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E-2030/2025

E-2030/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger (UMA), suchte am 21. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 die Erstbefragung UMA durch und hörte ihn am 12. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 18. März 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. C. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingaben vom 26. Juni 2024 und 18. September 2024 beim SEM jeweils nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte dieses mit, dass eine weitere Anhörung geplant sei. D. Am 10. Dezember 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. E. E.a Auf eine weitere Verfahrensstandanfrage und Bitte um baldigen Verfahrensabschluss vom 30. Januar 2025 antwortete das SEM mit Schreiben vom 4. Februar 2025. Mit Eingabe vom 19. März 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Abschluss des Verfahrens bzw. Mitteilung des Verfahrensstands bis 24. März 2025, andernfalls werde er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. E.b Diese Anfrage beantwortete das SEM mit Schreiben vom 21. März 2025 und führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer könne in den nächsten vier Monaten mit einem Entscheid rechnen. Das Schreiben wurde gemäss SEM gleichentags mit A-Post versendet, wobei nicht klar ist, wann dieses dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter zugestellt wurde. F. Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren von der Vorinstanz verzögert wurde und diese sei anzuweisen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung innert gebotener Frist. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person (nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer hat am 21. Oktober 2023 ein Asylgesuch gestellt, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

E. 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht aber nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges, mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich mehrfach beim SEM nach dem Verfahrensstand erkundigt und um einen baldigen Entscheid gebeten. Mit einer einmaligen Ausnahme wurden die Verfahrensstandanfragen von der Vorinstanz beantwortet. Im letzten Antwortschreiben des SEM vom 21. März 2025 gab dieses zudem eine Zeitspanne an (konkret vier Monate), innert der mit einer Verfügung gerechnet werden könne. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer jedoch aus, die Anfrage sei vom SEM unbeantwortet geblieben. Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist unklar, ob und wann das am 21. März 2025 vom SEM mit A-Post versendete Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde beziehungsweise wann dieser Kenntnis davon erlangt hat. Da die Beweislast für die Zustellung von behördlicher Korrespondenz bei dieser liegt, muss zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, das Schreiben sei ihm bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (noch) nicht zugestellt worden, weshalb die Erhebung der Beschwerde zu jenem Zeitpunkt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich sodann daraus, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 1.5 Auf die formgerecht eingereichte (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechts-verzögerungsbeschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend einzig, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht äussert sich nicht dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle einer untätig gebliebenen Behörde entscheidet (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungs-garantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist praxisgemäss auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint.

E. 3.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4 m.w.H.). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BVGer D-7527/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es handle sich bei ihm um einen UMA, weshalb sein Asylgesuch gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln sei. Nach der internen Praxis der Vorinstanz seien Gesuche wie das vorliegende innerhalb eines Jahres seit Gesuchseinreichung zu erledigen. Er warte nunmehr seit über 18 Monaten auf den Asylentscheid. Diese Ungewissheit belaste ihn zusätzlich zu seiner gesundheitlichen Situation und erschwere auch die Lehrstellensuche.

E. 4.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, Dossiers von minderjährigen Asylsuchenden würden zwar Priorität besitzen, die in der internen Weisung des SEM genannte Verfahrensdauer von einem Jahr sei aber ein Richtwert, der je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht immer eingehalten werden könne. Im vorliegenden Fall seien zwischen Februar und Dezember 2024 mehrere Verfahrenshandlungen erfolgt, namentlich zwei Anhörungen, wobei die letzte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weniger als vier Monate zurückgelegen habe. Sodann habe sie die Verfahrensstandanfragen - mit Ausnahme einer - jeweils innerhalb weniger Tage beantwortet und dabei auf die hohe Geschäftslast hingewiesen. Schliesslich seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weniger gravierend als von diesem angegeben, weshalb daraus kein erhöhtes Interesse an einem baldigen Entscheid habe abgeleitet werden können. Bis Ende Juli 2025 werde eine Verfügung ergehen.

E. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.

E. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr seit 18 Monaten hängig. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz stets - wie sie zu Recht in der Vernehmlassung ausführt - im Abstand von einigen Monaten mehrere Verfahrensschritte vorgenommen hat. Die längste Zeitspanne, in der keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind, beträgt neun Monate (zwischen März 2024 und Dezember 2024), was unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots nicht optimal ist, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden ist. Die letzte Verfahrenshandlung lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rund drei Monate zurück, mittlerweile sind es sechs, worin aber ebenfalls noch keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes zu erblicken ist. Ausserdem hat die Vorinstanz mit einer Ausnahme die Verfahrensstandanfragen jeweils beantwortet und dabei die Priorisierung des vorliegenden Verfahrens sowie ihre Bemühungen, möglichst bald zu einem Verfahrensabschluss zu kommen, stets betont. Schliesslich hat sie bereits im Schreiben vom 21. März 2025 und erneut in der Vernehmlassung einen Entscheid bis Ende Juli 2025 in Aussicht gestellt. Gesamthaft hat sie zwar die in der Weisung des SEM - welche nicht Gesetzescharakter hat - vorgesehene Verfahrensdauer von einem Jahr überschritten, indes ist in einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände und unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung festzustellen.

E. 5.3 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers führt vorliegend zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal dem letzten Arztbericht vom 27. August 2024 zu entnehmen ist, dass die aufgrund der (...) durchgeführte Operation erfolgreich verlaufen ist und der Beschwerdeführer in einem guten Zustand habe entlassen werden können.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 7.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen und auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2030/2025 Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerungsbeschwerde; Asyl und Wegweisung Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger (UMA), suchte am 21. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 die Erstbefragung UMA durch und hörte ihn am 12. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 18. März 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. C. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingaben vom 26. Juni 2024 und 18. September 2024 beim SEM jeweils nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte dieses mit, dass eine weitere Anhörung geplant sei. D. Am 10. Dezember 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. E. E.a Auf eine weitere Verfahrensstandanfrage und Bitte um baldigen Verfahrensabschluss vom 30. Januar 2025 antwortete das SEM mit Schreiben vom 4. Februar 2025. Mit Eingabe vom 19. März 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Abschluss des Verfahrens bzw. Mitteilung des Verfahrensstands bis 24. März 2025, andernfalls werde er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. E.b Diese Anfrage beantwortete das SEM mit Schreiben vom 21. März 2025 und führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer könne in den nächsten vier Monaten mit einem Entscheid rechnen. Das Schreiben wurde gemäss SEM gleichentags mit A-Post versendet, wobei nicht klar ist, wann dieses dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter zugestellt wurde. F. Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren von der Vorinstanz verzögert wurde und diese sei anzuweisen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung innert gebotener Frist. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person (nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.2 Der Beschwerdeführer hat am 21. Oktober 2023 ein Asylgesuch gestellt, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.4 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht aber nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges, mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich mehrfach beim SEM nach dem Verfahrensstand erkundigt und um einen baldigen Entscheid gebeten. Mit einer einmaligen Ausnahme wurden die Verfahrensstandanfragen von der Vorinstanz beantwortet. Im letzten Antwortschreiben des SEM vom 21. März 2025 gab dieses zudem eine Zeitspanne an (konkret vier Monate), innert der mit einer Verfügung gerechnet werden könne. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer jedoch aus, die Anfrage sei vom SEM unbeantwortet geblieben. Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist unklar, ob und wann das am 21. März 2025 vom SEM mit A-Post versendete Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde beziehungsweise wann dieser Kenntnis davon erlangt hat. Da die Beweislast für die Zustellung von behördlicher Korrespondenz bei dieser liegt, muss zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, das Schreiben sei ihm bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (noch) nicht zugestellt worden, weshalb die Erhebung der Beschwerde zu jenem Zeitpunkt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich sodann daraus, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.5 Auf die formgerecht eingereichte (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechts-verzögerungsbeschwerde ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend einzig, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht äussert sich nicht dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle einer untätig gebliebenen Behörde entscheidet (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungs-garantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist praxisgemäss auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. 3.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4 m.w.H.). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BVGer D-7527/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es handle sich bei ihm um einen UMA, weshalb sein Asylgesuch gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln sei. Nach der internen Praxis der Vorinstanz seien Gesuche wie das vorliegende innerhalb eines Jahres seit Gesuchseinreichung zu erledigen. Er warte nunmehr seit über 18 Monaten auf den Asylentscheid. Diese Ungewissheit belaste ihn zusätzlich zu seiner gesundheitlichen Situation und erschwere auch die Lehrstellensuche. 4.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, Dossiers von minderjährigen Asylsuchenden würden zwar Priorität besitzen, die in der internen Weisung des SEM genannte Verfahrensdauer von einem Jahr sei aber ein Richtwert, der je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht immer eingehalten werden könne. Im vorliegenden Fall seien zwischen Februar und Dezember 2024 mehrere Verfahrenshandlungen erfolgt, namentlich zwei Anhörungen, wobei die letzte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weniger als vier Monate zurückgelegen habe. Sodann habe sie die Verfahrensstandanfragen - mit Ausnahme einer - jeweils innerhalb weniger Tage beantwortet und dabei auf die hohe Geschäftslast hingewiesen. Schliesslich seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weniger gravierend als von diesem angegeben, weshalb daraus kein erhöhtes Interesse an einem baldigen Entscheid habe abgeleitet werden können. Bis Ende Juli 2025 werde eine Verfügung ergehen. 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr seit 18 Monaten hängig. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz stets - wie sie zu Recht in der Vernehmlassung ausführt - im Abstand von einigen Monaten mehrere Verfahrensschritte vorgenommen hat. Die längste Zeitspanne, in der keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind, beträgt neun Monate (zwischen März 2024 und Dezember 2024), was unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots nicht optimal ist, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden ist. Die letzte Verfahrenshandlung lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rund drei Monate zurück, mittlerweile sind es sechs, worin aber ebenfalls noch keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes zu erblicken ist. Ausserdem hat die Vorinstanz mit einer Ausnahme die Verfahrensstandanfragen jeweils beantwortet und dabei die Priorisierung des vorliegenden Verfahrens sowie ihre Bemühungen, möglichst bald zu einem Verfahrensabschluss zu kommen, stets betont. Schliesslich hat sie bereits im Schreiben vom 21. März 2025 und erneut in der Vernehmlassung einen Entscheid bis Ende Juli 2025 in Aussicht gestellt. Gesamthaft hat sie zwar die in der Weisung des SEM - welche nicht Gesetzescharakter hat - vorgesehene Verfahrensdauer von einem Jahr überschritten, indes ist in einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände und unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung festzustellen. 5.3 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers führt vorliegend zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal dem letzten Arztbericht vom 27. August 2024 zu entnehmen ist, dass die aufgrund der (...) durchgeführte Operation erfolgreich verlaufen ist und der Beschwerdeführer in einem guten Zustand habe entlassen werden können.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 7.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen und auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: