Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Dezember 2016 für sich und ihre Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Januar 2017 wurde sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens sowie der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführerin am 3. November 2017 in Italien um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 15. Februar 2017 um Übernahme. Diese hiessen das Gesuch am 1. März 2017 gut und stimmten mit Schreiben vom 6. März 2017 der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter - beide namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt und als "nucleo familiare" bezeichnet - nach Italien (Flughafen Palermo) zu. C. Mit Verfügung vom 9. März 2017 (eröffnet am 22. März 2017) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Poststempel vom 28. März 2017 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Sendung zu Handen der schweizerischen Post auf. Diese wurde am 29. März 2017 aufgrund einer fehlerhaften Adressierung als nicht zustellbar retourniert und am 5. April 2017 bei der Poststelle abgeholt. E. Mit Eingabe vom 6. April 2017 (Datum Telefax und Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Beilage einer schriftlichen Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin sowie Kopien zweier Aufenthaltstitel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen - bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Schreiben vom 6. April 2017 (Datum Telefax und Poststempel) ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Auszugs der postalischen Sendungsverfolgung (Track & Trace) - das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerde sei als fristgerecht eingereicht zu betrachten und entgegenzunehmen. So sei die Beschwerde am 28. März 2017 fristgerecht bei der Post aufgegeben worden. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung sei bei der Adresse ein Fehler unterlaufen, weshalb der eingeschriebene Brief nicht zugestellt und retourniert worden sei. Zudem habe der retournierte Brief - aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit - nicht früher bei der Poststelle abgeholt werden können. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Obschon die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung die korrekte sowie vollständige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet, diese ferner der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende bekannt sein sollte, kein Antrag auf Fristwiederherstellung gestellt wurde, kein Beweis zum Beschwerdeinhalt erbracht wurde (ob die gleiche Rechtsschrift wie bei der ersten Eingabe vorliegt, vgl. Urteil des BGer 9C_564/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2.2), die Nachlässigkeitserklärung (falsche Adresse aufgrund Arbeitsüberlastung und Verzögerung der Postabholung aufgrund Krankheit) keine entschuldbaren Gründe beinhaltet und ferner Art. 21 Abs. 2 VwVG nicht greift, kommt der ersten Eingabe vom 28. März 2017 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - trotz des Adressfehlers - fristwahrende Wirkung zu (Urteil des BVGer A-3184/2015 vom 29. November 2016 E. 2). Mithin ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ignoriert, dass bei der Verarbeitung des Traumas der Vergewaltigung (die Vergewaltigung sei ausdrücklich in der Befragung erwähnt worden) die Unterstützung der in der Schweiz lebenden Eltern eine entscheidende Rolle spiele. Hierbei habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, die Erwägungen im Entscheid zur medizinischen Versorgung in Italien zu knapp gehalten, den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und ihr Ermessen unterschritten.
E. 4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die knappen Beschwerdeausführungen und pauschalen Rügen sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 1. März 2017 beziehungsweise 6. März 2017 explizit gutgeheissen. Italien ist somit verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müssen zusätzlich individuelle Garantien in schriftlicher Form vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Diese liegen - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - ebenfalls vor. Sie werden auf Beschwerdeebene auch nicht beanstandet. So haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. März 2017 die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter detailliert festgehalten, diese eindeutig als Familienkern ("nucleo familiare") registriert sowie darüber informiert, dass die Überstellung am Flughafen Palermo stattfinde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So führte die 20-jährige Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. Januar 2017 aus, sie und ihr Kind seien gesund (SEM-Akten, A5, S. 8, Ziff. 8.02); sie wolle nicht nach Italien zurück, weil ihre Eltern in der Schweiz leben würden (SEM-Akten, A5, S. 8, Ziff. 8.01). Das gewährte rechtliche Gehör ist nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge geht fehl. Was die Beschwerdeführerin hierbei vorgebracht hat, ist nicht geeignet, eine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte ihr am 22. März 2017 erneut das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand. Hierbei bestätigte sie, keine gesundheitlichen Probleme zu haben ("Es geht mir und meiner Tochter gut. Wir nehmen beide keine Medikamente.", SEM-Akten, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Migrationsamt, Ausreisegespräch/Abklärung über medizinische Angaben). Vor diesem Hintergrund (mehrmalige Bestätigung intakter Gesundheit) erscheint das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gesundheitsproblem (Trauma) weit hergeholt. Die dem Trauma zugrundeliegende angebliche Vergewaltigung liegt über zwei Jahre zurück und hat ferner nicht in Italien stattgefunden (sondern in Äthiopien). Ein Beweis für die geltend gemachte Traumatisierung (z. B. Arztbericht) ist weder aktenkundig noch wurde ein solcher auf Beschwerdeebene nachgereicht. Selbst wenn eine gewisse Traumatisierung aufgrund einer über zwei Jahre zurück liegenden Vergewaltigung belegt wäre, so wäre diese nicht geeignet, eine Hilfsbedürftigkeit beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. Sollte die Beschwerdeführerin - trotz mehrmals angegebener einwandfreier Gesundheit - dennoch auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist eine solche auch in Italien gewährleistet. Es ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihre Eltern in der Schweiz leben, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal volljährige Kinder beziehungsweise Eltern volljähriger Kinder nicht als Familienmitglieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Sodann kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zwar Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind indes keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen, weshalb auch diese Rüge fehl geht. Schliesslich ist den Akten auch kein anderer Ermessensfehler, keine Gehörsverletzung oder eine unzureichende Sachverhaltsabklärung zu entnehmen. Die Vorinstanz hat zu Recht ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf die Asylgesuche folgerichtig nicht eingetreten. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2036/2017 Urteil vom 12. April 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Eritrea, vertreten durch Felicina Proserpio, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Dezember 2016 für sich und ihre Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Januar 2017 wurde sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens sowie der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführerin am 3. November 2017 in Italien um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 15. Februar 2017 um Übernahme. Diese hiessen das Gesuch am 1. März 2017 gut und stimmten mit Schreiben vom 6. März 2017 der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter - beide namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt und als "nucleo familiare" bezeichnet - nach Italien (Flughafen Palermo) zu. C. Mit Verfügung vom 9. März 2017 (eröffnet am 22. März 2017) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Poststempel vom 28. März 2017 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Sendung zu Handen der schweizerischen Post auf. Diese wurde am 29. März 2017 aufgrund einer fehlerhaften Adressierung als nicht zustellbar retourniert und am 5. April 2017 bei der Poststelle abgeholt. E. Mit Eingabe vom 6. April 2017 (Datum Telefax und Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Beilage einer schriftlichen Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin sowie Kopien zweier Aufenthaltstitel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen - bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Schreiben vom 6. April 2017 (Datum Telefax und Poststempel) ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Auszugs der postalischen Sendungsverfolgung (Track & Trace) - das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerde sei als fristgerecht eingereicht zu betrachten und entgegenzunehmen. So sei die Beschwerde am 28. März 2017 fristgerecht bei der Post aufgegeben worden. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung sei bei der Adresse ein Fehler unterlaufen, weshalb der eingeschriebene Brief nicht zugestellt und retourniert worden sei. Zudem habe der retournierte Brief - aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit - nicht früher bei der Poststelle abgeholt werden können. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Obschon die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung die korrekte sowie vollständige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet, diese ferner der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende bekannt sein sollte, kein Antrag auf Fristwiederherstellung gestellt wurde, kein Beweis zum Beschwerdeinhalt erbracht wurde (ob die gleiche Rechtsschrift wie bei der ersten Eingabe vorliegt, vgl. Urteil des BGer 9C_564/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2.2), die Nachlässigkeitserklärung (falsche Adresse aufgrund Arbeitsüberlastung und Verzögerung der Postabholung aufgrund Krankheit) keine entschuldbaren Gründe beinhaltet und ferner Art. 21 Abs. 2 VwVG nicht greift, kommt der ersten Eingabe vom 28. März 2017 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - trotz des Adressfehlers - fristwahrende Wirkung zu (Urteil des BVGer A-3184/2015 vom 29. November 2016 E. 2). Mithin ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ignoriert, dass bei der Verarbeitung des Traumas der Vergewaltigung (die Vergewaltigung sei ausdrücklich in der Befragung erwähnt worden) die Unterstützung der in der Schweiz lebenden Eltern eine entscheidende Rolle spiele. Hierbei habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, die Erwägungen im Entscheid zur medizinischen Versorgung in Italien zu knapp gehalten, den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und ihr Ermessen unterschritten. 4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die knappen Beschwerdeausführungen und pauschalen Rügen sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde am 1. März 2017 beziehungsweise 6. März 2017 explizit gutgeheissen. Italien ist somit verpflichtet, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müssen zusätzlich individuelle Garantien in schriftlicher Form vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Diese liegen - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - ebenfalls vor. Sie werden auf Beschwerdeebene auch nicht beanstandet. So haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. März 2017 die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter detailliert festgehalten, diese eindeutig als Familienkern ("nucleo familiare") registriert sowie darüber informiert, dass die Überstellung am Flughafen Palermo stattfinde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So führte die 20-jährige Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. Januar 2017 aus, sie und ihr Kind seien gesund (SEM-Akten, A5, S. 8, Ziff. 8.02); sie wolle nicht nach Italien zurück, weil ihre Eltern in der Schweiz leben würden (SEM-Akten, A5, S. 8, Ziff. 8.01). Das gewährte rechtliche Gehör ist nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge geht fehl. Was die Beschwerdeführerin hierbei vorgebracht hat, ist nicht geeignet, eine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte ihr am 22. März 2017 erneut das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand. Hierbei bestätigte sie, keine gesundheitlichen Probleme zu haben ("Es geht mir und meiner Tochter gut. Wir nehmen beide keine Medikamente.", SEM-Akten, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Migrationsamt, Ausreisegespräch/Abklärung über medizinische Angaben). Vor diesem Hintergrund (mehrmalige Bestätigung intakter Gesundheit) erscheint das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gesundheitsproblem (Trauma) weit hergeholt. Die dem Trauma zugrundeliegende angebliche Vergewaltigung liegt über zwei Jahre zurück und hat ferner nicht in Italien stattgefunden (sondern in Äthiopien). Ein Beweis für die geltend gemachte Traumatisierung (z. B. Arztbericht) ist weder aktenkundig noch wurde ein solcher auf Beschwerdeebene nachgereicht. Selbst wenn eine gewisse Traumatisierung aufgrund einer über zwei Jahre zurück liegenden Vergewaltigung belegt wäre, so wäre diese nicht geeignet, eine Hilfsbedürftigkeit beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. Sollte die Beschwerdeführerin - trotz mehrmals angegebener einwandfreier Gesundheit - dennoch auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist eine solche auch in Italien gewährleistet. Es ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihre Eltern in der Schweiz leben, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal volljährige Kinder beziehungsweise Eltern volljähriger Kinder nicht als Familienmitglieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Sodann kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zwar Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind indes keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen, weshalb auch diese Rüge fehl geht. Schliesslich ist den Akten auch kein anderer Ermessensfehler, keine Gehörsverletzung oder eine unzureichende Sachverhaltsabklärung zu entnehmen. Die Vorinstanz hat zu Recht ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf die Asylgesuche folgerichtig nicht eingetreten. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: