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E-2123/2017

E-2123/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss seinen eigenen Angaben im August 2016 und reiste am 30. August 2016 in die Schweiz ein. Am 5. Januar 2017 wurde er von der Kantonspolizei B._______ einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er sich mit einer gefälschten (...) Identitätskarte auswies. Die Staatsanwaltschaft C._______ verurteilte ihn mit Strafbefehl vom (...) wegen (...), (...) und (...) zu einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu je Fr. (...), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. (...). A.b Am 9. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 12. Januar 2017 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und Kurde. Er stamme aus dem Dorf D._______, Kreis E._________, Provinz F.________, wo er seit Geburt bis im Winter 2011/12 gewohnt habe. Im November 2012 habe er in G._______ gearbeitet und erfahren, dass er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe. Diesem habe er indes keine Folge geleistet. Er habe seine Ausweisdokumente zerrissen und sich eine gefälschte Identitätskarte angeschafft. In der Folge habe er bis im Sommer 2016 in H._______ gearbeitet. Sein Arbeitgeber und zwei Mitarbeiter hätten ihn der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) näher gebracht und ideologisch geschult. Er habe angefangen, Propaganda für die PKK zu betreiben und andere Kurden an ihre ethnischen Wurzeln zu erinnern. Türkische Behörden hätten schliesslich ihn und seine Arbeitskollegen enttarnt. Sein Arbeitgeber habe deshalb sofort für ihn die Ausreise organisiert und auch finanziert. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei in der Schweiz zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er Auszüge aus seinem Twitter-Profil auf Türkisch mit teilweiser Übersetzung durch seinen Rechtsvertreter sowie eine Kopie eines türkischen Dokuments vom 17. März 2017 zu den Akten. D. Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde am 3. April 2017 zuständigkeitshalber an das Gericht. E. Mit Schreiben vom 12. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er habe nicht ausführlich genug erzählen können. Einer der Hauptgründe dafür sei, dass er keine rechtliche Unterstützung erhalten habe, die ihm dabei hätte behilflich sein können. Dadurch wird indes nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt wurde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zudem besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, selber eine Rechtsvertretung mitzubringen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen war an der Anhörung eine Hilfswerksvertretung zur Überwachung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesend, welche keine Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen hatte (vgl. SEM-Akten A20/12). Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen seines Engagements für die PKK hielt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aktivitäten für die PKK in der Türkei seien als äusserst riskant einzustufen. Es könne daher erwartet werden, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Kenntnisse jener Organisation verfüge, für die er sich unter erheblichen Risiken engagiert und exponiert habe. Seine Kenntnisse über die PKK würden indes nicht über den durchschnittlichen Wissensstand hinausreichen, welcher von jedem Kurden in der Türkei zu erwarten wäre. Sodann würden seine Kenntnisse auch nicht auf eine Radikalisierung hinweisen, die überzeugend aufzuzeigen vermögen, dass er bereit gewesen wäre, für die PKK zu kämpfen. Diese Einschätzungen würden durch seine vagen Ausführungen betreffend die Enttarnung durch die Behörden bestätigt. Er habe kaum konkrete und nachvollziehbare Angaben machen können. Weiter würden seinen Aussagen die typischen Reaktionsmuster und Realkennzeichen fehlen. Seine Ausführungen seien weder substantiiert noch anschaulich ausgefallen. Sie seien derart vage, dass darauf geschlossen werden könne, er erzähle Vorbringen von Dritten oder den Medien nach. Erfahrungsgemäss würden Personen, die tatsächlich des Schutzes bedürfen, die nächstbeste Gelegenheit suchen und sich an eine schutzbietende Behörde wenden. Aufgrund der Tatsache, dass er erst um Asyl nachgesucht habe, als er am 5. Januar 2017 von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen wurde, obwohl er sich bereits seit mehreren Monaten in der Schweiz befunden habe, lasse den Schluss zu, dass die Einreise aus asylfremden Motiven erfolgt sei.

E. 5.2 Ferner kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Militärdienstpflicht und einem allfälligen Einsatz im Osten der Türkei würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In der Türkei bestehe für männliche türkische Staatsbürger im Alter von 20 bis 41 Jahren eine allgemeine Militärdienstpflicht. Eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung erfolge aus rechtsstaatlich legitimen Motiven. Sodann sei die Befürchtung, als ethnischer Kurde im Osten der Türkei im Rahmen des Militärdienstes in seiner Heimatregion gegen die verbotene PKK-KADEK-KONGRA GEL kämpfen zu müssen, ebenfalls nicht asylrelevant. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr von inneren und äusseren Angriffen eingesetzt werden dürfe. Seine Stationierung im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Es sei kein Zusammenhang zwischen dem Stationierungsort und seiner Ethnie ersichtlich, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Rechtsmitteleingabe zunächst auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Sodann erschöpft er sich in allgemeinen Ausführungen über die PKK und weitere kurdische Bewegungen in der Türkei, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person darzulegen. Damit vermag er indes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, realitätsfremd, unsubstantiiert und somit unglaubhaft sowie nicht asylrelevant sind. Selbst ohne Vorkenntnisse über die PKK und deren politischen Ziele dürfen im Grundsatz substantiierte Aussagen erwartet werden, hat er doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass sich Mitglieder dieser kurdischen Bewegungen ausserhalb ihrer Gruppen ambivalent verhalten können, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er im Rahmen der BzP und der Anhörung darauf hingewiesen wurde, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden und er ohne Furcht sprechen könne. Dass er Mitglied einer speziellen "Sub-Gruppe" in H._______ gewesen sein soll, hat er bis anhin nie geltend gemacht und muss deshalb als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung betrachtet werden. Zudem sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe äusserst knapp ausgefallen und eine asylrechtlich relevante Gefährdung ist daraus nicht erkennbar. Schliesslich ist es - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb er erst, als er von der Polizei im Rahmen der Kontrolle in der Schweiz mit einer gefälschten Identitätskarte erwischt wurde, ein Asylgesuch eingereicht hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene neu vor, er sei in den sozialen Medien aktiv. Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2017 habe er noch nicht von seinen Aktivitäten bei Facebook und Twitter berichtet. Indes begründet er nicht, weshalb er diese Aktivitäten nicht bereits vor rund zwei Monaten im Rahmen der Anhörung erwähnt hat, mithin dieses Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten ist. Dass seine Internetkonten gesperrt worden sein sollen, ist sodann eine durch nichts belegte Behauptung, zumal sein Facebook-Profil nach wie vor auffindbar ist (vgl. (...), zuletzt abgerufen am 25. April 2017). In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, was für Inhalte er über die sozialen Medien verbreitet. Zwar hat er der Rechtsmitteleingabe Auszüge aus seinen türkischen Twitter-Beiträgen eingereicht, indes ist aus diesen nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern er dadurch bei einer Rückkehr in die Türkei konkret gefährdet wäre. Ferner bringt er vor, wegen seiner Aktivitäten im Internet sei in der Türkei ein Strafverfahren (Beleidigung des türkischen Präsidenten Erdogan) gegen ihn eröffnet worden. Als Beweis dieser Ermittlung reichte er ein Dokument ein, das angeblich von der Stadt I._______ ausgestellt worden sei. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine Kopie, womit es keinen Beweiswert aufweist. Dass es durch die Stadt I._______ ausgestellt worden sein soll, weil es Zuständigkeitsprobleme betreffend die Einleitung des Strafverfahrens gegeben habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar und wird auch nicht näher substantiiert. Sodann stellen die blosse Eröffnung eines Strafverfahrens und eine allenfalls folgende Inhaftierung nicht per se eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG dar. Schliesslich legt er auch nicht dar, wie und unter welchen Umständen er von diesem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erfahren und dieses Dokument erhalten hat. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus diesem Dokument in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf das Einfordern einer Übersetzung in eine Amtssprache kann deshalb verzichtet werden.

E. 5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten oder dem neu vorgebrachten, angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch nach dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsreferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezustandes bis Juli 2017 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf D._______, Kreis E._______, Provinz F._______ und ist jung sowie gesund. Er absolvierte die Primar- und Mittelschule und besuchte zwei Jahre lang das Gymnasium. Zudem hat er bereits berufliche Erfahrung als (...) sowie von 2011 bis zur Ausreise als Mitarbeiter in der (...) in H._______ sammeln können (SEM-Akten A11/11 Ziffer 1.17.04 und A20/12 F14). Sodann leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in der Türkei, weshalb er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird, zumal er sich in der Schweiz mehrere Monate bei Verwandten aufhielt, die ihn vorab finanziell unterstützen können. Was in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.

E. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung der Türkei die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2123/2017 Urteil vom 26. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss seinen eigenen Angaben im August 2016 und reiste am 30. August 2016 in die Schweiz ein. Am 5. Januar 2017 wurde er von der Kantonspolizei B._______ einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er sich mit einer gefälschten (...) Identitätskarte auswies. Die Staatsanwaltschaft C._______ verurteilte ihn mit Strafbefehl vom (...) wegen (...), (...) und (...) zu einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu je Fr. (...), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. (...). A.b Am 9. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 12. Januar 2017 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und Kurde. Er stamme aus dem Dorf D._______, Kreis E._________, Provinz F.________, wo er seit Geburt bis im Winter 2011/12 gewohnt habe. Im November 2012 habe er in G._______ gearbeitet und erfahren, dass er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe. Diesem habe er indes keine Folge geleistet. Er habe seine Ausweisdokumente zerrissen und sich eine gefälschte Identitätskarte angeschafft. In der Folge habe er bis im Sommer 2016 in H._______ gearbeitet. Sein Arbeitgeber und zwei Mitarbeiter hätten ihn der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) näher gebracht und ideologisch geschult. Er habe angefangen, Propaganda für die PKK zu betreiben und andere Kurden an ihre ethnischen Wurzeln zu erinnern. Türkische Behörden hätten schliesslich ihn und seine Arbeitskollegen enttarnt. Sein Arbeitgeber habe deshalb sofort für ihn die Ausreise organisiert und auch finanziert. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei in der Schweiz zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er Auszüge aus seinem Twitter-Profil auf Türkisch mit teilweiser Übersetzung durch seinen Rechtsvertreter sowie eine Kopie eines türkischen Dokuments vom 17. März 2017 zu den Akten. D. Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde am 3. April 2017 zuständigkeitshalber an das Gericht. E. Mit Schreiben vom 12. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er habe nicht ausführlich genug erzählen können. Einer der Hauptgründe dafür sei, dass er keine rechtliche Unterstützung erhalten habe, die ihm dabei hätte behilflich sein können. Dadurch wird indes nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt wurde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zudem besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, selber eine Rechtsvertretung mitzubringen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen war an der Anhörung eine Hilfswerksvertretung zur Überwachung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesend, welche keine Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen hatte (vgl. SEM-Akten A20/12). Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen seines Engagements für die PKK hielt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aktivitäten für die PKK in der Türkei seien als äusserst riskant einzustufen. Es könne daher erwartet werden, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Kenntnisse jener Organisation verfüge, für die er sich unter erheblichen Risiken engagiert und exponiert habe. Seine Kenntnisse über die PKK würden indes nicht über den durchschnittlichen Wissensstand hinausreichen, welcher von jedem Kurden in der Türkei zu erwarten wäre. Sodann würden seine Kenntnisse auch nicht auf eine Radikalisierung hinweisen, die überzeugend aufzuzeigen vermögen, dass er bereit gewesen wäre, für die PKK zu kämpfen. Diese Einschätzungen würden durch seine vagen Ausführungen betreffend die Enttarnung durch die Behörden bestätigt. Er habe kaum konkrete und nachvollziehbare Angaben machen können. Weiter würden seinen Aussagen die typischen Reaktionsmuster und Realkennzeichen fehlen. Seine Ausführungen seien weder substantiiert noch anschaulich ausgefallen. Sie seien derart vage, dass darauf geschlossen werden könne, er erzähle Vorbringen von Dritten oder den Medien nach. Erfahrungsgemäss würden Personen, die tatsächlich des Schutzes bedürfen, die nächstbeste Gelegenheit suchen und sich an eine schutzbietende Behörde wenden. Aufgrund der Tatsache, dass er erst um Asyl nachgesucht habe, als er am 5. Januar 2017 von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen wurde, obwohl er sich bereits seit mehreren Monaten in der Schweiz befunden habe, lasse den Schluss zu, dass die Einreise aus asylfremden Motiven erfolgt sei. 5.2 Ferner kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Militärdienstpflicht und einem allfälligen Einsatz im Osten der Türkei würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In der Türkei bestehe für männliche türkische Staatsbürger im Alter von 20 bis 41 Jahren eine allgemeine Militärdienstpflicht. Eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung erfolge aus rechtsstaatlich legitimen Motiven. Sodann sei die Befürchtung, als ethnischer Kurde im Osten der Türkei im Rahmen des Militärdienstes in seiner Heimatregion gegen die verbotene PKK-KADEK-KONGRA GEL kämpfen zu müssen, ebenfalls nicht asylrelevant. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr von inneren und äusseren Angriffen eingesetzt werden dürfe. Seine Stationierung im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Es sei kein Zusammenhang zwischen dem Stationierungsort und seiner Ethnie ersichtlich, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge. 5.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Rechtsmitteleingabe zunächst auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Sodann erschöpft er sich in allgemeinen Ausführungen über die PKK und weitere kurdische Bewegungen in der Türkei, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person darzulegen. Damit vermag er indes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, realitätsfremd, unsubstantiiert und somit unglaubhaft sowie nicht asylrelevant sind. Selbst ohne Vorkenntnisse über die PKK und deren politischen Ziele dürfen im Grundsatz substantiierte Aussagen erwartet werden, hat er doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass sich Mitglieder dieser kurdischen Bewegungen ausserhalb ihrer Gruppen ambivalent verhalten können, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er im Rahmen der BzP und der Anhörung darauf hingewiesen wurde, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden und er ohne Furcht sprechen könne. Dass er Mitglied einer speziellen "Sub-Gruppe" in H._______ gewesen sein soll, hat er bis anhin nie geltend gemacht und muss deshalb als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung betrachtet werden. Zudem sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe äusserst knapp ausgefallen und eine asylrechtlich relevante Gefährdung ist daraus nicht erkennbar. Schliesslich ist es - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb er erst, als er von der Polizei im Rahmen der Kontrolle in der Schweiz mit einer gefälschten Identitätskarte erwischt wurde, ein Asylgesuch eingereicht hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene neu vor, er sei in den sozialen Medien aktiv. Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2017 habe er noch nicht von seinen Aktivitäten bei Facebook und Twitter berichtet. Indes begründet er nicht, weshalb er diese Aktivitäten nicht bereits vor rund zwei Monaten im Rahmen der Anhörung erwähnt hat, mithin dieses Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten ist. Dass seine Internetkonten gesperrt worden sein sollen, ist sodann eine durch nichts belegte Behauptung, zumal sein Facebook-Profil nach wie vor auffindbar ist (vgl. (...), zuletzt abgerufen am 25. April 2017). In der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, was für Inhalte er über die sozialen Medien verbreitet. Zwar hat er der Rechtsmitteleingabe Auszüge aus seinen türkischen Twitter-Beiträgen eingereicht, indes ist aus diesen nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern er dadurch bei einer Rückkehr in die Türkei konkret gefährdet wäre. Ferner bringt er vor, wegen seiner Aktivitäten im Internet sei in der Türkei ein Strafverfahren (Beleidigung des türkischen Präsidenten Erdogan) gegen ihn eröffnet worden. Als Beweis dieser Ermittlung reichte er ein Dokument ein, das angeblich von der Stadt I._______ ausgestellt worden sei. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine Kopie, womit es keinen Beweiswert aufweist. Dass es durch die Stadt I._______ ausgestellt worden sein soll, weil es Zuständigkeitsprobleme betreffend die Einleitung des Strafverfahrens gegeben habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar und wird auch nicht näher substantiiert. Sodann stellen die blosse Eröffnung eines Strafverfahrens und eine allenfalls folgende Inhaftierung nicht per se eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG dar. Schliesslich legt er auch nicht dar, wie und unter welchen Umständen er von diesem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erfahren und dieses Dokument erhalten hat. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus diesem Dokument in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf das Einfordern einer Übersetzung in eine Amtssprache kann deshalb verzichtet werden. 5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten oder dem neu vorgebrachten, angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch nach dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsreferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezustandes bis Juli 2017 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf D._______, Kreis E._______, Provinz F._______ und ist jung sowie gesund. Er absolvierte die Primar- und Mittelschule und besuchte zwei Jahre lang das Gymnasium. Zudem hat er bereits berufliche Erfahrung als (...) sowie von 2011 bis zur Ausreise als Mitarbeiter in der (...) in H._______ sammeln können (SEM-Akten A11/11 Ziffer 1.17.04 und A20/12 F14). Sodann leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in der Türkei, weshalb er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird, zumal er sich in der Schweiz mehrere Monate bei Verwandten aufhielt, die ihn vorab finanziell unterstützen können. Was in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung der Türkei die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: