Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2063/2014 Urteil vom 30. April 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Libyen, amtlich vertreten durch Anja Huber, MLaw, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (...) März 2014 aus seinem Heimatstaat ausreiste und über Malta und Italien am 17. März 2014 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2014 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in B._______ zugewiesen worden, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2014 summarisch zu seinem Asylgesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde, dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 9. April 2014 der Entwurf der Verfügung des BFM zur Stellungnahme zugestellt wurde, dass am 11. April 2014 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2014 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuches fortzusetzen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wurde, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es das zentrale in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2014 vorgebrachte Argument, nämlich den Hinweis auf die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Rückschaffung, nicht berücksichtigt habe, dass die angefochtene Verfügung auf einer zu schematischen und rein administrativen Zuständigkeitsprüfung beruhe, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass im Falle der Rückführung nach Malta der Grundrechtsschutz nicht gewährleistet wäre und der Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass das Asylsystem in Malta systemische Mängel aufweise und unzureichend sei, dass die maltesischen Behörden in ihrem Antwortschreiben an das Schweizer Dublin Office darum ersucht hätten, den Pass des Beschwerdeführers zwecks weiterer Abklärungen zu übermitteln, was angesichts früher erfolgter völkerrechtswidriger Rückführungen auf eine konkrete entsprechende Gefährdung für ihn hindeute, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren - wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt - fünf Arbeitstage beträgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das - kurz nach Beginn der Beschwerdefrist eingereichte - Rechtsmittel zu mehreren Punkten der Begründung die Ankündigung "Eine ergänzende Eingabe wird nachgereicht" enthält, dass sich das Gericht angesichts der einlässlichen Beschwerdebegründung, der grundsätzlichen Dringlichkeit des Verfahrens (vgl. Art. 107a AsylG) und der fehlenden Substanziierung der pauschalen Ankündigungen nicht zur Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (Art. 53 VwVG) - oder gar Beschwerdeverbesserung (Art. 52 VwVG) - veranlasst sah und nach Ablauf der Beschwerdefrist festzustellen ist, dass keine "ergänzende Eingabe" zu den Akten gereicht worden ist, dass in antizipierender Beweiswürdigung anzunehmen ist, eine allfällige ergänzende Eingabe wäre nicht geeignet, den Ausgang des vorliegen Verfahrens zu verändern, die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht gerechtfertigt ist, da die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügend konkret und insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber gibt, aus welchen Gründen das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass er durchaus in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4 und 2008/47 E. 3, je m.w.H.), dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. April 2014 zum Entscheidentwurf des BFM in der angefochtenen Verfügung sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in den Erwägungen erwähnt - und inhaltlich zusammengefasst - wurden und somit diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 fest-gehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vor-läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO, dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74), dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und den Aussagen des Beschwerdeführers feststeht, dass dieser über ein durch die Botschaft Maltas in Tripolis am (...) 2014 ausgestelltes Schengenvisum, gültig vom (...) 2014 bis am (...) 2014, verfügt, mit dem er legal nach Malta einreisen konnte, dass das BFM die maltesischen Behörden am 24. März 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. April 2014 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, somit gegeben ist, dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert, dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, Rz. 192), dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten, dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), dass Malta Signatarstaat der EMRK, der FoK, des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass allerdings aufgrund festgestellter genereller Mängel im Asylverfahren Maltas und bei den Aufnahmebedingungen (insb. Administrativhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden kann, dass dies nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob die betreffende Person zu einer Kategorie zuzurechnen ist (bspw. unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, alte und gebrechliche Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), dass vorliegend aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es handle sich beim jungen, allein reisenden Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen (was er selber auch nicht geltend macht), dass auch davon ausgegangen werden darf, Malta anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer zudem mit einem ihm von den maltesischen Behörden ausgestellten Visum nach Malta einreiste, so dass er nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft droht (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.5.1), dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geäusserten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung von Malta nach Libyen festzuhalten ist, dass sich aus den vorliegenden Akten - anders als in dem in der Beschwerde zitierten Verfahren D-2797/2010 (= BVGE 2012/27) - keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Malta sich im Fall des Beschwerdeführers nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten würde, dass es sich insbesondere nicht rechtfertigt, aus dem Ersuchen der maltesischen Behörden, die Reisepapiere des Beschwerdeführers zwecks Abklärungen ("for investigation purposes") zu übermitteln, auf eine beabsichtigte Rückschaffung nach Libyen zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fluchtgründe und Einwände gegen eine allfällige Überstellung in sein Heimatland bei den maltesischen Behörden vorzubringen und dort auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass sich der Beschwerdeführer auch schutzsuchend an die maltesischen Behörden wenden kann, sollte er sich in Malta von Personen aus seinem Heimatland verfolgt fühlen, dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos ist, weil sie dem Beschwerdeführer bereits vom BFM als Beiständin gemäss Art. 23 ff. TestV beigeordnet worden ist und diese amtliche "Beratung und Rechtsvertretung" gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV ausdrücklich auch für die "Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdefrist" gilt und vom BFM entschädigt wird, dass die Anträge auf Befreiung des Beschwerdeführers von der Kostenvorschusspflicht und auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ebenso gegenstandslos werden wie der vom Instruktionsrichter am 17. April 2014 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: