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E-2090/2010

E-2090/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2090/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 8. April 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Georgien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 7. Dezember 2009 im Transitzentrum Altstätten zu ihrem Asylgesuch befragt wurde und ihr gleichentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt wurde, da sie gestützt auf die Fingerabdruckvergleiche in der Datenbank EURODAC am 11. Juni 2009 in Polen daktyloskopisch erfasst wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigte, in Polen ein Asylverfahren durchlaufen zu haben und ein zweites Asylgesuch sei in Polen noch offen gewesen, als sie Polen verlassen habe, dass das BFM am 28. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden richtete, dass die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 6. Januar 2010 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2010 (eröffnet am 25. März 2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilte, dass das Bundesamt den Nichteintretensentscheid gestützt auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens begründet, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände an der Zuständigkeit Polens für die Behandlung des Asylgesuches nichts ändern könnten und eine Rückführung nach Polen nicht zu verhindern vermöchten, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach sich Polen nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass das BFM für den Fall einer Rückkehr nach Polen keine Hinweise für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK erkannte und feststellte, weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragt, die Verfügung des BFM vom 22. März 2010 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. April 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinde, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demnach auf das Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von den polnischen Behörden in der Datenbank EURODAC erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage Polen gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, im Falle einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe die konkrete Gefahr, dass sie nach Georgien ausgeschafft würde, was bedeuten würde, lebenslang in Angst zu leben und die Bedrohung in ihrem Heimatland, getötet zu werden, jederzeit wahrgemacht werden könnte, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass auch eine offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach nicht entgegenstehen würde, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht darzutun vermag, inwiefern schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden und folglich Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zur Anwendung kommen müsste, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Polen sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde und das BFM die Beschwerdeführerin somit in den Dublin-Staat Polen überführen darf, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittrechts (statt vieler E-4763/2009), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Auferlegung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: