Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweiz am 19. November 2013 um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass sie am 22. November 2011 bereits in Frankreich Asyl beantragt hatte. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. November 2013 fest, dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Frankreich zuständig ist, trat auf das hiesige Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 11. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2013 ab (E-6993/2013). B. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Januar 2014 von den Schweizer Behörden nach Frankreich überstellt. Dort heiratete sie am 14. Juni 2014 einen in der Schweiz wohnhaften Landsmann. Der Ehemann reichte am 26. Juni 2014 im Kanton Luzern ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ein. Das Verfahren ist noch rechtshängig. C. Die Beschwerdeführerin reiste während des laufenden Verfahrens illegal in die Schweiz ein. Am 8. Dezember 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons Graubündens dem BFM mit, dass sie sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält. Das BFM wurde mit der Durchführung eines Dublin-Verfahrens beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde zuvor durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährt. D. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich an, stellte fest, dass sie die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und verpflichtete den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung. Ferner händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und gestützt auf EMRK zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Wegweisungsverfügung, da im vorinstanzlichen Verfahren nichts anders verfügt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht begehrt, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweitert sie den Beschwerde- oder Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein unbegründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 2 Mit Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaates gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin halte sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Aufgrund des vorangegangenen Dublin-Verfahrens habe die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersucht. Frankreich habe dem Ersuchen am 29. Dezember 2014 zugestimmt. An der Zuständigkeit Frankreichs ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie habe in der Zwischenzeit geheiratet. Wegweisungsvollzugshindernisse lägen keine vor.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Abrede. Die französischen Behörden haben ihre Zuständigkeit bestätigt, weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mittgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AuG). Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das die Regelvermutung umzustossen vermag, weshalb die Regelvermutung aus Art. 83 Abs. 5 AuG nicht in Frage zu stellen ist. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegensehen. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK. Sie bringt vor, sie habe in der Zwischenzeit nachweislich geheiratet, und reicht unter anderem eine Heiratsurkunde zu den Akten, allerdings lediglich in Kopie. Ob die Ehe im Ausland gültig geschlossen wurde und gestützt auf die eingereichten Unterlagen in der Schweiz anerkannt werden könnte (Art. 45 IPRG), kann offen bleiben. Denn die Eheschliessung macht den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig, was sich aus der nachstehenden Erwägung ergibt.
E. 4.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Abs.1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gibt aber weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Der Schutzbereich kann allerdings verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1 [S. 145]).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Art. 8 EMRK auf Beschwerden gegen eine Wegweisungsverfügung nur vorfrageweise (BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Massgebend für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Die Beschwerdeführerin, die am 14. Juni 2014 einen Landsmann in Frankreich geheiratet hat, kann sich selbst nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, weil sie ohne Aufenthaltstitel und illegal in die Schweiz eingereist ist. Ihr Ehemann hält sich hier seit 2009 auf und ist vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme bildet indessen keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 137 II 305 E. 3.1 [S. 308 f.]; BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]). Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches grundsätzlich auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 286]). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zurzeit keinen grundsätzlichen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann, welcher der Wegweisungsverfügung entgegenstünde. Ob angesichts der räumlichen Trennung und der kurzen Ehedauer von einer nahen, echten und gelebten Familienbeziehung auszugehen ist, braucht deshalb nicht näher geprüft zu werden. Ebenfalls ist hier über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes - und über die entsprechend eingereichten Unterlagen - nicht zu entscheiden, weil es dafür an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt. Das Entscheidungsrecht über den Familiennachzug liegt grundsätzlich beim zuständigen Kanton (Art. 85 AuG) und das gilt auch für die ausnahmsweise Gewährung eines "prozeduralen Aufenthaltes" vor dem Bewilligungsentscheid (Art. 17 Abs. 2 AuG; dazu BGE 139 I 37).
E. 4.3 Zusammenfassend steht die Pflicht zur Achtung des Privat- oder Familienlebens (Art. 8 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (wie Art. 3 EMRK) werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig ist.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da das Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-206/2015 Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am 17. Juli 1988, Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Melanie Schneider-Koch, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweiz am 19. November 2013 um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass sie am 22. November 2011 bereits in Frankreich Asyl beantragt hatte. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. November 2013 fest, dass für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Frankreich zuständig ist, trat auf das hiesige Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 11. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2013 ab (E-6993/2013). B. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Januar 2014 von den Schweizer Behörden nach Frankreich überstellt. Dort heiratete sie am 14. Juni 2014 einen in der Schweiz wohnhaften Landsmann. Der Ehemann reichte am 26. Juni 2014 im Kanton Luzern ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ein. Das Verfahren ist noch rechtshängig. C. Die Beschwerdeführerin reiste während des laufenden Verfahrens illegal in die Schweiz ein. Am 8. Dezember 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons Graubündens dem BFM mit, dass sie sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält. Das BFM wurde mit der Durchführung eines Dublin-Verfahrens beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurde zuvor durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährt. D. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich an, stellte fest, dass sie die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und verpflichtete den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung. Ferner händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und gestützt auf EMRK zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.2 Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Wegweisungsverfügung, da im vorinstanzlichen Verfahren nichts anders verfügt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht begehrt, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweitert sie den Beschwerde- oder Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein unbegründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2. Mit Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaates gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin halte sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Aufgrund des vorangegangenen Dublin-Verfahrens habe die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersucht. Frankreich habe dem Ersuchen am 29. Dezember 2014 zugestimmt. An der Zuständigkeit Frankreichs ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie habe in der Zwischenzeit geheiratet. Wegweisungsvollzugshindernisse lägen keine vor. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Abrede. Die französischen Behörden haben ihre Zuständigkeit bestätigt, weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mittgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AuG). Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das die Regelvermutung umzustossen vermag, weshalb die Regelvermutung aus Art. 83 Abs. 5 AuG nicht in Frage zu stellen ist. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegensehen. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK. Sie bringt vor, sie habe in der Zwischenzeit nachweislich geheiratet, und reicht unter anderem eine Heiratsurkunde zu den Akten, allerdings lediglich in Kopie. Ob die Ehe im Ausland gültig geschlossen wurde und gestützt auf die eingereichten Unterlagen in der Schweiz anerkannt werden könnte (Art. 45 IPRG), kann offen bleiben. Denn die Eheschliessung macht den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig, was sich aus der nachstehenden Erwägung ergibt. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Abs.1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gibt aber weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Der Schutzbereich kann allerdings verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1 [S. 145]). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Art. 8 EMRK auf Beschwerden gegen eine Wegweisungsverfügung nur vorfrageweise (BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Massgebend für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Die Beschwerdeführerin, die am 14. Juni 2014 einen Landsmann in Frankreich geheiratet hat, kann sich selbst nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, weil sie ohne Aufenthaltstitel und illegal in die Schweiz eingereist ist. Ihr Ehemann hält sich hier seit 2009 auf und ist vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme bildet indessen keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 137 II 305 E. 3.1 [S. 308 f.]; BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]). Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches grundsätzlich auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 286]). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zurzeit keinen grundsätzlichen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann, welcher der Wegweisungsverfügung entgegenstünde. Ob angesichts der räumlichen Trennung und der kurzen Ehedauer von einer nahen, echten und gelebten Familienbeziehung auszugehen ist, braucht deshalb nicht näher geprüft zu werden. Ebenfalls ist hier über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes - und über die entsprechend eingereichten Unterlagen - nicht zu entscheiden, weil es dafür an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt. Das Entscheidungsrecht über den Familiennachzug liegt grundsätzlich beim zuständigen Kanton (Art. 85 AuG) und das gilt auch für die ausnahmsweise Gewährung eines "prozeduralen Aufenthaltes" vor dem Bewilligungsentscheid (Art. 17 Abs. 2 AuG; dazu BGE 139 I 37). 4.3 Zusammenfassend steht die Pflicht zur Achtung des Privat- oder Familienlebens (Art. 8 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (wie Art. 3 EMRK) werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig ist.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da das Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: