers N (...), N (...) und N (...) seien zum Vergleich hinzuzuziehen. Es stehe ausser Frage, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea unmittelbar nach der Einreise in den Militärdienst eingezogen worden wäre, da er gesund und im wehrpflichtigen Alter sei. Schliesslich würden auch subjektive Nachfluchtgründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Die Ausreise aus Äthiopien und das Einreichen eines Asylgesuches in der Schweiz würden indirekt eine Flucht vor dem Zugriff durch die eritreischen Behörden und vor der Militärdienstpflicht darstellen. Da bei der Bestrafung von Refraktion und Desertion in Eritrea die vermutete regierungsfeindliche und verräterische Gesinnung unter Strafe gestellt werde, könne davon ausgegangen werden, dass er auch wegen der indirekten Refraktion mit harter Bestrafung zu rechnen habe. Er erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei nach dem Gesagten unzulässig, da er in Eritrea mit Verfolgung rechnen müsse. Anstelle des Vollzugs sei deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement führe. Dass der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei, verstehe sich von selbst.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 führte die Vorinstanz zur geltend gemachten Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus, der angefochtene Entscheid stütze sich auf die im Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 20. Dezember 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) vorgegebene Praxis. Vorliegend habe zwischen dem Beschwerdeführer und den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten eritreischen Organen kein Kontakt bestanden, zumal er Eritrea bereits vor der Unabhängigkeit verlassen habe. Da der angefochtene Entscheid im Einklang mit der zitierten Praxis stehe, lasse sich aus dem Umstand, dass das BFM in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden habe, nichts ableiten. Vielmehr sei dies darauf zurückzuführen, dass das Bundesamt zum fraglichen Zeitpunkt im Prozess der Praxisentwicklung gestanden habe.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die positiven Entscheide in den angeführten Asylverfahren seien in den Jahren 2006 und 2007 ergangen, der zitierte Grundsatzentscheid hingegen sei im Dezember 2005 ausgefällt worden. In den genannten Fällen habe die Vorinstanz den Gesuchstellern Asyl gewährt, obwohl kein vorgängiger Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden bestanden habe. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hätten sich diese auch vor dem Referendum nicht in eritreischem Gebiet aufgehalten. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebe sich der Anspruch auf sachliche Begründung von Differenzierungen. Vorliegend habe die Vorinstanz jedoch nicht dargetan, inwiefern sich die Sachverhalte der zitierten Entscheide vom vorliegenden unterscheiden würden. Der blosse Verweis auf den Prozess der Praxisentwicklung begründe keine sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung. Vielmehr würde damit das Gleichheitsgebot faktisch ausgehebelt. Die Vorinstanz verletze deshalb nicht nur das Gleichheitsgebot, sondern auch ihre Begründungspflicht. Sodann stehe der angefochtene Entscheid nicht im Einklang mit dem von der Vorinstanz zitierten Grundsatzurteil. Gemäss diesem genüge nämlich bereits ein informeller Kontakt mit den Militärbehörden, um eine relevante Furcht zu begründen, und der Begriff des konkreten Kontaktes müsse relativ offen gehandhabt werden. Vorliegend sei insgesamt von einem informellen Kontakt des Beschwerdeführers mit den eritreischen Militärbehörden auszugehen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Verlassen des heutigen Staatsgebiets von Eritrea im Jahr 1989 oder 1990 die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, da er aufgrund einer drohenden Rekrutierung ausgereist sei. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund objektiver Nachfluchtgründe, da sich die menschenrechtliche Lage in Eritrea stark verschlechtert habe und er bei einer Rückkehr mit einer Wehrdienstrekrutierung rechnen müsse. Sodann würden mit der Flucht in die Schweiz, welche eine Flucht vor dem Wehrdienst gewesen sei, mit der langen Landesabwesenheit und dem Einreichen eines Asylgesuches in der Schweiz auch subjektive Nachfluchtgründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen.
E. 5.2 Vorweg hält das Gericht fest, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, welche im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der erforderlichen Aktualität.
E. 5.3.1 Eritrea erlangte die Unabhängigkeit am 24. Mai 1993. Eine erste Grundlage für die Militärdienstpflicht wurde im November 1991 mit dem Gesetz 18/1991 (National Service Program/NSP) gelegt. Die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes wurde sodann in der eritreischen "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 statuiert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche seit 1992 die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regel, ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum möglich (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4117/2010 vom 28. März 2011 E. 6.2). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat der Beschwerdeführer Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 1989 oder 1990 und damit in einer Zeit verlassen, als weder Eritrea ein unabhängiger Staat war noch die erwähnten Gesetze über die Ein- und Ausreise oder die allgemeine Militärdienstpflicht existierten. Mit seiner Ausreise aus dem Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea hat er damit weder seinen Heimatstaat illegal verlassen noch sich dem Militärdienst in Eritrea entzogen, da er zu diesem Zeitpunkt mit den eritreischen Behörden keinerlei Kontakt in Bezug auf den Militärdienst gehabt haben konnte. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst der EPLF bevorstand, kann angesichts vorstehender Erläuterungen offenbleiben.
E. 5.3.2 Nach geltender Rechtsprechung ist die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst war und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus welchem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Ein solcher Kontakt hat, wie bereits ausgeführt, vorliegend nicht stattgefunden.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Schwester bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. Angesichts des Umstandes, dass die Schwester seit 1997 in der Schweiz lebt, ihre geltend gemachte Dienstverweigerung mithin gut 15 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer selbst bereits vor der Unabhängigkeit Eritreas nach Addis Abeba zog, ist kein Motiv für Reflexverfolgung ersichtlich.
E. 5.3.4 Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht illegal verlassen und sich nicht dem Militärdienst entzogen, da er vor der Unabhängigkeit Eritreas aus dem heutigen Staatsgebiet wegzog, womit er den eritreischen Behörden gar nicht bekannt sein dürfte. Soweit der exilpolitisch nicht aktive Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der langen Landesabwesenheit und der Asylgesuchstellung im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung, ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die eritreischen Behörden würden sich bei einer allfälligen Rückkehr für ihn interessieren.
E. 5.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der niemals konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden hatte, keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die eritreischen Behörden im Falle einer Rückkehr haben muss, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte.
E. 5.5 Nachdem das BFM zu Recht und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, lässt sich aus dem geltend gemachten Umstand, dass in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden worden sei, für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. Sodann kommt das Gericht nach eingehender Prüfung der genannten Asylentscheide (N [...], N [...], N [...]) zum Ergebnis, dass die mittlerweile zwischen fünf und sechs Jahre zurückliegenden Fälle sowohl betreffend die jeweiligen persönlichen Vorfluchtumstände als auch bezüglich der Gesamtsituation in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar sind.
E. 5.6 In seiner Replik vom 3. Juni 2010 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, das Bundesamt verletze die Begründungspflicht, weil es nicht ausführe, inwiefern sich eine unterschiedliche Behandlung der geltend gemachten, gleichgelagerten Fälle sachlich rechtfertige. Die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich festgehalten. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). Dies bedingt, dass sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). Die Prüfung des angefochtenen Entscheids ergibt, dass dieser den genannten Kriterien gerecht wird. Während eine Abweichung von der Praxis im Einzelfall zu begründen wäre, kann umgekehrt nicht verlangt werden, es sei bei praxisgemässer Entscheidung zu begründen, warum in gewissen anderen Fällen, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind, von der Praxis abgewichen wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit offensichtlich nicht vor.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dessen Unzumutbarkeit bereits vorinstanzlich festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift bedürfen damit keiner näheren Betrachtung.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2124/2010 Urteil vom 5. April 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Asmara, Eritrea, stammende Beschwerdeführer verliess seine Heimat im Alter von etwa 14 Jahren und lebte seither illegal in Addis Abeba, Äthiopien. Am (...) reiste er von dort auf dem Luftweg über Kairo nach Mailand und gelangte am 14. September 2007 in einem Auto in die Schweiz. Er begab sich zunächst zu seiner Schwester, wurde am 16. September 2007 in B._______ von der (...) aufgegriffen und stellte am 18. September 2007 im (...) ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. September 2007 und der Bundesanhörung vom 19. Mai 2008 brachte er zur Begründung seines Asylgesuches vor, er sei zur Zeit der Derg (vormalige Militärjunta, Anmerkung des Gerichts) im Alter von etwa 14 Jahren aus Angst vor dem Militärdienst nach Äthiopien zu seinem Onkel gegangen. Dort habe er illegal mit einem gefälschten Ausweis gelebt und bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er anlässlich von Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen festgenommen worden. Er sei während eines Monats im Gefängnis gewesen und drei Mal in einen dunklen Raum geführt und geschlagen worden. Danach habe er nicht mehr in Äthiopien leben können und sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen, um in Frieden zu leben. Er habe sich während zwei Jahren versteckt und gearbeitet, bis er genug Geld gehabt habe, um auszureisen. Nach Eritrea habe er nicht zurückkehren können, da ihm dort Inhaftierung oder gar der Tod drohe. Seine Schwester, welche heute in der Schweiz lebe, sei einer Vorladung für den Militärdienst nicht gefolgt und deshalb gesucht worden. Sein jüngerer Bruder sei deshalb festgenommen und während dreieinhalb Jahren inhaftiert worden. Eigentlich hätten die Behörden aber gar nicht seine Schwester, sondern ihn zum Militärdienst einziehen wollen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea wären die Probleme seiner Schwester auf ihn zurückgefallen, weshalb er dort vermutlich inhaftiert worden wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, ausgestellt in Addis Abeba, zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 12. März 2009 und 22. September 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM nach dem Stand des Verfahrens. Am 26. November 2009 zeigte seine vormalige Rechtsvertreterin die Mandatsaufnahme an, reichte die entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. C. Am 4. Dezember 2009 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist zum Abklärungsergebnis betreffend die eingereichte Identitätskarte zu äussern, wonach es unwahrscheinlich sei, dass eine eritreische Karte die Jahreszahl gemäss äthiopischer Zeitrechnung enthalte, weshalb seine Identität nicht feststehe. D. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, die Identitätskarte sei von den äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit dem Referendum im Hinblick auf die Gründung des souveränen Staates Eritrea ausgestellt worden und weise deshalb das Geburtsdatum in äthiopischer Zeitrechnung auf. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde als Zeugin anerboten. E. Am 19. Februar 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 1. März 2010 - eröffnet am 2. März 2010 - wies das BFM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. G. Durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Mit Verfügung vom 14. April 2010 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung vom 1. März 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In der Replik vom 3. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und machte weitere Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung des Gleichheitsgebots. K. Mit Schreiben vom 11. März 2011 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, Innere Medizin, (...), zu seinem Gesundheitszustand zu den Akten und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Am 18. März 2011 teilte ihm die Instruktionsrichterin mit, angesichts der Prioritätenordnung sei nicht mit einem baldigen Urteil zu rechnen. L. Am 23. Dezember 2011 bat der Beschwerdeführer (selber) das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, wann er mit einem Entscheid rechnen könne, das Warten bereite ihm grosse Mühe. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht mitgeteilt, eine umgehende Entscheidfällung sei angesichts der Prioritätenordnung und der hohen Anzahl pendenter Verfahren weiterhin nicht zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, praxisgemäss würden Asylsuchende aus Eritrea, welche glaubhaft machen könnten, dass sie aus der eritreischen Armee geflüchtet seien oder sich dem Einzug in die Armee entzogen hätten, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Bei Vorliegen einer Desertion oder Refraktion drohe der betroffenen Person bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unverhältnismässig schwere Strafe, welche nicht als rechtsstaatliche Sanktion für ein militärisches Vergehen eingestuft werden könne, sondern eine Bestrafung für eine - aus Sicht der eritreischen Behörden - feindliche, die Staatssicherheit gefährdende Einstellung darstelle. Allein der Umstand, dass jemand bei einer Rückkehr nach Eritrea zu einer Dienstleistung in die Armee aufgeboten werden könne, vermöge indessen gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, weil es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspreche, Bürger und Bürgerinnen für Dienstleistungen in die Armee zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe Eritrea vor der Unabhängigkeit des Landes im Jahre 1993 verlassen. Folglich habe er sich nicht einer Dienstleistung für die eritreische Armee entzogen, weil diese im Zeitpunkt seiner Ausreise noch gar nicht bestanden habe. In Eritrea habe er denn auch keine Probleme gehabt, wie aus seinen Aussagen bei der Kurzbefragung hervorgehe. Zwar habe er anlässlich der Anhörung angegeben, in Eritrea Schwierigkeiten gehabt zu haben, und er habe auf seine Schwester verwiesen, welche geflüchtet sei. Es sei jedoch offensichtlich, dass er angebliche Schwierigkeiten in Eritrea bei der Anhörung nachgeschoben habe, da seine Schwester das Land erst Jahre später verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei damit weder Refraktär noch Deserteur, weshalb seinen Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Die Probleme, welche er während seines langjährigen Aufenthaltes in Äthiopien gehabt habe, seien als in einem Drittstaat erlittene Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Insbesondere sei er nicht illegal aus Eritrea ausgereist, da er bereits vor der Staatsgründung Eritrea verlassen habe. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwar anlässlich der Befragung in Basel zunächst angegeben, in Eritrea keine Probleme gehabt zu haben, jedoch nur wenig später präzisiert, dass es zur Zeit der Derg Militärdienst gegeben habe und er aus Angst davor weggegangen sei. Weiter treffe es nicht zu, dass in Eritrea vor der Unabhängigkeit keine Wehrpflicht bestanden habe. Einerseits habe die Derg-Regierung unter Mengistu im Jahr 1984 die allgemeine Wehrpflicht eingeführt, anderseits habe die EPLF (Eritrean People's Liberation Front) bereits seit Ende der Siebzigerjahre einen erheblichen sozialen Druck auf die Bewohner eritreischer Gebiete ausgeübt und im Jahr 1981 zunächst ein Quotensystem und schliesslich die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Diese sei von der EPLF rigoros und wenn nötig mit Waffengewalt durchgesetzt worden. Gerade gegen Ende der Neunzigerjahre, als der Beschwerdeführer ausgereist sei, habe sie ihre Rekrutierungsbestrebungen intensiviert und grossen Druck auf eritreische Familien ausgeübt. Es sei unter diesen Umständen sehr wohl glaubhaft, dass er mit 14 Jahren als ältester Sohn der Familie aufgrund einer drohenden Rekrutierung ausgereist sei. Er erfülle deshalb bereits seit seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Seither habe sich die politische und menschenrechtliche Situation in Eritrea stark verschlechtert. Angesichts der unmenschlichen Bedingungen und der unbegrenzten Dauer des Militärdienstes gelte die Einberufung in den eritreischen Militärdienst vor den Schweizer Asylbehörden längst nicht mehr als legitime staatliche Massnahme. Die Radikalisierung des Regimes, die Militarisierung aller Lebensbereiche und das unmenschliche Vorgehen gegen Refraktäre und Deserteure würden eine objektive Veränderung darstellen, welche unabhängig von seinem Verhalten eingetreten sei. Diese Umstände hätten die begründete Furcht des Beschwerdeführers ausgelöst, bei einer Rückkehr nach Eritrea Opfer von Verfolgung zu werden. Zudem habe seine Schwester Eritrea illegal verlassen, um dem Wehrdienst zu entkommen. Sein Bruder sei verhaftet worden, als er sich bereits im Wehrdienst befunden habe. Die Bestrafung von Refraktären in Eritrea sei notorisch, und die Vorinstanz bezweifle die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Schwester nicht, so dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zweifelsohne mit Reflexverfolgung rechnen müsse, zumal die Behörden eigentlich ihn, den ältesten Sohn, und nicht den jüngeren Bruder hätten verhaften wollen. Dass die Schwester Eritrea erst nach ihm verlassen habe, spiele entgegen der Feststellung der Vorinstanz keine Rolle. Auch der Argumentation, die blosse Angst vor zukünftiger Rekrutierung sei nicht asylrelevant, könne nicht gefolgt werden. Damit verletze das BFM das Gleichbehandlungsgebot, da dem Unterzeichneten drei gleichgelagerte Fälle bekannt seien, in welchen das BFM bei Eritreern, welche niemals einen Fuss auf eritreisches Staatsgebiet gesetzt hätten, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Refraktion festgestellt habe. Die Dos-siers N (...), N (...) und N (...) seien zum Vergleich hinzuzuziehen. Es stehe ausser Frage, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea unmittelbar nach der Einreise in den Militärdienst eingezogen worden wäre, da er gesund und im wehrpflichtigen Alter sei. Schliesslich würden auch subjektive Nachfluchtgründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Die Ausreise aus Äthiopien und das Einreichen eines Asylgesuches in der Schweiz würden indirekt eine Flucht vor dem Zugriff durch die eritreischen Behörden und vor der Militärdienstpflicht darstellen. Da bei der Bestrafung von Refraktion und Desertion in Eritrea die vermutete regierungsfeindliche und verräterische Gesinnung unter Strafe gestellt werde, könne davon ausgegangen werden, dass er auch wegen der indirekten Refraktion mit harter Bestrafung zu rechnen habe. Er erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei nach dem Gesagten unzulässig, da er in Eritrea mit Verfolgung rechnen müsse. Anstelle des Vollzugs sei deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement führe. Dass der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei, verstehe sich von selbst. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 führte die Vorinstanz zur geltend gemachten Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus, der angefochtene Entscheid stütze sich auf die im Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 20. Dezember 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) vorgegebene Praxis. Vorliegend habe zwischen dem Beschwerdeführer und den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten eritreischen Organen kein Kontakt bestanden, zumal er Eritrea bereits vor der Unabhängigkeit verlassen habe. Da der angefochtene Entscheid im Einklang mit der zitierten Praxis stehe, lasse sich aus dem Umstand, dass das BFM in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden habe, nichts ableiten. Vielmehr sei dies darauf zurückzuführen, dass das Bundesamt zum fraglichen Zeitpunkt im Prozess der Praxisentwicklung gestanden habe. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die positiven Entscheide in den angeführten Asylverfahren seien in den Jahren 2006 und 2007 ergangen, der zitierte Grundsatzentscheid hingegen sei im Dezember 2005 ausgefällt worden. In den genannten Fällen habe die Vorinstanz den Gesuchstellern Asyl gewährt, obwohl kein vorgängiger Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden bestanden habe. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hätten sich diese auch vor dem Referendum nicht in eritreischem Gebiet aufgehalten. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebe sich der Anspruch auf sachliche Begründung von Differenzierungen. Vorliegend habe die Vorinstanz jedoch nicht dargetan, inwiefern sich die Sachverhalte der zitierten Entscheide vom vorliegenden unterscheiden würden. Der blosse Verweis auf den Prozess der Praxisentwicklung begründe keine sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung. Vielmehr würde damit das Gleichheitsgebot faktisch ausgehebelt. Die Vorinstanz verletze deshalb nicht nur das Gleichheitsgebot, sondern auch ihre Begründungspflicht. Sodann stehe der angefochtene Entscheid nicht im Einklang mit dem von der Vorinstanz zitierten Grundsatzurteil. Gemäss diesem genüge nämlich bereits ein informeller Kontakt mit den Militärbehörden, um eine relevante Furcht zu begründen, und der Begriff des konkreten Kontaktes müsse relativ offen gehandhabt werden. Vorliegend sei insgesamt von einem informellen Kontakt des Beschwerdeführers mit den eritreischen Militärbehörden auszugehen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Verlassen des heutigen Staatsgebiets von Eritrea im Jahr 1989 oder 1990 die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, da er aufgrund einer drohenden Rekrutierung ausgereist sei. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund objektiver Nachfluchtgründe, da sich die menschenrechtliche Lage in Eritrea stark verschlechtert habe und er bei einer Rückkehr mit einer Wehrdienstrekrutierung rechnen müsse. Sodann würden mit der Flucht in die Schweiz, welche eine Flucht vor dem Wehrdienst gewesen sei, mit der langen Landesabwesenheit und dem Einreichen eines Asylgesuches in der Schweiz auch subjektive Nachfluchtgründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. 5.2 Vorweg hält das Gericht fest, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, welche im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der erforderlichen Aktualität. 5.3 5.3.1 Eritrea erlangte die Unabhängigkeit am 24. Mai 1993. Eine erste Grundlage für die Militärdienstpflicht wurde im November 1991 mit dem Gesetz 18/1991 (National Service Program/NSP) gelegt. Die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes wurde sodann in der eritreischen "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 statuiert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche seit 1992 die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regel, ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum möglich (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4117/2010 vom 28. März 2011 E. 6.2). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat der Beschwerdeführer Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 1989 oder 1990 und damit in einer Zeit verlassen, als weder Eritrea ein unabhängiger Staat war noch die erwähnten Gesetze über die Ein- und Ausreise oder die allgemeine Militärdienstpflicht existierten. Mit seiner Ausreise aus dem Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea hat er damit weder seinen Heimatstaat illegal verlassen noch sich dem Militärdienst in Eritrea entzogen, da er zu diesem Zeitpunkt mit den eritreischen Behörden keinerlei Kontakt in Bezug auf den Militärdienst gehabt haben konnte. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst der EPLF bevorstand, kann angesichts vorstehender Erläuterungen offenbleiben. 5.3.2 Nach geltender Rechtsprechung ist die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst war und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus welchem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Ein solcher Kontakt hat, wie bereits ausgeführt, vorliegend nicht stattgefunden. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Schwester bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. Angesichts des Umstandes, dass die Schwester seit 1997 in der Schweiz lebt, ihre geltend gemachte Dienstverweigerung mithin gut 15 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer selbst bereits vor der Unabhängigkeit Eritreas nach Addis Abeba zog, ist kein Motiv für Reflexverfolgung ersichtlich. 5.3.4 Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht illegal verlassen und sich nicht dem Militärdienst entzogen, da er vor der Unabhängigkeit Eritreas aus dem heutigen Staatsgebiet wegzog, womit er den eritreischen Behörden gar nicht bekannt sein dürfte. Soweit der exilpolitisch nicht aktive Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der langen Landesabwesenheit und der Asylgesuchstellung im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung, ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die eritreischen Behörden würden sich bei einer allfälligen Rückkehr für ihn interessieren. 5.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der niemals konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden hatte, keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die eritreischen Behörden im Falle einer Rückkehr haben muss, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte. 5.5 Nachdem das BFM zu Recht und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, lässt sich aus dem geltend gemachten Umstand, dass in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden worden sei, für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. Sodann kommt das Gericht nach eingehender Prüfung der genannten Asylentscheide (N [...], N [...], N [...]) zum Ergebnis, dass die mittlerweile zwischen fünf und sechs Jahre zurückliegenden Fälle sowohl betreffend die jeweiligen persönlichen Vorfluchtumstände als auch bezüglich der Gesamtsituation in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar sind. 5.6 In seiner Replik vom 3. Juni 2010 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, das Bundesamt verletze die Begründungspflicht, weil es nicht ausführe, inwiefern sich eine unterschiedliche Behandlung der geltend gemachten, gleichgelagerten Fälle sachlich rechtfertige. Die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich festgehalten. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). Dies bedingt, dass sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). Die Prüfung des angefochtenen Entscheids ergibt, dass dieser den genannten Kriterien gerecht wird. Während eine Abweichung von der Praxis im Einzelfall zu begründen wäre, kann umgekehrt nicht verlangt werden, es sei bei praxisgemässer Entscheidung zu begründen, warum in gewissen anderen Fällen, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind, von der Praxis abgewichen wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit offensichtlich nicht vor. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21).
7. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dessen Unzumutbarkeit bereits vorinstanzlich festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift bedürfen damit keiner näheren Betrachtung.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: