Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2061/2014 Urteil vom 22. April 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Iran, zurzeit im Transitbereich des Flughafens (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2014 im Flughafen (...) landete und dort um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom gleichen Tag seine Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass am 27. März 2014 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person durchgeführt wurde, dass eine erste Anhörung zu den Asylgründen am 4. April 2014 bereits nach kurzer Zeit wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Beteiligten abgebrochen werden musste, dass die einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen am 7. April 2014 mit einem anderen Übersetzer durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe ab (...) als (...) gearbeitet und sich während seiner Dienstzeit regimekritisch betätigt und insbesondere viele (...) an (...) geschickt, dass er deswegen immer wieder vom Geheimdienst festgenommen und verhört sowie dienstlich versetzt und schliesslich im Jahr (...) aus dem (...)dienst entlassen worden sei, dass er daraufhin weiter ähnliche Schreiben verschickt habe und deswegen im Jahr (...) Monate lang inhaftiert und in dieser Zeit auch körperlich misshandelt worden sei, dass er in der Folge untergetaucht sei und unerkannt in verschiedenen iranischen Städten gelebt und gearbeitet habe, bis er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er es in der Heimat nicht mehr ausgehalten habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. April 2014 - dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 16. April 2014 - gleichentags per Telefax (später auch im Original) durch die Flughafenpolizei (...) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er unter Verwendung einer in Farsi verfassten Beschwerdevorlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH mit standardisierten Rechtsbegehren inhaltlich beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, dass die Flughafenpolizei die fremdsprachige Beschwerdeschrift auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin durch einen ihrer Dolmetscher übersetzen liess und dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. April 2014 eine deutsche Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift übermittelte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und (abgesehen vom von Amtes wegen behobenen Mangel der Fremdsprachigkeit) auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als unsubstanziiert, widersprüchlich und unlogisch qualifiziert hat und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel einerseits den von ihm bereits geltend gemachten Sachverhalt erneut wiedergibt und sich zu seiner persönlichen Situation sowie zur Lage in seinem Heimatland äussert, dass er andererseits Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt (schlecht gelaunter, "wütender" Sachbearbeiter, der die Anhörung wiederholt ohne Grundangabe unterbrochen habe; Abbruch der ersten Anhörung zu den Asylgründen wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen Beschwerdeführer und dem damals mitwirkenden Dolmetscher; körperliche Beschwerden des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, Nichtberücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Dokumente) und er damit sinngemäss geltend macht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt und seine Verfahrensrechte seien nicht respektiert worden, dass es ihm allerdings offensichtlich nicht gelingt, die sich aus den Akten ergebenden klaren Unglaubhaftigkeitselemente zu relativieren, dass erstens zwar auch der bei der Anhörung vom 7. April 2014 mitwirkende Hilfswerksvertreter die Unterbrechungen der Befragung wegen eines nicht funktionierenden Druckers / Fotokopierers erwähnte, über deren Gründe der Beschwerdeführer "kaum" informiert worden sei und die zu einer "nervösen und teilweise unübersichtlichen Situation und Stimmung" geführt hätten (vgl. Anhang zum Protokoll vom 7. April 2014), dass diesem Protokoll jedoch keine Hinweise auf eine Fehlleistung des Befragers zu entnehmen sind und durchaus davon ausgegangen werden darf, der Hilfswerksvertreter hätte das behauptete schlechte Verhalten des BFM-Sachbearbeiters ("sehr sehr sehr wütend und schlecht gelaunt", "in lauter und wütender Sprache [...] Fragen gestellt", "sehr sehr grob, ungeduldig, wütend, unruhig") in seiner Stellungnahme thematisiert, falls er solches ebenfalls festgestellt hätte, dass zweitens dem Protokoll dieser Anhörung auch keine Hinweise auf die behauptete Unpässlichkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind ("ich [konnte] mich kaum auf den Interviewstuhl setzen [...], da ich am ganzen Körper starke Schmerzen spürte") und davon ausgegangen werden darf, er hätte solche dramatischen Gesundheitsprobleme vorgebracht (und der mitwirkende Hilfswerksvertreter hätte sie ebenfalls realisiert und in seiner Stellungnahme thematisiert), dass drittens die erste Anhörung zu den Asylgründen am 4. April 2014 vom BFM-Sachbearbeiter korrekterweise bereits nach kurzer Zeit wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen wurde und das dreiseitige Protokoll des ersten Teils dieser Befragung vom BFM zu Recht nicht zur Begründung seines Asylentscheids verwendet wurde, dass das BFM sich viertens in seiner Verfügung auch mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 und insbesondere 3 f.) und sich keine Hinweise darauf ergeben, das Alter des Beschwerdeführers wäre - soweit relevant - nicht gebührend berücksichtigt worden, dass das BFM nach Auffassung des Gerichts den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gewahrt hat, dass die in den Gesprächsprotokollen vom 27. März 2014 und 7. April 2014 aufgeführten Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat konfus und widersprüchlich und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die Vorstellung völlig lebensfremd erscheint, ein als (...) tätiger Schah-Anhänger (vgl. Protokoll vom 7. April 2014 S. 9) würde sich während vieler Jahre immer wieder mit (...) und trotzdem mehr als (...) Jahre lang im Dienst belassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nach Auffassung des Gerichts unglaubhaft sind, dass im Übrigen selbst bei unterstellter Richtigkeit der Asylbegründung nicht davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer - der seinen Angaben zufolge im Jahr (...) letztmals wegen seiner politischen Einstellung behördliche Nachteile habe erleiden müssen (vgl. Protokoll vom 7. April 2014 S. 10 ff.) - hätte bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine landesweite flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die allgemeine Menschenrechtslage im Iran verweist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass praxisgemäss die allgemeine Lage im Iran nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt und dieser auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend macht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb bereits eine der Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die - nicht individuell begründeten - Formularanträge im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personendaten schon deshalb abzuweisen respektive gegenstandslos sind, weil den Akten keine Hinweise auf eine solche Datenbekanntgabe zu entnehmen sind, dass auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist, weil der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese vom BFM auch nicht entzogen worden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: