Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Gebührenverfügung des BFM gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung (Auflage reduzierter Gebühren) wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das Bundesamt und die kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2121/2010/sca {T 0/2} Urteil vom 15. Juli 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi und Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1999 ein erstes Asylgesuch in die Schweiz stellte, das im Wesentlichen mit politischen Aktivitäten im Heimatland begründet wurde, dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Juni 2000 abwies und seinen Entscheid, mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründete, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2002 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 ein zweites Asylgesuch einreichen liess, das er im Wesentlichen mit exilpolitischen Aktivitäten begründete, dass das BFM auch dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2007 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2007 auf eine gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde mangels Leistens des Kostenvorschusses nicht eintrat, nachdem der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. September 2007 ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen hatte, III. dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches vom BFM als drittes Asylgesuch entgegengenommen und geprüft wurde, dass das dritte Asylgesuch mit der Homosexualität des Beschwerdeführers begründet wurde, dass die Vorinstanz nach einer Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2008 mit Verfügung vom 26. Februar 2010 das dritte Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte und zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen festhielt, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dieser seine Homosexualität im Iran nur im Geheimen gelebt habe und weder seine Familie noch behördliche Kreise davon erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer nur vermute, die Familie könnte ihn anzeigen oder die Sittenwächter könnten ihn bei sexuellen Handlungen erwischen, dass es aber grundsätzlich nicht genüge, eine Gefährdung mit allfälligen möglicherweise eintretenden Ereignissen zu begründen, vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vorhanden sein müssten, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden, dass im Iran Homosexualität verbreitet sei und niemand bloss aus diesem Grund Verfolgung befürchten müsse, dass die dargelegte Homosexualität insgesamt eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht zu begründen vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2010 zur Einreichung der in der Beschwerde erwähnten Beweismittel innert Frist aufforderte, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung am 13. April 2010 fristgerecht nachkam, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend macht, wegen seiner Homosexualität im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gewärtigen zu müssen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Homosexualität allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls von iranischen Asylsuchenden zu führen vermag (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4299/2006 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2.3 und 5.2.4), dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität bis heute, sowohl im Iran als auch in der Schweiz, im Geheimen gelebt hat und weder die iranischen Behörden noch sein familiäres oder bekanntschaftliches Umfeld im Iran davon Kenntnis erhalten haben, dass demnach seitens der iranischen Behörden kein Verfolgungsinteresse ersichtlich ist, dass zwar im Iran die Homosexualität grundsätzlich illegal ist und die Scharia - allerdings mit hohen Beweisanforderungen verbunden - formell die Todesstrafe vorsieht, gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aber die Homosexualität im Alltag grundsätzlich dennoch geduldet wird, sofern sie nicht in einer unter Umständen Anstoss erregenden Form öffentlich zur Schau getragen wird, dass es demnach trotz restriktiver Gesetzgebung offenbar in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen kommt, dass diese Fakten - die Unkenntnis der iranischen Behörden über die Homosexualität des Beschwerdeführers sowie ihr tatsächlicher Umgang mit der Homosexualität - vorliegend nicht zum Bejahen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen können, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten persönlichen Beziehungen in der Schweiz sowie die eingereichten Beweismittel, namentlich die eingereichten Fotografien, nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen, und die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, mit denen das (mittlerweile dritte) Asylgesuch in der Schweiz begründet worden ist, offenbleiben kann, dass auch der Hinweis auf den Freund des Beschwerdeführers, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht zu einem anderen Schluss führen kann, zumal dieser - wie den beigezogenen Akten N_______ (der Asylsuchende war im Verfahren vor dem BFM durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten) zu entnehmen ist - neben seiner Homosexualität weitere Gründe angeführt hatte, die zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat und sich damit weitere Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt erübrigen, dass bei diesem Verfahrensausgang die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwächst, dass das BFM seine Kosten- respektive Gebührenverfügung vom 26. Februar 2010 auf die Bestimmung von Art. 17b Abs. 4 AsylG abgestützt hat, dass in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, dass im "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Februar 2008 unter Hinweis auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung allfälliger Gebühren - mithin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - gestellt worden war (vgl. Beschwerde S. 2 und 8 f.), das vom BFM vor seiner Gebührenverfügung nicht behandelt wurde, dass unter diesen Umständen die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 26. Februar 2010 aufzuheben ist, dass sich aus obigen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung - abgesehen von der Nichtbehandlung des Gebührenbefreiungsgesuchs - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde mit Bezug auf die Gebührenverfügung des BFM gutzuheissen und in der Hauptsache abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, dass die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und ihr einen amtlichen Anwalt beiordnet, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt (vgl. die mit Eingabe vom 14. April 2010 eingereichte Fürsorgebestätigung), dass die Beschwerdebegehren - wenngleich einzig wegen der Gebührenverfügung des BFM - nicht als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden können, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind, dass die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung hingegen vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist und das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Gebührenverfügung des BFM gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung (Auflage reduzierter Gebühren) wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das Bundesamt und die kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: